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Arrêté Royal du 04 mai 2007
publié le 14 juillet 2014

Arrêté royal relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C + E, D, D + E et des sous-catégories C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014000539
pub.
14/07/2014
prom.
04/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/04/2014000539/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

4 MAI 2007. - Arrêté royal relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C + E, D, D + E et des sous-catégories C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 21 août 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge du 8 septembre 2008); - de l'arrêté royal du 18 septembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 23 septembre 2008); - des articles 1 à 6 et de l'article 9 de l'arrêté royal du 28 novembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 9 décembre 2008); - de l'arrêté royal du 10 mai 2009 modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge du 20 mai 2009).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Abs. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28.

Juli 1987 und 15. Mai 2006;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20.

Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Minister der Mobilität - infolge der neuesten institutionellen Entscheidungen und ihrer Haushaltsauswirkungen auf Ebene der organisatorischen Implementierung eines freien Marktes für die Organisation von Prüfungen, wie im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 vorgesehen - entschieden hat, die Liberalisierung vorläufig um ein Jahr ab dem 10. September 2008 aufzuschieben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Entscheidung beinhaltet, dass die Organisation der Führerscheinprüfungen nicht von den neu zuzulassenden Einrichtungen übernommen wird, sondern den im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein bestimmten Einrichtungen anvertraut wird, und dass diese Einrichtungen ebenfalls mit der Organisation der im Königlichen Erlass vom 4.Mai 2007 vorgesehenen Prüfungen über die berufliche Eignung beauftragt werden;

Aufgrund der Tatsache, dass letztgenannter Erlass sowie die Führerscheinprüfungen der Klassen C, C + E, D, D + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1, D1 + E und die Prüfungen über die berufliche Eignung C und D für den Personenkraftverkehr am 10.

September 2008 in Kraft treten. Aufgrund der Tatsache, dass Belgien an diesem Datum die Prüfungen für Berufsbusfahrer organisieren muss, um eine etwaige Verurteilung seitens Europa wegen der nicht rechtzeitigen Umsetzung der von Europa auferlegten Normen, insbesondere das Inkrafttreten der Richtlinie 2003/59/EG, wie sie durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 in belgisches Recht umgesetzt worden ist, zu vermeiden;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44/913/2/V des Staatsrates vom 23. Juli 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeines Artikel 1 - In den Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird ein Artikel 74bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Titel III werden die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung eines für die Gruppe 2 gültigen Führerscheins bis zum 9.

September 2009 einschließlich abgelegt, und zwar gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 § 1 Abs. 2 werden die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises bis zum 9. September 2009 einschließlich organisiert von den in Artikel 25 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren und den in Artikel 4 Nrn. 4, 5 und 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Einrichtungen, und zwar für die Bewerber, die dort an einer Ausbildung teilgenommen haben." Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C" gestrichen.

Art. 3 - In Artikel 77 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1: a) treten die Artikel 56, 57, 58, 59, 60, 65, 67, 68, 69, 70 und 72 für die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C am 10.September 2009 in Kraft, b) treten die Artikel 62, 63 und 66 am 10.September 2009 in Kraft." Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird.

Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20.

Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, insbesondere des Artikels 32 § 3, des Artikels 43 Absatz 1, des Artikels 63 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000, 10.Juli 2006 und 1. September 2006, und des Artikels 72 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5.

September 2008;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E die Weiterbildung für Berufsfahrer von Fahrzeugen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, ab dem 10. September 2008, und für Fahrer von Fahrzeugen, die für den Güterverkehr bestimmt sind, ab dem 10. September 2009, vorschreibt. Die Weiterbildung muss - gemäß der europäischen Richtlinie 2003/59/EG, die durch diesen Königlichen Erlass in belgisches Recht umgesetzt worden ist - durch zugelassene Ausbildungszentren organisiert werden.

Im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 werden die Zulassungsbedingungen für diese Zentren aufgezählt. Bei der praktischen Anwendung des Königlichen Erlasses hat sich herausgestellt, dass er unvollständig war und hauptsächlich durch die Bedingung angepasst und ergänzt werden musste, dass die Ausbildungszentren über einen Computer mit Internetanschluss verfügen müssen. Dies ist, im Hinblick auf die Anwendung eines zentralen EDV-Systems, das neben der Prüfungs- und Zulassungsverwaltung ebenfalls der Weiterverfolgung von im Rahmen der Weiterbildung der Berufsfahrer absolvierten Prüfungen dient, tatsächlich unerlässlich.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassungsanträge bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden konnten und dass sie ab dem 10. September 2008 für den Personenverkehr in Kraft treten, muss der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 folglich so schnell wie möglich durch die Bedingungen ergänzt werden, die erforderlich sind, damit die Ausbildungszentren sich vor dem festgelegten Datum auf die Organisation der Weiterbildungskurse vorbereiten können.

