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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 MAI 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mai 2010 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 MEI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 mei 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun |
accessoire de sécurité (Moniteur belge du 4 juin 2010). | veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 4 juni |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
7. MAI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. MAI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli |
1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den | 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « | Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « |
Verwaltung-Industrie » vom 23. Juli 2009; | Verwaltung-Industrie » vom 23. Juli 2009; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.603/4 des Staatsrates vom 25. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.603/4 des Staatsrates vom 25. Januar |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Mit dem vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2007/35/EG | Artikel 1 - Mit dem vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2007/35/EG |
der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie | der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie |
76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und | 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und |
Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger | Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger |
an den technischen Fortschritt umgesetzt. Der vorliegende Erlass dient | an den technischen Fortschritt umgesetzt. Der vorliegende Erlass dient |
teilweise auch der Umsetzung der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission | teilweise auch der Umsetzung der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission |
vom 24. September 2008 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des | vom 24. September 2008 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des |
Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen | für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen |
Fortschritt. | Fortschritt. |
Art. 2 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur | Art. 2 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur |
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. | Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. |
Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. | Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. |
August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember 1979, 16. November 1984, 13. | August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember 1979, 16. November 1984, 13. |
September 1985, 9. Mai 1988, 23. September 1991, 10. April 1995, 17. | September 1985, 9. Mai 1988, 23. September 1991, 10. April 1995, 17. |
März 2003 und 13. September 2004, wird wie folgt geändert: | März 2003 und 13. September 2004, wird wie folgt geändert: |
1. In § 1 werden fünf neue Punkte mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. In § 1 werden fünf neue Punkte mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"25. « Auffällige Markierung »: Einrichtung, die dazu dient, die | "25. « Auffällige Markierung »: Einrichtung, die dazu dient, die |
Erkennbarkeit eines Fahrzeugs von der Seite oder von hinten durch | Erkennbarkeit eines Fahrzeugs von der Seite oder von hinten durch |
Reflexion von Licht zu erhöhen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die | Reflexion von Licht zu erhöhen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die |
nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der | nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der |
Beobachter in der Nähe der Lichtquelle befindet; | Beobachter in der Nähe der Lichtquelle befindet; |
26. « Konturmarkierung »: auffällige Markierung, die dazu dient, die | 26. « Konturmarkierung »: auffällige Markierung, die dazu dient, die |
horizontalen und vertikalen Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) eines | horizontalen und vertikalen Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) eines |
Fahrzeugs anzuzeigen; | Fahrzeugs anzuzeigen; |
27. « Vollkontur-Markierung »: Konturmarkierung des Fahrzeuges im | 27. « Vollkontur-Markierung »: Konturmarkierung des Fahrzeuges im |
Umriss mit einer durchgehenden Linie; | Umriss mit einer durchgehenden Linie; |
28. « Teilkontur-Markierung »: Markierung des Fahrzeuges in der | 28. « Teilkontur-Markierung »: Markierung des Fahrzeuges in der |
Horizontalen mit einer durchgehenden Linie und in der Vertikalen mit | Horizontalen mit einer durchgehenden Linie und in der Vertikalen mit |
einer oberen Eckmarkierung; | einer oberen Eckmarkierung; |
29. « Linienmarkierung »: Markierung des Fahrzeuges in der Länge und | 29. « Linienmarkierung »: Markierung des Fahrzeuges in der Länge und |
Breite mit einer durchgehenden Linie. » | Breite mit einer durchgehenden Linie. » |
2. Die Überschrift von § 5 wird ersetzt durch : « Auffällige | 2. Die Überschrift von § 5 wird ersetzt durch : « Auffällige |
Markierung ». | Markierung ». |
3. In § 5 Nr. 1 wird Absatz 1 durch acht neue Absätze mit folgendem | 3. In § 5 Nr. 1 wird Absatz 1 durch acht neue Absätze mit folgendem |
Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
"1. Fahrzeuge, die breiter als 2 100 mm sind und folgenden | "1. Fahrzeuge, die breiter als 2 100 mm sind und folgenden |
Fahrzeugklassen angehören: | Fahrzeugklassen angehören: |
a) N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und N3 (ausgenommen | a) N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und N3 (ausgenommen |
Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und | Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und |
Sattelzugmaschinen); | Sattelzugmaschinen); |
b) O3 und O4; | b) O3 und O4; |
müssen hinten mit einer Vollkontur-Markierung in Rot, Gelb oder Weiss | müssen hinten mit einer Vollkontur-Markierung in Rot, Gelb oder Weiss |
ausgerüstet sein. | ausgerüstet sein. |
Fahrzeuge, die länger als 6 000 mm sind, bei Anhängern einschliesslich | Fahrzeuge, die länger als 6 000 mm sind, bei Anhängern einschliesslich |
Deichsel, die zu denselben Klassen wie im letzten Absatz angegeben | Deichsel, die zu denselben Klassen wie im letzten Absatz angegeben |
gehören, müssen seitlich mit einer Teilkontur-Markierung in Gelb oder | gehören, müssen seitlich mit einer Teilkontur-Markierung in Gelb oder |
Weiss ausgerüstet sein. | Weiss ausgerüstet sein. |
Ist die Anbringung der vorgeschriebenen Konturmarkierung aufgrund der | Ist die Anbringung der vorgeschriebenen Konturmarkierung aufgrund der |
Form, des Aufbaus oder der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, darf | Form, des Aufbaus oder der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, darf |
eine Linienmarkierung angebracht werden. | eine Linienmarkierung angebracht werden. |
Auf Fahrzeugen der Klasse M1 und O1 sind auffällige Markierungen | Auf Fahrzeugen der Klasse M1 und O1 sind auffällige Markierungen |
verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 genannten Fahrzeuge | verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 genannten Fahrzeuge |
dürfen jedoch damit ausgerüstet werden. | dürfen jedoch damit ausgerüstet werden. |
Alle anderen Fahrzeuge, die Fahrzeugklassen angehören, für welche | Alle anderen Fahrzeuge, die Fahrzeugklassen angehören, für welche |
auffällige Markierungen weder verboten noch vorgeschrieben sind, | auffällige Markierungen weder verboten noch vorgeschrieben sind, |
dürfen damit ausgerüstet werden. | dürfen damit ausgerüstet werden. |
Anstelle der vorgeschriebenen Linienmarkierungen darf eine | Anstelle der vorgeschriebenen Linienmarkierungen darf eine |
Teilkontur-Markierung angebracht werden, anstelle der vorgeschriebenen | Teilkontur-Markierung angebracht werden, anstelle der vorgeschriebenen |
Teilkontur-Markierung darf eine Vollkontur-Markierung angebracht | Teilkontur-Markierung darf eine Vollkontur-Markierung angebracht |
werden. | werden. |
Auffällige Markierungen müssen auch den Vorschriften in Anlage 18 und | Auffällige Markierungen müssen auch den Vorschriften in Anlage 18 und |
18bis entsprechen. | 18bis entsprechen. |
Auffällige Markierungen werden entsprechend den Vorgaben der Regelung | Auffällige Markierungen werden entsprechend den Vorgaben der Regelung |
Nr. 104 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung | Nr. 104 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung |
retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O | retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O |
genehmigt, die das Addendum 103 des Übereinkommens über die Annahme | genehmigt, die das Addendum 103 des Übereinkommens über die Annahme |
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, | einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, |
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder | Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder |
dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die | dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die |
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen | gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen |
Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, | Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, |
geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellt. | geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellt. |
Art. 3 - Anlage 18 desselben Erlasses, der durch den Königlichen | Art. 3 - Anlage 18 desselben Erlasses, der durch den Königlichen |
Erlass vom 17. März 2003 eingefügt wurde, wird wie folgt geändert: | Erlass vom 17. März 2003 eingefügt wurde, wird wie folgt geändert: |
1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch: | 1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch: |
"Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung auffälliger | "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung auffälliger |
Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O (*) ». | Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O (*) ». |
Der Wortlaut der Fussnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: | Der Wortlaut der Fussnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: |
"(*) Der Wortlaut entspricht der Regelung Nr. 104 - Überarbeitung 2 + | "(*) Der Wortlaut entspricht der Regelung Nr. 104 - Überarbeitung 2 + |
Abänderung 1, 2, 3 (einschliesslich Berichtigung 1), 4 | Abänderung 1, 2, 3 (einschliesslich Berichtigung 1), 4 |
(einschliesslich Berichtigung 1) und 5, die am 13. Januar 2000, 10. | (einschliesslich Berichtigung 1) und 5, die am 13. Januar 2000, 10. |
Dezember 2002, 2. Februar 2007, 18. Juni 2007 bzw. 11. Juli 2008 in | Dezember 2002, 2. Februar 2007, 18. Juni 2007 bzw. 11. Juli 2008 in |
Kraft getreten sind und Addendum 103 des Übereinkommens über die | Kraft getreten sind und Addendum 103 des Übereinkommens über die |
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, | Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, |
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder | Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder |
dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die | dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die |
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen | gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen |
Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, | Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, |
geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellen. » | geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellen. » |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird unter « ANLAGEN » der Verweis auf Anlage | 2. Im Inhaltsverzeichnis wird unter « ANLAGEN » der Verweis auf Anlage |
9 einschliesslich Ergänzungen 1 und 2 gestrichen. | 9 einschliesslich Ergänzungen 1 und 2 gestrichen. |
3. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. ANWENDUNGSBEREICH | "1. ANWENDUNGSBEREICH |
Die vorliegende Regelung gilt für auffällige Markierungen an | Die vorliegende Regelung gilt für auffällige Markierungen an |
Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N, O2, O3 und O4 (1). » | Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N, O2, O3 und O4 (1). » |
Eine neue Fussnote mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | Eine neue Fussnote mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"(1) Gemäss Begriffsbestimmung in Anhang 7 der Consolidated Resolution | "(1) Gemäss Begriffsbestimmung in Anhang 7 der Consolidated Resolution |
on the Construction of Vehicles (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, | on the Construction of Vehicles (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, |
zuletzt geändert durch Amend. 4). » | zuletzt geändert durch Amend. 4). » |
4. Punkt 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 werden durch drei neue Punkte | 4. Punkt 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 werden durch drei neue Punkte |
mit folgendem Wortlaut ersetzt: | mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"2.1.1 Muster-Einheit: Gesamtheit oder Teil des retroreflektierenden | "2.1.1 Muster-Einheit: Gesamtheit oder Teil des retroreflektierenden |
Materials, das für die in Punkt 2.2.1 genannten Markierungen verwendet | Materials, das für die in Punkt 2.2.1 genannten Markierungen verwendet |
werden soll; | werden soll; |
2.1.2 Typische Markierungen und grafische Abbildungen : | 2.1.2 Typische Markierungen und grafische Abbildungen : |
Farbmarkierungen, deren Retroreflexionskoeffizient den Vorschriften in | Farbmarkierungen, deren Retroreflexionskoeffizient den Vorschriften in |
Punkt 7.2.1 und 7.2.2 entspricht; | Punkt 7.2.1 und 7.2.2 entspricht; |
2.1.3 Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und in der | 2.1.3 Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und in der |
Abänderungsserie festgelegt sind, die zum Zeitpunkt der Beantragung | Abänderungsserie festgelegt sind, die zum Zeitpunkt der Beantragung |
der Bauartzulassung jeweils für diese Regelung gelten. | der Bauartzulassung jeweils für diese Regelung gelten. |
5. Die Fussnote zu Punkt 5.4.1 erhält die Nummer (2) und wird wie | 5. Die Fussnote zu Punkt 5.4.1 erhält die Nummer (2) und wird wie |
folgt geändert: | folgt geändert: |
"(2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die | "(2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die |
Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für | Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für |
Tschechien, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte | Tschechien, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte |
Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, | Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, |
15 (nicht belegt), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, | 15 (nicht belegt), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, |
19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische | 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische |
Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 | Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 |
für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weissrussland, 29 für | für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weissrussland, 29 für |
Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 | Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 |
(frei), 34 für Bulgarien, 35 (frei), 36 für Litauen, 37 für die | (frei), 34 für Bulgarien, 35 (frei), 36 für Litauen, 37 für die |
Türkei, 38 (frei), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige | Türkei, 38 (frei), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige |
Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische | Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische |
Gemeinschaft (die Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten mit | Gemeinschaft (die Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten mit |
ihrem jeweiligen ECE-Prüfzeichen erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 | ihrem jeweiligen ECE-Prüfzeichen erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 |
für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für | für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für |
Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 | Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 |
für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (frei) und 56 für Montenegro. | für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (frei) und 56 für Montenegro. |
Weitere Nummern werden anderen Ländern in der chronologischen | Weitere Nummern werden anderen Ländern in der chronologischen |
Reihenfolge zugeordnet, in der sie das Übereinkommen über die Annahme | Reihenfolge zugeordnet, in der sie das Übereinkommen über die Annahme |
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der | einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der |
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die | Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die |
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ratifizieren oder diesem | gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ratifizieren oder diesem |
beitreten. Die in dieser Weise zugeordneten Zahlen werden den | beitreten. Die in dieser Weise zugeordneten Zahlen werden den |
Vertragsparteien dieses Übereinkommens vom Generalsekretär der | Vertragsparteien dieses Übereinkommens vom Generalsekretär der |
Vereinten Nationen mitgeteilt. | Vereinten Nationen mitgeteilt. |
6. Die Fussnote zu Punkt 7.2 erhält die Nummer (3) und wird wie folgt | 6. Die Fussnote zu Punkt 7.2 erhält die Nummer (3) und wird wie folgt |
geändert: | geändert: |
"(3) Die vorliegende Regelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, | "(3) Die vorliegende Regelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, |
Werbung in Form von Logos oder Kennzeichen, typischen | Werbung in Form von Logos oder Kennzeichen, typischen |
retroreflektierenden Buchstaben oder Zeichen im Sinne von Punkt 2.1.2 | retroreflektierenden Buchstaben oder Zeichen im Sinne von Punkt 2.1.2 |
zu verbieten. » | zu verbieten. » |
7. In Anlage 6 werden folgende Änderungen vorgenommen: | 7. In Anlage 6 werden folgende Änderungen vorgenommen: |
Punkt 2 einschliesslich Tabelle 1 wird gestrichen. | Punkt 2 einschliesslich Tabelle 1 wird gestrichen. |
Punkt 3 wird zu Punkt 2 und der Verweis auf Tabelle 2 wird geändert in | Punkt 3 wird zu Punkt 2 und der Verweis auf Tabelle 2 wird geändert in |
einen Verweis auf Tabelle 1. | einen Verweis auf Tabelle 1. |
Tabelle 2 in Punkt 3 wird zu Tabelle 1 (die Anmerkung unter der | Tabelle 2 in Punkt 3 wird zu Tabelle 1 (die Anmerkung unter der |
Tabelle bleibt unverändert). | Tabelle bleibt unverändert). |
8. In Anlage 8 werden folgende Änderungen vorgenommen: | 8. In Anlage 8 werden folgende Änderungen vorgenommen: |
In Punkt 1.3 wird die Wortfolge « in Tabelle 1 und 2 » ersetzt durch | In Punkt 1.3 wird die Wortfolge « in Tabelle 1 und 2 » ersetzt durch |
die Wortfolge « in Tabelle 1 ». | die Wortfolge « in Tabelle 1 ». |
Punkt 5 wird untergliedert und wie folgt ergänzt: | Punkt 5 wird untergliedert und wie folgt ergänzt: |
a) Die Überschrift « 5.1 Reinigung von Hand » wird eingefügt und der | a) Die Überschrift « 5.1 Reinigung von Hand » wird eingefügt und der |
Wortlaut von Punkt 5 wird in Punkt 5.1.1 aufgeführt. | Wortlaut von Punkt 5 wird in Punkt 5.1.1 aufgeführt. |
b) Ein neuer Punkt 5.2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein neuer Punkt 5.2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"5.2 Hochdruckreinigung | "5.2 Hochdruckreinigung |
5.2.1 Das Muster, das unter normalen Bedingungen angebracht wurde, | 5.2.1 Das Muster, das unter normalen Bedingungen angebracht wurde, |
darf keinerlei Beschädigung der retroreflektierenden Fläche aufweisen, | darf keinerlei Beschädigung der retroreflektierenden Fläche aufweisen, |
nachdem es 60 Sekunden lang einem durchgehenden Strahl ausgesetzt | nachdem es 60 Sekunden lang einem durchgehenden Strahl ausgesetzt |
wurde. Das Muster darf sich bei den unten angegebenen | wurde. Das Muster darf sich bei den unten angegebenen |
Einstellparametern ausserdem nicht vom Untergrund oder der Fläche, auf | Einstellparametern ausserdem nicht vom Untergrund oder der Fläche, auf |
der es angebracht ist, lösen: | der es angebracht ist, lösen: |
(a) Druck des Wassers oder der Reinigungslösung: 8 + 0,2 MPa | (a) Druck des Wassers oder der Reinigungslösung: 8 + 0,2 MPa |
(b) Temperatur des Wassers oder der Reinigungslösung: 60 ° C - 5 ° C | (b) Temperatur des Wassers oder der Reinigungslösung: 60 ° C - 5 ° C |
(c) Durchflussmenge des Wassers oder der Reinigungslösung: 7 + 1 | (c) Durchflussmenge des Wassers oder der Reinigungslösung: 7 + 1 |
Liter/Minute | Liter/Minute |
(d) Die Düse der Sprühlanze muss im Abstand von 600 mm + 20 mm auf die | (d) Die Düse der Sprühlanze muss im Abstand von 600 mm + 20 mm auf die |
retroreflektierende Fläche gehalten werden. | retroreflektierende Fläche gehalten werden. |
(e) Die Sprühlanze muss einen Winkel von maximal 45° zur Senkrechten | (e) Die Sprühlanze muss einen Winkel von maximal 45° zur Senkrechten |
der retroreflektierenden Fläche bilden. | der retroreflektierenden Fläche bilden. |
(f) Es muss eine Düse mit einem Winkel von 40° verwendet werden, die | (f) Es muss eine Düse mit einem Winkel von 40° verwendet werden, die |
einen fächerförmigen Strahl bildet. » | einen fächerförmigen Strahl bildet. » |
Ein neuer Punkt 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | Ein neuer Punkt 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"8. Haftvermögen (bei selbstklebenden Materialien) | "8. Haftvermögen (bei selbstklebenden Materialien) |
8.1 Das Haftvermögen der retroreflektierenden Materialien wird nach | 8.1 Das Haftvermögen der retroreflektierenden Materialien wird nach |
einer Aushärtungszeit von 24 Stunden mit einem Testgerät bestimmt, das | einer Aushärtungszeit von 24 Stunden mit einem Testgerät bestimmt, das |
eine senkrechte Zugkraft ausüben kann. | eine senkrechte Zugkraft ausüben kann. |
8.2 Die retroreflektierenden Materialien dürfen nicht leicht oder ohne | 8.2 Die retroreflektierenden Materialien dürfen nicht leicht oder ohne |
Beschädigung entfernt werden können. | Beschädigung entfernt werden können. |
8.3 Die retroreflektierenden Materialien dürfen sich erst bei | 8.3 Die retroreflektierenden Materialien dürfen sich erst bei |
Einwirken einer Kraft von mindestens 10 N pro 25 mm Breite, ausgeübt | Einwirken einer Kraft von mindestens 10 N pro 25 mm Breite, ausgeübt |
mit einer konstanten Geschwindigkeit von 300 mm pro Minute, vom | mit einer konstanten Geschwindigkeit von 300 mm pro Minute, vom |
Untergrund lösen. » | Untergrund lösen. » |
Ein neuer Punkt 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | Ein neuer Punkt 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"9. Biegsamkeit | "9. Biegsamkeit |
9.1 Für die Muster, die auf einen biegsamen Untergrund geklebt werden, | 9.1 Für die Muster, die auf einen biegsamen Untergrund geklebt werden, |
insbesondere auf die Lkw-Plane, gelten folgende Bestimmungen: | insbesondere auf die Lkw-Plane, gelten folgende Bestimmungen: |
9.1.1 Ein 50 mm x 300 mm grosses Muster muss 1 Sekunde lang (in | 9.1.1 Ein 50 mm x 300 mm grosses Muster muss 1 Sekunde lang (in |
Längsrichtung) um einen 3,2 mm grossen Zylinder geschlungen werden, | Längsrichtung) um einen 3,2 mm grossen Zylinder geschlungen werden, |
wobei die selbstklebende Fläche den Zylinder mit einem Intervall von 1 | wobei die selbstklebende Fläche den Zylinder mit einem Intervall von 1 |
Sekunde berühren muss. | Sekunde berühren muss. |
Die Testtemperatur muss 23 ° C + 2 ° C betragen. | Die Testtemperatur muss 23 ° C + 2 ° C betragen. |
Anmerkung: Zur Vereinfachung des Tests wird die selbstklebende Fläche | Anmerkung: Zur Vereinfachung des Tests wird die selbstklebende Fläche |
mit Talk bestreut, damit sie nicht am Zylinder festklebt. | mit Talk bestreut, damit sie nicht am Zylinder festklebt. |
9.1.2 Nach diesem Test darf das Muster keine Risse oder sichtbaren | 9.1.2 Nach diesem Test darf das Muster keine Risse oder sichtbaren |
Verformungen aufweisen, welche die Leistungen beeinträchtigen könnten. | Verformungen aufweisen, welche die Leistungen beeinträchtigen könnten. |
9. In Anlage 1 bis 8 werden bei Bedarf folgende Änderungen | 9. In Anlage 1 bis 8 werden bei Bedarf folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
Die Bezeichnung « retroreflektierende Markierung » wird systematisch | Die Bezeichnung « retroreflektierende Markierung » wird systematisch |
durch die Bezeichnung « auffällige Markierung » ersetzt. | durch die Bezeichnung « auffällige Markierung » ersetzt. |
Im französischen Wortlaut wird die Bezeichnung « marquage péripherique | Im französischen Wortlaut wird die Bezeichnung « marquage péripherique |
» systematisch durch die Bezeichnung « marquage de gabarit » ersetzt. | » systematisch durch die Bezeichnung « marquage de gabarit » ersetzt. |
10. Anlage 9 wird einschliesslich Ergänzung 1 und 2 gestrichen. | 10. Anlage 9 wird einschliesslich Ergänzung 1 und 2 gestrichen. |
Art. 4 - Dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Art. 4 - Dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör wird eine Anlage 18bis beigefügt, die dem | Sicherheitszubehör wird eine Anlage 18bis beigefügt, die dem |
vorliegenden Erlass als Anhang beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anhang beigefügt ist. |
Art. 5 - Übergangsbestimmung | Art. 5 - Übergangsbestimmung |
Ab 10. Juli 2011 werden im Zusammenhang mit dem Einbau von | Ab 10. Juli 2011 werden im Zusammenhang mit dem Einbau von |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die |
Konformitätsbescheinigungen, die entsprechend Richtlinie 2007/46/EG | Konformitätsbescheinigungen, die entsprechend Richtlinie 2007/46/EG |
für Neufahrzeuge ausgestellt werden, als nicht mehr gültig für die | für Neufahrzeuge ausgestellt werden, als nicht mehr gültig für die |
Anwendung von Artikel 14 des Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung | Anwendung von Artikel 14 des Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Motorfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Motorfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör betrachtet, wenn die Vorschriften des vorliegenden | Sicherheitszubehör betrachtet, wenn die Vorschriften des vorliegenden |
Erlasses nicht erfüllt werden. | Erlasses nicht erfüllt werden. |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anhang des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des | Anhang des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
Anlage 18bis | Anlage 18bis |
Sonstige Vorschriften für auffällige Markierungen (*) | Sonstige Vorschriften für auffällige Markierungen (*) |
1. Anzahl: | 1. Anzahl: |
Entsprechend der Anbringung. | Entsprechend der Anbringung. |
2. Anbauschema: | 2. Anbauschema: |
Die auffälligen Markierungen werden möglichst horizontal und vertikal | Die auffälligen Markierungen werden möglichst horizontal und vertikal |
in einer Lage angebracht, die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und | in einer Lage angebracht, die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und |
den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vereinbar ist. | den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vereinbar ist. |
3. Anordnung: | 3. Anordnung: |
3.1. In Richtung der Breite | 3.1. In Richtung der Breite |
3.1.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von | 3.1.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von |
der Fahrzeugkante angebracht. | der Fahrzeugkante angebracht. |
3.1.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten | 3.1.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten |
auffälligen Markierungen beträgt mindestens 80% der Gesamtbreite des | auffälligen Markierungen beträgt mindestens 80% der Gesamtbreite des |
Fahrzeugs; dabei ist eine Überlappung einzelner horizontaler | Fahrzeugs; dabei ist eine Überlappung einzelner horizontaler |
Markierungsteile nicht berücksichtigt. | Markierungsteile nicht berücksichtigt. |
3.1.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde | 3.1.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde |
nachweisen kann, dass der in Punkt 3.1.2 genannte Wert nicht erreicht | nachweisen kann, dass der in Punkt 3.1.2 genannte Wert nicht erreicht |
werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert | werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert |
ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die | ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die |
Vorschriften von Punkt 3.1.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011) | Vorschriften von Punkt 3.1.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011) |
3.2. In Längsrichtung | 3.2. In Längsrichtung |
3.2.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von | 3.2.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von |
den Enden des Fahrzeugs angebracht und reicht bis zu 600 mm von jedem | den Enden des Fahrzeugs angebracht und reicht bis zu 600 mm von jedem |
Ende des Fahrzeugs (oder Fahrerhauses bei Sattelzugmaschinen): | Ende des Fahrzeugs (oder Fahrerhauses bei Sattelzugmaschinen): |
3.2.1.1 bei Kraftfahrzeugen an jedem Ende des Fahrzeugs bzw. bei | 3.2.1.1 bei Kraftfahrzeugen an jedem Ende des Fahrzeugs bzw. bei |
Sattelzugmaschinen an jedem Ende des Fahrerhauses; | Sattelzugmaschinen an jedem Ende des Fahrerhauses; |
3.2.1.2 bei Anhängern an jedem Ende des Fahrzeugs (ohne | 3.2.1.2 bei Anhängern an jedem Ende des Fahrzeugs (ohne |
Berücksichtigung der Deichsel). | Berücksichtigung der Deichsel). |
3.2.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten | 3.2.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten |
auffälligen Markierungen beträgt ohne Berücksichtigung einzelner | auffälligen Markierungen beträgt ohne Berücksichtigung einzelner |
horizontaler Markierungsteile mindestens 80% der Werte folgender | horizontaler Markierungsteile mindestens 80% der Werte folgender |
Abmessungen: | Abmessungen: |
3.2.2.1 bei Kraftfahrzeugen: Länge des Fahrzeugs (ohne das | 3.2.2.1 bei Kraftfahrzeugen: Länge des Fahrzeugs (ohne das |
Fahrerhaus); bei Zugmaschinen für Sattelanhänger (falls angekuppelt): | Fahrerhaus); bei Zugmaschinen für Sattelanhänger (falls angekuppelt): |
Länge des Fahrerhauses; | Länge des Fahrerhauses; |
3.2.2.2 bei Anhängern: Länge des Fahrzeugs (ohne Berücksichtigung der | 3.2.2.2 bei Anhängern: Länge des Fahrzeugs (ohne Berücksichtigung der |
Deichsel). | Deichsel). |
3.2.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde | 3.2.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde |
nachweisen kann, dass der in Punkt 3.2.2 genannte Wert nicht erreicht | nachweisen kann, dass der in Punkt 3.2.2 genannte Wert nicht erreicht |
werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert | werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert |
ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die | ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die |
Vorschriften von Punkt 3.2.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011.) | Vorschriften von Punkt 3.2.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011.) |
3.3. In der Höhe | 3.3. In der Höhe |
3.3.1 Linienmarkierungen und untere Teile der Konturmarkierungen: | 3.3.1 Linienmarkierungen und untere Teile der Konturmarkierungen: |
So tief wie möglich innerhalb folgenden Bereichs: | So tief wie möglich innerhalb folgenden Bereichs: |
Mindestwert: nicht weniger als 250 mm über dem Boden | Mindestwert: nicht weniger als 250 mm über dem Boden |
Höchstwert: nicht weniger als 1 500 mm über dem Boden | Höchstwert: nicht weniger als 1 500 mm über dem Boden |
Eine maximale Anbringungshöhe von 2 100 mm ist allerdings dann | Eine maximale Anbringungshöhe von 2 100 mm ist allerdings dann |
zulässig, wenn es wegen technischer Bedingungen nicht möglich ist, den | zulässig, wenn es wegen technischer Bedingungen nicht möglich ist, den |
Höchstwert von 1 500 mm einzuhalten, die Vorschriften der Punkte | Höchstwert von 1 500 mm einzuhalten, die Vorschriften der Punkte |
3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.3 zu erfüllen oder die Linienmarkierung | 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.3 zu erfüllen oder die Linienmarkierung |
bzw. die unteren Teile der Konturmarkierung horizontal anzuordnen. | bzw. die unteren Teile der Konturmarkierung horizontal anzuordnen. |
3.3.2 Obere Teile der Konturmarkierungen: | 3.3.2 Obere Teile der Konturmarkierungen: |
So hoch wie möglich, aber bis zu 400 mm vom oberen Rand des Fahrzeugs | So hoch wie möglich, aber bis zu 400 mm vom oberen Rand des Fahrzeugs |
entfernt. | entfernt. |
4. Sichtbarkeit: | 4. Sichtbarkeit: |
Die auffällige Markierung gilt als sichtbar, wenn mindestens 80% der | Die auffällige Markierung gilt als sichtbar, wenn mindestens 80% der |
leuchtenden Fläche der Markierung für einen Beobachter, der sich an | leuchtenden Fläche der Markierung für einen Beobachter, der sich an |
einer beliebigen Stelle zwischen folgenden Beobachtungsebenen | einer beliebigen Stelle zwischen folgenden Beobachtungsebenen |
befindet, sichtbar sind: | befindet, sichtbar sind: |
4.1 Bei hinteren auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung 1) | 4.1 Bei hinteren auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung 1) |
liegt die Beobachtungsebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs in | liegt die Beobachtungsebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs in |
einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs und wird | einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs und wird |
durch folgende Ebenen begrenzt: | durch folgende Ebenen begrenzt: |
4.1.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über | 4.1.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über |
dem Boden, | dem Boden, |
4.1.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten | 4.1.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten |
der Längsmittelebene des Fahrzeugs mit zwei parallel zu dieser Ebene | der Längsmittelebene des Fahrzeugs mit zwei parallel zu dieser Ebene |
liegenden Vertikalebenen nach aussen einen Winkel von 15° bilden und | liegenden Vertikalebenen nach aussen einen Winkel von 15° bilden und |
durch die Schnittgerade mit diesen Vertikalebenen gehen, die die | durch die Schnittgerade mit diesen Vertikalebenen gehen, die die |
Gesamtbreite des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Ebene senkrecht zur | Gesamtbreite des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Ebene senkrecht zur |
Längsachse des Fahrzeugs, die das Ende des Fahrzeugs bestimmt; | Längsachse des Fahrzeugs, die das Ende des Fahrzeugs bestimmt; |
4.2 Bei seitlichen auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung | 4.2 Bei seitlichen auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung |
2) liegt die Beobachtungsebene parallel zur Längsmittelebene des | 2) liegt die Beobachtungsebene parallel zur Längsmittelebene des |
Fahrzeugs in einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs | Fahrzeugs in einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs |
und wird durch folgende Ebenen begrenzt: | und wird durch folgende Ebenen begrenzt: |
4.2.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über | 4.2.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über |
dem Boden, | dem Boden, |
4.2.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten | 4.2.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten |
einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs nach aussen einen | einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs nach aussen einen |
Winkel von 15° bilden und durch die Schnittgerade mit den | Winkel von 15° bilden und durch die Schnittgerade mit den |
Vertikalebenen gehen, die senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs | Vertikalebenen gehen, die senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs |
liegen und die Gesamtlänge und die Aussenkante des Fahrzeugs | liegen und die Gesamtlänge und die Aussenkante des Fahrzeugs |
bestimmen. | bestimmen. |
5. Ausrichtung: | 5. Ausrichtung: |
5.1. Zur Seite: | 5.1. Zur Seite: |
Möglichst parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs in einer Lage, | Möglichst parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs in einer Lage, |
die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen | die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen |
des Fahrzeugs vereinbar ist. | des Fahrzeugs vereinbar ist. |
