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Arrêté royal visant à déterminer les modalités de communication, de format de l'indice de réparabilité et d'accessibilité aux normes techniques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de communicatiemodaliteiten, het formaat van de herstelbaarheidsindex en de toegankelijkheid van de technische normen. - Duitse vertaling |
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3 JUIN 2024. - Arrêté royal visant à déterminer les modalités de | 3 JUNI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
communication, de format de l'indice de réparabilité et | communicatiemodaliteiten, het formaat van de herstelbaarheidsindex en |
d'accessibilité aux normes techniques. - Traduction allemande | de toegankelijkheid van de technische normen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 3 juin 2024 visant à déterminer les modalités de | besluit van 3 juni 2024 tot vaststelling van de |
communicatiemodaliteiten, het formaat van de herstelbaarheidsindex en | |
communication, de format de l'indice de réparabilité et | de toegankelijkheid van de technische normen (Belgisch Staatsblad van |
d'accessibilité aux normes techniques (Moniteur belge du 4 septembre 2024). | 4 september 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
3. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für | 3. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für |
die Mitteilung des Reparierbarkeitsindex, zur Festlegung dessen | die Mitteilung des Reparierbarkeitsindex, zur Festlegung dessen |
Formats und der Zugänglichkeit der technischen Normen | Formats und der Zugänglichkeit der technischen Normen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 4 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2024 zur | Aufgrund des Artikels 4 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2024 zur |
Förderung der Reparierbarkeit und Haltbarkeit von Waren; | Förderung der Reparierbarkeit und Haltbarkeit von Waren; |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der |
Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen | Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen |
zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode | zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode |
zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex; | zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex; |
Aufgrund der gemeinsame Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates, | Aufgrund der gemeinsame Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates, |
des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung und des Besonderen | des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung und des Besonderen |
Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 15. November 2022; | Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 15. November 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
5. Mai 2023; | 5. Mai 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.678/16 des Staatsrates vom 21. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.678/16 des Staatsrates vom 21. März |
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt | Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Modalitäten für die | Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Modalitäten für die |
Mitteilung und das Format des Reparierbarkeitsindex sowie die | Mitteilung und das Format des Reparierbarkeitsindex sowie die |
Zugänglichkeit der Berechnungen der in Artikel 3 des Königlichen | Zugänglichkeit der Berechnungen der in Artikel 3 des Königlichen |
Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der Waren, für die der | Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der Waren, für die der |
Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen zur Festlegung der | Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen zur Festlegung der |
Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Berechnung des | Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode zur Berechnung des |
Reparierbarkeitsindex erwähnten Produkte bestimmt. | Reparierbarkeitsindex erwähnten Produkte bestimmt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt folgende |
Begriffsbestimmung: | Begriffsbestimmung: |
"grafische Gestaltung": Gestaltung, die auf die Realisierung einer | "grafische Gestaltung": Gestaltung, die auf die Realisierung einer |
visuellen Kommunikation abzielt, bei der Bild und Text kombiniert | visuellen Kommunikation abzielt, bei der Bild und Text kombiniert |
werden. | werden. |
Art. 3 - § 1 - Hersteller oder Importeure legen den | Art. 3 - § 1 - Hersteller oder Importeure legen den |
Reparierbarkeitsindex der Waren fest, die sie gemäß den Artikeln 2, 3 | Reparierbarkeitsindex der Waren fest, die sie gemäß den Artikeln 2, 3 |
und 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der | und 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2024 zur Bestimmung der |
Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen | Waren, für die der Reparierbarkeitsindex gilt, der technischen Normen |
zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode | zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien und der Methode |
zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex in Verkehr bringen. | zur Berechnung des Reparierbarkeitsindex in Verkehr bringen. |
§ 2 - Hersteller oder Importeure teilen Verkäufern und Vertreibern zum | § 2 - Hersteller oder Importeure teilen Verkäufern und Vertreibern zum |
Zeitpunkt der Registrierung und Lieferung von Waren kostenlos den | Zeitpunkt der Registrierung und Lieferung von Waren kostenlos den |
Reparierbarkeitsindex und die technischen Normen zur Festlegung der | Reparierbarkeitsindex und die technischen Normen zur Festlegung der |
Punktzahlen für jedes der Kriterien des Index mit. | Punktzahlen für jedes der Kriterien des Index mit. |
§ 3 - Wenn die Vertreiber nicht mit den Verkäufern identisch sind, | § 3 - Wenn die Vertreiber nicht mit den Verkäufern identisch sind, |
teilen sie den Verkäufern zum Zeitpunkt der Registrierung und | teilen sie den Verkäufern zum Zeitpunkt der Registrierung und |
Lieferung von Waren kostenlos den Reparierbarkeitsindex und die | Lieferung von Waren kostenlos den Reparierbarkeitsindex und die |
technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der | technischen Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der |
Kriterien des Index mit. | Kriterien des Index mit. |
§ 4 - Hersteller oder Importeure teilen allen Interessehabenden | § 4 - Hersteller oder Importeure teilen allen Interessehabenden |
kostenlos über eine Website den Reparierbarkeitsindex, die technischen | kostenlos über eine Website den Reparierbarkeitsindex, die technischen |
Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des | Normen zur Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des |
Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der | Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der |
der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist mit. | der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist mit. |
Art. 4 - § 1 - Verkäufer informieren Verbraucher gemäß Artikel 5 des | Art. 4 - § 1 - Verkäufer informieren Verbraucher gemäß Artikel 5 des |
vorliegenden Erlasses kostenlos über den Reparierbarkeitsindex anhand | vorliegenden Erlasses kostenlos über den Reparierbarkeitsindex anhand |
eines gut sichtbaren Aushangs in der Nähe des Preises. | eines gut sichtbaren Aushangs in der Nähe des Preises. |
§ 2 - Verkäufer machen den Verbrauchern die technischen Normen zur | § 2 - Verkäufer machen den Verbrauchern die technischen Normen zur |
Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des | Festlegung der Punktzahlen für jedes der Kriterien des |
Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der | Reparierbarkeitsindex und die Einzelheiten der Berechnung, anhand der |
der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist, zugänglich, indem sie | der Reparierbarkeitsindex bestimmt worden ist, zugänglich, indem sie |
auf die in Artikel 3 § 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Website | auf die in Artikel 3 § 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Website |
verweisen. Verkäufer geben in der Nähe des Preises die URL oder den | verweisen. Verkäufer geben in der Nähe des Preises die URL oder den |
QR-Code an, über die man auf die Website zugreifen kann. | QR-Code an, über die man auf die Website zugreifen kann. |
Art. 5 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass | Art. 5 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass |
den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aushang, was die | den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aushang, was die |
grafische Gestaltung, den Wortlaut und das Piktogramm betrifft. | grafische Gestaltung, den Wortlaut und das Piktogramm betrifft. |
§ 2 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass den | § 2 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass den |
Farbcode auf der Grundlage der erhaltenen Punktzahl des | Farbcode auf der Grundlage der erhaltenen Punktzahl des |
Reparierbarkeitsindex. | Reparierbarkeitsindex. |
§ 3 - Die Schriftgröße der Ziffern der Punktzahl des Index muss | § 3 - Die Schriftgröße der Ziffern der Punktzahl des Index muss |
mindestens der Schriftgröße der Ziffern des Preises im Verkaufsregal | mindestens der Schriftgröße der Ziffern des Preises im Verkaufsregal |
oder auf der Website entsprechen. Jede Anpassung der Größe dieser | oder auf der Website entsprechen. Jede Anpassung der Größe dieser |
Angabe muss unter Einhaltung der Proportionen erfolgen. | Angabe muss unter Einhaltung der Proportionen erfolgen. |
§ 4 - Der Reparierbarkeitsindex wird in Form einer Note auf einer | § 4 - Der Reparierbarkeitsindex wird in Form einer Note auf einer |
Skala von 1 bis 10 dargestellt, wobei eine Dezimalstelle zulässig ist. | Skala von 1 bis 10 dargestellt, wobei eine Dezimalstelle zulässig ist. |
Wenn die Ziffer nach der ersten Dezimalstelle kleiner als fünf ist, | Wenn die Ziffer nach der ersten Dezimalstelle kleiner als fünf ist, |
wird die Note auf die niedrigere Dezimalstelle abgerundet. Wenn die | wird die Note auf die niedrigere Dezimalstelle abgerundet. Wenn die |
Ziffer nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich fünf ist, wird | Ziffer nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich fünf ist, wird |
die Note auf die höhere Dezimalstelle aufgerundet. | die Note auf die höhere Dezimalstelle aufgerundet. |
Art. 6 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass | Art. 6 - § 1 - Der Minister bestimmt durch einen Ministeriellen Erlass |
das Format der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 des | das Format der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt sind. | vorliegenden Erlasses erwähnt sind. |
§ 2 - Die Schriftgröße der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 | § 2 - Die Schriftgröße der URL und des QR-Codes, die in Artikel 4 § 2 |
des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, muss mindestens der | des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, muss mindestens der |
Schriftgröße der Ziffern des Preises entsprechen. | Schriftgröße der Ziffern des Preises entsprechen. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 2. Mai 2025 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 2. Mai 2025 in Kraft. |
Art. 8 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 8 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
Z. KHATTABI | Z. KHATTABI |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P-Y. DERMAGNE | P-Y. DERMAGNE |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz, dem Minister der Justiz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz, dem Minister der Justiz |
und der Nordsee beigeordnet | und der Nordsee beigeordnet |
A. BERTRAND | A. BERTRAND |
Der Minister der Justiz und der Nordsee | Der Minister der Justiz und der Nordsee |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |