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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la déduction pour investissement pour les investissements numériques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 wat de investeringsaftrek voor digitale investeringen betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la déduction pour investissement pour les investissements numériques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 wat de investeringsaftrek voor digitale investeringen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 2 décembre 2015 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui | besluit van 2 december 2015 tot wijziging van het KB/WIB 92 wat de |
concerne la déduction pour investissement pour les investissements | investeringsaftrek voor digitale investeringen betreft (Belgisch |
numériques (Moniteur belge du 8 décembre 2015), confirmé par la loi du | Staatsblad van 8 december 2015), bekrachtigd bij de wet van 18 |
18 décembre 2016 (Moniteur belge du 20 décembre 2016). | december 2016 (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich des Investitionsabzugs | hinsichtlich des Investitionsabzugs |
für digitale Investitionen | für digitale Investitionen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses erwähnte | der in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses erwähnte |
Investitionsabzug bezieht sich auf digitale Investitionen und hat zum | Investitionsabzug bezieht sich auf digitale Investitionen und hat zum |
Ziel, einen Anstieg der Investitionen der KMB in den Bereichen der | Ziel, einen Anstieg der Investitionen der KMB in den Bereichen der |
Digitalisierung von Handelsgeschäften und der Cybersicherheit zu | Digitalisierung von Handelsgeschäften und der Cybersicherheit zu |
fördern, damit die strategischen Ziele im Rahmen einer umfassenderen | fördern, damit die strategischen Ziele im Rahmen einer umfassenderen |
Wirtschaftspolitik erreicht werden. | Wirtschaftspolitik erreicht werden. |
Nach den Daten, die der FÖD Wirtschaft im Juni 2015 in seinem | Nach den Daten, die der FÖD Wirtschaft im Juni 2015 in seinem |
Barometer der Informationsgesellschaft veröffentlicht hat, erfüllt | Barometer der Informationsgesellschaft veröffentlicht hat, erfüllt |
Belgien sieben der neun Ziele der Digitalen Agenda für Europa 2015 | Belgien sieben der neun Ziele der Digitalen Agenda für Europa 2015 |
(Digital Agenda for Europe - DAE). Die beiden nicht erfüllten Ziele | (Digital Agenda for Europe - DAE). Die beiden nicht erfüllten Ziele |
der DAE betreffen Online-Käufe und -Verkäufe durch KMB. Kleine | der DAE betreffen Online-Käufe und -Verkäufe durch KMB. Kleine |
belgische Betriebe erzielen bloß 2,4 Prozent ihres Umsatzes online, | belgische Betriebe erzielen bloß 2,4 Prozent ihres Umsatzes online, |
während der europäische Durchschnitt bei 6 Prozent liegt. In | während der europäische Durchschnitt bei 6 Prozent liegt. In |
bestimmten Ländern erzielen kleine Betriebe mehr als ein Viertel ihres | bestimmten Ländern erzielen kleine Betriebe mehr als ein Viertel ihres |
Umsatzes online. Es ist also äußerst wichtig, den KMB durch | Umsatzes online. Es ist also äußerst wichtig, den KMB durch |
Steuermaßnahmen Anreize für Investitionen in ihre Online-Präsenz zu | Steuermaßnahmen Anreize für Investitionen in ihre Online-Präsenz zu |
bieten. | bieten. |
Dem Barometer der Informationsgesellschaft des FÖD Wirtschaft zufolge | Dem Barometer der Informationsgesellschaft des FÖD Wirtschaft zufolge |
gab es ferner 2014 in belgischen Unternehmen durchschnittlich 822 | gab es ferner 2014 in belgischen Unternehmen durchschnittlich 822 |
Cyberereignisse pro Monat im Vergleich zu 339 im Jahr 2013. Die Anzahl | Cyberereignisse pro Monat im Vergleich zu 339 im Jahr 2013. Die Anzahl |
der tatsächlichen Cyberereignisse pro Monat hat sich also zwischen | der tatsächlichen Cyberereignisse pro Monat hat sich also zwischen |
2013 und 2014 mehr als verdoppelt. Daher muss eine verstärkte | 2013 und 2014 mehr als verdoppelt. Daher muss eine verstärkte |
Online-Präsenz mit einer verstärkten Datensicherung bei den im | Online-Präsenz mit einer verstärkten Datensicherung bei den im |
Internet aktiven Unternehmen einhergehen. | Internet aktiven Unternehmen einhergehen. |
Im Programmgesetz vom 10. August 2015 wurde der erhöhte | Im Programmgesetz vom 10. August 2015 wurde der erhöhte |
Investitionsabzug auf digitale Investitionen in den Bereichen der | Investitionsabzug auf digitale Investitionen in den Bereichen der |
Cybersicherheit und des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgedehnt. | Cybersicherheit und des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgedehnt. |
In Artikel 77 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie ergänzt durch | In Artikel 77 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie ergänzt durch |
