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Arrêté royal portant exécution de l'article 730, § 2, a), du Code judiciaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 730, § 2, a), van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling |
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6 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 730, § | 6 SEPTEMBER 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel |
2, a), du Code judiciaire. - Traduction allemande | 730, § 2, a), van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 6 septembre 2024 portant exécution de l'article 730, | besluit van 6 september 2024 houdende uitvoering van artikel 730, § 2, |
§ 2, a), du Code judiciaire (Moniteur belge du 13 septembre 2024). | a), van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 13 september |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
6. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 730 | 6. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 730 |
§ 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches | § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 730 § 2 Buchstabe a), | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 730 § 2 Buchstabe a), |
ersetzt durch das Gesetz vom 28. März 2024; | ersetzt durch das Gesetz vom 28. März 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2024; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
22. Mai 2024; | 22. Mai 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2024 der Datenschutzbehörde vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2024 der Datenschutzbehörde vom 26. |
Juli 2024; | Juli 2024; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.693/2 des Staatsrates vom 8. Juli 2024, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.693/2 des Staatsrates vom 8. Juli 2024, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des | Artikel 1 - Die in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnte elektronische Veröffentlichung erfolgt | Gerichtsgesetzbuches erwähnte elektronische Veröffentlichung erfolgt |
auf der Website der Gerichtshöfe und Gerichte. | auf der Website der Gerichtshöfe und Gerichte. |
Art. 2 - § 1 - Spätestens am letzten Werktag vor dem 30. September | Art. 2 - § 1 - Spätestens am letzten Werktag vor dem 30. September |
jeden Kalenderjahres übermittelt die Kanzlei jedes Gerichts dem | jeden Kalenderjahres übermittelt die Kanzlei jedes Gerichts dem |
Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte auf elektronischem Wege die in | Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte auf elektronischem Wege die in |
Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches | Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte Liste der Sachen. | erwähnte Liste der Sachen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Liste enthält für jede Sache: | § 2 - Die in § 1 erwähnte Liste enthält für jede Sache: |
1. die Listennummer, | 1. die Listennummer, |
2. das zuständige Gericht, | 2. das zuständige Gericht, |
3. gegebenenfalls den Vermerk "Rechtsanwalt" und den Namen und | 3. gegebenenfalls den Vermerk "Rechtsanwalt" und den Namen und |
Vornamen dieses Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt oder ihr | Vornamen dieses Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt oder ihr |
beisteht, | beisteht, |
4. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei von einem Vertreter einer | 4. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei von einem Vertreter einer |
repräsentativen Arbeiter-, Angestellten- oder | repräsentativen Arbeiter-, Angestellten- oder |
Selbständigenorganisation beistehen oder vertreten lässt, den Vermerk | Selbständigenorganisation beistehen oder vertreten lässt, den Vermerk |
"repräsentative Organisation", | "repräsentative Organisation", |
5. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei weder von einer in Nr. 3 und | 5. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei weder von einer in Nr. 3 und |
Nr. 4 erwähnten Person beistehen noch vertreten lässt, den Vermerk | Nr. 4 erwähnten Person beistehen noch vertreten lässt, den Vermerk |
"ohne Rechtsanwalt oder repräsentative Organisation". | "ohne Rechtsanwalt oder repräsentative Organisation". |
§ 3 - An dem in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des | § 3 - An dem in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des |
Gerichtsgesetzbuches festgelegten Datum veröffentlicht das Kollegium | Gerichtsgesetzbuches festgelegten Datum veröffentlicht das Kollegium |
der Gerichtshöfe und Gerichte die Liste der Sachen aller Gerichte in | der Gerichtshöfe und Gerichte die Liste der Sachen aller Gerichte in |
einem herunterladbaren Format unter Angabe des Datums der | einem herunterladbaren Format unter Angabe des Datums der |
Veröffentlichung. | Veröffentlichung. |
§ 4 - Die in § 3 erwähnte Liste ist ab dem Tag ihrer Veröffentlichung | § 4 - Die in § 3 erwähnte Liste ist ab dem Tag ihrer Veröffentlichung |
zwei Monate lang öffentlich und kann auf der Grundlage der einzelnen | zwei Monate lang öffentlich und kann auf der Grundlage der einzelnen |
in § 2 erwähnten Daten eingesehen werden. | in § 2 erwähnten Daten eingesehen werden. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |