publié le 28 mai 2025
Arrêté royal portant exécution de l'article 115, § 10, alinéa 1er, de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande
3 DECEMBRE 2023. - Arrêté royal portant exécution de l'article 115, § 10, alinéa 1er, de la loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 source services du premier ministre Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 décembre 2023 portant exécution de l'article 115, § 10, alinéa 1er, de la
loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
07/12/1998
pub.
05/01/1999
numac
1998021488
source
services du premier ministre
Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux
fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux (Moniteur belge du 27 décembre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 115 § 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 115 § 10 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 12.
Januar 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 13. März 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 7. Juni 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer um fünfzehn Tage verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am 17. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass wird die Art der in Artikel 115 § 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Unterstützungsaufträge bestimmt, die die föderale Polizei auf nichtoperativer Ebene zugunsten der lokalen Polizeizonen kostenlos erfüllt, und zwar unbeschadet der eigenen Aufträge der föderalen Polizei, die den Polizeizonen indirekt zugutekommen.
Die in Absatz 1 erwähnten Unterstützungsaufträge werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Ressourcen erfüllt, ohne dabei die gesetzlichen Aufträge der föderalen Polizei zu beeinträchtigen.
Im Zweifelsfall entscheidet der Minister des Innern, ob es sich um einen in Absatz 1 erwähnten Auftrag handelt. Er holt hierzu die Stellungnahme des in Artikel 8ter desselben Gesetzes erwähnten Koordinierungsausschusses der integrierten Polizei ein.
Art. 2 - Die Dienstleistungen, die die föderale Polizei den Polizeizonen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Unterstützungsaufträge anbietet, beruhen auf den vom Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei validierten Standards der integrierten Polizei.
Die in Absatz 1 erwähnten Standards betreffen mindestens die Typologie der angebotenen Dienstleistungen, die erforderlichen Bedingungen, um diese Dienstleistungen anzubieten, die Festlegung von Prioritäten sowie die damit verbundenen Richtlinien für den Haushaltsplan.
Art. 3 - Die nichtoperative Unterstützung, die die föderale Polizei der lokalen Polizei kostenlos leistet, betrifft Dienstleistungen, die für die integrierte Arbeitsweise der Polizeidienste von wesentlicher Bedeutung sind, nachstehend "wesentliche Dienstleistungen" genannt.
Art. 4 - Im Rahmen der nichtoperativen Unterstützung erfüllt die föderale Polizei zugunsten der Polizeizonen in den Bereichen Strategie, Politik und Kommunikation sowie in rechtlichen Angelegenheiten kostenlos folgende Aufträge: 1. punktuelle Unterstützung im politischen Bereich, einschließlich der Erstellung strategischer Analysen, sowie im Bereich des polizeilichen Lagebildes, 2.Unterstützung im Rahmen der Kommunikation innerhalb der integrierten Polizei, einschließlich der redaktionellen und visuellen Unterstützung und der Entwicklung von Kommunikationssystemen, die die Zurverfügungstellung operativer und nichtoperativer Dokumentation ermöglichen, 3. Unterstützung im Rahmen von Werbemaßnahmen für die integrierte Polizei und Verleih von Werbematerial für die integrierte Polizei, 4.Abfassung juristischer Gutachten und Bereitstellung technischer Unterstützung im Rahmen der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Polizeidienste.
Art. 5 - Im Rahmen der nichtoperativen Unterstützung erfüllt die föderale Polizei zugunsten der Polizeizonen im Bereich Personal kostenlos folgende Aufträge: 1. medizinische Unterstützung, die Folgendes umfasst: a) Eingreifen des Stressteams in Krisensituationen, einschließlich derjenigen, die sich aus schweren Gewalttaten ergeben, die von Dritten gegen Polizeipersonal begangen werden, b) Verwaltung der in Artikel X.I.1 Absatz 1 RSPol erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege, c) Verwaltung der in Artikel X.I.1 Absatz 3 RSPol erwähnten Krankenhausversicherungen, d) Verwaltung der in Teil X Titel II RSPol erwähnten medizinischen Kontrolle, e) Arbeitsweise der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste und der Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste, die in Artikel IX.II.1 RSPol erwähnt sind, f) operative medizinische Unterstützung bei Einsätzen, die von der föderalen Polizei gemeinsam mit der lokalen Polizei durchgeführt werden, g) Bereitstellung administrativer Informationen im Bereich Arbeitsunfähigkeit und Absentismus, h) ärztliche Tauglichkeitsuntersuchungen im Rahmen der Anwerbung und der Auswahl von Polizeianwärtern und für spezielle Funktionen, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Anwerbungen durchgeführt werden, die direkt von einer Polizeizone vorgenommen werden, 2.Unterstützung bei der Anwerbung und Auswahl der Personalmitglieder der Polizeidienste, 3. Organisation der Auswahl im Rahmen des sozialen Aufstiegs, 4.unbeschadet der Aufträge der zugelassenen Schulen, a) Koordinierung, Organisation und Begleitung der Ausbildungen und Trainings in Bezug auf die vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums im Rahmen der belastbaren Kapazität, b) Bereitstellung bestimmter Ausbildungen, die in Ausführung der Rechtsvorschriften oder der vom Minister des Innern festgelegten nationalen Richtlinien durchgeführt werden, c) Bereitstellung funktionaler Ausbildungen und Fortbildungen, d) Bereitstellung von Beförderungsausbildungen, insbesondere des Direktionsbrevets, e) Bereitstellung bestimmter Ausbildungen in Ausführung von Protokollen und Verwaltungsverträgen, die auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips mit den zugelassenen Polizeischulen, den Polizeizonen, dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei oder Ausbildungseinrichtungen geschlossen wurden, 5.Verwaltung der Verleihung von Ehrenauszeichnungen, Zuteilung von Identifizierungsnummern, Verteilung von Antragsformularen für den Erhalt einer Gewerkschaftsprämie und Verwaltung von Abonnements für die öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnten Beteiligung, 6. Verwaltung der Mobilität, der Aufrufe zur Bewerbung für ein Mandat, 7.Ausführung von Kompetenzbilanzen und Coaching im Rahmen der Suche nach angepassten Stellen innerhalb der integrierten Polizei.
