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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/10/2023
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling
2 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er 2 OKTOBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
décembre 1975 portant règlement général sur la police de la besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie
circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 octobre 2023 modifiant l'arrêté royal du 1er besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit
décembre 1975 portant règlement général sur la police de la van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het
circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad
du 8 janvier 2024). van 8 januari 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor
allemande à Malmedy. Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
2. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 2. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Übermittlung an die Europäische Kommission vom 8. Juni Aufgrund der Übermittlung an die Europäische Kommission vom 8. Juni
2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2.20 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Artikel 1 - In Artikel 2.20 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", und den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", und
dessen maximale Nutzleistung des Motors 15 kW nicht überschreitet" dessen maximale Nutzleistung des Motors 15 kW nicht überschreitet"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 21. Juli 2016, werden Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 21. Juli 2016, werden
zwischen den Wörtern "vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor" und den zwischen den Wörtern "vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor" und den
Wörtern "und Kleinkrafträdern" die Wörter ", mit Ausnahme von Wörtern "und Kleinkrafträdern" die Wörter ", mit Ausnahme von
landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, die nicht mit einem Lenker wie bei Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, die nicht mit einem Lenker wie bei
Motorrädern ausgestattet sind," eingefügt. Motorrädern ausgestattet sind," eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 37.5 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 3 - In Artikel 37.5 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch
das Gesetz vom 16. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "die das Gesetz vom 16. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "die
vorliegende Verordnung" und den Wörtern "mit Ausnahme der" die Wörter vorliegende Verordnung" und den Wörtern "mit Ausnahme der" die Wörter
", unter der Bedingung, dass die blauen Blinklichter und die besondere ", unter der Bedingung, dass die blauen Blinklichter und die besondere
akustische Warnvorrichtung benutzt werden," eingefügt. akustische Warnvorrichtung benutzt werden," eingefügt.
Art. 4 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch einen Art. 4 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch einen
Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut ergänzt: Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"k) Ein Zusatzschild, auf dem das nachstehende Symbol abgebildet ist, "k) Ein Zusatzschild, auf dem das nachstehende Symbol abgebildet ist,
zeigt an, dass der Platz für das Be- und Entladen von Gütern zeigt an, dass der Platz für das Be- und Entladen von Gütern
vorbehalten ist. vorbehalten ist.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 5 - In Artikel 82.1.5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel 82.1.5 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 30. Juli 2022, wird zwischen den Wörtern Königlichen Erlass vom 30. Juli 2022, wird zwischen den Wörtern
"zusätzlich mit" und den Wörtern "gelben oder orangefarbenen" das Wort "zusätzlich mit" und den Wörtern "gelben oder orangefarbenen" das Wort
"weißen," eingefügt. "weißen," eingefügt.
Art. 6 - Artikel 82bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 82bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: vom 15. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 82bis.1 Nr. 2 erster Gedankenstrich wird das Wort 1. In Artikel 82bis.1 Nr. 2 erster Gedankenstrich wird das Wort
"weißen" durch die Wörter "gelben oder orangefarbenen" ersetzt. "weißen" durch die Wörter "gelben oder orangefarbenen" ersetzt.
2. Artikel 82bis.1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut 2. Artikel 82bis.1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"3. Motorisierte Fortbewegungsgeräte dürfen mit zusätzlichen weißen, "3. Motorisierte Fortbewegungsgeräte dürfen mit zusätzlichen weißen,
gelben oder orangefarbenen seitlichen Kennzeichnungsmitteln versehen gelben oder orangefarbenen seitlichen Kennzeichnungsmitteln versehen
sein." sein."
3. In Artikel 82bis.3 werden die Wörter "genügend wirksamen Bremsen" 3. In Artikel 82bis.3 werden die Wörter "genügend wirksamen Bremsen"
durch die Wörter "einem ausreichend wirksamen Bremssystem" ersetzt. durch die Wörter "einem ausreichend wirksamen Bremssystem" ersetzt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 8 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2023 Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
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