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Arrêté royal déterminant les conditions de la mise sur le marché de COainfera2bendinferb-mètres portables et transportables dans le cadre du suivi de la qualité de l'air intérieur. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden voor het op de markt brengen van draagbare en vervoerbare COainfera2bendinferb-meters in het kader van de opvolging van de binnenluchtkwaliteit. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
7 FEVRIER 2024. - Arrêté royal déterminant les conditions de la mise | 7 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden |
sur le marché de COainfera2bendinferb-mètres portables et | voor het op de markt brengen van draagbare en vervoerbare |
transportables dans le cadre du suivi de la qualité de l'air | COainfera2bendinferb-meters in het kader van de opvolging van de |
intérieur. - Traduction allemande | binnenluchtkwaliteit. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 7 février 2024 déterminant les conditions de la mise | besluit van 7 februari 2024 tot bepaling van de voorwaarden voor het |
op de markt brengen van draagbare en vervoerbare CO2-meters in het | |
sur le marché de CO2-mètres portables et transportables dans le cadre | kader van de opvolging van de binnenluchtkwaliteit (Belgisch |
du suivi de la qualité de l'air intérieur (Moniteur belge du 21 | Staatsblad van 21 februari 2024). |
février 2024). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 7. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
für das Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte | für das Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte |
im Rahmen der Überwachung der Innenraumluftqualität | im Rahmen der Überwachung der Innenraumluftqualität |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 12, abgeändert durch die Gesetze vom | § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 12, abgeändert durch die Gesetze vom |
27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011; | 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 200/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 200/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. |
September 2022; | September 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. September |
2022; | 2022; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz | des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz |
"Umwelt" am 29. September 2022; | "Umwelt" am 29. September 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
Entwicklung vom 23. November 2022; | Entwicklung vom 23. November 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 23. November 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 23. November 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23. |
November 2022; | November 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. Januar | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. Januar |
2023; | 2023; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.780/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.780/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2023, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 25. | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 25. |
September 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) | September 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) |
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September | 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September |
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen | 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass bezweckt | In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass bezweckt |
wird, die Bedingungen für das Inverkehrbringen tragbarer und | wird, die Bedingungen für das Inverkehrbringen tragbarer und |
transportabler CO2-Messgeräte festzulegen im Rahmen der Überwachung | transportabler CO2-Messgeräte festzulegen im Rahmen der Überwachung |
der Innenraumluftqualität gemäß den im Gesetz vom 21. Dezember 1998 | der Innenraumluftqualität gemäß den im Gesetz vom 21. Dezember 1998 |
bestimmten Normen; | bestimmten Normen; |
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass | In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass |
sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten tragbaren | sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten tragbaren |
und transportablen CO2-Messgeräte den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis | und transportablen CO2-Messgeräte den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis |
3 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der | 3 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der |
Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen | Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeiten erwähnten Ziele entsprechen; | geschlossenen Räumlichkeiten erwähnten Ziele entsprechen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das | Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das |
Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen | Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen |
der Überwachung der Innenraumluftqualität festgelegt. | der Überwachung der Innenraumluftqualität festgelegt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst | unter Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
Generaldirektion Umwelt. | Generaldirektion Umwelt. |
Art. 3 - Nur tragbare und transportable CO2-Messgeräte, die alle | Art. 3 - Nur tragbare und transportable CO2-Messgeräte, die alle |
folgenden Bedingungen erfüllen, dürfen in Verkehr gebracht werden: | folgenden Bedingungen erfüllen, dürfen in Verkehr gebracht werden: |
