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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et interdisant l'utilisation d'Americium-241 pour les mesures d'épaisseur, de masse ou de densité dans le cadre de la fabrication du textile. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen houdende de verbodsbepaling betreffende het gebruik van Am-241 voor meting van dikte, massa of densiteit in het kader van de vervaardiging van textiel. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 JUIN 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et interdisant l'utilisation d'Americium-241 pour les mesures d'épaisseur, de masse ou de densité dans le cadre de la fabrication du textile. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 2020 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et interdisant l'utilisation d'Americium-241 pour les mesures d'épaisseur, de masse ou de densité dans le cadre de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 JUNI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen houdende de verbodsbepaling betreffende het gebruik van Am-241 voor meting van dikte, massa of densiteit in het kader van de vervaardiging van textiel. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen houdende de verbodsbepaling betreffende het gebruik van Am-241 voor meting van dikte, massa of densiteit in het |
fabrication du textile (Moniteur belge du 12 juin 2020). | kader van de vervaardiging van textiel (Belgisch Staatsblad van 12 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juni 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR |
NUKLEARKONTROLLE | NUKLEARKONTROLLE |
4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen und über das Verbot der | die Gefahren ionisierender Strahlungen und über das Verbot der |
Verwendung von Americium-241 für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen | Verwendung von Americium-241 für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen |
bei der Textilherstellung | bei der Textilherstellung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur | ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen zur Unterschrift vorzulegen. | Strahlungen zur Unterschrift vorzulegen. |
Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am | Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am |
18. Oktober 2019 seine Stellungnahme über den Entwurf des vorliegenden | 18. Oktober 2019 seine Stellungnahme über den Entwurf des vorliegenden |
Königlichen Erlasses abgegeben. | Königlichen Erlasses abgegeben. |
Die Finanzinspektion hat ihre Stellungnahme am 20. März 2020 | Die Finanzinspektion hat ihre Stellungnahme am 20. März 2020 |
abgegeben. | abgegeben. |
Der Minister des Haushalts hat am 31. März 2020 sein Einverständnis | Der Minister des Haushalts hat am 31. März 2020 sein Einverständnis |
gegeben. | gegeben. |
Gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung wurde für vorliegenden Königlichen Erlass auch eine | Vereinfachung wurde für vorliegenden Königlichen Erlass auch eine |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften durchgeführt. | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften durchgeführt. |
Der Staatsrat hat am 27. Mai 2020 das Gutachten Nr. 67.313/3 auf der | Der Staatsrat hat am 27. Mai 2020 das Gutachten Nr. 67.313/3 auf der |
Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat abgegeben. | über den Staatsrat abgegeben. |
Der Text des Entwurfs ist auf der Grundlage der Bemerkungen des | Der Text des Entwurfs ist auf der Grundlage der Bemerkungen des |
Staatsrates angepasst worden. Da die Verpflichtung "notice and | Staatsrates angepasst worden. Da die Verpflichtung "notice and |
comment" bereits erfüllt war, wird dies in der Präambel erwähnt. | comment" bereits erfüllt war, wird dies in der Präambel erwähnt. |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Aufgrund von Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 1 des Königlichen | Aufgrund von Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 1 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend abgekürzt | die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend abgekürzt |
"AOSIS"), müssen die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine | "AOSIS"), müssen die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine |
Strahlenexposition mit sich bringen, vor ihrer erstmaligen Zulassung | Strahlenexposition mit sich bringen, vor ihrer erstmaligen Zulassung |
oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit | oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit |
diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein. Dabei | diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein. Dabei |
werden alle Vor- und Nachteile abgewogen, einschließlich im Bereich | werden alle Vor- und Nachteile abgewogen, einschließlich im Bereich |
Gesundheit. | Gesundheit. |
Darüber hinaus kann die Rechtfertigung der bestehenden Arten von | Darüber hinaus kann die Rechtfertigung der bestehenden Arten von |
Tätigkeiten gemäß Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 2 der AOSIS von | Tätigkeiten gemäß Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 2 der AOSIS von |
der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse | der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse |
über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit | über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit |
vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende | vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende |
Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen | Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen |
der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich | der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich |
exponierten Personen mit sich bringen, vom König verboten werden. | exponierten Personen mit sich bringen, vom König verboten werden. |
Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, eine bereits | Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, eine bereits |
zugelassene Art von Tätigkeiten, und zwar die Benutzung von | zugelassene Art von Tätigkeiten, und zwar die Benutzung von |
Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen | Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen |
im Textilsektor zu verbieten, weil für diese Tätigkeit inzwischen | im Textilsektor zu verbieten, weil für diese Tätigkeit inzwischen |
brauchbare Alternativen, u.a. Röntgenapparate, mit geringeren Risiken | brauchbare Alternativen, u.a. Röntgenapparate, mit geringeren Risiken |
in Bezug auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. | in Bezug auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. |
2. Allgemeine Erläuterungen | 2. Allgemeine Erläuterungen |
Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt der vorliegende Erlass folgende | Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt der vorliegende Erlass folgende |
Tätigkeit zu verbieten: die Benutzung von | Tätigkeit zu verbieten: die Benutzung von |
Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen | Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen |
bei der Textilherstellung. | bei der Textilherstellung. |
3. Spezifische Erläuterungen | 3. Spezifische Erläuterungen |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 64 der AOSIS wird durch Punkt 64.8 ergänzt. | Artikel 64 der AOSIS wird durch Punkt 64.8 ergänzt. |
64.8 | 64.8 |
Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser bereits erlaubten Tätigkeit | Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser bereits erlaubten Tätigkeit |
überprüft. Diese Tätigkeit ist daraufhin verboten worden, weil | überprüft. Diese Tätigkeit ist daraufhin verboten worden, weil |
brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die | brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die |
Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Röntgenapparaten | Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Röntgenapparaten |
(ionisierende Strahlungen) wird nämlich der Vorrang gegeben, da kein | (ionisierende Strahlungen) wird nämlich der Vorrang gegeben, da kein |
Risiko einer Kontamination besteht. Bei der Benutzung von | Risiko einer Kontamination besteht. Bei der Benutzung von |
Röntgenapparaten entstehen auch keine radioaktiven Abfälle, gibt es | Röntgenapparaten entstehen auch keine radioaktiven Abfälle, gibt es |
keine Risiken in Bezug auf ionisierende Strahlungen während des | keine Risiken in Bezug auf ionisierende Strahlungen während des |
Transports und entstehen keine herrenlosen Strahlenquellen. | Transports und entstehen keine herrenlosen Strahlenquellen. |
Der Beschluss, diese Tätigkeit zu verbieten, ist nach einer | Der Beschluss, diese Tätigkeit zu verbieten, ist nach einer |
Konzertierungssitzung mit dem Sektor (17/02/17) und einer im Jahr 2017 | Konzertierungssitzung mit dem Sektor (17/02/17) und einer im Jahr 2017 |
in achtundzwanzig Textilunternehmen geführten Inspektionskampagne | in achtundzwanzig Textilunternehmen geführten Inspektionskampagne |
gefasst worden. | gefasst worden. |
Das Verbot, Americium-241-Strahlenquellen zu benutzen, ermöglicht | Das Verbot, Americium-241-Strahlenquellen zu benutzen, ermöglicht |
unter anderem: | unter anderem: |
a) das Risiko einer radioaktiven Kontamination der Anlagen zu | a) das Risiko einer radioaktiven Kontamination der Anlagen zu |
vermeiden, | vermeiden, |
b) das Risiko der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination | b) das Risiko der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination |
innerhalb und außerhalb von Anlagen bei Bränden zu vermeiden, | innerhalb und außerhalb von Anlagen bei Bränden zu vermeiden, |
c) das Risiko der Entstehung herrenloser Strahlenquellen bei | c) das Risiko der Entstehung herrenloser Strahlenquellen bei |
schlechter Verwaltung zu vermeiden. | schlechter Verwaltung zu vermeiden. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Diese Bestimmung sieht eine Übergangsregelung für die einzige bereits | Diese Bestimmung sieht eine Übergangsregelung für die einzige bereits |
zugelassene Art von Tätigkeiten vor, und zwar die Benutzung von | zugelassene Art von Tätigkeiten vor, und zwar die Benutzung von |
Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen | Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen |
bei der Textilherstellung. | bei der Textilherstellung. |
Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine | Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine |
Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder | Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder |
mehrerer Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder | mehrerer Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder |
Dichtemessungen bei der Textilherstellung verfügen, dürfen bis zum 31. | Dichtemessungen bei der Textilherstellung verfügen, dürfen bis zum 31. |
Dezember 2025 Americium-241-Strahlenquellen benutzen. Am 31. Dezember | Dezember 2025 Americium-241-Strahlenquellen benutzen. Am 31. Dezember |
2026 müssen die Americium-241-Strahlenquellen effektiv beseitigt sein | 2026 müssen die Americium-241-Strahlenquellen effektiv beseitigt sein |
und muss der Nachweis dieser Beseitigung verfügbar sein. | und muss der Nachweis dieser Beseitigung verfügbar sein. |
Diese Übergangsbestimmung bietet den Betreibern ausreichend Zeit, um | Diese Übergangsbestimmung bietet den Betreibern ausreichend Zeit, um |
die bestehenden Systeme durch brauchbare Alternativen zu ersetzen und | die bestehenden Systeme durch brauchbare Alternativen zu ersetzen und |
mit den verschiedenen beteiligten Parteien (Dienst für physikalische | mit den verschiedenen beteiligten Parteien (Dienst für physikalische |
Kontrolle, externer Sachverständiger einer zugelassenen Einrichtung | Kontrolle, externer Sachverständiger einer zugelassenen Einrichtung |
und NERAS) die Beseitigung der Strahlenquellen zu organisieren. | und NERAS) die Beseitigung der Strahlenquellen zu organisieren. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erläuterung. | Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erläuterung. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen und über das Verbot der | die Gefahren ionisierender Strahlungen und über das Verbot der |
Verwendung von Americium-241 für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen | Verwendung von Americium-241 für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen |
bei der Textilherstellung | bei der Textilherstellung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz | Unser Gruß!Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz |
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des |
Artikels 3 Absatz 1, 2 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April | Artikels 3 Absatz 1, 2 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April |
2003; | 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen; | Strahlungen; |
Aufgrund des Beratungsprozesses, der zwischen dem 18. Februar 2019 und | Aufgrund des Beratungsprozesses, der zwischen dem 18. Februar 2019 und |
dem 15. April 2019 stattgefunden hat; | dem 15. April 2019 stattgefunden hat; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 18. Oktober 2019; | Schutz am Arbeitsplatz vom 18. Oktober 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. März 2020; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. März 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. |
März 2020; | März 2020; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.313/3 des Staatsrates vom 27. Mai 2020, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.313/3 des Staatsrates vom 27. Mai 2020, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur | Artikel 1 - Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur |
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, | Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, |
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März | Strahlungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März |
2002, 24. Januar 2006, 10. Oktober 2010, 30. September 2014 und 4. Mai | 2002, 24. Januar 2006, 10. Oktober 2010, 30. September 2014 und 4. Mai |
2018 wird durch den Punkt 64.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2018 wird durch den Punkt 64.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"64.8 Es ist verboten, Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, | "64.8 Es ist verboten, Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, |
Masse- oder Dichtemessungen bei der Textilherstellung zu benutzen." | Masse- oder Dichtemessungen bei der Textilherstellung zu benutzen." |
Art. 2 - Artikel 81.7bis wird durch folgende Absätze ergänzt: | Art. 2 - Artikel 81.7bis wird durch folgende Absätze ergänzt: |
"Die in Artikel 64.8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur | "Die in Artikel 64.8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur |
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, | Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, |
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen erwähnten Betreiber, die über eine Errichtungs- und | Strahlungen erwähnten Betreiber, die über eine Errichtungs- und |
Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder mehrerer | Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder mehrerer |
Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen | Americium-241-Strahlenquellen für Dicken-, Masse- oder Dichtemessungen |
bei Textilien verfügen, dürfen diese Americium-241-Strahlenquellen bis | bei Textilien verfügen, dürfen diese Americium-241-Strahlenquellen bis |
zum 31. Dezember 2025 benutzen. | zum 31. Dezember 2025 benutzen. |
Diese Betreiber müssen ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen | Diese Betreiber müssen ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen |
und spätestens am 31. Dezember 2026 den Nachweis für diese Beseitigung | und spätestens am 31. Dezember 2026 den Nachweis für diese Beseitigung |
liefern." | liefern." |
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |