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Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des infractions à la loi du 10 décembre 2009 relative aux services de paiement. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de minnelijke schikking bij inbreuken op de wet van 10 december 2009 betreffende de betalingsdiensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
5 DECEMBRE 2010. - Arrêté royal relatif au règlement transactionnel | 5 DECEMBER 2010. - Koninklijk besluit betreffende de minnelijke |
des infractions à la loi du 10 décembre 2009 relative aux services de | schikking bij inbreuken op de wet van 10 december 2009 betreffende de |
paiement. - Traduction allemande | betalingsdiensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 5 décembre 2010 relatif au règlement transactionnel | besluit van 5 december 2010 betreffende de minnelijke schikking bij |
des infractions à la loi du 10 décembre 2009 relative aux services de | inbreuken op de wet van 10 december 2009 betreffende de |
paiement (Moniteur belge 16 décembre 2010). | betalingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 16 december 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
5. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei | 5. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei |
Verstößen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die | Verstößen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die |
Zahlungsdienste | Zahlungsdienste |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste, |
des Artikels 74 Absatz 2; | des Artikels 74 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2004 über die |
Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000 | Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000 |
über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen; | über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2005 über die |
Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002 | Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002 |
über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten | über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten |
Geschäfte; | Geschäfte; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
14. Juli 2010; | 14. Juli 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.738/1 des Staatsrates vom 14. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.738/1 des Staatsrates vom 14. Oktober |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung | Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in den | Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in den |
Artikeln 64 und 65 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die | Artikeln 64 und 65 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die |
Zahlungsdienste, im Folgenden Gesetz vom 10. Dezember 2009 genannt, | Zahlungsdienste, im Folgenden Gesetz vom 10. Dezember 2009 genannt, |
die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für | die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden, | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden, |
werden dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und | werden dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und |
Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie übermittelt. | Mittelstand und Energie übermittelt. |
Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von | Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von |
Artikel 74 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Zahlung | Artikel 74 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Zahlung |
vorgeschlagen werden, dürfen nicht unter 100 EUR und nicht über | vorgeschlagen werden, dürfen nicht unter 100 EUR und nicht über |
550.000 EUR liegen. | 550.000 EUR liegen. |
Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet | Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet |
wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des | wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des |
Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des | Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des |
Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. | Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. |
Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb | Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb |
einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit | einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit |
einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per | einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per |
Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung | Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung |
vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und | vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und |
höchstens drei Monate. | höchstens drei Monate. |
Art. 5 - Wird innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Frist | Art. 5 - Wird innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Frist |
kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll dem Prokurator des | kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll dem Prokurator des |
Königs übermittelt. | Königs übermittelt. |
Art. 6 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag | Art. 6 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag |
angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs | angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 25. März 2004 über die | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 25. März 2004 über die |
Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000 | Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000 |
über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen wird | über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 11. Januar 2005 über die | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 11. Januar 2005 über die |
Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002 | Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002 |
über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten | über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten |
Geschäfte wird aufgehoben. | Geschäfte wird aufgehoben. |
Art. 9 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |