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Arrêté Royal du 03 juin 1970
publié le 04 novembre 2014

Arrêté royal n° 15, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal finances
numac
2014000818
pub.
04/11/2014
prom.
03/06/1970
ELI
eli/arrete/1970/06/03/2014000818/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


3 JUIN 1970. - Arrêté royal n° 15, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 15 du 3 juin 1970, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 5 juin 1970), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 20 septembre 1974 modifiant l'arrêté royal n° 15, du 3 juin 1970, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 octobre 1974); - l'arrêté royal du 31 mars 1978 modifiant les arrêtés royaux, pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1, du 23 juillet 1969, n° 3, du 10 décembre 1969, n° 4, du 29 décembre 1969, n° 13, du 3 juin 1970, n° 14, du 3 juin 1970, n° 15, du 3 juin 1970, n° 16, du 3 juin 1970, n° 17, du 20 juillet 1970, n° 19, du 20 juillet 1970, n° 22 du 15 septembre 1970, n° 23, du 19 octobre 1970, n° 24, du 23 octobre 1970, et n° 28, du 23 décembre 1970, et abrogeant l'arrêté royal n° 25, du 13 novembre 1970 (Moniteur belge du 11 avril 1978); - l'arrêté royal du 14 avril 1993 modifiant l'arrêté royal n° 15 du 3 juin 1970 organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 avril 1993); - l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal n° 15, du 3 juin 1970, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 11 janvier 2008); - l'arrêté royal du 19 décembre 2010 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 24 décembre 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 3. JUNI 1970 - Königlicher Erlass Nr.15 zur Regelung des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Schätzungsverfahrens KAPITEL 1 - Von der Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen Abschnitt 1 - [Veräußerung der in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 19.

Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Artikel 1 - [Verlangt die Verwaltung in dem in Artikel 36 § 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches erwähnten Fall die Schätzung, die in Artikel 59 § 2 desselben Gesetzbuches vorgesehen ist, um den Normalwert der in Artikel 1 § 9 dieses Gesetzbuches erwähnten Güter festzulegen, notifiziert der Einnehmer des Registrierungsamtes, in dessen Amtsbereich die erwähnten Güter liegen, dem Erwerber der erwähnten Güter, nachstehend "Gegenpartei" genannt, ein entsprechendes Ersuchen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Art.2 - § 1 - [Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen zwei Jahren ab dem Tag der Vereinbarung erfolgen, wenn die zu schätzenden Güter infolge eines Vertrags veräußert worden sind, dessen Datum nach der Notifizierung des Katastereinkommens liegt.] In allen anderen Fällen muss das Schätzungsersuchen binnen zwei Jahren ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens erfolgen. § 2 - Die Schätzung kann nicht mehr vom Einnehmer verlangt werden, wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 des vorliegenden Erlasses eingereicht worden ist. [Art. 2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Art. 3 - [Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende Güter, von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, Betrag der von der Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und Zeitpunkt, den Sachverständige berücksichtigen müssen, um den Normalwert der Güter festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum der Vereinbarung.

Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude oder einen Gebäudeteil und den dazugehörigen Grund und Boden unter Anwendung der Steuer zur gleichen Zeit wie ein anderes Grundstück als den dazugehörigen Grund und Boden zu einem Einheitspreis veräußert, wird im Schätzungsersuchen außerdem der Wert angegeben, der für das Gebäude, den Gebäudeteil und den dazugehörigen Grund und Boden beziehungsweise das andere Grundstück als den dazugehörigen Grund und Boden gemäß den Artikeln 30 und 36 § 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches veranschlagt wird.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Art.4 - Binnen fünfzehn Tagen ab der in Artikel 1 vorgesehenen Notifizierung können Einnehmer und Gegenpartei vereinbaren, dass die Schätzung von einem oder drei von ihnen gewählten Sachverständigen vorgenommen wird.

Diese Vereinbarung wird in einem Protokoll festgehalten, in dem der Gegenstand der Schätzung und der/die gewählte(n) Sachverständige(n) angegeben werden.

