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Arrêté Royal du 03 juin 2024
publié le 15 mai 2025

Arrêté royal visant à déterminer les modalités de communication, de format de l'indice de réparabilité et d'accessibilité aux normes techniques. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2025003565
pub.
15/05/2025
prom.
03/06/2024
ELI
eli/arrete/2024/06/03/2025003565/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 JUIN 2024. - Arrêté royal visant à déterminer les modalités de communication, de format de l'indice de réparabilité et d'accessibilité aux normes techniques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2024 visant à déterminer les modalités de communication, de format de l'indice de réparabilité et d'accessibilité aux normes techniques (Moniteur belge du 4 septembre 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 3. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Mitteilung des Reparierbarkeitsindex, zur Festlegung dessen Formats und der Zugänglichkeit der technischen Normen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 4 § 3 des Gesetzes vom 17.März 2024 zur Förderung der Reparierbarkeit und Haltbarkeit von Waren;

Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex;

Aufgrund der gemeinsame Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates, des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung und des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 15. November 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 5. Mai 2023; Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.678/16 des Staatsrates vom 21. März 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Modalitäten für die Mitteilung und das Format des Reparierbarkeitsindex sowie die Zugänglichkeit der Berechnungen der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex erwähnten Produkte bestimmt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt folgende Begriffsbestimmung: "grafische Gestaltung": Gestaltung, die auf die Realisierung einer visuellen Kommunikation abzielt, bei der Bild und Text kombiniert werden.

Art. 3 - § 1 - Hersteller oder Importeure legen den Reparierbarkeitsindex der Waren fest, die sie gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex in Verkehr bringen. § 2 - Hersteller oder Importeure teilen Verkäufern und Vertreibern zum Zeitpunkt der Registrierung und Lieferung von Waren kostenlos den Reparierbarkeitsindex und die technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des Index mit. § 3 - Wenn die Vertreiber nicht mit den Verkäufern identisch sind, teilen sie den Verkäufern zum Zeitpunkt der Registrierung und Lieferung von Waren kostenlos den Reparierbarkeitsindex und die technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des Index mit. § 4 - Hersteller oder Importeure teilen allen Interessehabenden kostenlos über eine Website den Reparierbarkeitsindex, die technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist mit.

Art. 4 - § 1 - Verkäufer informieren Verbraucher gemäß Artikel 5 des vorliegenden Erlasses kostenlos über den Reparierbarkeitsindex anhand eines gut sichtbaren Aushangs in der Nähe des Preises. § 2 - Verkäufer machen den Verbrauchern die technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist, zugänglich, indem sie auf die in Artikel 3 § 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Website verweisen. Verkäufer geben in der Nähe des Preises die URL oder den QR-Code an, über die man auf die Website zugreifen kann.

Art. 5 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aushang, was die grafische Gestaltung, den Wortlaut und das Piktogramm betrifft. § 2 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass den Farbcode auf der Grundlage der erhaltenen Punktzahl des Reparierbarkeitsindex. § 3 - Die Schriftgröße der Ziffern der Punktzahl des Index muss mindestens der Schriftgröße der Ziffern des Preises im Verkaufsregal oder auf der Website entsprechen. Jede Anpassung der Größe dieser Angabe muss unter Einhaltung der Proportionen erfolgen. § 4 - Der Reparierbarkeitsindex wird in Form einer Note auf einer Skala von 1 bis 10 dargestellt, wobei eine Dezimalstelle zulässig ist.

Wenn die Ziffer nach der ersten Dezimalstelle kleiner als fünf ist, wird die Note auf die niedrigere Dezimalstelle abgerundet. Wenn die Ziffer nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich fünf ist, wird die Note auf die höhere Dezimalstelle aufgerundet.

Art. 6 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass das Format der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind. § 2 - Die Schriftgröße der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, muss mindestens der Schriftgröße der Ziffern des Preises entsprechen.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 2. Mai 2025 in Kraft.

Art. 8 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Umwelt Z. KHATTABI Der Minister der Wirtschaft P-Y. DERMAGNE Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz, dem Minister der Justiz und der Nordsee beigeordnet A. BERTRAND Der Minister der Justiz und der Nordsee P. VAN TIGCHELT


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