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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/05/2017
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Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling
INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE RIJKSINSTITUUT VOOR ZIEKTE- EN INVALIDITEITSVERZEKERING
7 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de 7 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
et indemnités. - Traduction allemande uitkeringen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 7 mai 2017 modifiant l'article 8 de l'annexe de besluit van 7 mei 2017 tot wijziging van artikel 8 van de bijlage bij
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de
nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen (Belgisch
et indemnités (Moniteur belge du 19 mai 2017). Staatsblad van 19 mei 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
7. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der 7. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der
Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung
des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels
35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom
12. Dezember 1997; 12. Dezember 1997;
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungs-pflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungs-pflichtversicherung;
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für
Krankenpflege - Versicherungsträger vom 16. November 2016; Krankenpflege - Versicherungsträger vom 16. November 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation
und Kontrolle vom 16. November 2016; und Kontrolle vom 16. November 2016;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 14. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 14.
Dezember 2016; Dezember 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. Dezember 2016; Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. Dezember 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. März Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. März
2017; 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.115/2 des Staatsrates vom 29. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.115/2 des Staatsrates vom 29. März
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Versicherungsträger" durch die 1. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Versicherungsträger" durch die
Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt. Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt:
"6. wenn die Leistungen bei einer "Notfallaufnahme" oder bei einer "6. wenn die Leistungen bei einer "Notfallaufnahme" oder bei einer
"spezialisierten Notfallpflege" in einem Krankenhaus erbracht werden, "spezialisierten Notfallpflege" in einem Krankenhaus erbracht werden,
7. für die Leistungen 425375, 425773, 426171 und 429155, wenn diese 7. für die Leistungen 425375, 425773, 426171 und 429155, wenn diese
Handlung in einem Krankenhaus, einschließlich der Beratungsstelle des Handlung in einem Krankenhaus, einschließlich der Beratungsstelle des
Krankenhauses, durchgeführt wird, Krankenhauses, durchgeführt wird,
8. für die Leistungen 425913, 426075, 426090, 426112 und 428072, die 8. für die Leistungen 425913, 426075, 426090, 426112 und 428072, die
in der Praxis der Krankenpflegefachkraft erbracht werden." in der Praxis der Krankenpflegefachkraft erbracht werden."
3. In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "und unter der Rubrik IV von § 1 Nr. 3. In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "und unter der Rubrik IV von § 1 Nr.
1 und 2" aufgehoben und der § 5 Nr. 4 wird wie folgt ergänzt: 1 und 2" aufgehoben und der § 5 Nr. 4 wird wie folgt ergänzt:
"Die unter der Rubrik IV von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten "Die unter der Rubrik IV von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Pauschalhonorare werden, wenn der erste Besuch nicht vom graduierten Pauschalhonorare werden, wenn der erste Besuch nicht vom graduierten
oder gleichgestellten Krankenpfleger, von der Hebamme oder vom oder gleichgestellten Krankenpfleger, von der Hebamme oder vom
brevetierten Krankenpfleger gemacht wurde, vom graduierten oder brevetierten Krankenpfleger gemacht wurde, vom graduierten oder
gleichgestellten Krankenpfleger, von der Hebamme oder vom brevetierten gleichgestellten Krankenpfleger, von der Hebamme oder vom brevetierten
Krankenpfleger bescheinigt, der/die die Pflege während einer der an Krankenpfleger bescheinigt, der/die die Pflege während einer der an
demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze tatsächlich erbracht demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze tatsächlich erbracht
hat." hat."
4. In der Überschrift von § 5ter werden zwischen den Wörtern "Nr. 1" 4. In der Überschrift von § 5ter werden zwischen den Wörtern "Nr. 1"
und dem Wort "erwähnten" die Wörter "und 2" eingefügt. und dem Wort "erwähnten" die Wörter "und 2" eingefügt.
5. Paragraph 7 wird wie folgt ergänzt: 5. Paragraph 7 wird wie folgt ergänzt:
"6. Ein elektronisches Formular zur Notifizierung der spezifischen "6. Ein elektronisches Formular zur Notifizierung der spezifischen
fachlichen Krankenpflegeleistungen 425375, 425773, 426171 und 429155 fachlichen Krankenpflegeleistungen 425375, 425773, 426171 und 429155
wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem
Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels
erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen, die erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen, die
dem ersten Tag der Behandlung folgen, übermittelt werden. dem ersten Tag der Behandlung folgen, übermittelt werden.