Das Protokoll wird datiert und vom Einnehmer und von der Gegenpartei unterzeichnet; wenn diese nicht unterzeichnen darf oder kann, wird dies im Protokoll vermerkt.

Art. 5 - In Ermangelung der in Artikel 4 vorgesehenen Vereinbarung richtet der Einnehmer einen Antrag, der eine Darlegung des Sachverhalts und das Schätzungsersuchen enthält, an den Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das Gebäude liegt. Liegt das Gebäude im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, ist der Richter, in dessen Amtsbereich die größte bebaute Fläche liegt, zuständig.

Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt.

Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag; er ordnet die Schätzung an und bestellt je nach den Anforderungen des Falls einen oder drei Sachverständige.

Art. 6 - [Als Sachverständige können nicht gewählt oder bestellt werden: 1. Beamte der Verwaltung, die für Mehrwertsteuer und Registrierungsgebühr zuständig ist, 2.öffentliche oder ministerielle Amtsträger, die Urkunden oder Erklärungen erstellt haben, mit denen die Veräußerung der zu schätzenden Güter festgestellt wird, 3. Personen, die am Bau der zu schätzenden Güter beteiligt waren, einschließlich der Architekten und Unternehmer, 4.Angestellte der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Personen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Art.7 - Das Urteil zur Anordnung der Schätzung wird der Gegenpartei auf Betreiben des Einnehmers zugestellt.

Haben der Einnehmer oder die Gegenpartei rechtmäßige Gründe, um die Sachkunde, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der bestellten Sachverständigen anzuzweifeln, können sie binnen acht Tagen ab Zustellung des Urteils beim Richter die Ablehnung der Sachverständigen beantragen. Diese Ablehnung darf in den in Artikel 966 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer beantragt werden.

Der Ablehnungsantrag wird durch Antragsschrift mit Angabe der Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte Sachverständige.

Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei zugestellt.

Art. 8 - Der Einnehmer notifiziert den Sachverständigen den ihnen anvertrauten Auftrag.

Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die Sachverständigen sowohl den Einnehmer als auch die Gegenpartei schriftlich über Tag und Uhrzeit für die für zweckdienlich erachteten Ortsbesichtigungen und für die Anhörung ihrer Äußerungen und Bemerkungen.

Eine Abschrift aller den Sachverständigen von einer der Parteien mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig per Einschreiben an die andere Partei geschickt werden.

Art. 9 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert [der im Schätzungsersuchen angegebenen Güter] zu dem angegebenen Zeitpunkt. [In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall ermitteln sie außerdem den Verkaufswert des anderen Grundstücks als des dazugehörigen Grund und Bodens und den Verkaufswert der Gesamtheit der veräußerten Güter.] Spätestens drei Monate ab der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung erstellen sie einen einzigen Bericht, der datiert und unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt abgeben. [Der Unterschrift der Sachverständigen geht folgender Eid voraus: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllt habe." oder: "Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder: "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht heb vervuld."] Die Urschrift des Berichts wird bei der Kanzlei des in Artikel 5 bestimmten Friedensgerichts hinterlegt. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 19.

Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010);

Abs. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. September 1974 (B.S. vom 4. Oktober 1974)] Art.10 - Eine Ausfertigung des Berichts wird der zuerst handelnden Partei ausgestellt und der anderen Partei zugestellt.

Die Schätzung der Sachverständigen oder bei Uneinigkeit die Schätzung der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenschätzung bestimmt den Wert für die Erhebung der Steuer.

Art. 11 - Zustellungen und Notifizierungen aufgrund der vorhergehenden Artikel können per Einschreiben erfolgen. Die Aufgabe des Schreibens bei der Post gilt als Notifizierung ab dem nächsten Tag.

