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Arrêté Royal du 05 avril 2011
publié le 31 mai 2024

Arrêté royal déterminant les exigences auxquelles doivent répondre des pellets de bois prévus pour alimenter des appareils de chauffage non industriels. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2024004777
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31/05/2024
prom.
05/04/2011
ELI
eli/arrete/2011/04/05/2024004777/moniteur
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5 AVRIL 2011. - Arrêté royal déterminant les exigences auxquelles doivent répondre des pellets de bois prévus pour alimenter des appareils de chauffage non industriels. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2011 déterminant les exigences auxquelles doivent répondre des pellets de bois prévus pour alimenter des appareils de chauffage non industriels (Moniteur belge du 13 mai 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anforderungen an Holzpellets für nichtindustrielle Heizgeräte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, des Artikels 5 § 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 10 und 11;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" am 16. Februar 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 12. Mai 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 14. Mai 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 27. Mai 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 17. Juni 2009;

Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 6. Juli 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Mai 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.459/3 des Staatsrates vom 12. Juli 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Holzpellets festgelegt, die als Brennstoff für Heizkessel und Öfen mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 300 kW bestimmt sind.

Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. nichtindustrielles Heizgerät: Heizgerät, das im Königlichen Erlass vom 12.Oktober 2010 zur Regelung der Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad und die Höhe der Schadstoffemissionen von Heizgeräten für Festbrennstoffe erwähnt ist, 2. Biomasse: biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie biologisch abbaubarer Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten, 3.gefährliche Stoffe: Stoffe, wie in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit erwähnt, 4.erneuerbarer Festbrennstoff: Festbrennstoff, der zu 100 Prozent aus Biomasse besteht, die nicht mit gefährlichen Stoffen verunreinigt ist, 5. Holzpellet: erneuerbarer verdichteter Festbrennstoff aus gemahlener Holzbiomasse, mit oder ohne organischem Bindemittel, in der Regel in zylindrischer Form, mit einer zufallsbedingten Länge zwischen 3,15 und 45 mm und gebrochenen Enden, 6.organisches Bindemittel: organische Stoffe, zum Beispiel Stärke oder Melasse, die vor oder während des Verdichtungsverfahrens zur Erhöhung der Kohäsion des Erzeugnisses hinzugefügt werden, wobei alle anderen Parameter unverändert bleiben, 7. chemisch unbehandeltes Holz: Holz, das nicht behandelt wurde, beispielsweise durch Zugabe von Leim, Lack, Farbe, durch Imprägnierung, Fungizidbehandlung usw., 8. Etikett für zertifizierte Qualität: Etikett anhand dessen der Verbraucher die zertifizierten Anforderungen an Holzpellets zur Kenntnis nimmt, 9.zugelassenes Labor: im Rahmen des vorliegenden Erlasses akkreditiertes Labor, 10. zuständige Behörde: die Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 11.zuständiger Dienst: der Inspektionsdienst der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.

Bedingungen für das Inverkehrbringen

Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, Holzpellets in Verkehr zu bringen, die: - nicht den Produktnormen von Artikel 5 entsprechen, - nicht mit dem Etikett für zertifizierte Qualität versehen sind. § 2 - Die zuständige Behörde erkennt die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zertifizierten Qualitätszeichen an. § 3 - Die in § 2 erwähnten zertifizierten Qualitätszeichen müssen auf allen Pelletsäcken abgebildet sein.

Etikett für zertifizierte Qualität

Art. 4 - § 1 - Auf dem Etikett für zertifizierte Qualität befinden sich mindestens folgende Angaben: - Name des Herstellers oder seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten, - Herkunft der Biomasse (Land/Länder), - Handelsmarke der Holzpellets, - der Satz: "Hiermit erklären wir, dass diese Holzpellets den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 5. April 2011 zur Festlegung der Anforderungen an Holzpellets für nichtindustrielle Heizgeräte entsprechen.", - Wassergehalt in Prozent der Feuchtmasse, - Aschegehalt in Prozent der Trockenmasse, - Heizwert in MJ/kg, berechnet auf der Grundlage des Wasser- und Aschegehalts, - Länge in mm, - Durchmesser in mm, - Feinanteil in Prozent in Verkaufsstellen, - mechanische Festigkeit in Prozent oder - Abrieb, - Herstellungsdatum im Format TT.MM.JJJJ. § 2 - Wenn Holzpellets als Sackware in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett für zertifizierte Qualität auf allen Säcken sichtbar und lesbar sein.

