Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 04 juin 2020
publié le 03 octobre 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et interdisant l'utilisation d'Americium-241 pour les mesures d'épaisseur, de masse ou de densité dans le cadre de la fabrication du textile. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2022041956
pub.
03/10/2022
prom.
04/06/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 JUIN 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et interdisant l'utilisation d'Americium-241 pour les mesures d'épaisseur, de masse ou de densité dans le cadre de la fabrication du textile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 2020 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et interdisant l'utilisation d'Americium-241 pour les mesures d'épaisseur, de masse ou de densité dans le cadre de la fabrication du textile (Moniteur belge du 12 juin 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über das Verbot der Verwendung von Americium-241 für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen bei der Textilherstellung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen zur Unterschrift vorzulegen.

Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am 18. Oktober 2019 seine Stellungnahme über den Entwurf des vorliegenden Königlichen Erlasses abgegeben. Die Finanzinspektion hat ihre Stellungnahme am 20. März 2020 abgegeben.

Der Minister des Haushalts hat am 31. März 2020 sein Einverständnis gegeben.

Gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung wurde für vorliegenden Königlichen Erlass auch eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften durchgeführt.

Der Staatsrat hat am 27. Mai 2020 das Gutachten Nr. 67.313/3 auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben.

Der Text des Entwurfs ist auf der Grundlage der Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden. Da die Verpflichtung "notice and comment" bereits erfüllt war, wird dies in der Präambel erwähnt. 1. Einleitung Aufgrund von Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend abgekürzt "AOSIS"), müssen die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition mit sich bringen, vor ihrer erstmaligen Zulassung oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein. Dabei werden alle Vor- und Nachteile abgewogen, einschließlich im Bereich Gesundheit.

Darüber hinaus kann die Rechtfertigung der bestehenden Arten von Tätigkeiten gemäß Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 2 der AOSIS von der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich exponierten Personen mit sich bringen, vom König verboten werden.

Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, eine bereits zugelassene Art von Tätigkeiten, und zwar die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen im Textilsektor zu verbieten, weil für diese Tätigkeit inzwischen brauchbare Alternativen, u.a. Röntgenapparate, mit geringeren Risiken in Bezug auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. 2. Allgemeine Erläuterungen Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt der vorliegende Erlass folgende Tätigkeit zu verbieten: die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen bei der Textilherstellung. 3. Spezifische Erläuterungen Artikel 1 Artikel 64 der AOSIS wird durch Punkt 64.8 ergänzt. 64.8 Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser bereits erlaubten Tätigkeit überprüft. Diese Tätigkeit ist daraufhin verboten worden, weil brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Röntgenapparaten (ionisierende Strahlungen) wird nämlich der Vorrang gegeben, da kein Risiko einer Kontamination besteht. Bei der Benutzung von Röntgenapparaten entstehen auch keine radioaktiven Abfälle, gibt es keine Risiken in Bezug auf ionisierende Strahlungen während des Transports und entstehen keine herrenlosen Strahlenquellen.

Der Beschluss, diese Tätigkeit zu verbieten, ist nach einer Konzertierungssitzung mit dem Sektor (17/02/17) und einer im Jahr 2017 in achtundzwanzig Textilunternehmen geführten Inspektionskampagne gefasst worden.

Das Verbot, Americium-241-Strahlenquellen zu benutzen, ermöglicht unter anderem: a) das Risiko einer radioaktiven Kontamination der Anlagen zu vermeiden, b) das Risiko der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination innerhalb und außerhalb von Anlagen bei Bränden zu vermeiden, c) das Risiko der Entstehung herrenloser Strahlenquellen bei schlechter Verwaltung zu vermeiden. Artikel 2 Diese Bestimmung sieht eine Übergangsregelung für die einzige bereits zugelassene Art von Tätigkeiten vor, und zwar die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen bei der Textilherstellung.

Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder mehrerer Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen bei der Textilherstellung verfügen, dürfen bis zum 31.

Dezember 2025 Americium-241-Strahlenquellen benutzen. Am 31. Dezember 2026 müssen die Americium-241-Strahlenquellen effektiv beseitigt sein und muss der Nachweis dieser Beseitigung verfügbar sein.

Diese Übergangsbestimmung bietet den Betreibern ausreichend Zeit, um die bestehenden Systeme durch brauchbare Alternativen zu ersetzen und mit den verschiedenen beteiligten Parteien (Dienst für physikalische Kontrolle, externer Sachverständiger einer zugelassenen Einrichtung und NERAS) die Beseitigung der Strahlenquellen zu organisieren.

Artikel 3 Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über das Verbot der Verwendung von Americium-241 für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen bei der Textilherstellung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 3 Absatz 1, 2 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen;

Aufgrund des Beratungsprozesses, der zwischen dem 18. Februar 2019 und dem 15. April 2019 stattgefunden hat;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 18. Oktober 2019;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. März 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.

März 2020;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.313/3 des Staatsrates vom 27. Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März 2002, 24. Januar 2006, 10. Oktober 2010, 30. September 2014 und 4. Mai 2018 wird durch den Punkt 64.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "64.8 Es ist verboten, Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen bei der Textilherstellung zu benutzen." Art. 2 - Artikel 81.7bis wird durch folgende Absätze ergänzt: "Die in Artikel 64.8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnten Betreiber, die über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder mehrerer Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen bei Textilien verfügen, dürfen diese Americium-241-Strahlenquellen bis zum 31. Dezember 2025 benutzen.

Diese Betreiber müssen ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen und spätestens am 31. Dezember 2026 den Nachweis für diese Beseitigung liefern." Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DE CREM

^