Art. 12 - [Sowohl der Einnehmer als auch die Gegenpartei können die Schätzung durch Einreichung einer Klage beanstanden. Diese Klage muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Berichts eingereicht werden.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 11. Januar 2008)] Art.13 - Die Gegenpartei ist zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet, wenn der festgestellte Fehlbetrag gleich oder größer ist als ein Achtel der Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu Grunde gelegen hat. Jedoch bleiben diese Kosten zu Lasten der Staatskasse, wenn die Gegenpartei vor Notifizierung des Schätzungsersuchens angeboten hat, die zusätzliche Steuer zu entrichten, erhöht um den gleichen Betrag als Geldbuße, auf einer Grundlage, die gleich oder größer ist als der bei der Schätzung ausgewiesene Fehlbetrag.

Die Beitreibung erfolgt per Zwangsbefehl wie in Artikel 85 des Gesetzbuches bestimmt.

Abschnitt 2 - Immobilienarbeiten Art. 14 - [ § 1 - Verlangt die Verwaltung die Schätzung, die in Artikel 59 § 2 des Gesetzbuches vorgesehen ist, um den Normalwert der in den Artikeln 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 36 § 1 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen festzulegen, notifiziert der Leiter des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich das in Artikel 1 § 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Gut, auf das sich die Dienstleistungen beziehen, liegt, ein entsprechendes Ersuchen: 1. an den Bauherrn, für den die Dienstleistungen erbracht worden sind, 2.in dem in Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Fall an den Steuerpflichtigen. § 2 - Beziehen sich Immobilienarbeiten auf die Fertigstellung eines in Artikel 1 § 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Gutes, das mit Entrichtung der Steuer erworben worden ist, wird das Schätzungsersuchen in Bezug auf diese Arbeiten in Abweichung von § 1 zusammen mit dem Schätzungsersuchen in Bezug auf das nicht fertiggestellte Gut von dem in Artikel 1 angegebenen Beamten eingereicht.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Art. 15 - Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen zwei Jahren ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens des Gebäudes erfolgen, auf das sich die zu schätzenden Dienstleistungen beziehen.

Die Schätzung kann nicht mehr vom Leiter des Mehrwertsteueramtes verlangt werden, wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 des vorliegenden Erlasses eingereicht worden ist.

Art. 16 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende Dienstleistung(en), von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, Betrag der von der Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und Zeitpunkt, den Sachverständige berücksichtigen müssen, um den Normalwert der Dienstleistungen festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist der 1. Januar des Jahres, in dem das Gebäude, auf das sich die Dienstleistungen beziehen, ganz oder teilweise in Gebrauch genommen worden ist. Art. 17 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert der im Schätzungsersuchen angegebenen Dienstleistungen zu dem angegebenen Zeitpunkt.

Die Artikel 4 bis 13 mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1 und 2 finden Anwendung auf das durch vorliegenden Abschnitt geregelte Schätzungsersuchen, unter dem Vorbehalt, dass in diesen Artikeln das Wort "Einnehmer" durch die Wörter "Leiter des Mehrwertsteueramtes" ersetzt wird.

KAPITEL 2 - Gegen die Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen Art. 18 - Nur Personen, die auf gütlichem Wege oder per Zwangsbefehl aufgefordert werden, eine zusätzliche Steuer aus dem Grund zu entrichten, dass die Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu Grunde gelegen hat, niedriger ist als der Normalwert [der in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter] oder der zu schätzenden Dienstleistungen, können gegen die Verwaltung aufgrund von Artikel 59 § 2 des Gesetzbuches eine Schätzung beantragen.

Die Schätzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Verwaltung bereits ein Schätzungsersuchen eingeleitet hat. [Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Art. 19 - Die in Artikel 18 vorgesehene Schätzung wird anhand eines Ersuchens eingereicht, der je nach Fall dem in Artikel 1 oder 14 angegebenen Beamten notifiziert wird.

Art. 20 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: [zu schätzende Güter] oder zu schätzende Dienstleistungen und Zeitpunkt, den Sachverständige gemäß Artikel 3 und 6 berücksichtigen müssen, um ihre Schätzung vorzunehmen. [Art. 20 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Art. 21 - Die Artikel 4 bis 13 und 17 finden Anwendung auf das in vorliegendem Kapitel erwähnte Schätzungsersuchen.

Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum wie das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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