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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la déduction pour investissement pour les investissements numériques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 wat de investeringsaftrek voor digitale investeringen betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la déduction pour investissement pour les investissements numériques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 wat de investeringsaftrek voor digitale investeringen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 décembre 2015 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui besluit van 2 december 2015 tot wijziging van het KB/WIB 92 wat de
concerne la déduction pour investissement pour les investissements investeringsaftrek voor digitale investeringen betreft (Belgisch
numériques (Moniteur belge du 8 décembre 2015), confirmé par la loi du Staatsblad van 8 december 2015), bekrachtigd bij de wet van 18
18 décembre 2016 (Moniteur belge du 20 décembre 2016). december 2016 (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich des Investitionsabzugs hinsichtlich des Investitionsabzugs
für digitale Investitionen für digitale Investitionen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses erwähnte der in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses erwähnte
Investitionsabzug bezieht sich auf digitale Investitionen und hat zum Investitionsabzug bezieht sich auf digitale Investitionen und hat zum
Ziel, einen Anstieg der Investitionen der KMB in den Bereichen der Ziel, einen Anstieg der Investitionen der KMB in den Bereichen der
Digitalisierung von Handelsgeschäften und der Cybersicherheit zu Digitalisierung von Handelsgeschäften und der Cybersicherheit zu
fördern, damit die strategischen Ziele im Rahmen einer umfassenderen fördern, damit die strategischen Ziele im Rahmen einer umfassenderen
Wirtschaftspolitik erreicht werden. Wirtschaftspolitik erreicht werden.
Nach den Daten, die der FÖD Wirtschaft im Juni 2015 in seinem Nach den Daten, die der FÖD Wirtschaft im Juni 2015 in seinem
Barometer der Informationsgesellschaft veröffentlicht hat, erfüllt Barometer der Informationsgesellschaft veröffentlicht hat, erfüllt
Belgien sieben der neun Ziele der Digitalen Agenda für Europa 2015 Belgien sieben der neun Ziele der Digitalen Agenda für Europa 2015
(Digital Agenda for Europe - DAE). Die beiden nicht erfüllten Ziele (Digital Agenda for Europe - DAE). Die beiden nicht erfüllten Ziele
der DAE betreffen Online-Käufe und -Verkäufe durch KMB. Kleine der DAE betreffen Online-Käufe und -Verkäufe durch KMB. Kleine
belgische Betriebe erzielen bloß 2,4 Prozent ihres Umsatzes online, belgische Betriebe erzielen bloß 2,4 Prozent ihres Umsatzes online,
während der europäische Durchschnitt bei 6 Prozent liegt. In während der europäische Durchschnitt bei 6 Prozent liegt. In
bestimmten Ländern erzielen kleine Betriebe mehr als ein Viertel ihres bestimmten Ländern erzielen kleine Betriebe mehr als ein Viertel ihres
Umsatzes online. Es ist also äußerst wichtig, den KMB durch Umsatzes online. Es ist also äußerst wichtig, den KMB durch
Steuermaßnahmen Anreize für Investitionen in ihre Online-Präsenz zu Steuermaßnahmen Anreize für Investitionen in ihre Online-Präsenz zu
bieten. bieten.
Dem Barometer der Informationsgesellschaft des FÖD Wirtschaft zufolge Dem Barometer der Informationsgesellschaft des FÖD Wirtschaft zufolge
gab es ferner 2014 in belgischen Unternehmen durchschnittlich 822 gab es ferner 2014 in belgischen Unternehmen durchschnittlich 822
Cyberereignisse pro Monat im Vergleich zu 339 im Jahr 2013. Die Anzahl Cyberereignisse pro Monat im Vergleich zu 339 im Jahr 2013. Die Anzahl
der tatsächlichen Cyberereignisse pro Monat hat sich also zwischen der tatsächlichen Cyberereignisse pro Monat hat sich also zwischen
2013 und 2014 mehr als verdoppelt. Daher muss eine verstärkte 2013 und 2014 mehr als verdoppelt. Daher muss eine verstärkte
Online-Präsenz mit einer verstärkten Datensicherung bei den im Online-Präsenz mit einer verstärkten Datensicherung bei den im
Internet aktiven Unternehmen einhergehen. Internet aktiven Unternehmen einhergehen.
