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Arrêté Royal du 07 mai 2017
publié le 08 juin 2023

Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande

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institut national d'assurance maladie-invalidite
numac
2023042610
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08/06/2023
prom.
07/05/2017
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INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE


7 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mai 2017 modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités (Moniteur belge du 19 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 7. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997; Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungs-pflichtversicherung;

Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger vom 16. November 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom 16. November 2016;

Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 14.

Dezember 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. Dezember 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. März 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.115/2 des Staatsrates vom 29. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.

September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Nr.1 werden die Wörter "der Versicherungsträger" durch die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: "6.wenn die Leistungen bei einer "Notfallaufnahme" oder bei einer "spezialisierten Notfallpflege" in einem Krankenhaus erbracht werden, 7. für die Leistungen 425375, 425773, 426171 und 429155, wenn diese Handlung in einem Krankenhaus, einschließlich der Beratungsstelle des Krankenhauses, durchgeführt wird, 8.für die Leistungen 425913, 426075, 426090, 426112 und 428072, die in der Praxis der Krankenpflegefachkraft erbracht werden." 3. In § 5 Nr.4 werden die Wörter "und unter der Rubrik IV von § 1 Nr. 1 und 2" aufgehoben und der § 5 Nr. 4 wird wie folgt ergänzt: "Die unter der Rubrik IV von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare werden, wenn der erste Besuch nicht vom graduierten oder gleichgestellten Krankenpfleger, von der Hebamme oder vom brevetierten Krankenpfleger gemacht wurde, vom graduierten oder gleichgestellten Krankenpfleger, von der Hebamme oder vom brevetierten Krankenpfleger bescheinigt, der/die die Pflege während einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze tatsächlich erbracht hat." 4. In der Überschrift von § 5ter werden zwischen den Wörtern "Nr.1" und dem Wort "erwähnten" die Wörter "und 2" eingefügt. 5. Paragraph 7 wird wie folgt ergänzt: "6.Ein elektronisches Formular zur Notifizierung der spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen 425375, 425773, 426171 und 429155 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen, die dem ersten Tag der Behandlung folgen, übermittelt werden.

Dieses elektronische Formular enthält das Anfangs- und das Enddatum des Zeitraums, in dem die spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen berechnet werden. Dieser Zeitraum darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.

Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die Beteiligung der Versicherung nur für die Leistungen geschuldet, die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der Notifizierung schriftlich übermittelt hat.

Der Einspruch des Vertrauensarztes gibt Anlass zur Verweigerung einer Beteiligung der Versicherung für alle Leistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung dieses Einspruchs per Post an den Begünstigten durchgeführt werden, wobei der Poststempel als Beweis gilt, und zwar bis es gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung kommt." 6. In § 9 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Die Bestimmungen von § 7 Nr.6 sind anwendbar." 7. In § 9 letzter Absatz wird der vorletzte Satz wie folgt ersetzt: "Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424351, 424513, 424653, 427954, 424373, 424535, 424675 und 427976 können im Laufe eines selben Pflegetages nicht mit den unter der Rubrik III von § 1 Nr.1, 2, 3 und 3bis erwähnten spezifischen fachlichen Leistungen kumuliert werden, wenn es sich dabei um die Pflege einer Wunde an der Punktionsstelle des Katheters, der Infusion oder der Ballonsonde handelt." 8. Zwischen § 10 und § 11 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 10bis - Nähere Angaben zu den in § 1 Nr.3 erwähnten Leistungen: Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Leistungen muss die Krankenpflegefachkraft bei der Fakturierung einen Pseudocode angeben, der es ermöglicht, die Art des Leistungsortes, an dem Leistung erbracht wurde, zu identifizieren. Die Liste dieser Leistungsorte und der entsprechenden Pseudocodes ist in Anlage 87 zur Verordnung vom 28.

Juli 2003 aufgenommen." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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