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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 5 JUIN 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 5 JUNI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 5 juin 2013 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre | besluit van 5 juni 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 |
1975 portant règlement général sur la police de la circulation | december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het |
routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 28 juin 2013). | wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2013). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
5. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 54bis, | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 54bis, |
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005; | eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.023/4 des Staatsrates vom 8. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.023/4 des Staatsrates vom 8. Oktober |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass Artikel 54bis der koordinierten Gesetze über die | In der Erwägung, dass Artikel 54bis der koordinierten Gesetze über die |
Straßenverkehrspolizei vorsieht, dass in den vom König bestimmten | Straßenverkehrspolizei vorsieht, dass in den vom König bestimmten |
Fällen von Parkverstößen das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt | Fällen von Parkverstößen das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt |
werden kann; | werden kann; |
In der Erwägung, dass die Gemeinden in Bezug auf nicht mehr | In der Erwägung, dass die Gemeinden in Bezug auf nicht mehr |
strafrechtlich geahndete Parkverstöße Probleme bei der Einziehung der | strafrechtlich geahndete Parkverstöße Probleme bei der Einziehung der |
Parkgebühren und bei Wiederholungsfällen melden, insbesondere bei | Parkgebühren und bei Wiederholungsfällen melden, insbesondere bei |
nicht in Belgien zugelassenen Fahrzeugen, für die manchmal große | nicht in Belgien zugelassenen Fahrzeugen, für die manchmal große |
Beträge unbezahlt bleiben, ohne Zwangsmaßnahmen anwenden zu können; | Beträge unbezahlt bleiben, ohne Zwangsmaßnahmen anwenden zu können; |
In der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, den Gemeinden zu erlauben | In der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, den Gemeinden zu erlauben |
Radkrallen im Hinblick auf die Einziehung der von ihnen vorgesehenen | Radkrallen im Hinblick auf die Einziehung der von ihnen vorgesehenen |
Steuern und Gebühren zu verwenden; | Steuern und Gebühren zu verwenden; |
In der Erwägung, dass es nicht zweckmäßig ist, diese Möglichkeit für | In der Erwägung, dass es nicht zweckmäßig ist, diese Möglichkeit für |
andere Parkverstößen vorzusehen, wie z.B. behinderndes und | andere Parkverstößen vorzusehen, wie z.B. behinderndes und |
gefährliches Parken, das unrechtmäßige Parken auf reservierten | gefährliches Parken, das unrechtmäßige Parken auf reservierten |
Parkplätzen für Personen mit Behinderung oder für Verstöße gegen die | Parkplätzen für Personen mit Behinderung oder für Verstöße gegen die |
Vorschriften hinsichtlich des Langzeitparkens, da diese Verstöße | Vorschriften hinsichtlich des Langzeitparkens, da diese Verstöße |
unvereinbar sind mit dem Begriff der Stilllegung eines Fahrzeugs, die | unvereinbar sind mit dem Begriff der Stilllegung eines Fahrzeugs, die |
aus der Verwendung einer Radkralle resultiert; | aus der Verwendung einer Radkralle resultiert; |
In der Erwägung, dass die Föderalbehörde nicht zuständig ist, | In der Erwägung, dass die Föderalbehörde nicht zuständig ist, |
Vorschriften zur Einziehung der oben genannten Steuern und Gebühren zu | Vorschriften zur Einziehung der oben genannten Steuern und Gebühren zu |
erlassen, wofür die Regionen zuständig sind. Dies wird insbesondere | erlassen, wofür die Regionen zuständig sind. Dies wird insbesondere |
aus dem Urteil Nr. 59/2010 vom 27. Mai 2010 des | aus dem Urteil Nr. 59/2010 vom 27. Mai 2010 des |
Verfassungsgerichtshofs ersichtlich; | Verfassungsgerichtshofs ersichtlich; |
In der Erwägung, dass die Anbringung einer Radkralle ein Zwangsmittel | In der Erwägung, dass die Anbringung einer Radkralle ein Zwangsmittel |
darstellt, um die Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr anlässlich | darstellt, um die Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr anlässlich |
nicht mehr strafrechtlich geahndeter Parkverstöße zu erwirken. | nicht mehr strafrechtlich geahndeter Parkverstöße zu erwirken. |
Folglich obliegt es den Regionen, die Verwendung der Radkralle zu | Folglich obliegt es den Regionen, die Verwendung der Radkralle zu |
bestimmen, insbesondere die Umstände, in denen eine Radkralle | bestimmen, insbesondere die Umstände, in denen eine Radkralle |
verwendet werden kann (im Fall einer nicht gezahlten vorherigen Gebühr | verwendet werden kann (im Fall einer nicht gezahlten vorherigen Gebühr |
usw.), die für die Anbringung der Radkralle zuständige Behörde, die | usw.), die für die Anbringung der Radkralle zuständige Behörde, die |
Einziehung der Anbringungs- und Entfernungskosten, die Organisation | Einziehung der Anbringungs- und Entfernungskosten, die Organisation |
eines Bereitschaftsdienstes zur Beseitigung der Radkrallen und | eines Bereitschaftsdienstes zur Beseitigung der Radkrallen und |
Einziehung der Parksteuer und -gebühr, und die Vorschriften bezüglich | Einziehung der Parksteuer und -gebühr, und die Vorschriften bezüglich |
der Entfernung und die Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall einer | der Entfernung und die Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall einer |
Nichtzahlung innerhalb einer bestimmten Frist; | Nichtzahlung innerhalb einer bestimmten Frist; |
In der Erwägung, dass die Föderalbehörde, im Sinne von Artikel 6 § 4 | In der Erwägung, dass die Föderalbehörde, im Sinne von Artikel 6 § 4 |
Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, zuständig ist für die Ausarbeitung der | Institutionen, zuständig ist für die Ausarbeitung der |
allgemeinpolizeilichen Regeln und der Regelungen im Bereich Verkehrs- | allgemeinpolizeilichen Regeln und der Regelungen im Bereich Verkehrs- |
und Transportwesen, worunter die Straßenverkehrspolizei, und dass sie | und Transportwesen, worunter die Straßenverkehrspolizei, und dass sie |
im Sinne dieser Zuständigkeit die Verstöße festlegen kann, die die | im Sinne dieser Zuständigkeit die Verstöße festlegen kann, die die |
Verwendung von Radkrallen rechtfertigen, in diesem Fall die nicht mehr | Verwendung von Radkrallen rechtfertigen, in diesem Fall die nicht mehr |
strafrechtlich geahndeten Parkverstöße, zur Ausführung von Artikel | strafrechtlich geahndeten Parkverstöße, zur Ausführung von Artikel |
54bis der oben genannten koordinierten Gesetze; | 54bis der oben genannten koordinierten Gesetze; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 27quinquies eingefügt: | öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 27quinquies eingefügt: |
"Art. 27quinquies - Verwendung einer Radkralle | "Art. 27quinquies - Verwendung einer Radkralle |
Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 27.1.1, 27.1.2, 27.1.4, 27.2, | Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 27.1.1, 27.1.2, 27.1.4, 27.2, |
27.3, 27ter und 27quater, kann das Fahrzeug mit einer Radkralle | 27.3, 27ter und 27quater, kann das Fahrzeug mit einer Radkralle |
stillgelegt werden.". | stillgelegt werden.". |
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |