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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/05/2010
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 MAI 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mai 2010 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 MEI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 mei 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun
accessoire de sécurité (Moniteur belge du 4 juin 2010). veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 4 juni
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. MAI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. MAI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli
1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses «
Verwaltung-Industrie » vom 23. Juli 2009; Verwaltung-Industrie » vom 23. Juli 2009;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.603/4 des Staatsrates vom 25. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.603/4 des Staatsrates vom 25. Januar
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Mit dem vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2007/35/EG Artikel 1 - Mit dem vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2007/35/EG
der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie
76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
an den technischen Fortschritt umgesetzt. Der vorliegende Erlass dient an den technischen Fortschritt umgesetzt. Der vorliegende Erlass dient
teilweise auch der Umsetzung der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission teilweise auch der Umsetzung der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission
vom 24. September 2008 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des vom 24. September 2008 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des
Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen
Fortschritt. Fortschritt.
Art. 2 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Art. 2 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12.
Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.
August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember 1979, 16. November 1984, 13. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember 1979, 16. November 1984, 13.
September 1985, 9. Mai 1988, 23. September 1991, 10. April 1995, 17. September 1985, 9. Mai 1988, 23. September 1991, 10. April 1995, 17.
März 2003 und 13. September 2004, wird wie folgt geändert: März 2003 und 13. September 2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden fünf neue Punkte mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. In § 1 werden fünf neue Punkte mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"25. « Auffällige Markierung »: Einrichtung, die dazu dient, die "25. « Auffällige Markierung »: Einrichtung, die dazu dient, die
Erkennbarkeit eines Fahrzeugs von der Seite oder von hinten durch Erkennbarkeit eines Fahrzeugs von der Seite oder von hinten durch
Reflexion von Licht zu erhöhen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die Reflexion von Licht zu erhöhen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die
nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der
Beobachter in der Nähe der Lichtquelle befindet; Beobachter in der Nähe der Lichtquelle befindet;
26. « Konturmarkierung »: auffällige Markierung, die dazu dient, die 26. « Konturmarkierung »: auffällige Markierung, die dazu dient, die
horizontalen und vertikalen Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) eines horizontalen und vertikalen Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) eines
Fahrzeugs anzuzeigen; Fahrzeugs anzuzeigen;
27. « Vollkontur-Markierung »: Konturmarkierung des Fahrzeuges im 27. « Vollkontur-Markierung »: Konturmarkierung des Fahrzeuges im
Umriss mit einer durchgehenden Linie; Umriss mit einer durchgehenden Linie;
28. « Teilkontur-Markierung »: Markierung des Fahrzeuges in der 28. « Teilkontur-Markierung »: Markierung des Fahrzeuges in der
Horizontalen mit einer durchgehenden Linie und in der Vertikalen mit Horizontalen mit einer durchgehenden Linie und in der Vertikalen mit
einer oberen Eckmarkierung; einer oberen Eckmarkierung;
29. « Linienmarkierung »: Markierung des Fahrzeuges in der Länge und 29. « Linienmarkierung »: Markierung des Fahrzeuges in der Länge und
Breite mit einer durchgehenden Linie. » Breite mit einer durchgehenden Linie. »
2. Die Überschrift von § 5 wird ersetzt durch : « Auffällige 2. Die Überschrift von § 5 wird ersetzt durch : « Auffällige
Markierung ». Markierung ».
3. In § 5 Nr. 1 wird Absatz 1 durch acht neue Absätze mit folgendem 3. In § 5 Nr. 1 wird Absatz 1 durch acht neue Absätze mit folgendem
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
"1. Fahrzeuge, die breiter als 2 100 mm sind und folgenden "1. Fahrzeuge, die breiter als 2 100 mm sind und folgenden
Fahrzeugklassen angehören: Fahrzeugklassen angehören:
a) N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und N3 (ausgenommen a) N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und N3 (ausgenommen
Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und
Sattelzugmaschinen); Sattelzugmaschinen);
b) O3 und O4; b) O3 und O4;
müssen hinten mit einer Vollkontur-Markierung in Rot, Gelb oder Weiss müssen hinten mit einer Vollkontur-Markierung in Rot, Gelb oder Weiss
ausgerüstet sein. ausgerüstet sein.
