publié le 03 août 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 fixant les règles de police sanitaire régissant la production, la transformation, la distribution et l'introduction des produits d'origine animale destinés à la consommation humaine
3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 fixant les règles de police sanitaire régissant la production, la transformation, la distribution et l'introduction des produits d'origine animale destinés à la consommation humaine
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 fixant les règles de police sanitaire régissant la production, la transformation, la distribution et l'introduction des produits d'origine animale destinés à la consommation humaine, établi par le Service central de traduction allemande auprès du commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 fixant les règles de police sanitaire régissant la production, la transformation, la distribution et l'introduction des produits d'origine animale destinés à la consommation humaine.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 13. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 15 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 1989 über tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und als Haustiere gehaltenen Einhufern, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 1989 über tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von frischem Geflügelfleisch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft;
Aufgrund der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Januar 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 22. Februar 2005;
Aufgrund des Gutachtens 38.241/3 des Staatsrates vom 26. April 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschliesslich der Primärproduktion eines Lebensmittels tierischen Ursprungs, bis - einschliesslich - zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher, 2.Einfuhr: die Einfuhr von Waren ins Königreich mit dem Ziel, diese Waren nach den in Artikel 4 Nr. 16 Buchstabe a) bis f) der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Zollverfahren in Verkehr zu bringen, 3. amtlichem Tierarzt: den Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 4.Erzeugnissen tierischen Ursprungs: für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse von Tieren und daraus gewonnene Erzeugnisse, einschliesslich lebender Tiere, soweit sie entsprechend zubereitet sind, 5. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 6.Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 7. Betreiber: die natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für die Einhaltung der im Königlichen Erlass vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette festgelegten Vorschriften in der Betriebseinheit, in der sie die tägliche Geschäftsführung wahrnimmt, 8. Drittland: ein Land, das nicht zur Europäischen Union gehört. Art. 2 - Im vorliegenden Erlass werden die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für alle Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Vermarktungsstufen sowie für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie die daraus gewonnenen Lebensmittel festgelegt.
KAPITEL II - Tiergesundheitsvorschriften für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Art. 3 - § 1 - Um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten zu verhindern, müssen Lebensmittelunternehmer die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen einhalten. § 2 - Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur von Tieren stammen, die den tierseuchenrechtlichen Vorschriften der in Anlage I aufgeführten Erlasse entsprechen. § 3 - Die Betreiber müssen Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Tieren erhalten: 1. die nicht in einem Betrieb, einer Einrichtung, einem Gebiet oder einem Gebietsteil gehalten wurden, die in Bezug auf die betreffenden Tiere oder Erzeugnisse gemäss den in Anlage I erwähnten Verordnungsbestimmungen gesperrt sind, 2.die, soweit es sich um Fleisch oder Fleischerzeugnisse handelt, nicht in einer Einrichtung geschlachtet wurden, in der sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer der unter die Regelung gemäss Nr. 1 fallenden Tierseuchen erkrankt oder seuchenverdächtig waren beziehungsweise in der sich zum Zeitpunkt der Schlachtung oder des Produktionsprozesses Schlachtkörper oder Teile von Schlachtkörpern solcher Tiere befanden, es sei denn, der Seuchenverdacht wurde ausgeräumt, 3. die, wenn es sich um Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur handelt, den Anforderungen des Ministeriellen Erlasses vom 14.Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und Erzeugnissen der Aquakultur entsprechen.
KAPITEL III - Abweichungen Art. 4 - § 1 - In Abweichung von den in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmungen und vorbehaltlich der Einhaltung der in Anlage I aufgeführten Seuchenbekämpfungsvorschriften kann die Agentur die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs genehmigen, die aus einem aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil, jedoch weder aus einem verseuchten noch aus einem seuchenverdächtigen Betrieb, stammen, sofern folgende Modalitäten beachtet werden: 1. Die behandlungspflichtigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind ordnungsgemäss gekennzeichnet.2. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden, bevor sie der in Nr.3 vorgesehenen Behandlung unterzogen werden, von tierseuchenrechtlich konformen Erzeugnissen räumlich oder zeitlich getrennt gewonnen, behandelt, befördert und gelagert. 3. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden einer Behandlung gemäss Anlage II unterzogen, die ausreicht, um das betreffende tierseuchenrechtliche Problem zu lösen.4. Die Behandlung wird in einer Einrichtung vorgenommen, die zu diesem Zweck von der Agentur bestimmt wurde. § 2 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, unter denen die in § 1 erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus dem aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet verbracht werden. § 3 - Die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb von Aquakulturerzeugnissen, die die in Artikel 3 gestellten Anforderungen nicht erfüllen, sind gestattet, sofern die Anforderungen des Ministeriellen Erlasses vom 14. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und Erzeugnissen der Aquakultur erfüllt sind. § 4 - Die Agentur kann in Notfällen vorläufige Massnahmen für die Anwendung des vorliegenden Artikels ergreifen.
KAPITEL IV - Tierärztliche Bescheinigungen Art. 5 - § 1 - Für Lebensmittel tierischen Ursprungs wird eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt, wenn eine Abweichung aufgrund von Artikel 4 § 1 gewährt wurde. § 2 - Der König kann das Muster der Bescheinigung und die Modalitäten für besondere Anwendungen dieses Artikels festlegen, sofern die Europäische Gemeinschaft dies nicht getan hat.
KAPITEL V - Einfuhren aus Drittländern Art. 6 - Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels II entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.
Art. 7 - Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird bei der Einfuhr ins Königreich eine tierärztliche Bescheinigung beigefügt, die der geltenden Gemeinschaftsregelung entspricht.
KAPITEL VI - Sanktionen Art. 8 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt.
Art. 9 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 10 - Es werden aufgehoben: der Königliche Erlass vom 16. Mai 1989 über tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und als Haustiere gehaltenen Einhufern, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991, und der Königliche Erlass vom 16. Mai 1989 über tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von frischem Geflügelfleisch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Art. 11 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Neapel, den 13. Mai 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage I Tierseuchen, die beim Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Belang sind und deren Bekämpfung bereits aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften geregelt ist Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 2005 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage II Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch Pour la consultation du tableau, voir image +: Wirksamkeit anerkannt. 0: Wirksamkeit nicht anerkannt. (*) Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. (**) F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein Fo-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121°C (250°F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 2005 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL