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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/07/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 fixant les règles de police sanitaire régissant la production, la transformation, la distribution et l'introduction des produits d'origine animale destinés à la consommation humaine Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 2005 houdende vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de productie, de verwerking, de distributie en het binnenbrengen van voor menselijke consumptie bestemde producten van dierlijke oorsprong
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 JULI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 fixant les règles de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 2005 houdende
police sanitaire régissant la production, la transformation, la vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de
distribution et l'introduction des produits d'origine animale destinés productie, de verwerking, de distributie en het binnenbrengen van voor
à la consommation humaine menselijke consumptie bestemde producten van dierlijke oorsprong
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 13 mai 2005 fixant les règles de police sanitaire régissant besluit van 13 mei 2005 houdende vaststelling van
la production, la transformation, la distribution et l'introduction veterinairrechtelijke voorschriften voor de productie, de verwerking,
des produits d'origine animale destinés à la consommation humaine, de distributie en het binnenbrengen van voor menselijke consumptie
établi par le Service central de traduction allemande auprès du bestemde producten van dierlijke oorsprong, opgemaakt door de Centrale
Dienst voor Duitse vertaling bij het
commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 fixant vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 2005 houdende
les règles de police sanitaire régissant la production, la vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de
transformation, la distribution et l'introduction des produits productie, de verwerking, de distributie en het binnenbrengen van voor
d'origine animale destinés à la consommation humaine. menselijke consumptie bestemde producten van dierlijke oorsprong.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005. Gegeven te Brussel, 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
13. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 13. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die
Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs tierischen Ursprungs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 15 und des Artikels 18bis, eingefügt durch insbesondere des Artikels 15 und des Artikels 18bis, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Dezember 1990; das Gesetz vom 29. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 1989 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 1989 über
tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Handelsverkehr mit frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und als Haustiere gehaltenen Einhufern, abgeändert durch den Ziegen und als Haustiere gehaltenen Einhufern, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991; Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 1989 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 1989 über
tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr
von frischem Geflügelfleisch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen von frischem Geflügelfleisch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
Aufgrund der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Aufgrund der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen,
die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs; tierischen Ursprungs;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Januar 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Januar 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 22. Februar 2005; Ausschusses vom 22. Februar 2005;
Aufgrund des Gutachtens 38.241/3 des Staatsrates vom 26. April 2005, Aufgrund des Gutachtens 38.241/3 des Staatsrates vom 26. April 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle 1. allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle
Stufen, einschliesslich der Primärproduktion eines Lebensmittels Stufen, einschliesslich der Primärproduktion eines Lebensmittels
tierischen Ursprungs, bis - einschliesslich - zu seiner Lagerung, tierischen Ursprungs, bis - einschliesslich - zu seiner Lagerung,
seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den
Endverbraucher, Endverbraucher,
2. Einfuhr: die Einfuhr von Waren ins Königreich mit dem Ziel, diese 2. Einfuhr: die Einfuhr von Waren ins Königreich mit dem Ziel, diese
Waren nach den in Artikel 4 Nr. 16 Buchstabe a) bis f) der Verordnung Waren nach den in Artikel 4 Nr. 16 Buchstabe a) bis f) der Verordnung
(EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften genannten Zollverfahren in Verkehr zu Zollkodex der Gemeinschaften genannten Zollverfahren in Verkehr zu
bringen, bringen,
3. amtlichem Tierarzt: den Tierarzt der Föderalagentur für die 3. amtlichem Tierarzt: den Tierarzt der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
4. Erzeugnissen tierischen Ursprungs: für den menschlichen Verzehr 4. Erzeugnissen tierischen Ursprungs: für den menschlichen Verzehr
bestimmte Erzeugnisse von Tieren und daraus gewonnene Erzeugnisse, bestimmte Erzeugnisse von Tieren und daraus gewonnene Erzeugnisse,
einschliesslich lebender Tiere, soweit sie entsprechend zubereitet einschliesslich lebender Tiere, soweit sie entsprechend zubereitet
sind, sind,
5. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 5. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
6. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 6. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
7. Betreiber: die natürliche oder juristische Person, die 7. Betreiber: die natürliche oder juristische Person, die
verantwortlich ist für die Einhaltung der im Königlichen Erlass vom verantwortlich ist für die Einhaltung der im Königlichen Erlass vom
14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die
Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette festgelegten Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette festgelegten
Vorschriften in der Betriebseinheit, in der sie die tägliche Vorschriften in der Betriebseinheit, in der sie die tägliche
Geschäftsführung wahrnimmt, Geschäftsführung wahrnimmt,
8. Drittland: ein Land, das nicht zur Europäischen Union gehört. 8. Drittland: ein Land, das nicht zur Europäischen Union gehört.
Art. 2 - Im vorliegenden Erlass werden die allgemeinen Art. 2 - Im vorliegenden Erlass werden die allgemeinen
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für alle Produktions-, tierseuchenrechtlichen Vorschriften für alle Produktions-,
Verarbeitungs-, Vertriebs- und Vermarktungsstufen sowie für die Verarbeitungs-, Vertriebs- und Vermarktungsstufen sowie für die
Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie
die daraus gewonnenen Lebensmittel festgelegt. die daraus gewonnenen Lebensmittel festgelegt.
KAPITEL II - Tiergesundheitsvorschriften für alle Stufen der KAPITEL II - Tiergesundheitsvorschriften für alle Stufen der
Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen
tierischen Ursprungs tierischen Ursprungs
Art. 3 - § 1 - Um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung Art. 3 - § 1 - Um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung
und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine
Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten zu verhindern, Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten zu verhindern,
müssen Lebensmittelunternehmer die in den Paragraphen 2 und 3 müssen Lebensmittelunternehmer die in den Paragraphen 2 und 3
vorgesehenen Bedingungen einhalten. vorgesehenen Bedingungen einhalten.
§ 2 - Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur von Tieren stammen, § 2 - Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur von Tieren stammen,
die den tierseuchenrechtlichen Vorschriften der in Anlage I die den tierseuchenrechtlichen Vorschriften der in Anlage I
aufgeführten Erlasse entsprechen. aufgeführten Erlasse entsprechen.
§ 3 - Die Betreiber müssen Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Tieren § 3 - Die Betreiber müssen Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Tieren
erhalten: erhalten:
1. die nicht in einem Betrieb, einer Einrichtung, einem Gebiet oder 1. die nicht in einem Betrieb, einer Einrichtung, einem Gebiet oder
einem Gebietsteil gehalten wurden, die in Bezug auf die betreffenden einem Gebietsteil gehalten wurden, die in Bezug auf die betreffenden
Tiere oder Erzeugnisse gemäss den in Anlage I erwähnten Tiere oder Erzeugnisse gemäss den in Anlage I erwähnten
Verordnungsbestimmungen gesperrt sind, Verordnungsbestimmungen gesperrt sind,
2. die, soweit es sich um Fleisch oder Fleischerzeugnisse handelt, 2. die, soweit es sich um Fleisch oder Fleischerzeugnisse handelt,
nicht in einer Einrichtung geschlachtet wurden, in der sich zum nicht in einer Einrichtung geschlachtet wurden, in der sich zum
Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer der unter die Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer der unter die
Regelung gemäss Nr. 1 fallenden Tierseuchen erkrankt oder Regelung gemäss Nr. 1 fallenden Tierseuchen erkrankt oder
seuchenverdächtig waren beziehungsweise in der sich zum Zeitpunkt der seuchenverdächtig waren beziehungsweise in der sich zum Zeitpunkt der
Schlachtung oder des Produktionsprozesses Schlachtkörper oder Teile Schlachtung oder des Produktionsprozesses Schlachtkörper oder Teile
von Schlachtkörpern solcher Tiere befanden, es sei denn, der von Schlachtkörpern solcher Tiere befanden, es sei denn, der
Seuchenverdacht wurde ausgeräumt, Seuchenverdacht wurde ausgeräumt,
3. die, wenn es sich um Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur handelt, 3. die, wenn es sich um Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur handelt,
den Anforderungen des Ministeriellen Erlasses vom 14. Dezember 1992 den Anforderungen des Ministeriellen Erlasses vom 14. Dezember 1992
über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von
Tieren und Erzeugnissen der Aquakultur entsprechen. Tieren und Erzeugnissen der Aquakultur entsprechen.
KAPITEL III - Abweichungen KAPITEL III - Abweichungen
Art. 4 - § 1 - In Abweichung von den in Artikel 3 vorgesehenen Art. 4 - § 1 - In Abweichung von den in Artikel 3 vorgesehenen
Bestimmungen und vorbehaltlich der Einhaltung der in Anlage I Bestimmungen und vorbehaltlich der Einhaltung der in Anlage I
aufgeführten Seuchenbekämpfungsvorschriften kann die Agentur die aufgeführten Seuchenbekämpfungsvorschriften kann die Agentur die
Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen
tierischen Ursprungs genehmigen, die aus einem aus tierischen Ursprungs genehmigen, die aus einem aus
tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil, tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil,
jedoch weder aus einem verseuchten noch aus einem seuchenverdächtigen jedoch weder aus einem verseuchten noch aus einem seuchenverdächtigen
Betrieb, stammen, sofern folgende Modalitäten beachtet werden: Betrieb, stammen, sofern folgende Modalitäten beachtet werden:
1. Die behandlungspflichtigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind 1. Die behandlungspflichtigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind
ordnungsgemäss gekennzeichnet. ordnungsgemäss gekennzeichnet.
2. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden, bevor sie der in Nr. 3 2. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden, bevor sie der in Nr. 3
vorgesehenen Behandlung unterzogen werden, von tierseuchenrechtlich vorgesehenen Behandlung unterzogen werden, von tierseuchenrechtlich
konformen Erzeugnissen räumlich oder zeitlich getrennt gewonnen, konformen Erzeugnissen räumlich oder zeitlich getrennt gewonnen,
behandelt, befördert und gelagert. behandelt, befördert und gelagert.
3. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden einer Behandlung gemäss 3. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden einer Behandlung gemäss
Anlage II unterzogen, die ausreicht, um das betreffende Anlage II unterzogen, die ausreicht, um das betreffende
tierseuchenrechtliche Problem zu lösen. tierseuchenrechtliche Problem zu lösen.