Bei einem Inverkehrbringen als Schüttgut muss das Etikett für zertifizierte Qualität dem Kunden zusammen mit seiner Rechnung ausgehändigt werden. § 3 - Die Etiketten werden in der Sprache oder den Sprachen des Sprachgebietes verfasst, in dem die Holzpellets in Verkehr gebracht werden.

Produktnormen

Art. 5 - § 1 - Gemäß Artikel 4 § 1 müssen Holzpellets folgende Nachhaltigkeitsbedingungen hinsichtlich der Herkunft des für ihre Herstellung benötigten Holzes und folgende technische Anforderungen erfüllen: 1. Nachhaltigkeit Herkunft des Holzes: Das für die Herstellung von Pellets verwendete Holz muss chemisch unbehandelt sein und aus nachhaltigen Forstbetrieben stammen, zum Beispiel solchen mit FSC-, PEFC-Siegel. Andere Gütesiegel können verwendet werden, sofern sie dieselben Ziele im Bereich nachhaltige Forstwirtschaft verfolgen, wie sie mit den FSC- und PEFC-Siegeln angestrebt werden. 2. Technische Anforderungen a) Wassergehalt in Prozent der Feuchtmasse: < 10 Prozent, gemessen gemäß der Norm EN 14774-2, b) Aschegehalt auf der Grundlage der Trockenmasse: < 1,5 Prozent, gemessen gemäß der Norm EN 14775, c) Heizwert, berechnet auf der Grundlage des Wasser- und Aschegehalts, ? 16.3 MJ/kg, gemessen gemäß der Norm EN 14918 und CEN/TS 15234 Anhang E Formel 2, d) Länge (l) *: 3,15 ? l ? 40 mm, gemessen gemäß der Norm prEN 14961-2 (* 5 Prozent Pellets mit L > 40 mm werden toleriert, L max = 45 mm), e) Durchmesser (d): 5 ? d ? 9 mm, gemessen gemäß der Norm prEN 14961-2, f) Feinanteil (Verkaufsstelle): ? 2 Prozent, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15149-2, g) entweder mechanische Festigkeit (ab Fabrik): ? 97,5 Prozent, gemessen gemäß der Norm EN 15210-1 oder Abrieb: < 2,3 gemessen gemäß der Norm DIN 51731, h) Feinanteil (bei der Herstellung): ? 1 Prozent, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15149-2, i) Schüttdichte: ? 600 kg/m3, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15103, j) Bindemittel (muss vom Hersteller angegeben werden): < 2 Prozent, gemessen gemäß der Norm prEN 14961-2, k) Schwefelgehalt (S) auf der Grundlage der Trockenmasse: ? 0,03 Prozent, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15289, l) Stickstoffgehalt (N): ? 0,5 Prozent, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15289, m) Chlorgehalt (Cl): ? 0,02 Prozent, gemessen gemäß der Norm EN 15103, n) Arsen (As): ? 1,0 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, o) Cadmium (Cd): ? 0,5 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, p) Chrom (Cr): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, q) Kupfer (Cu): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, r) Blei (Pb): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, s) Quecksilber (Hg): ? 0,1 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, t) Nickel (Ni): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, u) Zink (Zn): ? 100 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297. § 2 - Die Messungen und Prüfverfahren für Holzpellets müssen gemäß den in Anlage 1 erwähnten Normen durchgeführt werden.

Marktüberwachung

Artikel 1. § 1 - Die zugelassenen Labore melden sich bei dem für Umwelt zuständigen Minister. § 2 - Labore, die bereits im Rahmen von Zertifizierungen wie zum Beispiel DIN+, ÖNORM oder anderen zugelassen sind, werden von BELAC anerkannt.

