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Arrêté Royal du 05 décembre 2010
publié le 03 novembre 2017

Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des infractions à la loi du 10 décembre 2009 relative aux services de paiement. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2017013823
pub.
03/11/2017
prom.
05/12/2010
ELI
eli/arrete/2010/12/05/2017013823/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


5 DECEMBRE 2010. - Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des infractions à la loi du 10 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/12/2009 pub. 12/01/2011 numac 2010000699 source service public federal interieur Loi relative aux services de paiement. - Traduction allemande fermer relative aux services de paiement. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 2010 relatif au règlement transactionnel des infractions à la loi du 10 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/12/2009 pub. 12/01/2011 numac 2010000699 source service public federal interieur Loi relative aux services de paiement. - Traduction allemande fermer relative aux services de paiement (Moniteur belge 16 décembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 5. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 10.Dezember 2009 über die Zahlungsdienste ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste, des Artikels 74 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2004 über die Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2005 über die Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 14. Juli 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.738/1 des Staatsrates vom 14. Oktober 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in den Artikeln 64 und 65 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste, im Folgenden Gesetz vom 10. Dezember 2009 genannt, die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden, werden dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermittelt.

Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von Artikel 74 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen nicht unter 100 EUR und nicht über 550.000 EUR liegen.

Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und höchstens drei Monate.

Art. 5 - Wird innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Frist kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt.

Art. 6 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 25. März 2004 über die Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen wird aufgehoben.

Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 11. Januar 2005 über die Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte wird aufgehoben.

Art. 9 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

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