4. Die Behandlung wird in einer Einrichtung vorgenommen, die zu diesem 4. Die Behandlung wird in einer Einrichtung vorgenommen, die zu diesem
Zweck von der Agentur bestimmt wurde. Zweck von der Agentur bestimmt wurde.
§ 2 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, unter denen die in § 2 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, unter denen die in
§ 1 erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus dem aus § 1 erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus dem aus
tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet verbracht werden. tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet verbracht werden.
§ 3 - Die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb von § 3 - Die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb von
Aquakulturerzeugnissen, die die in Artikel 3 gestellten Anforderungen Aquakulturerzeugnissen, die die in Artikel 3 gestellten Anforderungen
nicht erfüllen, sind gestattet, sofern die Anforderungen des nicht erfüllen, sind gestattet, sofern die Anforderungen des
Ministeriellen Erlasses vom 14. Dezember 1992 über die Ministeriellen Erlasses vom 14. Dezember 1992 über die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und
Erzeugnissen der Aquakultur erfüllt sind. Erzeugnissen der Aquakultur erfüllt sind.
§ 4 - Die Agentur kann in Notfällen vorläufige Massnahmen für die § 4 - Die Agentur kann in Notfällen vorläufige Massnahmen für die
Anwendung des vorliegenden Artikels ergreifen. Anwendung des vorliegenden Artikels ergreifen.
KAPITEL IV - Tierärztliche Bescheinigungen KAPITEL IV - Tierärztliche Bescheinigungen
Art. 5 - § 1 - Für Lebensmittel tierischen Ursprungs wird eine Art. 5 - § 1 - Für Lebensmittel tierischen Ursprungs wird eine
tierärztliche Bescheinigung ausgestellt, wenn eine Abweichung aufgrund tierärztliche Bescheinigung ausgestellt, wenn eine Abweichung aufgrund
von Artikel 4 § 1 gewährt wurde. von Artikel 4 § 1 gewährt wurde.
§ 2 - Der König kann das Muster der Bescheinigung und die Modalitäten § 2 - Der König kann das Muster der Bescheinigung und die Modalitäten
für besondere Anwendungen dieses Artikels festlegen, sofern die für besondere Anwendungen dieses Artikels festlegen, sofern die
Europäische Gemeinschaft dies nicht getan hat. Europäische Gemeinschaft dies nicht getan hat.
KAPITEL V - Einfuhren aus Drittländern KAPITEL V - Einfuhren aus Drittländern
Art. 6 - Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern dürfen nur Art. 6 - Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern dürfen nur
eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels II eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels II
entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten. entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.
Art. 7 - Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird bei der Art. 7 - Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird bei der
Einfuhr ins Königreich eine tierärztliche Bescheinigung beigefügt, die Einfuhr ins Königreich eine tierärztliche Bescheinigung beigefügt, die
der geltenden Gemeinschaftsregelung entspricht. der geltenden Gemeinschaftsregelung entspricht.
KAPITEL VI - Sanktionen KAPITEL VI - Sanktionen
Art. 8 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem Art. 8 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt. Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt.
Art. 9 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem Art. 9 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem
Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 10 - Es werden aufgehoben: der Königliche Erlass vom 16. Mai 1989 Art. 10 - Es werden aufgehoben: der Königliche Erlass vom 16. Mai 1989
über tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen über tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Handelsverkehr mit frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und als Haustiere gehaltenen Einhufern, abgeändert durch den Ziegen und als Haustiere gehaltenen Einhufern, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991, und der Königliche Erlass vom Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991, und der Königliche Erlass vom
16. Mai 1989 über tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr 16. Mai 1989 über tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr
und die Durchfuhr von frischem Geflügelfleisch aus einem Mitgliedstaat und die Durchfuhr von frischem Geflügelfleisch aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft. der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 11 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 11 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Neapel, den 13. Mai 2005 Gegeben zu Neapel, den 13. Mai 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I Anlage I
Tierseuchen, die beim Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Tierseuchen, die beim Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs von
Belang sind und deren Bekämpfung bereits aufgrund der nationalen Belang sind und deren Bekämpfung bereits aufgrund der nationalen
Rechtsvorschriften geregelt ist Rechtsvorschriften geregelt ist
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 2005 zur Festlegung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 2005 zur Festlegung von
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die
Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs beigefügt zu werden tierischen Ursprungs beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II Anlage II
Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und
Milch Milch
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
+: Wirksamkeit anerkannt. +: Wirksamkeit anerkannt.
0: Wirksamkeit nicht anerkannt. 0: Wirksamkeit nicht anerkannt.
(*) Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine (*) Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine
Kreuzkontamination zu vermeiden. Kreuzkontamination zu vermeiden.
(**) F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein (**) F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein
Fo-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis Fo-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis
genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei
121°C (250°F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu 121°C (250°F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu
erzielen. erzielen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 2005 zur Festlegung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 2005 zur Festlegung von
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die
Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs beigefügt zu werden tierischen Ursprungs beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^
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