Im Programmgesetz vom 10. August 2015 wurde der erhöhte Im Programmgesetz vom 10. August 2015 wurde der erhöhte
Investitionsabzug auf digitale Investitionen in den Bereichen der Investitionsabzug auf digitale Investitionen in den Bereichen der
Cybersicherheit und des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgedehnt. Cybersicherheit und des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgedehnt.
In Artikel 77 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie ergänzt durch In Artikel 77 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie ergänzt durch
das vorerwähnte Programmgesetz, ist vorgesehen, dass die Art der in das vorerwähnte Programmgesetz, ist vorgesehen, dass die Art der in
Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches
erwähnten Anlagen und die Kriterien, die diese Anlagen erfüllen erwähnten Anlagen und die Kriterien, die diese Anlagen erfüllen
müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, durch müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, durch
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden.
Die Präambel des Königlichen Erlasses wurde unter Berücksichtigung der Die Präambel des Königlichen Erlasses wurde unter Berücksichtigung der
Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung der Gründe für Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung der Gründe für
die Dringlichkeit angepasst. die Dringlichkeit angepasst.
Investitionsabzug für digitale Investitionen Investitionsabzug für digitale Investitionen
In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden die In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden die
verschiedenen Kategorien von Anlagen bestimmt, die für den verschiedenen Kategorien von Anlagen bestimmt, die für den
Investitionsabzug für digitale Investitionen in Betracht kommen. Investitionsabzug für digitale Investitionen in Betracht kommen.
Auf der Grundlage der Stellungnahme 138/5 KBN ist daran zu erinnern, Auf der Grundlage der Stellungnahme 138/5 KBN ist daran zu erinnern,
dass Software eine digitale Investition darstellt, in dem Maße, wie dass Software eine digitale Investition darstellt, in dem Maße, wie
sie als Gegenstand des Gesellschaftsvermögens betrachtet wird, der sie als Gegenstand des Gesellschaftsvermögens betrachtet wird, der
dazu bestimmt ist, dauernd der Tätigkeit dieser Gesellschaft zu dazu bestimmt ist, dauernd der Tätigkeit dieser Gesellschaft zu
dienen, und als solcher unter dem Anlagevermögen ausgewiesen werden dienen, und als solcher unter dem Anlagevermögen ausgewiesen werden
kann. kann.
Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass enthält die Anlage Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass enthält die Anlage
2ter/1 zum KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Präzisierung der 2ter/1 zum KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Präzisierung der
Pflichtangaben, die auf den Rechnungen in Bezug auf die betreffenden Pflichtangaben, die auf den Rechnungen in Bezug auf die betreffenden
Anlagen anzugeben sind. Es handelt sich um Auskünfte technischer Art, Anlagen anzugeben sind. Es handelt sich um Auskünfte technischer Art,
die unbedingt auf den Rechnungen vorkommen müssen, um die Konformität die unbedingt auf den Rechnungen vorkommen müssen, um die Konformität
der betreffenden digitalen Investition mit der Investitionskategorie, der betreffenden digitalen Investition mit der Investitionskategorie,
in der sie sich befindet, zu bescheinigen. in der sie sich befindet, zu bescheinigen.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 Artikel 1
Mit diesem Artikel werden in einem neuen Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 Mit diesem Artikel werden in einem neuen Artikel 49/1 des KE/EStGB 92
die beschreibende Liste der Kategorien der digitalen Aktiva erwähnt in die beschreibende Liste der Kategorien der digitalen Aktiva erwähnt in
Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und die Form, in der diese Einkommensteuergesetzbuches 1992 und die Form, in der diese
Investitionsabzüge bei der Verwaltung zwecks Gültigkeitserklärung Investitionsabzüge bei der Verwaltung zwecks Gültigkeitserklärung
eingereicht werden müssen, eingeführt. eingereicht werden müssen, eingeführt.
Artikel 49/1 § 1 des KE/EStGB 92 enthält die beschreibende Liste der Artikel 49/1 § 1 des KE/EStGB 92 enthält die beschreibende Liste der
in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnten in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnten
Kategorien von digitalen Investitionen. Kategorien von digitalen Investitionen.
Was digitale Aktiva der Kategorie A betrifft, die der Integration und Was digitale Aktiva der Kategorie A betrifft, die der Integration und
dem Betrieb digitaler Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme dienen, dem Betrieb digitaler Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme dienen,
ist es nicht möglich, alle auf dem Markt verfügbaren Systeme einer ist es nicht möglich, alle auf dem Markt verfügbaren Systeme einer
einzigen technischen Norm zuzuordnen. Geht es jedoch um Systeme, die einzigen technischen Norm zuzuordnen. Geht es jedoch um Systeme, die
im Euro-Währungsgebiet in Betrieb sind, müssen diese seit dem 1. im Euro-Währungsgebiet in Betrieb sind, müssen diese seit dem 1.
August 2014 dem Format für standardisierte europäische Zahlungen August 2014 dem Format für standardisierte europäische Zahlungen
entsprechen, das in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt ist, entsprechen, das in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt ist,
durch die ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro durch die ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro
Payments Area - SEPA) im Euro-Währungsgebiet eingeführt wird. Ferner Payments Area - SEPA) im Euro-Währungsgebiet eingeführt wird. Ferner
kann für den Begriff "elektronische Archivierung" auch auf die kann für den Begriff "elektronische Archivierung" auch auf die
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG verwiesen werden. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG verwiesen werden.
Zur Klarstellung: Wenn die Wörter elektronische Rechnungsstellung, Zur Klarstellung: Wenn die Wörter elektronische Rechnungsstellung,
Signatur oder Archivierung verwendet werden, sind Versand, Empfang, Signatur oder Archivierung verwendet werden, sind Versand, Empfang,
buchhalterische Integration und Verarbeitung der elektronischen buchhalterische Integration und Verarbeitung der elektronischen
Rechnung gemeint. Rechnung gemeint.
In Artikel 49/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird präzisiert, dass diese In Artikel 49/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird präzisiert, dass diese
Investitionen in Rechnung gestellt werden müssen. Investitionen in Rechnung gestellt werden müssen.
In Artikel 49/1 § 3 des KE/EStGB 92 werden die Sonderfälle geregelt, In Artikel 49/1 § 3 des KE/EStGB 92 werden die Sonderfälle geregelt,
in denen die in Betracht kommende Investition integraler Bestandteil in denen die in Betracht kommende Investition integraler Bestandteil
einer globalen Rechnung ist, die Komponenten enthält, die nicht in einer globalen Rechnung ist, die Komponenten enthält, die nicht in
Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnt sind Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnt sind
(Gesamtpaket von digitalen Investitionen oder andere Investitionen (Gesamtpaket von digitalen Investitionen oder andere Investitionen
oder Kosten, die global in Rechnung gestellt werden). oder Kosten, die global in Rechnung gestellt werden).
In Artikel 49/1 § 4 des KE/EStGB 92 werden die für Rechnungen In Artikel 49/1 § 4 des KE/EStGB 92 werden die für Rechnungen
geltenden Formbedingungen aufgeführt und wird hinsichtlich der geltenden Formbedingungen aufgeführt und wird hinsichtlich der
Bedingungen, die im Einzeln für jede Kategorie von digitalen Bedingungen, die im Einzeln für jede Kategorie von digitalen
Investitionen gelten, auf den Entwurf der Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB Investitionen gelten, auf den Entwurf der Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB
92 verwiesen. 92 verwiesen.
In Artikel 49/1 § 5 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass In Artikel 49/1 § 5 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass
Steuerpflichtige die Rechnungen in Bezug auf die betreffenden Steuerpflichtige die Rechnungen in Bezug auf die betreffenden
Investitionen aufbewahren und zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Investitionen aufbewahren und zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen bereithalten. Dienstes Finanzen bereithalten.
Artikel 2 Artikel 2
In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
festgelegt. festgelegt.
Artikel 3 Artikel 3
In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Digitalen Agenda Der Minister der Digitalen Agenda
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich des Investitionsabzugs hinsichtlich des Investitionsabzugs
für digitale Investitionen für digitale Investitionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 77, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, - des Artikels 77, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995,
4. Mai 1999, 25. April 2007 und das Programmgesetz vom 10. August 4. Mai 1999, 25. April 2007 und das Programmgesetz vom 10. August
2015; 2015;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September
2015; 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
September 2015; September 2015;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- vorliegender Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 77 Absatz - vorliegender Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 77 Absatz
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 10. August 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Programmgesetz vom 10. August 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 18.
August 2015, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt August 2015, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt
vom 21. März 2016), darauf abzielt, die Art der betreffenden Anlagen vom 21. März 2016), darauf abzielt, die Art der betreffenden Anlagen
zu bestimmen und festzulegen, welche Kriterien diese Anlagen erfüllen zu bestimmen und festzulegen, welche Kriterien diese Anlagen erfüllen
müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen,
- daher der gesetzliche und verordnungsrechtliche Rahmen des - daher der gesetzliche und verordnungsrechtliche Rahmen des
verfügenden Teils unverzüglich ausgearbeitet werden muss, um verfügenden Teils unverzüglich ausgearbeitet werden muss, um
potentiellen Investoren zur Kenntnis zu bringen, welche Art Anlagen potentiellen Investoren zur Kenntnis zu bringen, welche Art Anlagen
berücksichtigt werden und welche Kriterien diese Anlagen für den berücksichtigt werden und welche Kriterien diese Anlagen für den
erhöhten Abzug gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) erhöhten Abzug gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f)
desselben Gesetzbuches erfüllen müssen, und dies für desselben Gesetzbuches erfüllen müssen, und dies für
Investitionsentscheidungen, die im Hinblick auf eine Anwendung ab dem Investitionsentscheidungen, die im Hinblick auf eine Anwendung ab dem
Steuerjahr 2016 im laufenden Jahr getroffen werden müssen, Steuerjahr 2016 im laufenden Jahr getroffen werden müssen,
- dieser Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; - dieser Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.435/3 des Staatsrates vom 12. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.435/3 des Staatsrates vom 12. November
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Digitalen Agenda und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Digitalen Agenda und des Ministers der
Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 Abschnitt 16 des KE/EStGB 92 wird zwischen Artikel 1 - In Kapitel 1 Abschnitt 16 des KE/EStGB 92 wird zwischen
den Artikeln 49 und 491 ein neuer Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut den Artikeln 49 und 491 ein neuer Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 49/1 - § 1 - Die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) "Art. 49/1 - § 1 - Die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f)
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Anlagen betreffen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Anlagen betreffen
folgende Kategorien: folgende Kategorien:
A. was digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler A. was digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler
Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme betrifft: Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme betrifft:
1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die 1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die
elektronischen Zahlung erleichtern, elektronischen Zahlung erleichtern,
2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die 2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die
elektronische Rechnungsstellung, Signatur oder Archivierung elektronische Rechnungsstellung, Signatur oder Archivierung
ermöglichen, ermöglichen,
B. was Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- und B. was Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- und
Kommunikationstechnologie (IKT) betrifft: Kommunikationstechnologie (IKT) betrifft:
1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die Sicherung 1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die Sicherung
von Daten, Netzen und IKT-Anwendungen gewährleisten, von Daten, Netzen und IKT-Anwendungen gewährleisten,
2. Investitionen in Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur 2. Investitionen in Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur
Sicherung der IKT, Sicherung der IKT,
3. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die eine sicherere 3. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die eine sicherere
Verwaltung der vom Unternehmen gesammelten personenbezogenen Daten Verwaltung der vom Unternehmen gesammelten personenbezogenen Daten
ermöglichen, ermöglichen,
C. ergänzende Investitionen, die für die Implementierung der C. ergänzende Investitionen, die für die Implementierung der
Investitionen in digitale Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme oder Investitionen in digitale Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme oder
in Systeme zur Sicherung der IKT nützlich sind: in Systeme zur Sicherung der IKT nützlich sind:
1. Kosten für Softwareentwicklung, die mit den Investitionen in den 1. Kosten für Softwareentwicklung, die mit den Investitionen in den
Buchstaben A Nr. 1 bis B Nr. 3 verbunden sind und gleichzeitig mit den Buchstaben A Nr. 1 bis B Nr. 3 verbunden sind und gleichzeitig mit den
Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden, Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden,
2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die ermöglichen, 2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die ermöglichen,
die in den Buchstaben A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten Systeme mit die in den Buchstaben A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten Systeme mit
Systemen des Unternehmens oder externen Systemen über eine Systemen des Unternehmens oder externen Systemen über eine
Schnittstelle zu verbinden, einschließlich Investitionen in Schnittstelle zu verbinden, einschließlich Investitionen in
Schnittstellen zwischen Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen Schnittstellen zwischen Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen
und Buchführungsprogrammen. und Buchführungsprogrammen.