Fahrzeuge, die länger als 6 000 mm sind, bei Anhängern einschliesslich Fahrzeuge, die länger als 6 000 mm sind, bei Anhängern einschliesslich
Deichsel, die zu denselben Klassen wie im letzten Absatz angegeben Deichsel, die zu denselben Klassen wie im letzten Absatz angegeben
gehören, müssen seitlich mit einer Teilkontur-Markierung in Gelb oder gehören, müssen seitlich mit einer Teilkontur-Markierung in Gelb oder
Weiss ausgerüstet sein. Weiss ausgerüstet sein.
Ist die Anbringung der vorgeschriebenen Konturmarkierung aufgrund der Ist die Anbringung der vorgeschriebenen Konturmarkierung aufgrund der
Form, des Aufbaus oder der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, darf Form, des Aufbaus oder der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, darf
eine Linienmarkierung angebracht werden. eine Linienmarkierung angebracht werden.
Auf Fahrzeugen der Klasse M1 und O1 sind auffällige Markierungen Auf Fahrzeugen der Klasse M1 und O1 sind auffällige Markierungen
verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 genannten Fahrzeuge verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 genannten Fahrzeuge
dürfen jedoch damit ausgerüstet werden. dürfen jedoch damit ausgerüstet werden.
Alle anderen Fahrzeuge, die Fahrzeugklassen angehören, für welche Alle anderen Fahrzeuge, die Fahrzeugklassen angehören, für welche
auffällige Markierungen weder verboten noch vorgeschrieben sind, auffällige Markierungen weder verboten noch vorgeschrieben sind,
dürfen damit ausgerüstet werden. dürfen damit ausgerüstet werden.
Anstelle der vorgeschriebenen Linienmarkierungen darf eine Anstelle der vorgeschriebenen Linienmarkierungen darf eine
Teilkontur-Markierung angebracht werden, anstelle der vorgeschriebenen Teilkontur-Markierung angebracht werden, anstelle der vorgeschriebenen
Teilkontur-Markierung darf eine Vollkontur-Markierung angebracht Teilkontur-Markierung darf eine Vollkontur-Markierung angebracht
werden. werden.
Auffällige Markierungen müssen auch den Vorschriften in Anlage 18 und Auffällige Markierungen müssen auch den Vorschriften in Anlage 18 und
18bis entsprechen. 18bis entsprechen.
Auffällige Markierungen werden entsprechend den Vorgaben der Regelung Auffällige Markierungen werden entsprechend den Vorgaben der Regelung
Nr. 104 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung Nr. 104 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O
genehmigt, die das Addendum 103 des Übereinkommens über die Annahme genehmigt, die das Addendum 103 des Übereinkommens über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder
dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen
Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958,
geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellt. geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellt.
Art. 3 - Anlage 18 desselben Erlasses, der durch den Königlichen Art. 3 - Anlage 18 desselben Erlasses, der durch den Königlichen
Erlass vom 17. März 2003 eingefügt wurde, wird wie folgt geändert: Erlass vom 17. März 2003 eingefügt wurde, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch: 1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch:
"Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung auffälliger "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung auffälliger
Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O (*) ». Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O (*) ».
Der Wortlaut der Fussnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Der Wortlaut der Fussnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"(*) Der Wortlaut entspricht der Regelung Nr. 104 - Überarbeitung 2 + "(*) Der Wortlaut entspricht der Regelung Nr. 104 - Überarbeitung 2 +
Abänderung 1, 2, 3 (einschliesslich Berichtigung 1), 4 Abänderung 1, 2, 3 (einschliesslich Berichtigung 1), 4
(einschliesslich Berichtigung 1) und 5, die am 13. Januar 2000, 10. (einschliesslich Berichtigung 1) und 5, die am 13. Januar 2000, 10.
Dezember 2002, 2. Februar 2007, 18. Juni 2007 bzw. 11. Juli 2008 in Dezember 2002, 2. Februar 2007, 18. Juni 2007 bzw. 11. Juli 2008 in
Kraft getreten sind und Addendum 103 des Übereinkommens über die Kraft getreten sind und Addendum 103 des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder
dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen
Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958,
geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellen. » geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995, darstellen. »
2. Im Inhaltsverzeichnis wird unter « ANLAGEN » der Verweis auf Anlage 2. Im Inhaltsverzeichnis wird unter « ANLAGEN » der Verweis auf Anlage
9 einschliesslich Ergänzungen 1 und 2 gestrichen. 9 einschliesslich Ergänzungen 1 und 2 gestrichen.
3. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. ANWENDUNGSBEREICH "1. ANWENDUNGSBEREICH
Die vorliegende Regelung gilt für auffällige Markierungen an Die vorliegende Regelung gilt für auffällige Markierungen an
Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N, O2, O3 und O4 (1). » Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N, O2, O3 und O4 (1). »
Eine neue Fussnote mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: Eine neue Fussnote mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"(1) Gemäss Begriffsbestimmung in Anhang 7 der Consolidated Resolution "(1) Gemäss Begriffsbestimmung in Anhang 7 der Consolidated Resolution
on the Construction of Vehicles (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, on the Construction of Vehicles (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2,
zuletzt geändert durch Amend. 4). » zuletzt geändert durch Amend. 4). »
4. Punkt 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 werden durch drei neue Punkte 4. Punkt 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 werden durch drei neue Punkte
mit folgendem Wortlaut ersetzt: mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"2.1.1 Muster-Einheit: Gesamtheit oder Teil des retroreflektierenden "2.1.1 Muster-Einheit: Gesamtheit oder Teil des retroreflektierenden
Materials, das für die in Punkt 2.2.1 genannten Markierungen verwendet Materials, das für die in Punkt 2.2.1 genannten Markierungen verwendet
werden soll; werden soll;
2.1.2 Typische Markierungen und grafische Abbildungen : 2.1.2 Typische Markierungen und grafische Abbildungen :
Farbmarkierungen, deren Retroreflexionskoeffizient den Vorschriften in Farbmarkierungen, deren Retroreflexionskoeffizient den Vorschriften in
Punkt 7.2.1 und 7.2.2 entspricht; Punkt 7.2.1 und 7.2.2 entspricht;
2.1.3 Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und in der 2.1.3 Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und in der
Abänderungsserie festgelegt sind, die zum Zeitpunkt der Beantragung Abänderungsserie festgelegt sind, die zum Zeitpunkt der Beantragung
der Bauartzulassung jeweils für diese Regelung gelten. der Bauartzulassung jeweils für diese Regelung gelten.
5. Die Fussnote zu Punkt 5.4.1 erhält die Nummer (2) und wird wie 5. Die Fussnote zu Punkt 5.4.1 erhält die Nummer (2) und wird wie
folgt geändert: folgt geändert:
"(2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die "(2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die
Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für
Tschechien, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Tschechien, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte
Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz,
15 (nicht belegt), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 15 (nicht belegt), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark,
19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische
Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26
für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weissrussland, 29 für für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weissrussland, 29 für
Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33
(frei), 34 für Bulgarien, 35 (frei), 36 für Litauen, 37 für die (frei), 34 für Bulgarien, 35 (frei), 36 für Litauen, 37 für die
Türkei, 38 (frei), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige Türkei, 38 (frei), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige
Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische
Gemeinschaft (die Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten mit Gemeinschaft (die Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten mit
ihrem jeweiligen ECE-Prüfzeichen erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 ihrem jeweiligen ECE-Prüfzeichen erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45
für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für
Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52
für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (frei) und 56 für Montenegro. für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (frei) und 56 für Montenegro.
Weitere Nummern werden anderen Ländern in der chronologischen Weitere Nummern werden anderen Ländern in der chronologischen
Reihenfolge zugeordnet, in der sie das Übereinkommen über die Annahme Reihenfolge zugeordnet, in der sie das Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ratifizieren oder diesem gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ratifizieren oder diesem
beitreten. Die in dieser Weise zugeordneten Zahlen werden den beitreten. Die in dieser Weise zugeordneten Zahlen werden den
Vertragsparteien dieses Übereinkommens vom Generalsekretär der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen mitgeteilt. Vereinten Nationen mitgeteilt.
6. Die Fussnote zu Punkt 7.2 erhält die Nummer (3) und wird wie folgt 6. Die Fussnote zu Punkt 7.2 erhält die Nummer (3) und wird wie folgt
geändert: geändert:
"(3) Die vorliegende Regelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, "(3) Die vorliegende Regelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,
Werbung in Form von Logos oder Kennzeichen, typischen Werbung in Form von Logos oder Kennzeichen, typischen
retroreflektierenden Buchstaben oder Zeichen im Sinne von Punkt 2.1.2 retroreflektierenden Buchstaben oder Zeichen im Sinne von Punkt 2.1.2
zu verbieten. » zu verbieten. »
7. In Anlage 6 werden folgende Änderungen vorgenommen: 7. In Anlage 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Punkt 2 einschliesslich Tabelle 1 wird gestrichen. Punkt 2 einschliesslich Tabelle 1 wird gestrichen.