Art. 2 - § 1 - Der zuständige Dienst führt Kontrollen der Herstellung an den Herstellungsorten und der Verkaufsstellen durch. § 2 - Um die Konformität von Holzpellets zu gewährleisten, müssen Prüfungen und Messungen von einem zugelassenen Labor durchgeführt werden. § 3 - Im Fall der Kontrolle der Herstellung an den Herstellungsorten führt der zuständige Dienst mindestens einmal im Jahr eine unangekündigte Kontrolle durch. Die in Artikel 5 aufgeführten Parameter müssen gemäß den vorgesehenen Normen und von einem zugelassenen Labor analysiert werden.

Das Probenahmeverfahren erfolgt gemäß den in den Normen NBN CEN/TS 14778 und 14779 vorgesehenen Methoden.

Die Portionierung von Holzpellets und deren Abfüllung in Säcke werden als Herstellungstätigkeiten angesehen. § 4 - Im Fall der Überwachung der Verkaufsstellen kontrolliert der zuständige Dienst die Holzpelletsäcke mindestens einmal im Jahr. Zum Zweck der in § 2 erwähnten Prüfungen und Messungen müssen dem zuständigen Dienst drei stichprobenweise entnommene Holzpelletproben von je 15 kg kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Der zuständige Dienst versiegelt die drei Proben. Die zweite und die dritte Probe werden vom Verteiler in der Verkaufsstelle aufbewahrt.

Bei Gegenexpertisen werden die zweite und die dritte Probe geprüft. In diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten des Verteilers. § 5 - Das zugelassene Labor übermittelt dem zuständigen Dienst den Analysebericht. § 6 - Im Fall einer Nichtkonformität mit Artikel 3 § 1 ist der zuständige Dienst damit beauftragt, die betreffenden Holzpellets aus dem Handel nehmen zu lassen.

Die betreffenden Holzpellets werden auf der Grundlage ihres Herstellungsdatums identifiziert.

Schlussbestimmungen

Art. 3 - Der zuständige Dienst veröffentlicht regelmäßig: - die Liste der Marken von Holzpellets, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen. Diese Liste ist auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt unter der Adresse www.health.fgov.be, Umwelt, nachhaltige Produktion und nachhaltiger Konsum, Produkte, einsehbar, - die Liste der Verkaufsstellen für Holzpellets.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Der für Umwelt und Verbraucherschutz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE


Anlage 1 Tabelle der Anforderungen an Holzpellets in Anwendung von Artikel 5 § 1

Die Messungen und Prüfverfahren für Holzpellets müssen gemäß folgenden Normen durchgeführt werden:

- EN 14961-1:2010, Solid biofuels - Fuel specifications and classes

- EN 14774-1, Solid biofuels - Methods for the determination of moisture content - Oven dry method - Part 1: Total moisture - Reference method

- EN 14774-2, Solid biofuels - Methods for the determination of moisture content - Oven dry method - Part 2: Total moisture - Simplified procedure

- EN 14775, Solid biofuels - Methods for the determination of ash content

- prEN 15370, Solid Biofuels - Methods for the determination of ash melting behaviour - Part 1: Characteristic temperatures method

- CEN/TS 14778-1, Solid Biofuels - Methods for sampling

- CEN/TS 14779, Solid Biofuels - Methods for preparing sampling plans and sampling certificates

- CEN/TS 14780, Solid Biofuels - Methods for sample reduction

- EN 14918, Solid Biofuels - Method for the determination of calorific values

- EN 15103, Solid Biofuels - Methods for the determination of bulk density

- prEN 15104, Solid Biofuels - Determination of carbon, hydrogen and nitrogen - Instrumental method

- CEN/TS 15105, Solid Biofuels - Methods for the determination of the water soluble content of chloride, sodium and potassium

- CEN/TS 15149-2, Solid Biofuels - Methods for the determination of particle size distribution - Part 2: Vibrating screen method for small particles using screen apertures of 3,15 mm and below

- EN 15210-1, Solid Biofuels - Methods for the determination of mechanical durability of pellets and briquettes - Part 1: Pellets

- CEN/TS 15234, Solid Biofuels - Fuel quality assurance

- prEN 15297, Solid Biofuels - determination of minor elements


Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2011 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE


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