das vorerwähnte Programmgesetz, ist vorgesehen, dass die Art der in | das vorerwähnte Programmgesetz, ist vorgesehen, dass die Art der in |
Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches | Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches |
erwähnten Anlagen und die Kriterien, die diese Anlagen erfüllen | erwähnten Anlagen und die Kriterien, die diese Anlagen erfüllen |
müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, durch | müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. |
Die Präambel des Königlichen Erlasses wurde unter Berücksichtigung der | Die Präambel des Königlichen Erlasses wurde unter Berücksichtigung der |
Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung der Gründe für | Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung der Gründe für |
die Dringlichkeit angepasst. | die Dringlichkeit angepasst. |
Investitionsabzug für digitale Investitionen | Investitionsabzug für digitale Investitionen |
In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden die | In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden die |
verschiedenen Kategorien von Anlagen bestimmt, die für den | verschiedenen Kategorien von Anlagen bestimmt, die für den |
Investitionsabzug für digitale Investitionen in Betracht kommen. | Investitionsabzug für digitale Investitionen in Betracht kommen. |
Auf der Grundlage der Stellungnahme 138/5 KBN ist daran zu erinnern, | Auf der Grundlage der Stellungnahme 138/5 KBN ist daran zu erinnern, |
dass Software eine digitale Investition darstellt, in dem Maße, wie | dass Software eine digitale Investition darstellt, in dem Maße, wie |
sie als Gegenstand des Gesellschaftsvermögens betrachtet wird, der | sie als Gegenstand des Gesellschaftsvermögens betrachtet wird, der |
dazu bestimmt ist, dauernd der Tätigkeit dieser Gesellschaft zu | dazu bestimmt ist, dauernd der Tätigkeit dieser Gesellschaft zu |
dienen, und als solcher unter dem Anlagevermögen ausgewiesen werden | dienen, und als solcher unter dem Anlagevermögen ausgewiesen werden |
kann. | kann. |
Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass enthält die Anlage | Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass enthält die Anlage |
2ter/1 zum KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Präzisierung der | 2ter/1 zum KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Präzisierung der |
Pflichtangaben, die auf den Rechnungen in Bezug auf die betreffenden | Pflichtangaben, die auf den Rechnungen in Bezug auf die betreffenden |
Anlagen anzugeben sind. Es handelt sich um Auskünfte technischer Art, | Anlagen anzugeben sind. Es handelt sich um Auskünfte technischer Art, |
die unbedingt auf den Rechnungen vorkommen müssen, um die Konformität | die unbedingt auf den Rechnungen vorkommen müssen, um die Konformität |
der betreffenden digitalen Investition mit der Investitionskategorie, | der betreffenden digitalen Investition mit der Investitionskategorie, |
in der sie sich befindet, zu bescheinigen. | in der sie sich befindet, zu bescheinigen. |
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Mit diesem Artikel werden in einem neuen Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 | Mit diesem Artikel werden in einem neuen Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 |
die beschreibende Liste der Kategorien der digitalen Aktiva erwähnt in | die beschreibende Liste der Kategorien der digitalen Aktiva erwähnt in |
Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des | Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und die Form, in der diese | Einkommensteuergesetzbuches 1992 und die Form, in der diese |
Investitionsabzüge bei der Verwaltung zwecks Gültigkeitserklärung | Investitionsabzüge bei der Verwaltung zwecks Gültigkeitserklärung |
eingereicht werden müssen, eingeführt. | eingereicht werden müssen, eingeführt. |
Artikel 49/1 § 1 des KE/EStGB 92 enthält die beschreibende Liste der | Artikel 49/1 § 1 des KE/EStGB 92 enthält die beschreibende Liste der |
in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnten | in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnten |
Kategorien von digitalen Investitionen. | Kategorien von digitalen Investitionen. |
Was digitale Aktiva der Kategorie A betrifft, die der Integration und | Was digitale Aktiva der Kategorie A betrifft, die der Integration und |
dem Betrieb digitaler Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme dienen, | dem Betrieb digitaler Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme dienen, |
ist es nicht möglich, alle auf dem Markt verfügbaren Systeme einer | ist es nicht möglich, alle auf dem Markt verfügbaren Systeme einer |
einzigen technischen Norm zuzuordnen. Geht es jedoch um Systeme, die | einzigen technischen Norm zuzuordnen. Geht es jedoch um Systeme, die |
im Euro-Währungsgebiet in Betrieb sind, müssen diese seit dem 1. | im Euro-Währungsgebiet in Betrieb sind, müssen diese seit dem 1. |
