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Arrêté Royal du 07 mai 2010
publié le 13 décembre 2011

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
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2011014291
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13/12/2011
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07/05/2010
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


7 MAI 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mai 2010 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoire de sécurité (Moniteur belge du 4 juin 2010).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. MAI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie » vom 23. Juli 2009;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.603/4 des Staatsrates vom 25. Januar 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit dem vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2007/35/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt umgesetzt. Der vorliegende Erlass dient teilweise auch der Umsetzung der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom 24. September 2008 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt.

Art. 2 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12.

Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.

August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember 1979, 16. November 1984, 13.

September 1985, 9. Mai 1988, 23. September 1991, 10. April 1995, 17.

März 2003 und 13. September 2004, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden fünf neue Punkte mit folgendem Wortlaut eingefügt: "25.« Auffällige Markierung »: Einrichtung, die dazu dient, die Erkennbarkeit eines Fahrzeugs von der Seite oder von hinten durch Reflexion von Licht zu erhöhen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der Lichtquelle befindet; 26. « Konturmarkierung »: auffällige Markierung, die dazu dient, die horizontalen und vertikalen Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) eines Fahrzeugs anzuzeigen;27. « Vollkontur-Markierung »: Konturmarkierung des Fahrzeuges im Umriss mit einer durchgehenden Linie;28. « Teilkontur-Markierung »: Markierung des Fahrzeuges in der Horizontalen mit einer durchgehenden Linie und in der Vertikalen mit einer oberen Eckmarkierung;29. « Linienmarkierung »: Markierung des Fahrzeuges in der Länge und Breite mit einer durchgehenden Linie.» 2. Die Überschrift von § 5 wird ersetzt durch : « Auffällige Markierung ».3. In § 5 Nr.1 wird Absatz 1 durch acht neue Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "1. Fahrzeuge, die breiter als 2 100 mm sind und folgenden Fahrzeugklassen angehören: a) N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und N3 (ausgenommen Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugmaschinen);b) O3 und O4; müssen hinten mit einer Vollkontur-Markierung in Rot, Gelb oder Weiss ausgerüstet sein.

Fahrzeuge, die länger als 6 000 mm sind, bei Anhängern einschliesslich Deichsel, die zu denselben Klassen wie im letzten Absatz angegeben gehören, müssen seitlich mit einer Teilkontur-Markierung in Gelb oder Weiss ausgerüstet sein.

Ist die Anbringung der vorgeschriebenen Konturmarkierung aufgrund der Form, des Aufbaus oder der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, darf eine Linienmarkierung angebracht werden.

Auf Fahrzeugen der Klasse M1 und O1 sind auffällige Markierungen verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 genannten Fahrzeuge dürfen jedoch damit ausgerüstet werden.

Alle anderen Fahrzeuge, die Fahrzeugklassen angehören, für welche auffällige Markierungen weder verboten noch vorgeschrieben sind, dürfen damit ausgerüstet werden.

Anstelle der vorgeschriebenen Linienmarkierungen darf eine Teilkontur-Markierung angebracht werden, anstelle der vorgeschriebenen Teilkontur-Markierung darf eine Vollkontur-Markierung angebracht werden.

Auffällige Markierungen müssen auch den Vorschriften in Anlage 18 und 18bis entsprechen.

Auffällige Markierungen werden entsprechend den Vorgaben der Regelung Nr. 104 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O genehmigt, die das Addendum 103 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellt.

Art. 3 - Anlage 18 desselben Erlasses, der durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 eingefügt wurde, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch: "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung auffälliger Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O (*) ». Der Wortlaut der Fussnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "(*) Der Wortlaut entspricht der Regelung Nr. 104 - Überarbeitung 2 + Abänderung 1, 2, 3 (einschliesslich Berichtigung 1), 4 (einschliesslich Berichtigung 1) und 5, die am 13. Januar 2000, 10.

