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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/02/2024
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Arrêté royal déterminant les conditions de la mise sur le marché de COainfera2bendinferb-mètres portables et transportables dans le cadre du suivi de la qualité de l'air intérieur. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden voor het op de markt brengen van draagbare en vervoerbare COainfera2bendinferb-meters in het kader van de opvolging van de binnenluchtkwaliteit. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
7 FEVRIER 2024. - Arrêté royal déterminant les conditions de la mise 7 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden
sur le marché de COainfera2bendinferb-mètres portables et voor het op de markt brengen van draagbare en vervoerbare
transportables dans le cadre du suivi de la qualité de l'air COainfera2bendinferb-meters in het kader van de opvolging van de
intérieur. - Traduction allemande binnenluchtkwaliteit. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 7 février 2024 déterminant les conditions de la mise besluit van 7 februari 2024 tot bepaling van de voorwaarden voor het
op de markt brengen van draagbare en vervoerbare CO2-meters in het
sur le marché de CO2-mètres portables et transportables dans le cadre kader van de opvolging van de binnenluchtkwaliteit (Belgisch
du suivi de la qualité de l'air intérieur (Moniteur belge du 21 Staatsblad van 21 februari 2024).
février 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 7. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für das Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte für das Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte
im Rahmen der Überwachung der Innenraumluftqualität im Rahmen der Überwachung der Innenraumluftqualität
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5
§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 12, abgeändert durch die Gesetze vom § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 12, abgeändert durch die Gesetze vom
27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011; 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 200/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 200/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.
September 2022; September 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. September
2022; 2022;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz
"Umwelt" am 29. September 2022; "Umwelt" am 29. September 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 23. November 2022; Entwicklung vom 23. November 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 23. November 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 23. November 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23. Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23.
November 2022; November 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. Januar Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. Januar
2023; 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.780/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2023, Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.780/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2023,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 25. Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 25.
September 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) September 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass bezweckt In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass bezweckt
wird, die Bedingungen für das Inverkehrbringen tragbarer und wird, die Bedingungen für das Inverkehrbringen tragbarer und
transportabler CO2-Messgeräte festzulegen im Rahmen der Überwachung transportabler CO2-Messgeräte festzulegen im Rahmen der Überwachung
der Innenraumluftqualität gemäß den im Gesetz vom 21. Dezember 1998 der Innenraumluftqualität gemäß den im Gesetz vom 21. Dezember 1998
bestimmten Normen; bestimmten Normen;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass
sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten tragbaren sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten tragbaren
und transportablen CO2-Messgeräte den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis und transportablen CO2-Messgeräte den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis
3 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der 3 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der
Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Räumlichkeiten erwähnten Ziele entsprechen; geschlossenen Räumlichkeiten erwähnten Ziele entsprechen;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das
Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen
der Überwachung der Innenraumluftqualität festgelegt. der Überwachung der Innenraumluftqualität festgelegt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst unter Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
Generaldirektion Umwelt. Generaldirektion Umwelt.
Art. 3 - Nur tragbare und transportable CO2-Messgeräte, die alle Art. 3 - Nur tragbare und transportable CO2-Messgeräte, die alle
folgenden Bedingungen erfüllen, dürfen in Verkehr gebracht werden: folgenden Bedingungen erfüllen, dürfen in Verkehr gebracht werden:
1. Die CO2-Messgeräte messen direkt die CO2-Konzentration. 1. Die CO2-Messgeräte messen direkt die CO2-Konzentration.
2. Die CO2-Messgeräte, die die CO2-Konzentration anhand anderer in der 2. Die CO2-Messgeräte, die die CO2-Konzentration anhand anderer in der
Luft vorhandener Gase oder Stoffe bestimmen, genügen nicht der Luft vorhandener Gase oder Stoffe bestimmen, genügen nicht der
Anforderung, die CO2-Konzentration direkt zu messen. Anforderung, die CO2-Konzentration direkt zu messen.
3. Die CO2-Messgeräte decken einen Messbereich von 0 bis mindestens 3. Die CO2-Messgeräte decken einen Messbereich von 0 bis mindestens
2000 ppm ab. 2000 ppm ab.
4. Die CO2-Messgeräte können gemäß den vom Hersteller im technischen 4. Die CO2-Messgeräte können gemäß den vom Hersteller im technischen
Handbuch des jeweiligen Geräts festgelegten Verfahren neu kalibriert Handbuch des jeweiligen Geräts festgelegten Verfahren neu kalibriert
werden, um Messwertdriften auszugleichen. Diese Anforderung gilt nicht werden, um Messwertdriften auszugleichen. Diese Anforderung gilt nicht
für selbstkalibrierende CO2-Messgeräte. für selbstkalibrierende CO2-Messgeräte.