Dieses elektronische Formular enthält das Anfangs- und das Enddatum Dieses elektronische Formular enthält das Anfangs- und das Enddatum
des Zeitraums, in dem die spezifischen fachlichen des Zeitraums, in dem die spezifischen fachlichen
Krankenpflegeleistungen berechnet werden. Dieser Zeitraum darf eine Krankenpflegeleistungen berechnet werden. Dieser Zeitraum darf eine
Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.
Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die
Beteiligung der Versicherung nur für die Leistungen geschuldet, die ab Beteiligung der Versicherung nur für die Leistungen geschuldet, die ab
dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars durchgeführt dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars durchgeführt
werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das
Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht
eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die
erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese
Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer
eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der
Notifizierung schriftlich übermittelt hat. Notifizierung schriftlich übermittelt hat.
Der Einspruch des Vertrauensarztes gibt Anlass zur Verweigerung einer Der Einspruch des Vertrauensarztes gibt Anlass zur Verweigerung einer
Beteiligung der Versicherung für alle Leistungen, die ab dem dritten Beteiligung der Versicherung für alle Leistungen, die ab dem dritten
Werktag nach dem Datum der Versendung dieses Einspruchs per Post an Werktag nach dem Datum der Versendung dieses Einspruchs per Post an
den Begünstigten durchgeführt werden, wobei der Poststempel als Beweis den Begünstigten durchgeführt werden, wobei der Poststempel als Beweis
gilt, und zwar bis es gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung gilt, und zwar bis es gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung
kommt." kommt."
6. In § 9 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: 6. In § 9 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt:
"Die Bestimmungen von § 7 Nr. 6 sind anwendbar." "Die Bestimmungen von § 7 Nr. 6 sind anwendbar."
7. In § 9 letzter Absatz wird der vorletzte Satz wie folgt ersetzt: 7. In § 9 letzter Absatz wird der vorletzte Satz wie folgt ersetzt:
"Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424351, 424513, "Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424351, 424513,
424653, 427954, 424373, 424535, 424675 und 427976 können im Laufe 424653, 427954, 424373, 424535, 424675 und 427976 können im Laufe
eines selben Pflegetages nicht mit den unter der Rubrik III von § 1 eines selben Pflegetages nicht mit den unter der Rubrik III von § 1
Nr. 1, 2, 3 und 3bis erwähnten spezifischen fachlichen Leistungen Nr. 1, 2, 3 und 3bis erwähnten spezifischen fachlichen Leistungen
kumuliert werden, wenn es sich dabei um die Pflege einer Wunde an der kumuliert werden, wenn es sich dabei um die Pflege einer Wunde an der
Punktionsstelle des Katheters, der Infusion oder der Ballonsonde Punktionsstelle des Katheters, der Infusion oder der Ballonsonde
handelt." handelt."
8. Zwischen § 10 und § 11 wird ein neuer Paragraph mit folgendem 8. Zwischen § 10 und § 11 wird ein neuer Paragraph mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 10bis - Nähere Angaben zu den in § 1 Nr. 3 erwähnten Leistungen: " § 10bis - Nähere Angaben zu den in § 1 Nr. 3 erwähnten Leistungen:
Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Leistungen muss die Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Leistungen muss die
Krankenpflegefachkraft bei der Fakturierung einen Pseudocode angeben, Krankenpflegefachkraft bei der Fakturierung einen Pseudocode angeben,
der es ermöglicht, die Art des Leistungsortes, an dem Leistung der es ermöglicht, die Art des Leistungsortes, an dem Leistung
erbracht wurde, zu identifizieren. Die Liste dieser Leistungsorte und erbracht wurde, zu identifizieren. Die Liste dieser Leistungsorte und
der entsprechenden Pseudocodes ist in Anlage 87 zur Verordnung vom 28. der entsprechenden Pseudocodes ist in Anlage 87 zur Verordnung vom 28.
Juli 2003 aufgenommen." Juli 2003 aufgenommen."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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