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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/06/2024
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Arrêté royal visant à déterminer les modalités de communication, de format de l'indice de réparabilité et d'accessibilité aux normes techniques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de communicatiemodaliteiten, het formaat van de herstelbaarheidsindex en de toegankelijkheid van de technische normen. - Duitse vertaling
3 JUIN 2024. - Arrêté royal visant à déterminer les modalités de 3 JUNI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
communication, de format de l'indice de réparabilité et communicatiemodaliteiten, het formaat van de herstelbaarheidsindex en
d'accessibilité aux normes techniques. - Traduction allemande de toegankelijkheid van de technische normen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 3 juin 2024 visant à déterminer les modalités de besluit van 3 juni 2024 tot vaststelling van de
communicatiemodaliteiten, het formaat van de herstelbaarheidsindex en
communication, de format de l'indice de réparabilité et de toegankelijkheid van de technische normen (Belgisch Staatsblad van
d'accessibilité aux normes techniques (Moniteur belge du 4 septembre 2024). 4 september 2024).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
3. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 3. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Mitteilung des Reparierbarkeitsindex, zur Festlegung dessen die Mitteilung des Reparierbarkeitsindex, zur Festlegung dessen
Formats und der Zugänglichkeit der technischen Normen Formats und der Zugänglichkeit der technischen Normen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 4 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2024 zur Aufgrund des Artikels 4 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2024 zur
Förderung der Reparierbarkeit und Haltbarkeit von Waren; Förderung der Reparierbarkeit und Haltbarkeit von Waren;
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der
Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen
zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode
zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex; zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex;
Aufgrund der gemeinsame Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates, Aufgrund der gemeinsame Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates,
des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung und des Besonderen des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung und des Besonderen
Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 15. November 2022; Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 15. November 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
5. Mai 2023; 5. Mai 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.678/16 des Staatsrates vom 21. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.678/16 des Staatsrates vom 21. März
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Modalitäten für die Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Modalitäten für die
Mitteilung und das Format des Reparierbarkeitsindex sowie die Mitteilung und das Format des Reparierbarkeitsindex sowie die
Zugänglichkeit der Berechnungen der in Artikel 3 des Königlichen Zugänglichkeit der Berechnungen der in Artikel 3 des Königlichen
Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der Waren, für die der Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der Waren, für die der
Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen zur Festlegung der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen zur Festlegung der
Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Berechnung des Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Berechnung des
Reparierbarkeitsindex erwähnten Produkte bestimmt. Reparierbarkeitsindex erwähnten Produkte bestimmt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt folgende
Begriffsbestimmung: Begriffsbestimmung:
"grafische Gestaltung": Gestaltung, die auf die Realisierung einer "grafische Gestaltung": Gestaltung, die auf die Realisierung einer
visuellen Kommunikation abzielt, bei der Bild und Text kombiniert visuellen Kommunikation abzielt, bei der Bild und Text kombiniert
werden. werden.
Art. 3 - § 1 - Hersteller oder Importeure legen den Art. 3 - § 1 - Hersteller oder Importeure legen den
Reparierbarkeitsindex der Waren fest, die sie gemäß den Artikeln 2, 3 Reparierbarkeitsindex der Waren fest, die sie gemäß den Artikeln 2, 3
und 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der und 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der
Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen
zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode
zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex in Verkehr bringen. zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex in Verkehr bringen.
§ 2 - Hersteller oder Importeure teilen Verkäufern und Vertreibern zum § 2 - Hersteller oder Importeure teilen Verkäufern und Vertreibern zum
Zeitpunkt der Registrierung und Lieferung von Waren kostenlos den Zeitpunkt der Registrierung und Lieferung von Waren kostenlos den
Reparierbarkeitsindex und die technischen Normen zur Festlegung der Reparierbarkeitsindex und die technischen Normen zur Festlegung der
Punktzahlen für jedes der Kriterien des Index mit. Punktzahlen für jedes der Kriterien des Index mit.
§ 3 - Wenn die Vertreiber nicht mit den Verkäufern identisch sind, § 3 - Wenn die Vertreiber nicht mit den Verkäufern identisch sind,
teilen sie den Verkäufern zum Zeitpunkt der Registrierung und teilen sie den Verkäufern zum Zeitpunkt der Registrierung und
Lieferung von Waren kostenlos den Reparierbarkeitsindex und die Lieferung von Waren kostenlos den Reparierbarkeitsindex und die
technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der
Kriterien des Index mit. Kriterien des Index mit.
§ 4 - Hersteller oder Importeure teilen allen Interessehabenden § 4 - Hersteller oder Importeure teilen allen Interessehabenden
kostenlos über eine Website den Reparierbarkeitsindex, die technischen kostenlos über eine Website den Reparierbarkeitsindex, die technischen
Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des
Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der
der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist mit. der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist mit.
Art. 4 - § 1 - Verkäufer informieren Verbraucher gemäß Artikel 5 des Art. 4 - § 1 - Verkäufer informieren Verbraucher gemäß Artikel 5 des
vorliegenden Erlasses kostenlos über den Reparierbarkeitsindex anhand vorliegenden Erlasses kostenlos über den Reparierbarkeitsindex anhand
eines gut sichtbaren Aushangs in der Nähe des Preises. eines gut sichtbaren Aushangs in der Nähe des Preises.
§ 2 - Verkäufer machen den Verbrauchern die technischen Normen zur § 2 - Verkäufer machen den Verbrauchern die technischen Normen zur
Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des
Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der
der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist, zugänglich, indem sie der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist, zugänglich, indem sie
auf die in Artikel 3 § 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Website auf die in Artikel 3 § 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Website
verweisen. Verkäufer geben in der Nähe des Preises die URL oder den verweisen. Verkäufer geben in der Nähe des Preises die URL oder den
QR-Code an, über die man auf die Website zugreifen kann. QR-Code an, über die man auf die Website zugreifen kann.
Art. 5 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass Art. 5 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass
den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aushang, was die den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aushang, was die
grafische Gestaltung, den Wortlaut und das Piktogramm betrifft. grafische Gestaltung, den Wortlaut und das Piktogramm betrifft.
§ 2 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass den § 2 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass den
Farbcode auf der Grundlage der erhaltenen Punktzahl des Farbcode auf der Grundlage der erhaltenen Punktzahl des
Reparierbarkeitsindex. Reparierbarkeitsindex.
§ 3 - Die Schriftgröße der Ziffern der Punktzahl des Index muss § 3 - Die Schriftgröße der Ziffern der Punktzahl des Index muss
mindestens der Schriftgröße der Ziffern des Preises im Verkaufsregal mindestens der Schriftgröße der Ziffern des Preises im Verkaufsregal
oder auf der Website entsprechen. Jede Anpassung der Größe dieser oder auf der Website entsprechen. Jede Anpassung der Größe dieser
Angabe muss unter Einhaltung der Proportionen erfolgen. Angabe muss unter Einhaltung der Proportionen erfolgen.
§ 4 - Der Reparierbarkeitsindex wird in Form einer Note auf einer § 4 - Der Reparierbarkeitsindex wird in Form einer Note auf einer
Skala von 1 bis 10 dargestellt, wobei eine Dezimalstelle zulässig ist. Skala von 1 bis 10 dargestellt, wobei eine Dezimalstelle zulässig ist.
Wenn die Ziffer nach der ersten Dezimalstelle kleiner als fünf ist, Wenn die Ziffer nach der ersten Dezimalstelle kleiner als fünf ist,
wird die Note auf die niedrigere Dezimalstelle abgerundet. Wenn die wird die Note auf die niedrigere Dezimalstelle abgerundet. Wenn die
Ziffer nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich fünf ist, wird Ziffer nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich fünf ist, wird
die Note auf die höhere Dezimalstelle aufgerundet. die Note auf die höhere Dezimalstelle aufgerundet.
Art. 6 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass Art. 6 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass
das Format der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 des das Format der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnt sind. vorliegenden Erlasses erwähnt sind.
§ 2 - Die Schriftgröße der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 § 2 - Die Schriftgröße der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2
des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, muss mindestens der des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, muss mindestens der
Schriftgröße der Ziffern des Preises entsprechen. Schriftgröße der Ziffern des Preises entsprechen.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 2. Mai 2025 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 2. Mai 2025 in Kraft.
Art. 8 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 8 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2024 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Umwelt Die Ministerin der Umwelt
Z. KHATTABI Z. KHATTABI
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P-Y. DERMAGNE P-Y. DERMAGNE
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz, dem Minister der Justiz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz, dem Minister der Justiz
und der Nordsee beigeordnet und der Nordsee beigeordnet
A. BERTRAND A. BERTRAND
Der Minister der Justiz und der Nordsee Der Minister der Justiz und der Nordsee
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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