§ 2 - Leistungen, die mit den in § 1 angegebenen Anlagen verbunden § 2 - Leistungen, die mit den in § 1 angegebenen Anlagen verbunden
sind, müssen für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung sind, müssen für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung
gestellt werden. gestellt werden.
§ 3 - Wenn die in § 1 angegebenen Anlagen in einer globalen Rechnung § 3 - Wenn die in § 1 angegebenen Anlagen in einer globalen Rechnung
aufgeführt sind, die Komponenten enthält, die nicht in Artikel 69 § 1 aufgeführt sind, die Komponenten enthält, die nicht in Artikel 69 § 1
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches erwähnt sind, Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches erwähnt sind,
entspricht der Anschaffungs- oder Investitionswert der Anlagen, der im entspricht der Anschaffungs- oder Investitionswert der Anlagen, der im
Rahmen des vorliegenden Abzugs zu berücksichtigen ist, dem Realwert Rahmen des vorliegenden Abzugs zu berücksichtigen ist, dem Realwert
dieser auf der Rechnung getrennt angegebenen Anlagen. dieser auf der Rechnung getrennt angegebenen Anlagen.
§ 4 - Anbieter der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Leistungen § 4 - Anbieter der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Leistungen
garantieren die Konformität der Güter oder Dienstleistungen auf der garantieren die Konformität der Güter oder Dienstleistungen auf der
Grundlage der in Anlage 2ter/1 enthaltenen technischen Kriterien. Grundlage der in Anlage 2ter/1 enthaltenen technischen Kriterien.
Zu diesem Zweck muss in der Rechnung, die vom Anbieter der Güter oder Zu diesem Zweck muss in der Rechnung, die vom Anbieter der Güter oder
Dienstleistungen ausgestellt wird, oder ihrer Anlage: Dienstleistungen ausgestellt wird, oder ihrer Anlage:
a) die in § 1 erwähnte Investitionskategorie angegeben sein, a) die in § 1 erwähnte Investitionskategorie angegeben sein,
b) folgender Vermerk enthalten sein: b) folgender Vermerk enthalten sein:
"Bescheinigung in Anwendung von Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 über den "Bescheinigung in Anwendung von Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 über den
Investitionsabzug für digitale Investitionen wie in Artikel 69 § 1 Investitionsabzug für digitale Investitionen wie in Artikel 69 § 1
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnt erwähnt
Der/Die Unterzeichnete, ..., bescheinigt, dass: Der/Die Unterzeichnete, ..., bescheinigt, dass:
- ... (pro Kategorie die Angaben übernehmen, die aufgrund der Anlage - ... (pro Kategorie die Angaben übernehmen, die aufgrund der Anlage
2ter/1 zum KE/EStGB 92 erforderlich sind) 2ter/1 zum KE/EStGB 92 erforderlich sind)
- ... - ...
... (Datum) ... (Datum)
... (Name) ... (Name)
... (Unterschrift)". ... (Unterschrift)".
§ 5 - Steuerpflichtige, die den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 § 5 - Steuerpflichtige, die den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe f) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Investitionsabzug Buchstabe f) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Investitionsabzug
für digitale Investitionen beantragen, müssen die Rechnungen in Bezug für digitale Investitionen beantragen, müssen die Rechnungen in Bezug
auf die in § 1 erwähnten Anlagen zur Verfügung des Föderalen auf die in § 1 erwähnten Anlagen zur Verfügung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten." Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten."
