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Arrêté Royal du 04 mai 2007
publié le 13 août 2007

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000725
pub.
13/08/2007
prom.
04/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/04/2007000725/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale (Moniteur belge du 31 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31.Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121 und 247;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei;

Aufgrund des Protokolls Nr. 187/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. August 2006;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.246/2 des Staatsrates vom 28. Februar 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5.

Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist; dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs zu einem guten Abschluss zu bringen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet wird und sich zusammensetzt aus: - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen Beigeordneten bestimmt, - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen, - einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen Sachverständigen, - dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt.

Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen.

Sie stimmen jedoch nicht mit ab.

Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung endgültig. » Art. 2 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden bei einer Prüfung des Typs « Assessment Center », die in Anwendung des vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. » Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei wird widerrufen.

Art. 4 - Vorliegender Erlass wird mit 8. Februar 2001 wirksam.

Art. 5 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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