Punkt 3 wird zu Punkt 2 und der Verweis auf Tabelle 2 wird geändert in Punkt 3 wird zu Punkt 2 und der Verweis auf Tabelle 2 wird geändert in
einen Verweis auf Tabelle 1. einen Verweis auf Tabelle 1.
Tabelle 2 in Punkt 3 wird zu Tabelle 1 (die Anmerkung unter der Tabelle 2 in Punkt 3 wird zu Tabelle 1 (die Anmerkung unter der
Tabelle bleibt unverändert). Tabelle bleibt unverändert).
8. In Anlage 8 werden folgende Änderungen vorgenommen: 8. In Anlage 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
In Punkt 1.3 wird die Wortfolge « in Tabelle 1 und 2 » ersetzt durch In Punkt 1.3 wird die Wortfolge « in Tabelle 1 und 2 » ersetzt durch
die Wortfolge « in Tabelle 1 ». die Wortfolge « in Tabelle 1 ».
Punkt 5 wird untergliedert und wie folgt ergänzt: Punkt 5 wird untergliedert und wie folgt ergänzt:
a) Die Überschrift « 5.1 Reinigung von Hand » wird eingefügt und der a) Die Überschrift « 5.1 Reinigung von Hand » wird eingefügt und der
Wortlaut von Punkt 5 wird in Punkt 5.1.1 aufgeführt. Wortlaut von Punkt 5 wird in Punkt 5.1.1 aufgeführt.
b) Ein neuer Punkt 5.2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein neuer Punkt 5.2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"5.2 Hochdruckreinigung "5.2 Hochdruckreinigung
5.2.1 Das Muster, das unter normalen Bedingungen angebracht wurde, 5.2.1 Das Muster, das unter normalen Bedingungen angebracht wurde,
darf keinerlei Beschädigung der retroreflektierenden Fläche aufweisen, darf keinerlei Beschädigung der retroreflektierenden Fläche aufweisen,
nachdem es 60 Sekunden lang einem durchgehenden Strahl ausgesetzt nachdem es 60 Sekunden lang einem durchgehenden Strahl ausgesetzt
wurde. Das Muster darf sich bei den unten angegebenen wurde. Das Muster darf sich bei den unten angegebenen
Einstellparametern ausserdem nicht vom Untergrund oder der Fläche, auf Einstellparametern ausserdem nicht vom Untergrund oder der Fläche, auf
der es angebracht ist, lösen: der es angebracht ist, lösen:
(a) Druck des Wassers oder der Reinigungslösung: 8 + 0,2 MPa (a) Druck des Wassers oder der Reinigungslösung: 8 + 0,2 MPa
(b) Temperatur des Wassers oder der Reinigungslösung: 60 ° C - 5 ° C (b) Temperatur des Wassers oder der Reinigungslösung: 60 ° C - 5 ° C
(c) Durchflussmenge des Wassers oder der Reinigungslösung: 7 + 1 (c) Durchflussmenge des Wassers oder der Reinigungslösung: 7 + 1
Liter/Minute Liter/Minute
(d) Die Düse der Sprühlanze muss im Abstand von 600 mm + 20 mm auf die (d) Die Düse der Sprühlanze muss im Abstand von 600 mm + 20 mm auf die
retroreflektierende Fläche gehalten werden. retroreflektierende Fläche gehalten werden.
(e) Die Sprühlanze muss einen Winkel von maximal 45° zur Senkrechten (e) Die Sprühlanze muss einen Winkel von maximal 45° zur Senkrechten
der retroreflektierenden Fläche bilden. der retroreflektierenden Fläche bilden.
(f) Es muss eine Düse mit einem Winkel von 40° verwendet werden, die (f) Es muss eine Düse mit einem Winkel von 40° verwendet werden, die
einen fächerförmigen Strahl bildet. » einen fächerförmigen Strahl bildet. »
Ein neuer Punkt 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: Ein neuer Punkt 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"8. Haftvermögen (bei selbstklebenden Materialien) "8. Haftvermögen (bei selbstklebenden Materialien)
8.1 Das Haftvermögen der retroreflektierenden Materialien wird nach 8.1 Das Haftvermögen der retroreflektierenden Materialien wird nach
einer Aushärtungszeit von 24 Stunden mit einem Testgerät bestimmt, das einer Aushärtungszeit von 24 Stunden mit einem Testgerät bestimmt, das
eine senkrechte Zugkraft ausüben kann. eine senkrechte Zugkraft ausüben kann.
8.2 Die retroreflektierenden Materialien dürfen nicht leicht oder ohne 8.2 Die retroreflektierenden Materialien dürfen nicht leicht oder ohne
Beschädigung entfernt werden können. Beschädigung entfernt werden können.
