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Arrêté Royal du 03 avril 2013
publié le 11 janvier 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2021022822
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11/01/2022
prom.
03/04/2013
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


3 AVRIL 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 2013 modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant (Moniteur belge du 30 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 21quinquiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege vom 29. März 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Oktober 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

Januar 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.820/2 des Staatsrates vom 25. Februar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass vorliegender Erlass aufgrund der Artikel 19/1 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung und Artikel 2 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes von einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung befreit ist;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) oder - ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Einreichung seines Antrags während mindestens fünf Jahren vollzeitig oder auf gleichwertiger Basis im Rahmen eines Arbeitsvertrags als Hilfs- und Betreuungspersonal in einem oder mehreren anerkannten Dienst(en) für häusliche Hilfe beschäftigt und in direktem und ständigem Kontakt mit den Begünstigten der Leistungen des Hilfs- und Betreuungspersonals war, und - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Betreffende eine theoretische Zusatzausbildung von mindestens 200 effektiven Stunden erfolgreich absolviert hat, in der insbesondere auf Folgendes eingegangen wird: 1. krankenpflegerische Handlungen, die Pflegehelfern erlaubt sind, 2.Teilnahme an der Ausarbeitung eines Pflegeplans, 3. Mitteilung an die Krankenpfleger über ausgeführte Handlungen und Beobachtungen, 4.besondere Hygiene und Sicherheit in gemeinschaftlichen Einrichtungen und im Rahmen der Pflege von Personen, die in einem Krankenhaus oder in einer anderen gemeinschaftlichen Einrichtung aufgenommen sind, 5. Reaktionen auf Notsituationen in diesem Kontext, 6.Animation in gemeinschaftlichen Einrichtungen, 7. Kommunikationsformen in einem multidisziplinären Team, 8.spezifische logistische Aspekte für gemeinschaftliche Einrichtungen, sowie - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Betreffende eine praxisorientierte Zusatzausbildung von mindestens 75 effektiven Stunden in einem Krankenhaus, und/oder in zugelassenen Altenheimen und/oder zugelassenen Alten- und Pflegeheimen in direktem und ständigem Kontakt mit den Begünstigten der Leistungen des Pflegepersonals absolviert hat.

Diese Bescheinigungen müssen von einer Bildungseinrichtung ausgehen, die die von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen erfüllt." Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX

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