5.2 Nach hinten: | 5.2 Nach hinten: |
Möglichst parallel zur Querebene des Fahrzeugs in einer Lage, die mit | Möglichst parallel zur Querebene des Fahrzeugs in einer Lage, die mit |
der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen des | der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen des |
Fahrzeugs vereinbar ist. | Fahrzeugs vereinbar ist. |
6. Sonstige Vorschriften: | 6. Sonstige Vorschriften: |
6.1 Auffällige Markierungen gelten als durchgehend, wenn die Abstände | 6.1 Auffällige Markierungen gelten als durchgehend, wenn die Abstände |
zwischen nebeneinander angeordneten Teilen so gering wie möglich sind | zwischen nebeneinander angeordneten Teilen so gering wie möglich sind |
und nicht mehr als 50% der kürzesten Länge eines solchen Teils | und nicht mehr als 50% der kürzesten Länge eines solchen Teils |
betragen. | betragen. |
6.2 Bei einer Teilkontur-Markierung wird jede obere Ecke durch zwei | 6.2 Bei einer Teilkontur-Markierung wird jede obere Ecke durch zwei |
Linien kenntlich gemacht, die einen Winkel von 90° bilden und von | Linien kenntlich gemacht, die einen Winkel von 90° bilden und von |
denen jede mindestens 250 mm lang ist. | denen jede mindestens 250 mm lang ist. |
6.3 Der Abstand zwischen der hinten am Fahrzeug angebrachten | 6.3 Der Abstand zwischen der hinten am Fahrzeug angebrachten |
auffälligen Markierung und jeder vorgeschriebenen Bremsleuchte sollte | auffälligen Markierung und jeder vorgeschriebenen Bremsleuchte sollte |
grösser als 200 mm sein. | grösser als 200 mm sein. |
6.4 Wenn hintere Kennzeichnungstafeln, die der Änderungsserie 01 zur | 6.4 Wenn hintere Kennzeichnungstafeln, die der Änderungsserie 01 zur |
Regelung Nr. 70 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von | Regelung Nr. 70 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von |
Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge, | Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge, |
Addendum 69 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher | Addendum 69 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher |
technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und | technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und |
Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden | Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden |
können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von | können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von |
Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, | Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, |
abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, geändert am 10. November 1967 | abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, geändert am 10. November 1967 |
und am 16. Oktober 1995, entsprechen, angebaut sind, können diese bei | und am 16. Oktober 1995, entsprechen, angebaut sind, können diese bei |
der Berechnung der Länge der auffälligen Markierung und ihres Abstands | der Berechnung der Länge der auffälligen Markierung und ihres Abstands |
zur Fahrzeugseite nach Wahl des Herstellers als Teil der hinteren | zur Fahrzeugseite nach Wahl des Herstellers als Teil der hinteren |
auffälligen Markierung gelten. | auffälligen Markierung gelten. |
6.5 Die Stellen am Fahrzeug, an denen auffällige Markierungen | 6.5 Die Stellen am Fahrzeug, an denen auffällige Markierungen |
angebracht werden sollen, müssen so gewählt werden, dass Markierungen | angebracht werden sollen, müssen so gewählt werden, dass Markierungen |
mit einer Breite von mindestens 60 mm angebracht werden können. | mit einer Breite von mindestens 60 mm angebracht werden können. |
7. Sichtbarkeit auffälliger Markierungen hinten und seitlich an einem | 7. Sichtbarkeit auffälliger Markierungen hinten und seitlich an einem |
Fahrzeug | Fahrzeug |
Zur Anwendung der Tabelle siehe Abbildung. | Zur Anwendung der Tabelle siehe Abbildung. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu |
werden. | werden. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(*) Der Wortlaut entspricht Punkt 6.21.2 bis 6.21.7.5 der Regelung Nr. | (*) Der Wortlaut entspricht Punkt 6.21.2 bis 6.21.7.5 der Regelung Nr. |
48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge | 48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge |
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und | hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und |
Lichtsignaleinrichtungen, Addendum 47 des Übereinkommens über die | Lichtsignaleinrichtungen, Addendum 47 des Übereinkommens über die |
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, | Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, |
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder | Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder |
dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die | dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die |
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen | gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen |
Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, | Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, |
geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995. | geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995. |