Wird das Datum vom 10. September 2008 für die Organisation der beruflichen Eignung (einschließlich der Weiterbildungskurse) nicht eingehalten, würde dies schädliche Folgen haben, wie zum Beispiel: eine mögliche Verurteilung durch Europa aufgrund der Nichteinhaltung von europäischen Verpflichtungen; Schadenersatzklagen von Berufsverbänden oder Privatpersonen, weil keine Weiterbildungskurse organisiert worden sind, wodurch Berufsfahrer nach Ablauf einer bestimmten Frist keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt haben; Schaden für die Wettbewerbsstellung von belgischen Betrieben infolge des Negativimages, das durch die Nichteinhaltung entsteht;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.111/2/V des Staatsrates vom 20. August 2008 über die Artikel 2 bis 15, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, was Artikel 1 und Artikel 16 betrifft;

In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 es erforderlich macht, den Artikel 2 Nr. 4 in Übereinstimmung zu bringen mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein sowie die Gebühren für die Grundqualifikationsprüfungen festzulegen; dass diese Maßnahmen am 10.

September 2008 in Kraft treten müssen, Datum an dem der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 zur Einhaltung der in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Bedingungen in Kraft treten muss, wobei die Richtlinie vorschreibt, dass die berufliche Eignung an diesem Datum in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist; dass Belgien andernfalls eine Verurteilung wegen Nichteinhaltung der seitens der Europäischen Union auferlegten Verpflichtungen in Sachen berufliche Eignung riskiert;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. "Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen,".

Artikel 1. In Artikel 24 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 2.In Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 3.In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 4.In Artikel 35 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt.

Art. 5.In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 6.In Artikel 38 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 7.In Artikel 42 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt.

Art. 8.In Artikel 43 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 9.Artikel 47 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Jedes Ausbildungszentrum muss über eine geeignete Infrastruktur verfügen sowie über das in Anlage 2 vorgesehene pädagogische Material,". b) In Nr.4 werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter "l'annexe de cet arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. c) In Nr.5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen" aufgehoben. d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.jedes sich bewerbende Ausbildungszentrum verpflichtet sich dazu, dafür zu sorgen, dass die Ausbilder über ausreichend Berufserfahrung in den unterrichteten Fächern verfügen und dass sie über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Berufsausbildungsvorschriften und -anforderungen in Kenntnis gesetzt werden und diesen Entwicklungen Rechnung tragen und dass sie didaktische und pädagogische Kenntnisse haben," e) Eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10. jedes Ausbildungszentrum muss über einen Direktor verfügen, der das Ausbildungszentrum bei den öffentlichen Behörden vertritt und der verantwortlich für die Organisation der Ausbildung und für Verwaltungsaufgaben ist," f) Eine Nr.11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "11. jedes Ausbildungszentrum muss im Hinblick auf die elektronische Übermittlung von Daten über die organisierte Weiterbildung und die Kursteilnehmer sowie die erworbenen Kreditpunkte via Webdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen über mindestens einen Computer mit Internetanschluss verfügen."

Art. 10.Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die Liste der mit der Weiterbildung betrauten Ausbilder sowie die Identität des Direktors,". b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." c) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht."

Art. 11.Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.2 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter "l'annexe au présent arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. b) In § 1 Nr.5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen" aufgehoben.

Art. 12.Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." b) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." c) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht."

Art. 13.In Artikel 52 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 14.Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 55 - § 1 - Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ein in Artikel 46 erwähntes Ausbildungszentrum ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen.

Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung von einem in Artikel 49 erwähnten Zentrum für duale Berufsausbildung ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. § 2 - Jedes Ausbildungszentrum oder Zentrum für duale Berufsausbildung muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs- und Kontrollkosten zu decken.

Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu zahlen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden auf das Konto Nr. 679-2006010-50 der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, rue du Progrès 56, 1210 Brüssel eingezahlt."

Art. 15.In denselben Erlass wird ein Artikel 74ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74ter - § 1 - Für die Prüfungen, die in den in Artikel 25 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen: Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 36 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt: 51 EUR. Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 36 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt: 43 EUR. Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 36 Absatz 2 Nr. 3 erwähnt: 89 EUR. Was die in Artikel 27 §§ 1, 3 und 4 erwähnte theoretische Prüfung betrifft, wird ein Zuschlag von 75 EUR fällig.

Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und Artikel 42 § 1 Nr. 1 erwähnt: 124 EUR. Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 2 und Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnt: 53 EUR. Praktische Prüfung wie in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnt: 36 EUR. Wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnte Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E durchgeführt wird: 47 EUR. Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen Prüfungen, die gleichzeitig abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: 71 EUR. Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen Prüfungen, die gleichzeitig mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: 83 EUR. § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren müssen spätestens am zehnten Tag vor dem Datum der Prüfung, für die sie zu entrichten sind, gezahlt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der vom Prüfungszentrum festgelegte Termin abgesagt.

Die Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Bewerber das Prüfungszentrum mindestens acht Werktage - Samstage nicht einbegriffen - vor dem Prüfungsdatum von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt hat.

Die Gebühren werden in Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, ausnahmsweise zurückerstattet. § 3 - In den in § 1 erwähnten Gebühren ist die Mehrwertsteuer einbegriffen.

Diese Beträge sind an die Höhe des Gesundheitsindexes gekoppelt, der am 31. Dezember 2007 erreicht worden ist.

Die Beträge werden jährlich am 1. Januar jeden Jahres an die Höhe des am 31. Dezember des Vorjahres erreichten Gesundheitsindex angepasst und auf den nächsten Euro abgerundet."

Art. 16.Die Anlage zu demselben Erlass wird dessen Anlage 1.

Art. 17.In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.

Art. 18.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008.

Art. 19.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. NOVEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch des Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18.

Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 21. Oktober 2008; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - eine kohärente Anwendung des globalen Prüfungssystems, vorgesehen im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, der die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in belgisches Recht umsetzt, es erforderlich macht, eine Gültigkeitsdauer für die theoretischen und praktischen Prüfungen vorzusehen, und dass die ordnungsgemäße Anwendung dieses Erlasses es erforderlich macht, das Beginndatum der Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises vorzusehen; - vorerwähnter Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 die Ausstellung von Dokumenten für bestimmte Fahrer vorsieht, dass die Ausstellung dieser Dokumente Verwaltungskosten mit sich bringt und dass es folglich erforderlich ist, Gebühren vorzusehen und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren zu bestimmen; - eine Anpassung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erforderlich ist, um die belgischen Rechtsvorschriften an die in vorerwähnter Richtlinie vorgesehenen Altersbedingungen anzupassen; - eine Abänderung verschiedener im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehener Bestimmungen in Sachen Vorbereitung ebenfalls erforderlich ist, um diese Bestimmungen mit denen vom Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 in Übereinstimmung zu bringen; - diese Abänderungen erlassen werden müssen, damit der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 mit 10. September 2008 wirksam werden kann, um den Anforderungen der vorerwähnten europäischen Richtlinie zu genügen, zumindest was die Fahrer betrifft, die für die Personenbeförderung bestimmt sind; - die Nichteinhaltung des Datums vom 10. September 2008 für die Organisation der beruflichen Eignung möglicherweise eine Verurteilung des belgischen Staats durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Schadenersatzklagen von Berufsverbänden oder Privatpersonen zur Folge hat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.165/2/V des Staatsrates vom 15.

September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre lang gültig." Art. 2 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang gültig." b) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des Grundqualifikationsnachweises berechnet." Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre lang gültig." Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang gültig." 2. In § 5 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des Grundqualifikationsnachweises berechnet." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 55/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/1 - § 1 - Für die Ausstellung des in Artikel 8 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Nachweises oder eines Duplikats dieses Nachweises ist eine Gebühr von 11 EUR zu zahlen.

Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr erfolgt per Überweisung gemäß den Anweisungen des Generaldirektors der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit auf das Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. § 2 - Für die Ausstellung oder Ersetzung eines in Artikel 14 erwähnten provisorischen Berufsführerscheins ist eine Gebühr von 9 EUR zu zahlen; für die Ausstellung eines Duplikats dieses Dokuments ist eine Gebühr von 7,50 EUR zu zahlen.

Die Gebühren werden gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten an die in Artikel 16 erwähnte Behörde gezahlt.

Den Gemeinden wird gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten ein Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt.

Zu diesem Zweck teilt der Bürgermeister dem Minister oder seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Berufsführerscheine und Duplikate dieser Dokumente, die ausgestellt worden sind, mit, und zwar unter Angabe der Nummer besagter Dokumente, und fügt eine Liste der Dokumente bei, die unbrauchbar geworden sind. § 3 - Der Minister kann die in § 1 und § 2 vorgesehenen Beträge an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden in keinem Fall zurückgezahlt.

Art. 6 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. (...) Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008, mit Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und von Artikel 7 Buchstabe c), der am 10. September 2009 in Kraft tritt. (...)

Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9.

Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.848/4 des Staatsrates vom 16. Februar 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 74bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21.August 2008, werden die Wörter "9.

September 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2011" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "10.

September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "10. September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2009 in Kraft.

Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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