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Koninklijk Besluit van 04 mei 2007
gepubliceerd op 13 augustus 2007

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000725
pub.
13/08/2007
prom.
04/05/2007
ELI
eli/besluit/2007/05/04/2007000725/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31.Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121 und 247;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei;

Aufgrund des Protokolls Nr. 187/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. August 2006;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.246/2 des Staatsrates vom 28. Februar 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5.

Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist; dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs zu einem guten Abschluss zu bringen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet wird und sich zusammensetzt aus: - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen Beigeordneten bestimmt, - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen, - einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen Sachverständigen, - dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt.

Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen.

Sie stimmen jedoch nicht mit ab.

Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung endgültig. » Art. 2 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden bei einer Prüfung des Typs « Assessment Center », die in Anwendung des vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. » Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei wird widerrufen.

Art. 4 - Vorliegender Erlass wird mit 8. Februar 2001 wirksam.

Art. 5 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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