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Arrêté Royal du 06 septembre 2024
publié le 11 février 2025

Arrêté royal portant exécution de l'article 730, § 2, a), du Code judiciaire. - Traduction allemande

source
service public federal justice
numac
2025001187
pub.
11/02/2025
prom.
06/09/2024
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

6 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 730, § 2, a), du Code judiciaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 septembre 2024 portant exécution de l'article 730, § 2, a), du Code judiciaire (Moniteur belge du 13 septembre 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 730 § 2 Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 28.März 2024;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2024;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. Mai 2024; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2024 der Datenschutzbehörde vom 26.

Juli 2024;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.693/2 des Staatsrates vom 8. Juli 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte elektronische Veröffentlichung erfolgt auf der Website der Gerichtshöfe und Gerichte.

Art. 2 - § 1 - Spätestens am letzten Werktag vor dem 30. September jeden Kalenderjahres übermittelt die Kanzlei jedes Gerichts dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte auf elektronischem Wege die in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Liste der Sachen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Liste enthält für jede Sache: 1. die Listennummer, 2.das zuständige Gericht, 3. gegebenenfalls den Vermerk "Rechtsanwalt" und den Namen und Vornamen dieses Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt oder ihr beisteht, 4.gegebenenfalls, wenn sich eine Partei von einem Vertreter einer repräsentativen Arbeiter-, Angestellten- oder Selbständigenorganisation beistehen oder vertreten lässt, den Vermerk "repräsentative Organisation", 5. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei weder von einer in Nr.3 und Nr. 4 erwähnten Person beistehen noch vertreten lässt, den Vermerk "ohne Rechtsanwalt oder repräsentative Organisation". § 3 - An dem in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Datum veröffentlicht das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte die Liste der Sachen aller Gerichte in einem herunterladbaren Format unter Angabe des Datums der Veröffentlichung. § 4 - Die in § 3 erwähnte Liste ist ab dem Tag ihrer Veröffentlichung zwei Monate lang öffentlich und kann auf der Grundlage der einzelnen in § 2 erwähnten Daten eingesehen werden.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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