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Arrêté Royal du 07 février 2024
publié le 14 mars 2024

Arrêté royal déterminant les conditions de la mise sur le marché de COainfera2bendinferb-mètres portables et transportables dans le cadre du suivi de la qualité de l'air intérieur. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2024002180
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14/03/2024
prom.
07/02/2024
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


7 FEVRIER 2024. - Arrêté royal déterminant les conditions de la mise sur le marché de COainfera2bendinferb-mètres portables et transportables dans le cadre du suivi de la qualité de l'air intérieur. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 février 2024 déterminant les conditions de la mise sur le marché de CO2-mètres portables et transportables dans le cadre du suivi de la qualité de l'air intérieur (Moniteur belge du 21 février 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für das Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen der Überwachung der Innenraumluftqualität PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 12, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27.Juli 2011;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 200/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.

September 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. September 2022;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" am 29. September 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 23. November 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 23. November 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23.

November 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. Januar 2023;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.780/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 25.

September 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass bezweckt wird, die Bedingungen für das Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte festzulegen im Rahmen der Überwachung der Innenraumluftqualität gemäß den im Gesetz vom 21. Dezember 1998 bestimmten Normen;

In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten erwähnten Ziele entsprechen;

Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen der Überwachung der Innenraumluftqualität festgelegt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion Umwelt.

Art. 3 - Nur tragbare und transportable CO2-Messgeräte, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, dürfen in Verkehr gebracht werden: 1. Die CO2-Messgeräte messen direkt die CO2-Konzentration.2. Die CO2-Messgeräte, die die CO2-Konzentration anhand anderer in der Luft vorhandener Gase oder Stoffe bestimmen, genügen nicht der Anforderung, die CO2-Konzentration direkt zu messen.3. Die CO2-Messgeräte decken einen Messbereich von 0 bis mindestens 2000 ppm ab.4. Die CO2-Messgeräte können gemäß den vom Hersteller im technischen Handbuch des jeweiligen Geräts festgelegten Verfahren neu kalibriert werden, um Messwertdriften auszugleichen.Diese Anforderung gilt nicht für selbstkalibrierende CO2-Messgeräte. 5. Die CO2-Messgeräte messen die CO2-Konzentration mit einer der Norm NBN EN 50543:2011 entsprechenden Genauigkeit.6. Die CO2-Messgeräte werden mit einem technischen Handbuch geliefert, das in den drei Landessprachen verfügbar ist. Bevor die CO2-Messgeräte in Verkehr gebracht werden, lassen die Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte die Anforderungen Nr. 1 bis 4 von einem akkreditierten Labor prüfen und messen, um sicherzustellen, dass die CO2-Messgeräte die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

Der Bericht des akkreditierten Labors wird datiert, unterzeichnet und den Herstellern oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte übermittelt.

Art. 4 - § 1 - Die Konformitätsprüfung der in Artikel 3 erwähnten Geräte durch den Öffentlichen Dienst in Geschäften oder bei Verkauf über Online-Plattformen kann die Ausführung von Prüfverfahren und Messungen durch ein akkreditiertes Labor erfordern. § 2 - Für die Ausführung der in § 1 erwähnten Prüfverfahren und Messungen stellen die Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte dem Öffentlichen Dienst zwei identische Geräte kostenlos zur Verfügung. § 3 - Der Öffentliche Dienst versiegelt die beiden in § 2 erwähnten Geräte. Die Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte liefern das erste Gerät an das vom Öffentlichen Dienst gewählte akkreditierte Labor; das zweite Gerät wird von den Herstellern oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte aufbewahrt. § 4 - Zwecks Gegenexpertise wird das zweite Gerät an ein akkreditiertes Labor geliefert, das von den Herstellern oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausgewählt wird.

In diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten der Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte. § 5 - Die akkreditierten Labore übermitteln die Berichte über die Analysen dem Öffentlichen Dienst, der dann auf der Grundlage des Inhalts dieser Berichte die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE

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