publié le 23 mai 2025
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
2 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2023 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 8 janvier 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 2. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Übermittlung an die Europäische Kommission vom 8. Juni 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2.20 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", und dessen maximale Nutzleistung des Motors 15 kW nicht überschreitet" aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 21. Juli 2016, werden zwischen den Wörtern "vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor" und den Wörtern "und Kleinkrafträdern" die Wörter ", mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, die nicht mit einem Lenker wie bei Motorrädern ausgestattet sind," eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 37.5 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "die vorliegende Verordnung" und den Wörtern "mit Ausnahme der" die Wörter ", unter der Bedingung, dass die blauen Blinklichter und die besondere akustische Warnvorrichtung benutzt werden," eingefügt.
Art. 4 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "k) Ein Zusatzschild, auf dem das nachstehende Symbol abgebildet ist, zeigt an, dass der Platz für das Be- und Entladen von Gütern vorbehalten ist.
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Art. 5 - In Artikel 82.1.5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2022, wird zwischen den Wörtern "zusätzlich mit" und den Wörtern "gelben oder orangefarbenen" das Wort "weißen," eingefügt.
Art. 6 - Artikel 82bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 82bis.1 Nr. 2 erster Gedankenstrich wird das Wort "weißen" durch die Wörter "gelben oder orangefarbenen" ersetzt. 2. Artikel 82bis.1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Motorisierte Fortbewegungsgeräte dürfen mit zusätzlichen weißen, gelben oder orangefarbenen seitlichen Kennzeichnungsmitteln versehen sein." 3. In Artikel 82bis.3 werden die Wörter "genügend wirksamen Bremsen" durch die Wörter "einem ausreichend wirksamen Bremssystem" ersetzt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 8 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET