publié le 22 mars 2016
Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de versements anticipés. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
2 MARS 2015. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de versements anticipés. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 mars 2015 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de versements anticipés (Moniteur belge du 6 mars 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MÄRZ 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Vorauszahlungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 161, nach dem der Richtsatz am 1.Januar des Jahres vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, 0,30 Prozent betrug;
Aufgrund des Artikels 162 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, nach dem der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der betreffenden Berufsorganisationen einen höheren oder niedrigeren Erhöhungsprozentsatz festlegen kann;
Aufgrund der Konsultierung der betreffenden Berufsorganisationen;
Aufgrund des Artikels 163 desselben Gesetzbuches, nach dem bei Anwendung des Richtsatzes von 0,30 Prozent nie eine Erhöhung geschuldet würde;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Februar 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
Februar 2015;
Aufgrund des Artikels 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der weiter unten begründeten Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass: - vorliegender Erlass auf das Steuerjahr 2016 anwendbar ist, - Vorauszahlungen auf die Steuer, die für das betreffende Steuerjahr geschuldet wird, ab dem 1. Januar 2015 getätigt werden können, - Vorauszahlungen in Bezug auf das erste Quartal spätestens am 10.
April 2015 getätigt werden müssen, - vorliegender Erlass spätestens einen Monat vor dem ersten Fälligkeitsdatum im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden muss, - vorliegender Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Tabelle des Artikels 64 des KE/EStGB 92 werden die Spalten des Steuerjahres und des Richtsatzes durch "2016" beziehungsweise "0,50" ergänzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf das Steuerjahr 2016 anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT