publié le 17 octobre 2014
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
5 JUIN 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juin 2013 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 28 juin 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 5. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.023/4 des Staatsrates vom 8. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass Artikel 54bis der koordinierten Gesetze über die Straßenverkehrspolizei vorsieht, dass in den vom König bestimmten Fällen von Parkverstößen das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt werden kann;
In der Erwägung, dass die Gemeinden in Bezug auf nicht mehr strafrechtlich geahndete Parkverstöße Probleme bei der Einziehung der Parkgebühren und bei Wiederholungsfällen melden, insbesondere bei nicht in Belgien zugelassenen Fahrzeugen, für die manchmal große Beträge unbezahlt bleiben, ohne Zwangsmaßnahmen anwenden zu können;
In der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, den Gemeinden zu erlauben Radkrallen im Hinblick auf die Einziehung der von ihnen vorgesehenen Steuern und Gebühren zu verwenden;
In der Erwägung, dass es nicht zweckmäßig ist, diese Möglichkeit für andere Parkverstößen vorzusehen, wie z.B. behinderndes und gefährliches Parken, das unrechtmäßige Parken auf reservierten Parkplätzen für Personen mit Behinderung oder für Verstöße gegen die Vorschriften hinsichtlich des Langzeitparkens, da diese Verstöße unvereinbar sind mit dem Begriff der Stilllegung eines Fahrzeugs, die aus der Verwendung einer Radkralle resultiert;
In der Erwägung, dass die Föderalbehörde nicht zuständig ist, Vorschriften zur Einziehung der oben genannten Steuern und Gebühren zu erlassen, wofür die Regionen zuständig sind. Dies wird insbesondere aus dem Urteil Nr. 59/2010 vom 27. Mai 2010 des Verfassungsgerichtshofs ersichtlich;
In der Erwägung, dass die Anbringung einer Radkralle ein Zwangsmittel darstellt, um die Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr anlässlich nicht mehr strafrechtlich geahndeter Parkverstöße zu erwirken.
Folglich obliegt es den Regionen, die Verwendung der Radkralle zu bestimmen, insbesondere die Umstände, in denen eine Radkralle verwendet werden kann (im Fall einer nicht gezahlten vorherigen Gebühr usw.), die für die Anbringung der Radkralle zuständige Behörde, die Einziehung der Anbringungs- und Entfernungskosten, die Organisation eines Bereitschaftsdienstes zur Beseitigung der Radkrallen und Einziehung der Parksteuer und -gebühr, und die Vorschriften bezüglich der Entfernung und die Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall einer Nichtzahlung innerhalb einer bestimmten Frist;
In der Erwägung, dass die Föderalbehörde, im Sinne von Artikel 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, zuständig ist für die Ausarbeitung der allgemeinpolizeilichen Regeln und der Regelungen im Bereich Verkehrs- und Transportwesen, worunter die Straßenverkehrspolizei, und dass sie im Sinne dieser Zuständigkeit die Verstöße festlegen kann, die die Verwendung von Radkrallen rechtfertigen, in diesem Fall die nicht mehr strafrechtlich geahndeten Parkverstöße, zur Ausführung von Artikel 54bis der oben genannten koordinierten Gesetze;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 27quinquies eingefügt: "Art. 27quinquies - Verwendung einer Radkralle Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 27.1.1, 27.1.2, 27.1.4, 27.2, 27.3, 27ter und 27quater, kann das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt werden.".
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET