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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/06/2013
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 5 JUIN 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 5 JUNI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 5 juin 2013 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre besluit van 5 juni 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1
1975 portant règlement général sur la police de la circulation december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het
routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 28 juin 2013). wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2013).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
5. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 54bis, Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 54bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005; eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.023/4 des Staatsrates vom 8. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.023/4 des Staatsrates vom 8. Oktober
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass Artikel 54bis der koordinierten Gesetze über die In der Erwägung, dass Artikel 54bis der koordinierten Gesetze über die
Straßenverkehrspolizei vorsieht, dass in den vom König bestimmten Straßenverkehrspolizei vorsieht, dass in den vom König bestimmten
Fällen von Parkverstößen das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt Fällen von Parkverstößen das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt
werden kann; werden kann;
In der Erwägung, dass die Gemeinden in Bezug auf nicht mehr In der Erwägung, dass die Gemeinden in Bezug auf nicht mehr
strafrechtlich geahndete Parkverstöße Probleme bei der Einziehung der strafrechtlich geahndete Parkverstöße Probleme bei der Einziehung der
Parkgebühren und bei Wiederholungsfällen melden, insbesondere bei Parkgebühren und bei Wiederholungsfällen melden, insbesondere bei
nicht in Belgien zugelassenen Fahrzeugen, für die manchmal große nicht in Belgien zugelassenen Fahrzeugen, für die manchmal große
Beträge unbezahlt bleiben, ohne Zwangsmaßnahmen anwenden zu können; Beträge unbezahlt bleiben, ohne Zwangsmaßnahmen anwenden zu können;
In der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, den Gemeinden zu erlauben In der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, den Gemeinden zu erlauben
Radkrallen im Hinblick auf die Einziehung der von ihnen vorgesehenen Radkrallen im Hinblick auf die Einziehung der von ihnen vorgesehenen
Steuern und Gebühren zu verwenden; Steuern und Gebühren zu verwenden;
In der Erwägung, dass es nicht zweckmäßig ist, diese Möglichkeit für In der Erwägung, dass es nicht zweckmäßig ist, diese Möglichkeit für
andere Parkverstößen vorzusehen, wie z.B. behinderndes und andere Parkverstößen vorzusehen, wie z.B. behinderndes und
gefährliches Parken, das unrechtmäßige Parken auf reservierten gefährliches Parken, das unrechtmäßige Parken auf reservierten
Parkplätzen für Personen mit Behinderung oder für Verstöße gegen die Parkplätzen für Personen mit Behinderung oder für Verstöße gegen die
Vorschriften hinsichtlich des Langzeitparkens, da diese Verstöße Vorschriften hinsichtlich des Langzeitparkens, da diese Verstöße
unvereinbar sind mit dem Begriff der Stilllegung eines Fahrzeugs, die unvereinbar sind mit dem Begriff der Stilllegung eines Fahrzeugs, die
aus der Verwendung einer Radkralle resultiert; aus der Verwendung einer Radkralle resultiert;
In der Erwägung, dass die Föderalbehörde nicht zuständig ist, In der Erwägung, dass die Föderalbehörde nicht zuständig ist,
Vorschriften zur Einziehung der oben genannten Steuern und Gebühren zu Vorschriften zur Einziehung der oben genannten Steuern und Gebühren zu
erlassen, wofür die Regionen zuständig sind. Dies wird insbesondere erlassen, wofür die Regionen zuständig sind. Dies wird insbesondere
aus dem Urteil Nr. 59/2010 vom 27. Mai 2010 des aus dem Urteil Nr. 59/2010 vom 27. Mai 2010 des
Verfassungsgerichtshofs ersichtlich; Verfassungsgerichtshofs ersichtlich;
In der Erwägung, dass die Anbringung einer Radkralle ein Zwangsmittel In der Erwägung, dass die Anbringung einer Radkralle ein Zwangsmittel
darstellt, um die Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr anlässlich darstellt, um die Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr anlässlich
nicht mehr strafrechtlich geahndeter Parkverstöße zu erwirken. nicht mehr strafrechtlich geahndeter Parkverstöße zu erwirken.
Folglich obliegt es den Regionen, die Verwendung der Radkralle zu Folglich obliegt es den Regionen, die Verwendung der Radkralle zu
bestimmen, insbesondere die Umstände, in denen eine Radkralle bestimmen, insbesondere die Umstände, in denen eine Radkralle
verwendet werden kann (im Fall einer nicht gezahlten vorherigen Gebühr verwendet werden kann (im Fall einer nicht gezahlten vorherigen Gebühr
usw.), die für die Anbringung der Radkralle zuständige Behörde, die usw.), die für die Anbringung der Radkralle zuständige Behörde, die
Einziehung der Anbringungs- und Entfernungskosten, die Organisation Einziehung der Anbringungs- und Entfernungskosten, die Organisation
eines Bereitschaftsdienstes zur Beseitigung der Radkrallen und eines Bereitschaftsdienstes zur Beseitigung der Radkrallen und
Einziehung der Parksteuer und -gebühr, und die Vorschriften bezüglich Einziehung der Parksteuer und -gebühr, und die Vorschriften bezüglich
der Entfernung und die Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall einer der Entfernung und die Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall einer
Nichtzahlung innerhalb einer bestimmten Frist; Nichtzahlung innerhalb einer bestimmten Frist;
In der Erwägung, dass die Föderalbehörde, im Sinne von Artikel 6 § 4 In der Erwägung, dass die Föderalbehörde, im Sinne von Artikel 6 § 4
Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, zuständig ist für die Ausarbeitung der Institutionen, zuständig ist für die Ausarbeitung der
allgemeinpolizeilichen Regeln und der Regelungen im Bereich Verkehrs- allgemeinpolizeilichen Regeln und der Regelungen im Bereich Verkehrs-
und Transportwesen, worunter die Straßenverkehrspolizei, und dass sie und Transportwesen, worunter die Straßenverkehrspolizei, und dass sie
im Sinne dieser Zuständigkeit die Verstöße festlegen kann, die die im Sinne dieser Zuständigkeit die Verstöße festlegen kann, die die
Verwendung von Radkrallen rechtfertigen, in diesem Fall die nicht mehr Verwendung von Radkrallen rechtfertigen, in diesem Fall die nicht mehr
strafrechtlich geahndeten Parkverstöße, zur Ausführung von Artikel strafrechtlich geahndeten Parkverstöße, zur Ausführung von Artikel
54bis der oben genannten koordinierten Gesetze; 54bis der oben genannten koordinierten Gesetze;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 27quinquies eingefügt: öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 27quinquies eingefügt:
"Art. 27quinquies - Verwendung einer Radkralle "Art. 27quinquies - Verwendung einer Radkralle
Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 27.1.1, 27.1.2, 27.1.4, 27.2, Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 27.1.1, 27.1.2, 27.1.4, 27.2,
27.3, 27ter und 27quater, kann das Fahrzeug mit einer Radkralle 27.3, 27ter und 27quater, kann das Fahrzeug mit einer Radkralle
stillgelegt werden.". stillgelegt werden.".
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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