August 2014 dem Format für standardisierte europäische Zahlungen | August 2014 dem Format für standardisierte europäische Zahlungen |
entsprechen, das in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt ist, | entsprechen, das in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt ist, |
durch die ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro | durch die ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro |
Payments Area - SEPA) im Euro-Währungsgebiet eingeführt wird. Ferner | Payments Area - SEPA) im Euro-Währungsgebiet eingeführt wird. Ferner |
kann für den Begriff "elektronische Archivierung" auch auf die | kann für den Begriff "elektronische Archivierung" auch auf die |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG verwiesen werden. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG verwiesen werden. |
Zur Klarstellung: Wenn die Wörter elektronische Rechnungsstellung, | Zur Klarstellung: Wenn die Wörter elektronische Rechnungsstellung, |
Signatur oder Archivierung verwendet werden, sind Versand, Empfang, | Signatur oder Archivierung verwendet werden, sind Versand, Empfang, |
buchhalterische Integration und Verarbeitung der elektronischen | buchhalterische Integration und Verarbeitung der elektronischen |
Rechnung gemeint. | Rechnung gemeint. |
In Artikel 49/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird präzisiert, dass diese | In Artikel 49/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird präzisiert, dass diese |
Investitionen in Rechnung gestellt werden müssen. | Investitionen in Rechnung gestellt werden müssen. |
In Artikel 49/1 § 3 des KE/EStGB 92 werden die Sonderfälle geregelt, | In Artikel 49/1 § 3 des KE/EStGB 92 werden die Sonderfälle geregelt, |
in denen die in Betracht kommende Investition integraler Bestandteil | in denen die in Betracht kommende Investition integraler Bestandteil |
einer globalen Rechnung ist, die Komponenten enthält, die nicht in | einer globalen Rechnung ist, die Komponenten enthält, die nicht in |
Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnt sind | Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des EStGB 92 erwähnt sind |
(Gesamtpaket von digitalen Investitionen oder andere Investitionen | (Gesamtpaket von digitalen Investitionen oder andere Investitionen |
oder Kosten, die global in Rechnung gestellt werden). | oder Kosten, die global in Rechnung gestellt werden). |
In Artikel 49/1 § 4 des KE/EStGB 92 werden die für Rechnungen | In Artikel 49/1 § 4 des KE/EStGB 92 werden die für Rechnungen |
geltenden Formbedingungen aufgeführt und wird hinsichtlich der | geltenden Formbedingungen aufgeführt und wird hinsichtlich der |
Bedingungen, die im Einzeln für jede Kategorie von digitalen | Bedingungen, die im Einzeln für jede Kategorie von digitalen |
Investitionen gelten, auf den Entwurf der Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB | Investitionen gelten, auf den Entwurf der Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB |
92 verwiesen. | 92 verwiesen. |
In Artikel 49/1 § 5 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass | In Artikel 49/1 § 5 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass |
Steuerpflichtige die Rechnungen in Bezug auf die betreffenden | Steuerpflichtige die Rechnungen in Bezug auf die betreffenden |
Investitionen aufbewahren und zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen | Investitionen aufbewahren und zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen bereithalten. | Dienstes Finanzen bereithalten. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
festgelegt. | festgelegt. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der | In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Digitalen Agenda | Der Minister der Digitalen Agenda |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 2. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich des Investitionsabzugs | hinsichtlich des Investitionsabzugs |
für digitale Investitionen | für digitale Investitionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 77, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, | - des Artikels 77, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, |
4. Mai 1999, 25. April 2007 und das Programmgesetz vom 10. August | 4. Mai 1999, 25. April 2007 und das Programmgesetz vom 10. August |
2015; | 2015; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September |
2015; | 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
September 2015; | September 2015; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- vorliegender Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 77 Absatz | - vorliegender Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 77 Absatz |
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das | 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 10. August 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 18. | Programmgesetz vom 10. August 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 18. |
August 2015, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt | August 2015, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt |
vom 21. März 2016), darauf abzielt, die Art der betreffenden Anlagen | vom 21. März 2016), darauf abzielt, die Art der betreffenden Anlagen |
zu bestimmen und festzulegen, welche Kriterien diese Anlagen erfüllen | zu bestimmen und festzulegen, welche Kriterien diese Anlagen erfüllen |
müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, | müssen, um zu dem erhöhten Investitionsabzug zu berechtigen, |
- daher der gesetzliche und verordnungsrechtliche Rahmen des | - daher der gesetzliche und verordnungsrechtliche Rahmen des |
verfügenden Teils unverzüglich ausgearbeitet werden muss, um | verfügenden Teils unverzüglich ausgearbeitet werden muss, um |
potentiellen Investoren zur Kenntnis zu bringen, welche Art Anlagen | potentiellen Investoren zur Kenntnis zu bringen, welche Art Anlagen |
berücksichtigt werden und welche Kriterien diese Anlagen für den | berücksichtigt werden und welche Kriterien diese Anlagen für den |
erhöhten Abzug gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) | erhöhten Abzug gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) |
desselben Gesetzbuches erfüllen müssen, und dies für | desselben Gesetzbuches erfüllen müssen, und dies für |
Investitionsentscheidungen, die im Hinblick auf eine Anwendung ab dem | Investitionsentscheidungen, die im Hinblick auf eine Anwendung ab dem |
Steuerjahr 2016 im laufenden Jahr getroffen werden müssen, | Steuerjahr 2016 im laufenden Jahr getroffen werden müssen, |
- dieser Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; | - dieser Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.435/3 des Staatsrates vom 12. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.435/3 des Staatsrates vom 12. November |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Digitalen Agenda und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Digitalen Agenda und des Ministers der |
Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 Abschnitt 16 des KE/EStGB 92 wird zwischen | Artikel 1 - In Kapitel 1 Abschnitt 16 des KE/EStGB 92 wird zwischen |
den Artikeln 49 und 491 ein neuer Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut | den Artikeln 49 und 491 ein neuer Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 49/1 - § 1 - Die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) | "Art. 49/1 - § 1 - Die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Anlagen betreffen | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Anlagen betreffen |
folgende Kategorien: | folgende Kategorien: |
A. was digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler | A. was digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler |
Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme betrifft: | Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme betrifft: |
1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die | 1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die |
elektronischen Zahlung erleichtern, | elektronischen Zahlung erleichtern, |
2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die | 2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die |
elektronische Rechnungsstellung, Signatur oder Archivierung | elektronische Rechnungsstellung, Signatur oder Archivierung |
ermöglichen, | ermöglichen, |
B. was Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- und | B. was Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- und |
Kommunikationstechnologie (IKT) betrifft: | Kommunikationstechnologie (IKT) betrifft: |
1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die Sicherung | 1. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die die Sicherung |
von Daten, Netzen und IKT-Anwendungen gewährleisten, | von Daten, Netzen und IKT-Anwendungen gewährleisten, |
2. Investitionen in Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur | 2. Investitionen in Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur |
Sicherung der IKT, | Sicherung der IKT, |
3. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die eine sicherere | 3. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die eine sicherere |
Verwaltung der vom Unternehmen gesammelten personenbezogenen Daten | Verwaltung der vom Unternehmen gesammelten personenbezogenen Daten |
ermöglichen, | ermöglichen, |
C. ergänzende Investitionen, die für die Implementierung der | C. ergänzende Investitionen, die für die Implementierung der |
Investitionen in digitale Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme oder | Investitionen in digitale Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme oder |
in Systeme zur Sicherung der IKT nützlich sind: | in Systeme zur Sicherung der IKT nützlich sind: |