Art. 6 - Im Rahmen der nichtoperativen Unterstützung erfüllt die föderale Polizei zugunsten der Polizeizonen im Bereich Logistik kostenlos folgende Aufträge: 1. was die wesentliche Ausrüstung betrifft, einschließlich Dienstuniformen, persönlicher und kollektiver Waffenausrüstung, Identifizierungsmitteln und Polizeifahrzeugen: a) Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf diesbezügliche öffentliche Aufträge nur dann, wenn ein öffentlicher Auftrag für die Polizeizonen nicht zugänglich ist, b) Abgabe technischer Stellungnahmen nur dann, wenn ein öffentlicher Auftrag für die Polizeizonen nicht zugänglich ist, c) Vorbereitung, Vergabe und Öffnung diesbezüglicher öffentlicher Aufträge für die Polizeizonen, d) Festlegung und Bewertung der diesbezüglichen Normen, e) Bereitstellung von Legitimations- und Identifizierungskarten, 2.was die Infrastruktur betrifft: a) Festlegung und Bewertung von Normen in Bezug auf Konzeption und Bau von Gebäuden, b) Unterrichtung der Polizeizonen in Bezug auf diese Normen. Art. 7 - Im Rahmen der nichtoperativen Unterstützung erfüllt die föderale Polizei zugunsten der Polizeizonen im Bereich Finanzen kostenlos folgende Aufträge: 1. Verwaltung und Vorfinanzierung der Kosten, die bei den in Artikel XI.IV.38 RSPol erwähnten internationalen Rechtshilfeersuchen entstehen, 2. Verwaltung des Haushalts in Bezug auf die integrierte Arbeitsweise der Polizeidienste. Art. 8 - Im Rahmen der nichtoperativen Unterstützung erfüllt die föderale Polizei zugunsten der Polizeizonen im Bereich polizeiliche Informationen und ICT-Mittel kostenlos folgende Aufträge: 1. Aufträge im Zusammenhang mit der Verwaltung operativer polizeilicher Datenbanken, wenn sie für die gesamte integrierte Polizei erforderlich sind und eine der in Artikel 44/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Kategorien von Datenbanken betreffen, und zwar nur, was die besonderen Datenbanken betrifft, wenn die föderale Polizei allein oder gemeinsam für die Verarbeitung verantwortlich ist, und für die Teile, deren Zusammenlegung zugunsten der integrierten Polizei erfolgt, und, was die gemeinsamen Datenbanken betrifft, wenn die föderale Polizei die gemeinsame Datenbank verwaltet, 2.Aufträge im Zusammenhang mit der Verwaltung und Entwicklung nichtoperativer polizeilicher Datenbanken, wenn sie für die gesamte integrierte Polizei erforderlich sind, 3. Entwicklung, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Datenbanken und Informationen, die sich aus den statutarischen Verpflichtungen im Bereich Personal ergeben, 4.Entwicklung und Verwaltung von operativen und nichtoperativen Informations- und Kommunikationssystemen der Polizeidienste, wenn diese Systeme Standards für die integrierte Polizei darstellen und in den Informations- und Kommunikationsdiensten des Bezirks eingesetzt werden, 5. Zurverfügungstellung und Verwaltung operativer oder nichtoperativer Daten, die von Dritten bereitgestellt werden, zugunsten der integrierten Polizei, sofern diese Daten der föderalen Polizei kostenlos zur Verfügung gestellt werden, 6.Implementierung von ICT-Infrastrukturen und -Netzen und Bereitstellung der erforderlichen Lizenzen für die grundlegenden operativen Prozesse der integrierten Polizei gemäß den Standards der integrierten Polizei, 7. Bestimmung von Normen, Grundsätzen, Entwicklungsprozessen, Mindeststandards, Bewertung der Effizienz des Systems und Qualitätskontrolle operativer und nichtoperativer Informationsflüsse, wenn sie für die Arbeitsweise der integrierten Polizei erforderlich sind, 8.Bereitstellung von funktionalem oder technischem Fachwissen im Bereich Verwaltung operativer oder nichtoperativer Informationen, wenn dieses Fachwissen für die Arbeitsweise der integrierten Polizei erforderlich ist.
Art. 9 - Im Rahmen der nichtoperativen Unterstützung erfüllt die föderale Polizei zugunsten der Polizeizonen im Bereich Datenverarbeitung und -schutz durch den Datenschutzbeauftragten der föderalen Polizei kostenlos folgende Aufträge: 1. Abgabe von Stellungnahmen zu Verarbeitungen, für die der Minister des Innern und der Minister der Justiz verantwortlich sind, 2.Beratung und Bereitstellung von Dokumentation.
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN