Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/05/2007
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 4 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 31 octobre besluit van 4 mei 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 31
2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de
modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de
à certains emplois de la police locale (Moniteur belge du 31 mai lokale politie (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007).
2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und
Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen
Polizei Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 121 und 247; der Artikel 121 und 247;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung
der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der lokalen Polizei; Stellen der lokalen Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der lokalen Polizei; Stellen der lokalen Polizei;
Aufgrund des Protokolls Nr. 187/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 187/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 21. August 2006; Polizeidienste vom 21. August 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist;
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.246/2 des Staatsrates vom 28. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.246/2 des Staatsrates vom 28. Februar
2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5. In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5.
Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist; des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist;
dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des
Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs
zu einem guten Abschluss zu bringen; zu einem guten Abschluss zu bringen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober
2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste
Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, abgeändert durch Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001, wird durch folgende den Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden « Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden
von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet
wird und sich zusammensetzt aus: wird und sich zusammensetzt aus:
- dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone
befindet, befindet,
- dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die
betreffende Polizeizone befindet, betreffende Polizeizone befindet,
- dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen
Beigeordneten bestimmt, Beigeordneten bestimmt,
- einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden
Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen, Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen,
- einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen - einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen
Sachverständigen, Sachverständigen,
- dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des - dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des
Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt. Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone
können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie
es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den
Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen. Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen.
Sie stimmen jedoch nicht mit ab. Sie stimmen jedoch nicht mit ab.
Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige
Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer
oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich
vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur
Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen,
um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung
ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung
vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung
endgültig. » endgültig. »
Art. 2 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden « Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden
bei einer Prüfung des Typs « Assessment Center », die in Anwendung des bei einer Prüfung des Typs « Assessment Center », die in Anwendung des
vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind
von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden
Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. » Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. »
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der lokalen Polizei wird widerrufen. Stellen der lokalen Polizei wird widerrufen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird mit 8. Februar 2001 wirksam. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird mit 8. Februar 2001 wirksam.
Art. 5 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 5 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
^