8.3 Die retroreflektierenden Materialien dürfen sich erst bei 8.3 Die retroreflektierenden Materialien dürfen sich erst bei
Einwirken einer Kraft von mindestens 10 N pro 25 mm Breite, ausgeübt Einwirken einer Kraft von mindestens 10 N pro 25 mm Breite, ausgeübt
mit einer konstanten Geschwindigkeit von 300 mm pro Minute, vom mit einer konstanten Geschwindigkeit von 300 mm pro Minute, vom
Untergrund lösen. » Untergrund lösen. »
Ein neuer Punkt 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: Ein neuer Punkt 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"9. Biegsamkeit "9. Biegsamkeit
9.1 Für die Muster, die auf einen biegsamen Untergrund geklebt werden, 9.1 Für die Muster, die auf einen biegsamen Untergrund geklebt werden,
insbesondere auf die Lkw-Plane, gelten folgende Bestimmungen: insbesondere auf die Lkw-Plane, gelten folgende Bestimmungen:
9.1.1 Ein 50 mm x 300 mm grosses Muster muss 1 Sekunde lang (in 9.1.1 Ein 50 mm x 300 mm grosses Muster muss 1 Sekunde lang (in
Längsrichtung) um einen 3,2 mm grossen Zylinder geschlungen werden, Längsrichtung) um einen 3,2 mm grossen Zylinder geschlungen werden,
wobei die selbstklebende Fläche den Zylinder mit einem Intervall von 1 wobei die selbstklebende Fläche den Zylinder mit einem Intervall von 1
Sekunde berühren muss. Sekunde berühren muss.
Die Testtemperatur muss 23 ° C + 2 ° C betragen. Die Testtemperatur muss 23 ° C + 2 ° C betragen.
Anmerkung: Zur Vereinfachung des Tests wird die selbstklebende Fläche Anmerkung: Zur Vereinfachung des Tests wird die selbstklebende Fläche
mit Talk bestreut, damit sie nicht am Zylinder festklebt. mit Talk bestreut, damit sie nicht am Zylinder festklebt.
9.1.2 Nach diesem Test darf das Muster keine Risse oder sichtbaren 9.1.2 Nach diesem Test darf das Muster keine Risse oder sichtbaren
Verformungen aufweisen, welche die Leistungen beeinträchtigen könnten. Verformungen aufweisen, welche die Leistungen beeinträchtigen könnten.
9. In Anlage 1 bis 8 werden bei Bedarf folgende Änderungen 9. In Anlage 1 bis 8 werden bei Bedarf folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
Die Bezeichnung « retroreflektierende Markierung » wird systematisch Die Bezeichnung « retroreflektierende Markierung » wird systematisch
durch die Bezeichnung « auffällige Markierung » ersetzt. durch die Bezeichnung « auffällige Markierung » ersetzt.
Im französischen Wortlaut wird die Bezeichnung « marquage péripherique Im französischen Wortlaut wird die Bezeichnung « marquage péripherique
» systematisch durch die Bezeichnung « marquage de gabarit » ersetzt. » systematisch durch die Bezeichnung « marquage de gabarit » ersetzt.
10. Anlage 9 wird einschliesslich Ergänzung 1 und 2 gestrichen. 10. Anlage 9 wird einschliesslich Ergänzung 1 und 2 gestrichen.
Art. 4 - Dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der Art. 4 - Dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör wird eine Anlage 18bis beigefügt, die dem Sicherheitszubehör wird eine Anlage 18bis beigefügt, die dem
vorliegenden Erlass als Anhang beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anhang beigefügt ist.
Art. 5 - Übergangsbestimmung Art. 5 - Übergangsbestimmung
Ab 10. Juli 2011 werden im Zusammenhang mit dem Einbau von Ab 10. Juli 2011 werden im Zusammenhang mit dem Einbau von
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die
Konformitätsbescheinigungen, die entsprechend Richtlinie 2007/46/EG Konformitätsbescheinigungen, die entsprechend Richtlinie 2007/46/EG
für Neufahrzeuge ausgestellt werden, als nicht mehr gültig für die für Neufahrzeuge ausgestellt werden, als nicht mehr gültig für die
Anwendung von Artikel 14 des Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung Anwendung von Artikel 14 des Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Motorfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Motorfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör betrachtet, wenn die Vorschriften des vorliegenden Sicherheitszubehör betrachtet, wenn die Vorschriften des vorliegenden
Erlasses nicht erfüllt werden. Erlasses nicht erfüllt werden.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2010 Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anhang des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des Anhang des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
Anlage 18bis Anlage 18bis
Sonstige Vorschriften für auffällige Markierungen (*) Sonstige Vorschriften für auffällige Markierungen (*)
1. Anzahl: 1. Anzahl:
Entsprechend der Anbringung. Entsprechend der Anbringung.
2. Anbauschema: 2. Anbauschema:
Die auffälligen Markierungen werden möglichst horizontal und vertikal Die auffälligen Markierungen werden möglichst horizontal und vertikal
in einer Lage angebracht, die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und in einer Lage angebracht, die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und
den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vereinbar ist. den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vereinbar ist.
3. Anordnung: 3. Anordnung:
3.1. In Richtung der Breite 3.1. In Richtung der Breite
3.1.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von 3.1.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von
der Fahrzeugkante angebracht. der Fahrzeugkante angebracht.
3.1.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten 3.1.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten
auffälligen Markierungen beträgt mindestens 80% der Gesamtbreite des auffälligen Markierungen beträgt mindestens 80% der Gesamtbreite des
Fahrzeugs; dabei ist eine Überlappung einzelner horizontaler Fahrzeugs; dabei ist eine Überlappung einzelner horizontaler
Markierungsteile nicht berücksichtigt. Markierungsteile nicht berücksichtigt.
3.1.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde 3.1.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde
nachweisen kann, dass der in Punkt 3.1.2 genannte Wert nicht erreicht nachweisen kann, dass der in Punkt 3.1.2 genannte Wert nicht erreicht
werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert
ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die
Vorschriften von Punkt 3.1.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011) Vorschriften von Punkt 3.1.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011)
3.2. In Längsrichtung 3.2. In Längsrichtung
3.2.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von 3.2.1 Die auffällige Markierung wird in möglichst geringem Abstand von
den Enden des Fahrzeugs angebracht und reicht bis zu 600 mm von jedem den Enden des Fahrzeugs angebracht und reicht bis zu 600 mm von jedem
Ende des Fahrzeugs (oder Fahrerhauses bei Sattelzugmaschinen): Ende des Fahrzeugs (oder Fahrerhauses bei Sattelzugmaschinen):
3.2.1.1 bei Kraftfahrzeugen an jedem Ende des Fahrzeugs bzw. bei 3.2.1.1 bei Kraftfahrzeugen an jedem Ende des Fahrzeugs bzw. bei
Sattelzugmaschinen an jedem Ende des Fahrerhauses; Sattelzugmaschinen an jedem Ende des Fahrerhauses;
3.2.1.2 bei Anhängern an jedem Ende des Fahrzeugs (ohne 3.2.1.2 bei Anhängern an jedem Ende des Fahrzeugs (ohne
Berücksichtigung der Deichsel). Berücksichtigung der Deichsel).
3.2.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten 3.2.2 Die Gesamtlänge der am Fahrzeug horizontal angebrachten
auffälligen Markierungen beträgt ohne Berücksichtigung einzelner auffälligen Markierungen beträgt ohne Berücksichtigung einzelner
horizontaler Markierungsteile mindestens 80% der Werte folgender horizontaler Markierungsteile mindestens 80% der Werte folgender
Abmessungen: Abmessungen:
3.2.2.1 bei Kraftfahrzeugen: Länge des Fahrzeugs (ohne das 3.2.2.1 bei Kraftfahrzeugen: Länge des Fahrzeugs (ohne das
Fahrerhaus); bei Zugmaschinen für Sattelanhänger (falls angekuppelt): Fahrerhaus); bei Zugmaschinen für Sattelanhänger (falls angekuppelt):
Länge des Fahrerhauses; Länge des Fahrerhauses;
3.2.2.2 bei Anhängern: Länge des Fahrzeugs (ohne Berücksichtigung der 3.2.2.2 bei Anhängern: Länge des Fahrzeugs (ohne Berücksichtigung der
Deichsel). Deichsel).
3.2.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde 3.2.3 Wenn der Hersteller jedoch gegenüber der Genehmigungsbehörde
nachweisen kann, dass der in Punkt 3.2.2 genannte Wert nicht erreicht nachweisen kann, dass der in Punkt 3.2.2 genannte Wert nicht erreicht
werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert werden kann, darf die Gesamtlänge auf 60% verringert sein; dieser Wert
ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die ist dann im Mitteilungsformblatt und im Testbericht anzugeben. (Die
Vorschriften von Punkt 3.2.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011.) Vorschriften von Punkt 3.2.3 gelten nur bis 9. Oktober 2011.)
