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Arrêté Royal du 02 décembre 2021
publié le 03 août 2022

Arrêté royal modifiant l'article 46 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage. - Traduction allemande

source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
numac
2022015587
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03/08/2022
prom.
02/12/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE


2 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'article 46 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 décembre 2021 modifiant l'article 46 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage (Moniteur belge du 15 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 20. Mai 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 27. Oktober 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 7.411/1 des Staatsrates vom 30. November 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Beteiligung des Kultursektors an den Arbeiten der Berufungsinstanzen für die Ausarbeitung einer Kulturpolitik und für die Stützung von Stellungnahmen in Bezug auf die Vergabe von Zuschüssen von wesentlicher Bedeutung ist;

In der Erwägung, dass diese Beteiligung, wenn sie die Gewährung von Anwesenheitsgeldern impliziert, derzeit nicht mit der Regelung der Arbeitslosigkeit vereinbar ist, in der der Sozialschutz für Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der Bestimmungen des sogenannten "Künstlerstatuts" organisiert ist;

In der Erwägung, dass dieses besondere Statut für diese Arbeitnehmer den Sozialschutz darstellt, der für die Ausübung ihres Berufs und die sich daraus ergebenden Tätigkeiten, wie die Mitwirkung in kulturellen Beratungsgremien, erforderlich ist;

In der Erwägung, dass künstlerische Berufe von Unsicherheit geprägt sind, insbesondere durch den Wechsel von Zeiträumen mit und ohne Entlohnung, Kurzzeitverträge oder pro Auftrag vergütete Tätigkeiten und durch eine Vielzahl von Arbeitgebern;

In der Erwägung, dass diese Situation ein Hindernis für die Mitwirkung bestimmter Mitglieder darstellt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Beratungsgremien des Kultursektors verhindert;

Dass in diesem spezifischen Kontext zwingend vorzusehen ist, dass die Teilnahme an den Arbeiten der Beratungsgremien keine Arbeit im Sinne der Regelung der Arbeitslosigkeit darstellt und dass die in diesem Rahmen erhaltenen Anwesenheitsgelder unterhalb einer bestimmten Obergrenze nicht als Vergütung im Sinne der Regelung der Arbeitslosigkeit angesehen werden können;

Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. September 2019, wird § 3 durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. einem Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den Kultursektoren, das von den Gemeinschaften aufgrund der Dekrete, die diese Sektoren regeln, bestimmt wird, oder einem Mandat als Mitglied der durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingesetzten Künstlerkommission bis zu einem Gesamtbetrag von 1.225,32 EUR pro Jahr für ein oder mehrere Mandate.

Das Mandat wird gemäß den vom Landesamt festgelegten Regeln zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen oder später gemeldet, spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem das Mandat erstmals im Laufe eines Monats ausgeübt wurde, für den Arbeitslosengeld beantragt wird.

Der Betrag von 1.225,32 EUR ist gemäß den in Artikel 113 festgelegten Regeln an den am 1. Juni 1999 geltenden Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE

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