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Digitalen Agenda Der Minister der Digitalen Agenda
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des
KE/EStGB 92 hinsichtlich KE/EStGB 92 hinsichtlich
des Investitionsabzugs für digitale Investitionen des Investitionsabzugs für digitale Investitionen
Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB 92 Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB 92
Pflichtangaben, die für den Investitionsabzug für digitale Pflichtangaben, die für den Investitionsabzug für digitale
Investitionen auf der Rechnung in Bezug Investitionen auf der Rechnung in Bezug
auf die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des auf die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Anlagen anzugeben sind erwähnten Anlagen anzugeben sind
(KE/EStGB 92, Artikel 49/1) (KE/EStGB 92, Artikel 49/1)
Kategorie A - Digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler Kategorie A - Digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler
Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme
1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnte 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnte
Software betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtert, Software betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtert,
bescheinigt der Ausrüster, dass: bescheinigt der Ausrüster, dass:
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde,
ausschließlich der Erleichterung der elektronischen Zahlung dient. ausschließlich der Erleichterung der elektronischen Zahlung dient.
2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten
Geräte betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtern, Geräte betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtern,
bescheinigt der Ausrüster, dass: bescheinigt der Ausrüster, dass:
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der
Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Erleichterung der Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Erleichterung der
elektronischen Zahlung dient. elektronischen Zahlung dient.
3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnte 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnte
Software betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur Software betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur
oder Archivierung ermöglicht, bescheinigt der Ausrüster, dass: oder Archivierung ermöglicht, bescheinigt der Ausrüster, dass:
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde,
ausschließlich dient zur (Zutreffendes ankreuzen): ausschließlich dient zur (Zutreffendes ankreuzen):
o elektronischen Rechnungsstellung, o elektronischen Rechnungsstellung,
o elektronischen Signatur, o elektronischen Signatur,
o elektronischen Archivierung. o elektronischen Archivierung.
4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten 4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten
Geräte betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur Geräte betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur
oder Archivierung ermöglichen, bescheinigt der Ausrüster, dass: oder Archivierung ermöglichen, bescheinigt der Ausrüster, dass:
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der
Garantie) installiert wurde, ausschließlich dient zur (Zutreffendes Garantie) installiert wurde, ausschließlich dient zur (Zutreffendes
ankreuzen): ankreuzen):
o elektronischen Rechnungsstellung, o elektronischen Rechnungsstellung,
o elektronischen Signatur, o elektronischen Signatur,
o elektronischen Archivierung. o elektronischen Archivierung.
Kategorie B - Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- Kategorie B - Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations-
und Kommunikationstechnologie (IKT) und Kommunikationstechnologie (IKT)
1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnte 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnte
Software betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und Software betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und
IKT-Anwendungen gewährleistet, bescheinigt der Ausrüster, dass: IKT-Anwendungen gewährleistet, bescheinigt der Ausrüster, dass:
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde,
ausschließlich der Sicherung dient von (Zutreffendes ankreuzen): ausschließlich der Sicherung dient von (Zutreffendes ankreuzen):
o Daten (Verschlüsselungssoftware), o Daten (Verschlüsselungssoftware),
o Netzen (Firewall-Software, ...), o Netzen (Firewall-Software, ...),
o IKT-Anwendungen (Software zur Kontrolle des Zugriffs auf o IKT-Anwendungen (Software zur Kontrolle des Zugriffs auf
Anwendungen). Anwendungen).
2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten
Geräte betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und Geräte betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und
IKT-Anwendungen gewährleisten, bescheinigt der Ausrüster, dass: IKT-Anwendungen gewährleisten, bescheinigt der Ausrüster, dass:
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der
Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Sicherung dient von Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Sicherung dient von
(Zutreffendes ankreuzen): (Zutreffendes ankreuzen):
o Daten (Verschlüsselungsgeräte), o Daten (Verschlüsselungsgeräte),
o Netzen (Geräte zur Sicherung von Netzen), o Netzen (Geräte zur Sicherung von Netzen),
o IKT-Anwendungen (Geräte zur Kontrolle des Zugriffs auf Anwendungen). o IKT-Anwendungen (Geräte zur Kontrolle des Zugriffs auf Anwendungen).