Dezember 2002, 2. Februar 2007, 18. Juni 2007 bzw. 11. Juli 2008 in Kraft getreten sind und Addendum 103 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellen. » 2. Im Inhaltsverzeichnis wird unter « ANLAGEN » der Verweis auf Anlage 9 einschliesslich Ergänzungen 1 und 2 gestrichen.3. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: "1.ANWENDUNGSBEREICH Die vorliegende Regelung gilt für auffällige Markierungen an Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N, O2, O3 und O4 (1). » Eine neue Fussnote mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "(1) Gemäss Begriffsbestimmung in Anhang 7 der Consolidated Resolution on the Construction of Vehicles (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, zuletzt geändert durch Amend. 4). » 4. Punkt 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 werden durch drei neue Punkte mit folgendem Wortlaut ersetzt: "2.1.1 Muster-Einheit: Gesamtheit oder Teil des retroreflektierenden Materials, das für die in Punkt 2.2.1 genannten Markierungen verwendet werden soll; 2.1.2 Typische Markierungen und grafische Abbildungen : Farbmarkierungen, deren Retroreflexionskoeffizient den Vorschriften in Punkt 7.2.1 und 7.2.2 entspricht; 2.1.3 Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und in der Abänderungsserie festgelegt sind, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Bauartzulassung jeweils für diese Regelung gelten. 5. Die Fussnote zu Punkt 5.4.1 erhält die Nummer (2) und wird wie folgt geändert: "(2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für Tschechien, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (nicht belegt), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weissrussland, 29 für Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (frei), 34 für Bulgarien, 35 (frei), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (frei), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische Gemeinschaft (die Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten mit ihrem jeweiligen ECE-Prüfzeichen erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (frei) und 56 für Montenegro.

Weitere Nummern werden anderen Ländern in der chronologischen Reihenfolge zugeordnet, in der sie das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ratifizieren oder diesem beitreten. Die in dieser Weise zugeordneten Zahlen werden den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt. 6. Die Fussnote zu Punkt 7.2 erhält die Nummer (3) und wird wie folgt geändert: "(3) Die vorliegende Regelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Werbung in Form von Logos oder Kennzeichen, typischen retroreflektierenden Buchstaben oder Zeichen im Sinne von Punkt 2.1.2 zu verbieten. » 7. In Anlage 6 werden folgende Änderungen vorgenommen: Punkt 2 einschliesslich Tabelle 1 wird gestrichen. Punkt 3 wird zu Punkt 2 und der Verweis auf Tabelle 2 wird geändert in einen Verweis auf Tabelle 1.

Tabelle 2 in Punkt 3 wird zu Tabelle 1 (die Anmerkung unter der Tabelle bleibt unverändert). 8. In Anlage 8 werden folgende Änderungen vorgenommen: In Punkt 1.3 wird die Wortfolge « in Tabelle 1 und 2 » ersetzt durch die Wortfolge « in Tabelle 1 ».

Punkt 5 wird untergliedert und wie folgt ergänzt: a) Die Überschrift « 5.1 Reinigung von Hand » wird eingefügt und der Wortlaut von Punkt 5 wird in Punkt 5.1.1 aufgeführt. b) Ein neuer Punkt 5.2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5.2 Hochdruckreinigung 5.2.1 Das Muster, das unter normalen Bedingungen angebracht wurde, darf keinerlei Beschädigung der retroreflektierenden Fläche aufweisen, nachdem es 60 Sekunden lang einem durchgehenden Strahl ausgesetzt wurde. Das Muster darf sich bei den unten angegebenen Einstellparametern ausserdem nicht vom Untergrund oder der Fläche, auf der es angebracht ist, lösen: (a) Druck des Wassers oder der Reinigungslösung: 8 + 0,2 MPa (b) Temperatur des Wassers oder der Reinigungslösung: 60 ° C - 5 ° C (c) Durchflussmenge des Wassers oder der Reinigungslösung: 7 + 1 Liter/Minute (d) Die Düse der Sprühlanze muss im Abstand von 600 mm + 20 mm auf die retroreflektierende Fläche gehalten werden.(e) Die Sprühlanze muss einen Winkel von maximal 45° zur Senkrechten der retroreflektierenden Fläche bilden.(f) Es muss eine Düse mit einem Winkel von 40° verwendet werden, die einen fächerförmigen Strahl bildet.» Ein neuer Punkt 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "8. Haftvermögen (bei selbstklebenden Materialien) 8.1 Das Haftvermögen der retroreflektierenden Materialien wird nach einer Aushärtungszeit von 24 Stunden mit einem Testgerät bestimmt, das eine senkrechte Zugkraft ausüben kann. 8.2 Die retroreflektierenden Materialien dürfen nicht leicht oder ohne Beschädigung entfernt werden können. 8.3 Die retroreflektierenden Materialien dürfen sich erst bei Einwirken einer Kraft von mindestens 10 N pro 25 mm Breite, ausgeübt mit einer konstanten Geschwindigkeit von 300 mm pro Minute, vom Untergrund lösen. » Ein neuer Punkt 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "9. Biegsamkeit 9.1 Für die Muster, die auf einen biegsamen Untergrund geklebt werden, insbesondere auf die Lkw-Plane, gelten folgende Bestimmungen: 9.1.1 Ein 50 mm x 300 mm grosses Muster muss 1 Sekunde lang (in Längsrichtung) um einen 3,2 mm grossen Zylinder geschlungen werden, wobei die selbstklebende Fläche den Zylinder mit einem Intervall von 1 Sekunde berühren muss.

Die Testtemperatur muss 23 ° C + 2 ° C betragen.

Anmerkung: Zur Vereinfachung des Tests wird die selbstklebende Fläche mit Talk bestreut, damit sie nicht am Zylinder festklebt. 9.1.2 Nach diesem Test darf das Muster keine Risse oder sichtbaren Verformungen aufweisen, welche die Leistungen beeinträchtigen könnten. 9. In Anlage 1 bis 8 werden bei Bedarf folgende Änderungen vorgenommen: Die Bezeichnung « retroreflektierende Markierung » wird systematisch durch die Bezeichnung « auffällige Markierung » ersetzt. Im französischen Wortlaut wird die Bezeichnung « marquage péripherique » systematisch durch die Bezeichnung « marquage de gabarit » ersetzt. 10. Anlage 9 wird einschliesslich Ergänzung 1 und 2 gestrichen. Art. 4 - Dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird eine Anlage 18bis beigefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anhang beigefügt ist.

Art. 5 - Übergangsbestimmung Ab 10. Juli 2011 werden im Zusammenhang mit dem Einbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Konformitätsbescheinigungen, die entsprechend Richtlinie 2007/46/EG für Neufahrzeuge ausgestellt werden, als nicht mehr gültig für die Anwendung von Artikel 14 des Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Motorfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör betrachtet, wenn die Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht erfüllt werden.

Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anhang des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Anlage 18bis Sonstige Vorschriften für auffällige Markierungen (*) 1. Anzahl: Entsprechend der Anbringung.2. Anbauschema: Die auffälligen Markierungen werden möglichst horizontal und vertikal in einer Lage angebracht, die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vereinbar ist. 3. Anordnung: 3.1. In Richtung der Breite 3.1.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von der Fahrzeugkante angebracht. 3.1.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten auffälligen Markierungen beträgt mindestens 80% der Gesamtbreite des Fahrzeugs; dabei ist eine Überlappung einzelner horizontaler Markierungsteile nicht berücksichtigt. 3.1.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass der in Punkt 3.1.2 genannte Wert nicht erreicht werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die Vorschriften von Punkt 3.1.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011) 3.2. In Längsrichtung 3.2.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von den Enden des Fahrzeugs angebracht und reicht bis zu 600 mm von jedem Ende des Fahrzeugs (oder Fahrerhauses bei Sattelzugmaschinen): 3.2.1.1 bei Kraftfahrzeugen an jedem Ende des Fahrzeugs bzw. bei Sattelzugmaschinen an jedem Ende des Fahrerhauses; 3.2.1.2 bei Anhängern an jedem Ende des Fahrzeugs (ohne Berücksichtigung der Deichsel). 3.2.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten auffälligen Markierungen beträgt ohne Berücksichtigung einzelner horizontaler Markierungsteile mindestens 80% der Werte folgender Abmessungen: 3.2.2.1 bei Kraftfahrzeugen: Länge des Fahrzeugs (ohne das Fahrerhaus); bei Zugmaschinen für Sattelanhänger (falls angekuppelt): Länge des Fahrerhauses; 3.2.2.2 bei Anhängern: Länge des Fahrzeugs (ohne Berücksichtigung der Deichsel). 3.2.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass der in Punkt 3.2.2 genannte Wert nicht erreicht werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die Vorschriften von Punkt 3.2.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011.) 3.3. In der Höhe 3.3.1 Linienmarkierungen und untere Teile der Konturmarkierungen: So tief wie möglich innerhalb folgenden Bereichs: Mindestwert: nicht weniger als 250 mm über dem Boden Höchstwert: nicht weniger als 1 500 mm über dem Boden Eine maximale Anbringungshöhe von 2 100 mm ist allerdings dann zulässig, wenn es wegen technischer Bedingungen nicht möglich ist, den Höchstwert von 1 500 mm einzuhalten, die Vorschriften der Punkte 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.3 zu erfüllen oder die Linienmarkierung bzw. die unteren Teile der Konturmarkierung horizontal anzuordnen. 3.3.2 Obere Teile der Konturmarkierungen: So hoch wie möglich, aber bis zu 400 mm vom oberen Rand des Fahrzeugs entfernt. 4. Sichtbarkeit: Die auffällige Markierung gilt als sichtbar, wenn mindestens 80% der leuchtenden Fläche der Markierung für einen Beobachter, der sich an einer beliebigen Stelle zwischen folgenden Beobachtungsebenen befindet, sichtbar sind: 4.1 Bei hinteren auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung 1) liegt die Beobachtungsebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs in einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs und wird durch folgende Ebenen begrenzt: 4.1.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über dem Boden, 4.1.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeugs mit zwei parallel zu dieser Ebene liegenden Vertikalebenen nach aussen einen Winkel von 15° bilden und durch die Schnittgerade mit diesen Vertikalebenen gehen, die die Gesamtbreite des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs, die das Ende des Fahrzeugs bestimmt; 4.2 Bei seitlichen auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung 2) liegt die Beobachtungsebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs in einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs und wird durch folgende Ebenen begrenzt: 4.2.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über dem Boden, 4.2.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs nach aussen einen Winkel von 15° bilden und durch die Schnittgerade mit den Vertikalebenen gehen, die senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs liegen und die Gesamtlänge und die Aussenkante des Fahrzeugs bestimmen. 5. Ausrichtung: 5.1. Zur Seite: Möglichst parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs in einer Lage, die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vereinbar ist. 5.2 Nach hinten: Möglichst parallel zur Querebene des Fahrzeugs in einer Lage, die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vereinbar ist. 6. Sonstige Vorschriften: 6.1 Auffällige Markierungen gelten als durchgehend, wenn die Abstände zwischen nebeneinander angeordneten Teilen so gering wie möglich sind und nicht mehr als 50% der kürzesten Länge eines solchen Teils betragen. 6.2 Bei einer Teilkontur-Markierung wird jede obere Ecke durch zwei Linien kenntlich gemacht, die einen Winkel von 90° bilden und von denen jede mindestens 250 mm lang ist. 6.3 Der Abstand zwischen der hinten am Fahrzeug angebrachten auffälligen Markierung und jeder vorgeschriebenen Bremsleuchte sollte grösser als 200 mm sein. 6.4 Wenn hintere Kennzeichnungstafeln, die der Änderungsserie 01 zur Regelung Nr. 70 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge, Addendum 69 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, entsprechen, angebaut sind, können diese bei der Berechnung der Länge der auffälligen Markierung und ihres Abstands zur Fahrzeugseite nach Wahl des Herstellers als Teil der hinteren auffälligen Markierung gelten. 6.5 Die Stellen am Fahrzeug, an denen auffällige Markierungen angebracht werden sollen, müssen so gewählt werden, dass Markierungen mit einer Breite von mindestens 60 mm angebracht werden können. 7. Sichtbarkeit auffälliger Markierungen hinten und seitlich an einem Fahrzeug Zur Anwendung der Tabelle siehe Abbildung. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE _______ Fussnoten (*) Der Wortlaut entspricht Punkt 6.21.2 bis 6.21.7.5 der Regelung Nr. 48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Addendum 47 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995.

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