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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/12/2021
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Arrêté royal modifiant l'article 46 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG
2 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'article 46 de l'arrêté 2 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46 van
royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage. - het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de
Traduction allemande werkloosheidsreglementering. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 décembre 2021 modifiant l'article 46 de l'arrêté besluit van 2 december 2021 tot wijziging van artikel 46 van het
royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de
(Moniteur belge du 15 décembre 2021). werkloosheidsreglementering (Belgisch Staatsblad van 15 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46 2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46
des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i),
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz
3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung
der Arbeitslosigkeit; der Arbeitslosigkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 20. Mai 2021; Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 20. Mai 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
27. Oktober 2021; 27. Oktober 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 7.411/1 des Staatsrates vom 30. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 7.411/1 des Staatsrates vom 30. November
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Beteiligung des Kultursektors an den In der Erwägung, dass die Beteiligung des Kultursektors an den
Arbeiten der Berufungsinstanzen für die Ausarbeitung einer Arbeiten der Berufungsinstanzen für die Ausarbeitung einer
Kulturpolitik und für die Stützung von Stellungnahmen in Bezug auf die Kulturpolitik und für die Stützung von Stellungnahmen in Bezug auf die
Vergabe von Zuschüssen von wesentlicher Bedeutung ist; Vergabe von Zuschüssen von wesentlicher Bedeutung ist;
In der Erwägung, dass diese Beteiligung, wenn sie die Gewährung von In der Erwägung, dass diese Beteiligung, wenn sie die Gewährung von
Anwesenheitsgeldern impliziert, derzeit nicht mit der Regelung der Anwesenheitsgeldern impliziert, derzeit nicht mit der Regelung der
Arbeitslosigkeit vereinbar ist, in der der Sozialschutz für Arbeitslosigkeit vereinbar ist, in der der Sozialschutz für
Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der Bestimmungen des
sogenannten "Künstlerstatuts" organisiert ist; sogenannten "Künstlerstatuts" organisiert ist;
In der Erwägung, dass dieses besondere Statut für diese Arbeitnehmer In der Erwägung, dass dieses besondere Statut für diese Arbeitnehmer
den Sozialschutz darstellt, der für die Ausübung ihres Berufs und die den Sozialschutz darstellt, der für die Ausübung ihres Berufs und die
sich daraus ergebenden Tätigkeiten, wie die Mitwirkung in kulturellen sich daraus ergebenden Tätigkeiten, wie die Mitwirkung in kulturellen
Beratungsgremien, erforderlich ist; Beratungsgremien, erforderlich ist;
In der Erwägung, dass künstlerische Berufe von Unsicherheit geprägt In der Erwägung, dass künstlerische Berufe von Unsicherheit geprägt
sind, insbesondere durch den Wechsel von Zeiträumen mit und ohne sind, insbesondere durch den Wechsel von Zeiträumen mit und ohne
Entlohnung, Kurzzeitverträge oder pro Auftrag vergütete Tätigkeiten Entlohnung, Kurzzeitverträge oder pro Auftrag vergütete Tätigkeiten
und durch eine Vielzahl von Arbeitgebern; und durch eine Vielzahl von Arbeitgebern;
In der Erwägung, dass diese Situation ein Hindernis für die Mitwirkung In der Erwägung, dass diese Situation ein Hindernis für die Mitwirkung
bestimmter Mitglieder darstellt und das ordnungsgemäße Funktionieren bestimmter Mitglieder darstellt und das ordnungsgemäße Funktionieren
der Beratungsgremien des Kultursektors verhindert; der Beratungsgremien des Kultursektors verhindert;
Dass in diesem spezifischen Kontext zwingend vorzusehen ist, dass die Dass in diesem spezifischen Kontext zwingend vorzusehen ist, dass die
Teilnahme an den Arbeiten der Beratungsgremien keine Arbeit im Sinne Teilnahme an den Arbeiten der Beratungsgremien keine Arbeit im Sinne
der Regelung der Arbeitslosigkeit darstellt und dass die in diesem der Regelung der Arbeitslosigkeit darstellt und dass die in diesem
Rahmen erhaltenen Anwesenheitsgelder unterhalb einer bestimmten Rahmen erhaltenen Anwesenheitsgelder unterhalb einer bestimmten
Obergrenze nicht als Vergütung im Sinne der Regelung der Obergrenze nicht als Vergütung im Sinne der Regelung der
Arbeitslosigkeit angesehen werden können; Arbeitslosigkeit angesehen werden können;
Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November Artikel 1 - In Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. September 2019, wird § 3 durch eine Nr. 7 Königlichen Erlass vom 10. September 2019, wird § 3 durch eine Nr. 7
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. einem Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den "7. einem Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den
Kultursektoren, das von den Gemeinschaften aufgrund der Dekrete, die Kultursektoren, das von den Gemeinschaften aufgrund der Dekrete, die
diese Sektoren regeln, bestimmt wird, oder einem Mandat als Mitglied diese Sektoren regeln, bestimmt wird, oder einem Mandat als Mitglied
der durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingesetzten der durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingesetzten
Künstlerkommission bis zu einem Gesamtbetrag von 1.225,32 EUR pro Jahr Künstlerkommission bis zu einem Gesamtbetrag von 1.225,32 EUR pro Jahr
für ein oder mehrere Mandate. für ein oder mehrere Mandate.
Das Mandat wird gemäß den vom Landesamt festgelegten Regeln zum Das Mandat wird gemäß den vom Landesamt festgelegten Regeln zum
Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen oder später gemeldet, spätestens Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen oder später gemeldet, spätestens
am letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in am letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in
dem das Mandat erstmals im Laufe eines Monats ausgeübt wurde, für den dem das Mandat erstmals im Laufe eines Monats ausgeübt wurde, für den
Arbeitslosengeld beantragt wird. Arbeitslosengeld beantragt wird.
Der Betrag von 1.225,32 EUR ist gemäß den in Artikel 113 festgelegten Der Betrag von 1.225,32 EUR ist gemäß den in Artikel 113 festgelegten
Regeln an den am 1. Juni 1999 geltenden Schwellenindex 103,14 (Basis Regeln an den am 1. Juni 1999 geltenden Schwellenindex 103,14 (Basis
1996 = 100) gebunden." 1996 = 100) gebunden."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 3 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
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