1. Kosten für Softwareentwicklung, die mit den Investitionen in den | 1. Kosten für Softwareentwicklung, die mit den Investitionen in den |
Buchstaben A Nr. 1 bis B Nr. 3 verbunden sind und gleichzeitig mit den | Buchstaben A Nr. 1 bis B Nr. 3 verbunden sind und gleichzeitig mit den |
Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden, | Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden, |
2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die ermöglichen, | 2. Investitionen in Systeme (Software und Geräte), die ermöglichen, |
die in den Buchstaben A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten Systeme mit | die in den Buchstaben A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten Systeme mit |
Systemen des Unternehmens oder externen Systemen über eine | Systemen des Unternehmens oder externen Systemen über eine |
Schnittstelle zu verbinden, einschließlich Investitionen in | Schnittstelle zu verbinden, einschließlich Investitionen in |
Schnittstellen zwischen Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen | Schnittstellen zwischen Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen |
und Buchführungsprogrammen. | und Buchführungsprogrammen. |
§ 2 - Leistungen, die mit den in § 1 angegebenen Anlagen verbunden | § 2 - Leistungen, die mit den in § 1 angegebenen Anlagen verbunden |
sind, müssen für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung | sind, müssen für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung |
gestellt werden. | gestellt werden. |
§ 3 - Wenn die in § 1 angegebenen Anlagen in einer globalen Rechnung | § 3 - Wenn die in § 1 angegebenen Anlagen in einer globalen Rechnung |
aufgeführt sind, die Komponenten enthält, die nicht in Artikel 69 § 1 | aufgeführt sind, die Komponenten enthält, die nicht in Artikel 69 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches erwähnt sind, | Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches erwähnt sind, |
entspricht der Anschaffungs- oder Investitionswert der Anlagen, der im | entspricht der Anschaffungs- oder Investitionswert der Anlagen, der im |
Rahmen des vorliegenden Abzugs zu berücksichtigen ist, dem Realwert | Rahmen des vorliegenden Abzugs zu berücksichtigen ist, dem Realwert |
dieser auf der Rechnung getrennt angegebenen Anlagen. | dieser auf der Rechnung getrennt angegebenen Anlagen. |
§ 4 - Anbieter der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Leistungen | § 4 - Anbieter der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Leistungen |
garantieren die Konformität der Güter oder Dienstleistungen auf der | garantieren die Konformität der Güter oder Dienstleistungen auf der |
Grundlage der in Anlage 2ter/1 enthaltenen technischen Kriterien. | Grundlage der in Anlage 2ter/1 enthaltenen technischen Kriterien. |
Zu diesem Zweck muss in der Rechnung, die vom Anbieter der Güter oder | Zu diesem Zweck muss in der Rechnung, die vom Anbieter der Güter oder |
Dienstleistungen ausgestellt wird, oder ihrer Anlage: | Dienstleistungen ausgestellt wird, oder ihrer Anlage: |
a) die in § 1 erwähnte Investitionskategorie angegeben sein, | a) die in § 1 erwähnte Investitionskategorie angegeben sein, |
b) folgender Vermerk enthalten sein: | b) folgender Vermerk enthalten sein: |
"Bescheinigung in Anwendung von Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 über den | "Bescheinigung in Anwendung von Artikel 49/1 des KE/EStGB 92 über den |
Investitionsabzug für digitale Investitionen wie in Artikel 69 § 1 | Investitionsabzug für digitale Investitionen wie in Artikel 69 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnt | erwähnt |
Der/Die Unterzeichnete, ..., bescheinigt, dass: | Der/Die Unterzeichnete, ..., bescheinigt, dass: |
- ... (pro Kategorie die Angaben übernehmen, die aufgrund der Anlage | - ... (pro Kategorie die Angaben übernehmen, die aufgrund der Anlage |
2ter/1 zum KE/EStGB 92 erforderlich sind) | 2ter/1 zum KE/EStGB 92 erforderlich sind) |
- ... | - ... |
... (Datum) | ... (Datum) |
... (Name) | ... (Name) |
... (Unterschrift)". | ... (Unterschrift)". |
§ 5 - Steuerpflichtige, die den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | § 5 - Steuerpflichtige, die den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
Buchstabe f) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Investitionsabzug | Buchstabe f) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Investitionsabzug |
für digitale Investitionen beantragen, müssen die Rechnungen in Bezug | für digitale Investitionen beantragen, müssen die Rechnungen in Bezug |
auf die in § 1 erwähnten Anlagen zur Verfügung des Föderalen | auf die in § 1 erwähnten Anlagen zur Verfügung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten." | Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar. | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Digitalen Agenda | Der Minister der Digitalen Agenda |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des |