5. Die CO2-Messgeräte messen die CO2-Konzentration mit einer der Norm 5. Die CO2-Messgeräte messen die CO2-Konzentration mit einer der Norm
NBN EN 50543:2011 entsprechenden Genauigkeit. NBN EN 50543:2011 entsprechenden Genauigkeit.
6. Die CO2-Messgeräte werden mit einem technischen Handbuch geliefert, 6. Die CO2-Messgeräte werden mit einem technischen Handbuch geliefert,
das in den drei Landessprachen verfügbar ist. das in den drei Landessprachen verfügbar ist.
Bevor die CO2-Messgeräte in Verkehr gebracht werden, lassen die Bevor die CO2-Messgeräte in Verkehr gebracht werden, lassen die
Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte
die Anforderungen Nr. 1 bis 4 von einem akkreditierten Labor prüfen die Anforderungen Nr. 1 bis 4 von einem akkreditierten Labor prüfen
und messen, um sicherzustellen, dass die CO2-Messgeräte die und messen, um sicherzustellen, dass die CO2-Messgeräte die
vorerwähnten Bedingungen erfüllen. vorerwähnten Bedingungen erfüllen.
Der Bericht des akkreditierten Labors wird datiert, unterzeichnet und Der Bericht des akkreditierten Labors wird datiert, unterzeichnet und
den Herstellern oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte den Herstellern oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der CO2-Messgeräte
übermittelt. übermittelt.
Art. 4 - § 1 - Die Konformitätsprüfung der in Artikel 3 erwähnten Art. 4 - § 1 - Die Konformitätsprüfung der in Artikel 3 erwähnten
Geräte durch den Öffentlichen Dienst in Geschäften oder bei Verkauf Geräte durch den Öffentlichen Dienst in Geschäften oder bei Verkauf
über Online-Plattformen kann die Ausführung von Prüfverfahren und über Online-Plattformen kann die Ausführung von Prüfverfahren und
Messungen durch ein akkreditiertes Labor erfordern. Messungen durch ein akkreditiertes Labor erfordern.
§ 2 - Für die Ausführung der in § 1 erwähnten Prüfverfahren und § 2 - Für die Ausführung der in § 1 erwähnten Prüfverfahren und
Messungen stellen die Hersteller oder Verantwortlichen für das Messungen stellen die Hersteller oder Verantwortlichen für das
Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte dem Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte dem
Öffentlichen Dienst zwei identische Geräte kostenlos zur Verfügung. Öffentlichen Dienst zwei identische Geräte kostenlos zur Verfügung.
§ 3 - Der Öffentliche Dienst versiegelt die beiden in § 2 erwähnten § 3 - Der Öffentliche Dienst versiegelt die beiden in § 2 erwähnten
Geräte. Die Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen Geräte. Die Hersteller oder Verantwortlichen für das Inverkehrbringen
der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte liefern das erste der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte liefern das erste
Gerät an das vom Öffentlichen Dienst gewählte akkreditierte Labor; das Gerät an das vom Öffentlichen Dienst gewählte akkreditierte Labor; das
zweite Gerät wird von den Herstellern oder Verantwortlichen für das zweite Gerät wird von den Herstellern oder Verantwortlichen für das
Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte Inverkehrbringen der tragbaren und transportablen CO2-Messgeräte
aufbewahrt. aufbewahrt.
§ 4 - Zwecks Gegenexpertise wird das zweite Gerät an ein § 4 - Zwecks Gegenexpertise wird das zweite Gerät an ein
akkreditiertes Labor geliefert, das von den Herstellern oder akkreditiertes Labor geliefert, das von den Herstellern oder
Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausgewählt wird. Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausgewählt wird.
In diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten der Hersteller oder In diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten der Hersteller oder
Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der tragbaren und Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der tragbaren und
transportablen CO2-Messgeräte. transportablen CO2-Messgeräte.
§ 5 - Die akkreditierten Labore übermitteln die Berichte über die § 5 - Die akkreditierten Labore übermitteln die Berichte über die
Analysen dem Öffentlichen Dienst, der dann auf der Grundlage des Analysen dem Öffentlichen Dienst, der dann auf der Grundlage des
Inhalts dieser Berichte die erforderlichen Maßnahmen ergreift. Inhalts dieser Berichte die erforderlichen Maßnahmen ergreift.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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