3.3. In der Höhe 3.3. In der Höhe
3.3.1 Linienmarkierungen und untere Teile der Konturmarkierungen: 3.3.1 Linienmarkierungen und untere Teile der Konturmarkierungen:
So tief wie möglich innerhalb folgenden Bereichs: So tief wie möglich innerhalb folgenden Bereichs:
Mindestwert: nicht weniger als 250 mm über dem Boden Mindestwert: nicht weniger als 250 mm über dem Boden
Höchstwert: nicht weniger als 1 500 mm über dem Boden Höchstwert: nicht weniger als 1 500 mm über dem Boden
Eine maximale Anbringungshöhe von 2 100 mm ist allerdings dann Eine maximale Anbringungshöhe von 2 100 mm ist allerdings dann
zulässig, wenn es wegen technischer Bedingungen nicht möglich ist, den zulässig, wenn es wegen technischer Bedingungen nicht möglich ist, den
Höchstwert von 1 500 mm einzuhalten, die Vorschriften der Punkte Höchstwert von 1 500 mm einzuhalten, die Vorschriften der Punkte
3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.3 zu erfüllen oder die Linienmarkierung 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.3 zu erfüllen oder die Linienmarkierung
bzw. die unteren Teile der Konturmarkierung horizontal anzuordnen. bzw. die unteren Teile der Konturmarkierung horizontal anzuordnen.
3.3.2 Obere Teile der Konturmarkierungen: 3.3.2 Obere Teile der Konturmarkierungen:
So hoch wie möglich, aber bis zu 400 mm vom oberen Rand des Fahrzeugs So hoch wie möglich, aber bis zu 400 mm vom oberen Rand des Fahrzeugs
entfernt. entfernt.
4. Sichtbarkeit: 4. Sichtbarkeit:
Die auffällige Markierung gilt als sichtbar, wenn mindestens 80% der Die auffällige Markierung gilt als sichtbar, wenn mindestens 80% der
leuchtenden Fläche der Markierung für einen Beobachter, der sich an leuchtenden Fläche der Markierung für einen Beobachter, der sich an
einer beliebigen Stelle zwischen folgenden Beobachtungsebenen einer beliebigen Stelle zwischen folgenden Beobachtungsebenen
befindet, sichtbar sind: befindet, sichtbar sind:
4.1 Bei hinteren auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung 1) 4.1 Bei hinteren auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung 1)
liegt die Beobachtungsebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs in liegt die Beobachtungsebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs in
einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs und wird einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs und wird
durch folgende Ebenen begrenzt: durch folgende Ebenen begrenzt:
4.1.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über 4.1.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über
dem Boden, dem Boden,
4.1.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten 4.1.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten
der Längsmittelebene des Fahrzeugs mit zwei parallel zu dieser Ebene der Längsmittelebene des Fahrzeugs mit zwei parallel zu dieser Ebene
liegenden Vertikalebenen nach aussen einen Winkel von 15° bilden und liegenden Vertikalebenen nach aussen einen Winkel von 15° bilden und
durch die Schnittgerade mit diesen Vertikalebenen gehen, die die durch die Schnittgerade mit diesen Vertikalebenen gehen, die die
Gesamtbreite des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Ebene senkrecht zur Gesamtbreite des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Ebene senkrecht zur
Längsachse des Fahrzeugs, die das Ende des Fahrzeugs bestimmt; Längsachse des Fahrzeugs, die das Ende des Fahrzeugs bestimmt;
4.2 Bei seitlichen auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung 4.2 Bei seitlichen auffälligen Markierungen (siehe Punkt 7 Abbildung
2) liegt die Beobachtungsebene parallel zur Längsmittelebene des 2) liegt die Beobachtungsebene parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs in einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs Fahrzeugs in einem Abstand von 25 m vom äussersten Ende des Fahrzeugs
und wird durch folgende Ebenen begrenzt: und wird durch folgende Ebenen begrenzt:
4.2.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über 4.2.1 in der Höhe durch zwei Horizontalebenen jeweils 1 m und 3 m über
dem Boden, dem Boden,
4.2.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten 4.2.2 in der Breite durch zwei Vertikalebenen, die zu beiden Seiten
einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs nach aussen einen einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs nach aussen einen
Winkel von 15° bilden und durch die Schnittgerade mit den Winkel von 15° bilden und durch die Schnittgerade mit den
Vertikalebenen gehen, die senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs Vertikalebenen gehen, die senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs
liegen und die Gesamtlänge und die Aussenkante des Fahrzeugs liegen und die Gesamtlänge und die Aussenkante des Fahrzeugs
bestimmen. bestimmen.
5. Ausrichtung: 5. Ausrichtung:
5.1. Zur Seite: 5.1. Zur Seite:
Möglichst parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs in einer Lage, Möglichst parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs in einer Lage,
die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen
des Fahrzeugs vereinbar ist. des Fahrzeugs vereinbar ist.
5.2 Nach hinten: 5.2 Nach hinten:
Möglichst parallel zur Querebene des Fahrzeugs in einer Lage, die mit Möglichst parallel zur Querebene des Fahrzeugs in einer Lage, die mit
der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen des der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen des
Fahrzeugs vereinbar ist. Fahrzeugs vereinbar ist.
6. Sonstige Vorschriften: 6. Sonstige Vorschriften:
6.1 Auffällige Markierungen gelten als durchgehend, wenn die Abstände 6.1 Auffällige Markierungen gelten als durchgehend, wenn die Abstände
zwischen nebeneinander angeordneten Teilen so gering wie möglich sind zwischen nebeneinander angeordneten Teilen so gering wie möglich sind
und nicht mehr als 50% der kürzesten Länge eines solchen Teils und nicht mehr als 50% der kürzesten Länge eines solchen Teils
betragen. betragen.
6.2 Bei einer Teilkontur-Markierung wird jede obere Ecke durch zwei 6.2 Bei einer Teilkontur-Markierung wird jede obere Ecke durch zwei
Linien kenntlich gemacht, die einen Winkel von 90° bilden und von Linien kenntlich gemacht, die einen Winkel von 90° bilden und von
denen jede mindestens 250 mm lang ist. denen jede mindestens 250 mm lang ist.
6.3 Der Abstand zwischen der hinten am Fahrzeug angebrachten 6.3 Der Abstand zwischen der hinten am Fahrzeug angebrachten
auffälligen Markierung und jeder vorgeschriebenen Bremsleuchte sollte auffälligen Markierung und jeder vorgeschriebenen Bremsleuchte sollte
grösser als 200 mm sein. grösser als 200 mm sein.
6.4 Wenn hintere Kennzeichnungstafeln, die der Änderungsserie 01 zur 6.4 Wenn hintere Kennzeichnungstafeln, die der Änderungsserie 01 zur
Regelung Nr. 70 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Regelung Nr. 70 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge, Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge,
Addendum 69 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Addendum 69 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und
Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden
können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von
Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden,
abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, geändert am 10. November 1967 abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, geändert am 10. November 1967
und am 16. Oktober 1995, entsprechen, angebaut sind, können diese bei und am 16. Oktober 1995, entsprechen, angebaut sind, können diese bei
der Berechnung der Länge der auffälligen Markierung und ihres Abstands der Berechnung der Länge der auffälligen Markierung und ihres Abstands
zur Fahrzeugseite nach Wahl des Herstellers als Teil der hinteren zur Fahrzeugseite nach Wahl des Herstellers als Teil der hinteren
auffälligen Markierung gelten. auffälligen Markierung gelten.
6.5 Die Stellen am Fahrzeug, an denen auffällige Markierungen 6.5 Die Stellen am Fahrzeug, an denen auffällige Markierungen
angebracht werden sollen, müssen so gewählt werden, dass Markierungen angebracht werden sollen, müssen so gewählt werden, dass Markierungen
mit einer Breite von mindestens 60 mm angebracht werden können. mit einer Breite von mindestens 60 mm angebracht werden können.
7. Sichtbarkeit auffälliger Markierungen hinten und seitlich an einem 7. Sichtbarkeit auffälliger Markierungen hinten und seitlich an einem
Fahrzeug Fahrzeug
Zur Anwendung der Tabelle siehe Abbildung. Zur Anwendung der Tabelle siehe Abbildung.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. Mai 2010 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu
werden. werden.
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(*) Der Wortlaut entspricht Punkt 6.21.2 bis 6.21.7.5 der Regelung Nr. (*) Der Wortlaut entspricht Punkt 6.21.2 bis 6.21.7.5 der Regelung Nr.
48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge 48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen, Addendum 47 des Übereinkommens über die Lichtsignaleinrichtungen, Addendum 47 des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder
dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen
Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958,
geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995. geändert am 10. November 1967 und am 16. Oktober 1995.
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