KE/EStGB 92 hinsichtlich | KE/EStGB 92 hinsichtlich |
des Investitionsabzugs für digitale Investitionen | des Investitionsabzugs für digitale Investitionen |
Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB 92 | Anlage 2ter/1 zum KE/EStGB 92 |
Pflichtangaben, die für den Investitionsabzug für digitale | Pflichtangaben, die für den Investitionsabzug für digitale |
Investitionen auf der Rechnung in Bezug | Investitionen auf der Rechnung in Bezug |
auf die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des | auf die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Anlagen anzugeben sind | erwähnten Anlagen anzugeben sind |
(KE/EStGB 92, Artikel 49/1) | (KE/EStGB 92, Artikel 49/1) |
Kategorie A - Digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler | Kategorie A - Digitale Anlagen für Integration und Betrieb digitaler |
Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme | Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme |
1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnte | 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnte |
Software betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtert, | Software betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtert, |
bescheinigt der Ausrüster, dass: | bescheinigt der Ausrüster, dass: |
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer | die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer |
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, | Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, |
ausschließlich der Erleichterung der elektronischen Zahlung dient. | ausschließlich der Erleichterung der elektronischen Zahlung dient. |
2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten | 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten |
Geräte betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtern, | Geräte betrifft, die die elektronische Zahlung erleichtern, |
bescheinigt der Ausrüster, dass: | bescheinigt der Ausrüster, dass: |
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am | das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am |
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der | (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der |
Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Erleichterung der | Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Erleichterung der |
elektronischen Zahlung dient. | elektronischen Zahlung dient. |
3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnte | 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnte |
Software betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur | Software betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur |
oder Archivierung ermöglicht, bescheinigt der Ausrüster, dass: | oder Archivierung ermöglicht, bescheinigt der Ausrüster, dass: |
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer | die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer |
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, | Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, |
ausschließlich dient zur (Zutreffendes ankreuzen): | ausschließlich dient zur (Zutreffendes ankreuzen): |
o elektronischen Rechnungsstellung, | o elektronischen Rechnungsstellung, |
o elektronischen Signatur, | o elektronischen Signatur, |
o elektronischen Archivierung. | o elektronischen Archivierung. |
4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten | 4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten |
Geräte betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur | Geräte betrifft, die die elektronische Rechnungsstellung, Signatur |
oder Archivierung ermöglichen, bescheinigt der Ausrüster, dass: | oder Archivierung ermöglichen, bescheinigt der Ausrüster, dass: |
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am | das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am |
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der | (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der |
Garantie) installiert wurde, ausschließlich dient zur (Zutreffendes | Garantie) installiert wurde, ausschließlich dient zur (Zutreffendes |
ankreuzen): | ankreuzen): |
o elektronischen Rechnungsstellung, | o elektronischen Rechnungsstellung, |
o elektronischen Signatur, | o elektronischen Signatur, |
o elektronischen Archivierung. | o elektronischen Archivierung. |
Kategorie B - Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- | Kategorie B - Investitionen in Systeme zur Sicherung der Informations- |
und Kommunikationstechnologie (IKT) | und Kommunikationstechnologie (IKT) |
1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnte | 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnte |
Software betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und | Software betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und |