3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten
Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur Sicherung der IKT Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur Sicherung der IKT
betrifft, bescheinigt der Lieferant, dass: betrifft, bescheinigt der Lieferant, dass:
das Instrument (Name des Instruments), das am (Lieferdatum) mit einer das Instrument (Name des Instruments), das am (Lieferdatum) mit einer
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) geliefert wurde, Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) geliefert wurde,
ausschließlich dem Monitoring und Audit dient in Bezug auf ausschließlich dem Monitoring und Audit dient in Bezug auf
(Zutreffendes ankreuzen): (Zutreffendes ankreuzen):
o Datenschutz, o Datenschutz,
o Schutz von Netzen, o Schutz von Netzen,
o Schutz von IKT-Anwendungen. o Schutz von IKT-Anwendungen.
4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnte 4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnte
Software betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen Software betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen
gesammelten personenbezogenen Daten ermöglicht, bescheinigt der gesammelten personenbezogenen Daten ermöglicht, bescheinigt der
Ausrüster, dass: Ausrüster, dass:
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde,
ausschließlich dazu dient, die Konformität der Datenverarbeitung durch ausschließlich dazu dient, die Konformität der Datenverarbeitung durch
das Unternehmen gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz das Unternehmen gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
zu garantieren. zu garantieren.
5. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnten 5. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnten
Geräte betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen Geräte betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen
gesammelten personenbezogenen Daten ermöglichen, bescheinigt der gesammelten personenbezogenen Daten ermöglichen, bescheinigt der
Ausrüster, dass: Ausrüster, dass:
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der
Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die
Konformität der Datenverarbeitung durch das Unternehmen gemäß dem Konformität der Datenverarbeitung durch das Unternehmen gemäß dem
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu garantieren. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu garantieren.
Kategorie C - Investitionen in Bezug auf die Implementierung der in Kategorie C - Investitionen in Bezug auf die Implementierung der in
den Kategorien A und B erwähnten Anlagen den Kategorien A und B erwähnten Anlagen
1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten
Dienstleistungen für Softwareentwicklung betrifft, die für die Dienstleistungen für Softwareentwicklung betrifft, die für die
Implementierung der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis B Nr. 3 des Implementierung der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis B Nr. 3 des
KE/EStGB 92 erwähnten Systeme nützlich sind, bescheinigt der KE/EStGB 92 erwähnten Systeme nützlich sind, bescheinigt der
Dienstleistungserbringer, dass: Dienstleistungserbringer, dass:
die Dienstleistungen für die Entwicklung der Software (Name der die Dienstleistungen für die Entwicklung der Software (Name der
Software) (Version der Software) auf die Implementierung des (der) in Software) (Version der Software) auf die Implementierung des (der) in
Artikel 49/1 erwähnten Systems (Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau Artikel 49/1 erwähnten Systems (Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau
angeben) abzielen und folgende Phasen umfassen (Zutreffendes angeben) abzielen und folgende Phasen umfassen (Zutreffendes
ankreuzen): ankreuzen):
o Analyse, o Analyse,
o Planung, o Planung,
o Test, o Test,
o Implementierung, o Implementierung,
o Wartung. o Wartung.
2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnte 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnte
Software betrifft, die ermöglicht, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. Software betrifft, die ermöglicht, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr.
1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des 1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des
Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich
Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und
Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden, Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden,
bescheinigt der Ausrüster, dass bescheinigt der Ausrüster, dass
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde,
ausschließlich dazu dient, die Verbindung folgender Systeme über eine ausschließlich dazu dient, die Verbindung folgender Systeme über eine
Schnittstelle zu gewährleisten: Schnittstelle zu gewährleisten:
(Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten (Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten
Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben)
und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um
Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme
handelt). handelt).
3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten
Geräte betrifft, die ermöglichen, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. Geräte betrifft, die ermöglichen, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr.
1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des 1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des
Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich
Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und
Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden, Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden,
bescheinigt der Ausrüster, dass: bescheinigt der Ausrüster, dass:
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der
Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Verbindung Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Verbindung
folgender Systeme über eine Schnittstelle zu gewährleisten: folgender Systeme über eine Schnittstelle zu gewährleisten:
(Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten (Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten
Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben)
und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um
Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme
handelt). handelt).
Gesehen um Unserem Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des Gesehen um Unserem Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale
Investitionen beigefügt zu werden Investitionen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Digitalen Agenda Der Minister der Digitalen Agenda
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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