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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/09/2024
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Arrêté royal portant exécution de l'article 730, § 2, a), du Code judiciaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 730, § 2, a), van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling
6 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 730, § 6 SEPTEMBER 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel
2, a), du Code judiciaire. - Traduction allemande 730, § 2, a), van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 6 septembre 2024 portant exécution de l'article 730, besluit van 6 september 2024 houdende uitvoering van artikel 730, § 2,
§ 2, a), du Code judiciaire (Moniteur belge du 13 septembre 2024). a), van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 13 september
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 730 6. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 730
§ 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 730 § 2 Buchstabe a), Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 730 § 2 Buchstabe a),
ersetzt durch das Gesetz vom 28. März 2024; ersetzt durch das Gesetz vom 28. März 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2024;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
22. Mai 2024; 22. Mai 2024;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2024 der Datenschutzbehörde vom 26. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2024 der Datenschutzbehörde vom 26.
Juli 2024; Juli 2024;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.693/2 des Staatsrates vom 8. Juli 2024, Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.693/2 des Staatsrates vom 8. Juli 2024,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des Artikel 1 - Die in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnte elektronische Veröffentlichung erfolgt Gerichtsgesetzbuches erwähnte elektronische Veröffentlichung erfolgt
auf der Website der Gerichtshöfe und Gerichte. auf der Website der Gerichtshöfe und Gerichte.
Art. 2 - § 1 - Spätestens am letzten Werktag vor dem 30. September Art. 2 - § 1 - Spätestens am letzten Werktag vor dem 30. September
jeden Kalenderjahres übermittelt die Kanzlei jedes Gerichts dem jeden Kalenderjahres übermittelt die Kanzlei jedes Gerichts dem
Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte auf elektronischem Wege die in Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte auf elektronischem Wege die in
Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte Liste der Sachen. erwähnte Liste der Sachen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Liste enthält für jede Sache: § 2 - Die in § 1 erwähnte Liste enthält für jede Sache:
1. die Listennummer, 1. die Listennummer,
2. das zuständige Gericht, 2. das zuständige Gericht,
3. gegebenenfalls den Vermerk "Rechtsanwalt" und den Namen und 3. gegebenenfalls den Vermerk "Rechtsanwalt" und den Namen und
Vornamen dieses Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt oder ihr Vornamen dieses Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt oder ihr
beisteht, beisteht,
4. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei von einem Vertreter einer 4. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei von einem Vertreter einer
repräsentativen Arbeiter-, Angestellten- oder repräsentativen Arbeiter-, Angestellten- oder
Selbständigenorganisation beistehen oder vertreten lässt, den Vermerk Selbständigenorganisation beistehen oder vertreten lässt, den Vermerk
"repräsentative Organisation", "repräsentative Organisation",
5. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei weder von einer in Nr. 3 und 5. gegebenenfalls, wenn sich eine Partei weder von einer in Nr. 3 und
Nr. 4 erwähnten Person beistehen noch vertreten lässt, den Vermerk Nr. 4 erwähnten Person beistehen noch vertreten lässt, den Vermerk
"ohne Rechtsanwalt oder repräsentative Organisation". "ohne Rechtsanwalt oder repräsentative Organisation".
§ 3 - An dem in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des § 3 - An dem in Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 des
Gerichtsgesetzbuches festgelegten Datum veröffentlicht das Kollegium Gerichtsgesetzbuches festgelegten Datum veröffentlicht das Kollegium
der Gerichtshöfe und Gerichte die Liste der Sachen aller Gerichte in der Gerichtshöfe und Gerichte die Liste der Sachen aller Gerichte in
einem herunterladbaren Format unter Angabe des Datums der einem herunterladbaren Format unter Angabe des Datums der
Veröffentlichung. Veröffentlichung.
§ 4 - Die in § 3 erwähnte Liste ist ab dem Tag ihrer Veröffentlichung § 4 - Die in § 3 erwähnte Liste ist ab dem Tag ihrer Veröffentlichung
zwei Monate lang öffentlich und kann auf der Grundlage der einzelnen zwei Monate lang öffentlich und kann auf der Grundlage der einzelnen
in § 2 erwähnten Daten eingesehen werden. in § 2 erwähnten Daten eingesehen werden.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2024 Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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