1. Die CO2-Messgeräte messen direkt die CO2-Konzentration. | 1. Die CO2-Messgeräte messen direkt die CO2-Konzentration. |
2. Die CO2-Messgeräte, die die CO2-Konzentration anhand anderer in der | 2. Die CO2-Messgeräte, die die CO2-Konzentration anhand anderer in der |
Luft vorhandener Gase oder Stoffe bestimmen, genügen nicht der | Luft vorhandener Gase oder Stoffe bestimmen, genügen nicht der |
Anforderung, die CO2-Konzentration direkt zu messen. | Anforderung, die CO2-Konzentration direkt zu messen. |
3. Die CO2-Messgeräte decken einen Messbereich von 0 bis mindestens | 3. Die CO2-Messgeräte decken einen Messbereich von 0 bis mindestens |
2000 ppm ab. | 2000 ppm ab. |
4. Die CO2-Messgeräte können gemäß den vom Hersteller im technischen | 4. Die CO2-Messgeräte können gemäß den vom Hersteller im technischen |
Handbuch des jeweiligen Geräts festgelegten Verfahren neu kalibriert | Handbuch des jeweiligen Geräts festgelegten Verfahren neu kalibriert |
werden, um Messwertdriften auszugleichen. Diese Anforderung gilt nicht | werden, um Messwertdriften auszugleichen. Diese Anforderung gilt nicht |
für selbstkalibrierende CO2-Messgeräte. | für selbstkalibrierende CO2-Messgeräte. |
5. Die CO2-Messgeräte messen die CO2-Konzentration mit einer der Norm | 5. Die CO2-Messgeräte messen die CO2-Konzentration mit einer der Norm |
NBN EN 50543:2011 entsprechenden Genauigkeit. | NBN EN 50543:2011 entsprechenden Genauigkeit. |
6. Die CO2-Messgeräte werden mit einem technischen Handbuch geliefert, | 6. Die CO2-Messgeräte werden mit einem technischen Handbuch geliefert, |
das in den drei Landessprachen verfügbar ist. | das in den drei Landessprachen verfügbar ist. |
Bevor die CO2-Messgeräte in Verkehr gebracht werden, lassen die | Bevor die CO2-Messgeräte in Verkehr gebracht werden, lassen die |
Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte | Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte |
die Anforderungen Nr. 1 bis 4 von einem akkreditierten Labor prüfen | die Anforderungen Nr. 1 bis 4 von einem akkreditierten Labor prüfen |
und messen, um sicherzustellen, dass die CO2-Messgeräte die | und messen, um sicherzustellen, dass die CO2-Messgeräte die |
vorerwähnten Bedingungen erfüllen. | vorerwähnten Bedingungen erfüllen. |
Der Bericht des akkreditierten Labors wird datiert, unterzeichnet und | Der Bericht des akkreditierten Labors wird datiert, unterzeichnet und |
den Herstellern oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte | den Herstellern oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 4 - § 1 - Die Konformitätsprüfung der in Artikel 3 erwähnten | Art. 4 - § 1 - Die Konformitätsprüfung der in Artikel 3 erwähnten |
Geräte durch den Öffentlichen Dienst in Geschäften oder bei Verkauf | Geräte durch den Öffentlichen Dienst in Geschäften oder bei Verkauf |
über Online-Plattformen kann die Ausführung von Prüfverfahren und | über Online-Plattformen kann die Ausführung von Prüfverfahren und |
Messungen durch ein akkreditiertes Labor erfordern. | Messungen durch ein akkreditiertes Labor erfordern. |
§ 2 - Für die Ausführung der in § 1 erwähnten Prüfverfahren und | § 2 - Für die Ausführung der in § 1 erwähnten Prüfverfahren und |
Messungen stellen die Hersteller oder Verantwortlichen für das | Messungen stellen die Hersteller oder Verantwortlichen für das |
Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte dem | Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte dem |
Öffentlichen Dienst zwei identische Geräte kostenlos zur Verfügung. | Öffentlichen Dienst zwei identische Geräte kostenlos zur Verfügung. |
§ 3 - Der Öffentliche Dienst versiegelt die beiden in § 2 erwähnten | § 3 - Der Öffentliche Dienst versiegelt die beiden in § 2 erwähnten |
Geräte. Die Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen | Geräte. Die Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen |
der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte liefern das erste | der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte liefern das erste |
Gerät an das vom Öffentlichen Dienst gewählte akkreditierte Labor; das | Gerät an das vom Öffentlichen Dienst gewählte akkreditierte Labor; das |
zweite Gerät wird von den Herstellern oder Verantwortlichen für das | zweite Gerät wird von den Herstellern oder Verantwortlichen für das |
Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte | Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
§ 4 - Zwecks Gegenexpertise wird das zweite Gerät an ein | § 4 - Zwecks Gegenexpertise wird das zweite Gerät an ein |
akkreditiertes Labor geliefert, das von den Herstellern oder | akkreditiertes Labor geliefert, das von den Herstellern oder |
Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausgewählt wird. | Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausgewählt wird. |
In diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten der Hersteller oder | In diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten der Hersteller oder |
Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der tragbaren und | Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der tragbaren und |
transportablen CO2-Messgeräte. | transportablen CO2-Messgeräte. |
§ 5 - Die akkreditierten Labore übermitteln die Berichte über die | § 5 - Die akkreditierten Labore übermitteln die Berichte über die |
Analysen dem Öffentlichen Dienst, der dann auf der Grundlage des | Analysen dem Öffentlichen Dienst, der dann auf der Grundlage des |
Inhalts dieser Berichte die erforderlichen Maßnahmen ergreift. | Inhalts dieser Berichte die erforderlichen Maßnahmen ergreift. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |