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Arrêté Royal du 02 décembre 2015
publié le 09 mars 2017

Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la déduction pour investissement pour les investissements numériques. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2017040098
pub.
09/03/2017
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02/12/2015
ELI
eli/arrete/2015/12/02/2017040098/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la déduction pour investissement pour les investissements numériques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 décembre 2015 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la déduction pour investissement pour les investissements numériques (Moniteur belge du 8 décembre 2015), confirmé par la loi du 18 décembre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/2016 pub. 13/06/2017 numac 2017030355 source service public federal interieur Loi insérant une condition générale de séjour dans la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande fermer (Moniteur belge du 20 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale Investitionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses erwähnte Investitionsabzug bezieht sich auf digitale Investitionen und hat zum Ziel, einen Anstieg der Investitionen der KMB in den Bereichen der Digitalisierung von Handelsgeschäften und der Cybersicherheit zu fördern, damit die strategischen Ziele im Rahmen einer umfassenderen Wirtschaftspolitik erreicht werden. Nach den Daten, die der FÖD Wirtschaft im Juni 2015 in seinem Barometer der Informationsgesellschaft veröffentlicht hat, erfüllt Belgien sieben der neun Ziele der Digitalen Agenda für Europa 2015 (Digital Agenda for Europe - DAE). Die beiden nicht erfüllten Ziele der DAE betreffen Online-Käufe und -Verkäufe durch KMB. Kleine belgische Betriebe erzielen bloß 2,4 Prozent ihres Umsatzes online, während der europäische Durchschnitt bei 6 Prozent liegt. In bestimmten Ländern erzielen kleine Betriebe mehr als ein Viertel ihres Umsatzes online. Es ist also äußerst wichtig, den KMB durch Steuermaßnahmen Anreize für Investitionen in ihre Online-Präsenz zu bieten.

Dem Barometer der Informationsgesellschaft des FÖD Wirtschaft zufolge gab es ferner 2014 in belgischen Unternehmen durchschnittlich 822 Cyberereignisse pro Monat im Vergleich zu 339 im Jahr 2013. Die Anzahl der tatsächlichen Cyberereignisse pro Monat hat sich also zwischen 2013 und 2014 mehr als verdoppelt. Daher muss eine verstärkte Online-Präsenz mit einer verstärkten Datensicherung bei den im Internet aktiven Unternehmen einhergehen.

Im Programmgesetz vom 10. August 2015 wurde der erhöhte Investitionsabzug auf digitale Investitionen in den Bereichen der Cybersicherheit und des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgedehnt.

In Artikel 77 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie ergänzt durch das vorerwähnte Programmgesetz, ist vorgesehen, dass die Art der in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches erwähnten Anlagen und die Kriterien, die diese Anlagen erfüllen müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden.

Die Präambel des Königlichen Erlasses wurde unter Berücksichtigung der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung der Gründe für die Dringlichkeit angepasst.

Investitionsabzug für digitale Investitionen In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden die verschiedenen Kategorien von Anlagen bestimmt, die für den Investitionsabzug für digitale Investitionen in Betracht kommen.

Auf der Grundlage der Stellungnahme 138/5 KBN ist daran zu erinnern, dass Software eine digitale Investition darstellt, in dem Maße, wie sie als Gegenstand des Gesellschaftsvermögens betrachtet wird, der dazu bestimmt ist, dauernd der Tätigkeit dieser Gesellschaft zu dienen, und als solcher unter dem Anlagevermögen ausgewiesen werden kann.

Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass enthält die Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Präzisierung der Pflichtangaben, die auf den Rechnungen in Bezug auf die betreffenden Anlagen anzugeben sind. Es handelt sich um Auskünfte technischer Art, die unbedingt auf den Rechnungen vorkommen müssen, um die Konformität der betreffenden digitalen Investition mit der Investitionskategorie, in der sie sich befindet, zu bescheinigen.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 Mit diesem Artikel werden in einem neuen Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 die beschreibende Liste der Kategorien der digitalen Aktiva erwähnt in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und die Form, in der diese Investitionsabzüge bei der Verwaltung zwecks Gültigkeitserklärung eingereicht werden müssen, eingeführt.

Artikel 49/1 § 1 des KE/EStGB 92 enthält die beschreibende Liste der in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnten Kategorien von digitalen Investitionen.

Was digitale Aktiva der Kategorie A betrifft, die der Integration und dem Betrieb digitaler Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme dienen, ist es nicht möglich, alle auf dem Markt verfügbaren Systeme einer einzigen technischen Norm zuzuordnen. Geht es jedoch um Systeme, die im Euro-Währungsgebiet in Betrieb sind, müssen diese seit dem 1.

August 2014 dem Format für standardisierte europäische Zahlungen entsprechen, das in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt ist, durch die ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area - SEPA) im Euro-Währungsgebiet eingeführt wird. Ferner kann für den Begriff "elektronische Archivierung" auch auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG verwiesen werden.

Zur Klarstellung: Wenn die Wörter elektronische Rechnungsstellung, Signatur oder Archivierung verwendet werden, sind Versand, Empfang, buchhalterische Integration und Verarbeitung der elektronischen Rechnung gemeint.

In Artikel 49/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird präzisiert, dass diese Investitionen in Rechnung gestellt werden müssen.

In Artikel 49/1 § 3 des KE/EStGB 92 werden die Sonderfälle geregelt, in denen die in Betracht kommende Investition integraler Bestandteil einer globalen Rechnung ist, die Komponenten enthält, die nicht in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnt sind (Gesamtpaket von digitalen Investitionen oder andere Investitionen oder Kosten, die global in Rechnung gestellt werden).

In Artikel 49/1 § 4 des KE/EStGB 92 werden die für Rechnungen geltenden Formbedingungen aufgeführt und wird hinsichtlich der Bedingungen, die im Einzeln für jede Kategorie von digitalen Investitionen gelten, auf den Entwurf der Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB 92 verwiesen.

In Artikel 49/1 § 5 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass Steuerpflichtige die Rechnungen in Bezug auf die betreffenden Investitionen aufbewahren und zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten.

Artikel 2 In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt.

Artikel 3 In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Digitalen Agenda A. DE CROO Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale Investitionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 77, abgeändert durch die Gesetze vom 20.Dezember 1995, 4. Mai 1999, 25.April 2007 und das Programmgesetz vom 10. August 2015;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.

September 2015;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - vorliegender Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 77 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 18.

August 2015, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2016), darauf abzielt, die Art der betreffenden Anlagen zu bestimmen und festzulegen, welche Kriterien diese Anlagen erfüllen müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, - daher der gesetzliche und verordnungsrechtliche Rahmen des verfügenden Teils unverzüglich ausgearbeitet werden muss, um potentiellen Investoren zur Kenntnis zu bringen, welche Art Anlagen berücksichtigt werden und welche Kriterien diese Anlagen für den erhöhten Abzug gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches erfüllen müssen, und dies für Investitionsentscheidungen, die im Hinblick auf eine Anwendung ab dem Steuerjahr 2016 im laufenden Jahr getroffen werden müssen, - dieser Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.435/3 des Staatsrates vom 12. November 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Digitalen Agenda und des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 Abschnitt 16 des KE/EStGB 92 wird zwischen den Artikeln 49 und 491 ein neuer Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/1 - § 1 - Die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Anlagen betreffen folgende Kategorien: A. was digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme betrifft: 1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die elektronischen Zahlung erleichtern, 2.Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur oder Archivierung ermöglichen, B. was Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) betrifft: 1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die Sicherung von Daten, Netzen und IKT-Anwendungen gewährleisten, 2.Investitionen in Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur Sicherung der IKT, 3. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen gesammelten personenbezogenen Daten ermöglichen, C.ergänzende Investitionen, die für die Implementierung der Investitionen in digitale Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme oder in Systeme zur Sicherung der IKT nützlich sind: 1. Kosten für Softwareentwicklung, die mit den Investitionen in den Buchstaben A Nr.1 bis B Nr. 3 verbunden sind und gleichzeitig mit den Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden, 2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die ermöglichen, die in den Buchstaben A Nr.1 bis C Nr. 1 erwähnten Systeme mit Systemen des Unternehmens oder externen Systemen über eine Schnittstelle zu verbinden, einschließlich Investitionen in Schnittstellen zwischen Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und Buchführungsprogrammen. § 2 - Leistungen, die mit den in § 1 angegebenen Anlagen verbunden sind, müssen für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung gestellt werden. § 3 - Wenn die in § 1 angegebenen Anlagen in einer globalen Rechnung aufgeführt sind, die Komponenten enthält, die nicht in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches erwähnt sind, entspricht der Anschaffungs- oder Investitionswert der Anlagen, der im Rahmen des vorliegenden Abzugs zu berücksichtigen ist, dem Realwert dieser auf der Rechnung getrennt angegebenen Anlagen. § 4 - Anbieter der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Leistungen garantieren die Konformität der Güter oder Dienstleistungen auf der Grundlage der in Anlage 2ter/1 enthaltenen technischen Kriterien.

Zu diesem Zweck muss in der Rechnung, die vom Anbieter der Güter oder Dienstleistungen ausgestellt wird, oder ihrer Anlage: a) die in § 1 erwähnte Investitionskategorie angegeben sein, b) folgender Vermerk enthalten sein: "Bescheinigung in Anwendung von Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 über den Investitionsabzug für digitale Investitionen wie in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Der/Die Unterzeichnete, ..., bescheinigt, dass: - ... (pro Kategorie die Angaben übernehmen, die aufgrund der Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB 92 erforderlich sind) - ... ... (Datum) ... (Name) ... (Unterschrift)". § 5 - Steuerpflichtige, die den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Investitionsabzug für digitale Investitionen beantragen, müssen die Rechnungen in Bezug auf die in § 1 erwähnten Anlagen zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Digitalen Agenda A. DE CROO Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale Investitionen Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB 92 Pflichtangaben, die für den Investitionsabzug für digitale Investitionen auf der Rechnung in Bezug auf die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Anlagen anzugeben sind (KE/EStGB 92, Artikel 49/1) Kategorie A - Digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr.1 des KE/EStGB 92 erwähnte Software betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtert, bescheinigt der Ausrüster, dass: die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Erleichterung der elektronischen Zahlung dient. 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr.1 des KE/EStGB 92 erwähnten Geräte betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtern, bescheinigt der Ausrüster, dass: das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Erleichterung der elektronischen Zahlung dient. 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr.2 des KE/EStGB 92 erwähnte Software betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur oder Archivierung ermöglicht, bescheinigt der Ausrüster, dass: die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich dient zur (Zutreffendes ankreuzen): o elektronischen Rechnungsstellung, o elektronischen Signatur, o elektronischen Archivierung. 4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr.2 des KE/EStGB 92 erwähnten Geräte betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur oder Archivierung ermöglichen, bescheinigt der Ausrüster, dass: das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich dient zur (Zutreffendes ankreuzen): o elektronischen Rechnungsstellung, o elektronischen Signatur, o elektronischen Archivierung.

Kategorie B - Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr.1 des KE/EStGB 92 erwähnte Software betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und IKT-Anwendungen gewährleistet, bescheinigt der Ausrüster, dass: die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Sicherung dient von (Zutreffendes ankreuzen): o Daten (Verschlüsselungssoftware), o Netzen (Firewall-Software, ...), o IKT-Anwendungen (Software zur Kontrolle des Zugriffs auf Anwendungen). 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr.1 des KE/EStGB 92 erwähnten Geräte betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und IKT-Anwendungen gewährleisten, bescheinigt der Ausrüster, dass: das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Sicherung dient von (Zutreffendes ankreuzen): o Daten (Verschlüsselungsgeräte), o Netzen (Geräte zur Sicherung von Netzen), o IKT-Anwendungen (Geräte zur Kontrolle des Zugriffs auf Anwendungen). 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr.2 des KE/EStGB 92 erwähnten Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur Sicherung der IKT betrifft, bescheinigt der Lieferant, dass: das Instrument (Name des Instruments), das am (Lieferdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) geliefert wurde, ausschließlich dem Monitoring und Audit dient in Bezug auf (Zutreffendes ankreuzen): o Datenschutz, o Schutz von Netzen, o Schutz von IKT-Anwendungen. 4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr.3 des KE/EStGB 92 erwähnte Software betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen gesammelten personenbezogenen Daten ermöglicht, bescheinigt der Ausrüster, dass: die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Konformität der Datenverarbeitung durch das Unternehmen gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu garantieren. 5. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr.3 des KE/EStGB 92 erwähnten Geräte betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen gesammelten personenbezogenen Daten ermöglichen, bescheinigt der Ausrüster, dass: das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Konformität der Datenverarbeitung durch das Unternehmen gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu garantieren.

Kategorie C - Investitionen in Bezug auf die Implementierung der in den Kategorien A und B erwähnten Anlagen 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr.1 des KE/EStGB 92 erwähnten Dienstleistungen für Softwareentwicklung betrifft, die für die Implementierung der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme nützlich sind, bescheinigt der Dienstleistungserbringer, dass: die Dienstleistungen für die Entwicklung der Software (Name der Software) (Version der Software) auf die Implementierung des (der) in Artikel 49/1 erwähnten Systems (Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) abzielen und folgende Phasen umfassen (Zutreffendes ankreuzen): o Analyse, o Planung, o Test, o Implementierung, o Wartung. 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr.2 des KE/EStGB 92 erwähnte Software betrifft, die ermöglicht, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden, bescheinigt der Ausrüster, dass die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Verbindung folgender Systeme über eine Schnittstelle zu gewährleisten: (Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme handelt). 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr.2 des KE/EStGB 92 erwähnten Geräte betrifft, die ermöglichen, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden, bescheinigt der Ausrüster, dass: das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Verbindung folgender Systeme über eine Schnittstelle zu gewährleisten: (Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme handelt).

Gesehen um Unserem Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale Investitionen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Digitalen Agenda A. DE CROO Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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