IKT-Anwendungen gewährleistet, bescheinigt der Ausrüster, dass: | IKT-Anwendungen gewährleistet, bescheinigt der Ausrüster, dass: |
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer | die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer |
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, | Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, |
ausschließlich der Sicherung dient von (Zutreffendes ankreuzen): | ausschließlich der Sicherung dient von (Zutreffendes ankreuzen): |
o Daten (Verschlüsselungssoftware), | o Daten (Verschlüsselungssoftware), |
o Netzen (Firewall-Software, ...), | o Netzen (Firewall-Software, ...), |
o IKT-Anwendungen (Software zur Kontrolle des Zugriffs auf | o IKT-Anwendungen (Software zur Kontrolle des Zugriffs auf |
Anwendungen). | Anwendungen). |
2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten | 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten |
Geräte betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und | Geräte betrifft, die die Sicherung von Daten, Netzen und |
IKT-Anwendungen gewährleisten, bescheinigt der Ausrüster, dass: | IKT-Anwendungen gewährleisten, bescheinigt der Ausrüster, dass: |
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am | das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am |
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der | (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der |
Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Sicherung dient von | Garantie) installiert wurde, ausschließlich der Sicherung dient von |
(Zutreffendes ankreuzen): | (Zutreffendes ankreuzen): |
o Daten (Verschlüsselungsgeräte), | o Daten (Verschlüsselungsgeräte), |
o Netzen (Geräte zur Sicherung von Netzen), | o Netzen (Geräte zur Sicherung von Netzen), |
o IKT-Anwendungen (Geräte zur Kontrolle des Zugriffs auf Anwendungen). | o IKT-Anwendungen (Geräte zur Kontrolle des Zugriffs auf Anwendungen). |
3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten | 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten |
Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur Sicherung der IKT | Monitoring- und Auditinstrumente für Systeme zur Sicherung der IKT |
betrifft, bescheinigt der Lieferant, dass: | betrifft, bescheinigt der Lieferant, dass: |
das Instrument (Name des Instruments), das am (Lieferdatum) mit einer | das Instrument (Name des Instruments), das am (Lieferdatum) mit einer |
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) geliefert wurde, | Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) geliefert wurde, |
ausschließlich dem Monitoring und Audit dient in Bezug auf | ausschließlich dem Monitoring und Audit dient in Bezug auf |
(Zutreffendes ankreuzen): | (Zutreffendes ankreuzen): |
o Datenschutz, | o Datenschutz, |
o Schutz von Netzen, | o Schutz von Netzen, |
o Schutz von IKT-Anwendungen. | o Schutz von IKT-Anwendungen. |
4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnte | 4. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnte |
Software betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen | Software betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen |
gesammelten personenbezogenen Daten ermöglicht, bescheinigt der | gesammelten personenbezogenen Daten ermöglicht, bescheinigt der |
Ausrüster, dass: | Ausrüster, dass: |
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer | die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer |
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, | Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, |
ausschließlich dazu dient, die Konformität der Datenverarbeitung durch | ausschließlich dazu dient, die Konformität der Datenverarbeitung durch |
das Unternehmen gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | das Unternehmen gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
zu garantieren. | zu garantieren. |
5. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnten | 5. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe B Nr. 3 des KE/EStGB 92 erwähnten |
Geräte betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen | Geräte betrifft, die eine sicherere Verwaltung der vom Unternehmen |
gesammelten personenbezogenen Daten ermöglichen, bescheinigt der | gesammelten personenbezogenen Daten ermöglichen, bescheinigt der |
Ausrüster, dass: | Ausrüster, dass: |
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am | das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am |
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der | (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der |
Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die | Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die |
Konformität der Datenverarbeitung durch das Unternehmen gemäß dem | Konformität der Datenverarbeitung durch das Unternehmen gemäß dem |
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu garantieren. | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu garantieren. |
Kategorie C - Investitionen in Bezug auf die Implementierung der in | Kategorie C - Investitionen in Bezug auf die Implementierung der in |
den Kategorien A und B erwähnten Anlagen | den Kategorien A und B erwähnten Anlagen |
1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten | 1. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten |
Dienstleistungen für Softwareentwicklung betrifft, die für die | Dienstleistungen für Softwareentwicklung betrifft, die für die |
Implementierung der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis B Nr. 3 des | Implementierung der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis B Nr. 3 des |
KE/EStGB 92 erwähnten Systeme nützlich sind, bescheinigt der | KE/EStGB 92 erwähnten Systeme nützlich sind, bescheinigt der |
Dienstleistungserbringer, dass: | Dienstleistungserbringer, dass: |
die Dienstleistungen für die Entwicklung der Software (Name der | die Dienstleistungen für die Entwicklung der Software (Name der |
Software) (Version der Software) auf die Implementierung des (der) in | Software) (Version der Software) auf die Implementierung des (der) in |
Artikel 49/1 erwähnten Systems (Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau | Artikel 49/1 erwähnten Systems (Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau |
angeben) abzielen und folgende Phasen umfassen (Zutreffendes | angeben) abzielen und folgende Phasen umfassen (Zutreffendes |
ankreuzen): | ankreuzen): |
o Analyse, | o Analyse, |
o Planung, | o Planung, |
o Test, | o Test, |
o Implementierung, | o Implementierung, |
o Wartung. | o Wartung. |
2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnte | 2. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnte |
Software betrifft, die ermöglicht, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. | Software betrifft, die ermöglicht, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. |
1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des | 1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des |
Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich | Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich |
Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und | Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und |
Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden, | Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden, |
bescheinigt der Ausrüster, dass | bescheinigt der Ausrüster, dass |
die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer | die Software (Name der Software) (Version der Software), die mit einer |
Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, | Mindestgarantie von (Mindestdauer der Garantie) installiert wurde, |
ausschließlich dazu dient, die Verbindung folgender Systeme über eine | ausschließlich dazu dient, die Verbindung folgender Systeme über eine |
Schnittstelle zu gewährleisten: | Schnittstelle zu gewährleisten: |
(Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten | (Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten |
Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) | Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) |
und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um | und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um |
Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme | Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme |
handelt). | handelt). |
3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten | 3. Was die in Artikel 49/1 Buchstabe C Nr. 2 des KE/EStGB 92 erwähnten |
Geräte betrifft, die ermöglichen, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. | Geräte betrifft, die ermöglichen, die in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. |
1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des | 1 bis C Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Systeme mit Systemen des |
Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich | Unternehmens oder externen Systemen, einschließlich |
Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und | Rechnungsstellungssystemen, Zahlungssystemen und |
Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden, | Buchführungsprogrammen, über eine Schnittstelle zu verbinden, |
bescheinigt der Ausrüster, dass: | bescheinigt der Ausrüster, dass: |
das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am | das Gerät (Name des Geräts) (Marke des Geräts), das am |
(Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der | (Installationsdatum) mit einer Mindestgarantie von (Mindestdauer der |
Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Verbindung | Garantie) installiert wurde, ausschließlich dazu dient, die Verbindung |
folgender Systeme über eine Schnittstelle zu gewährleisten: | folgender Systeme über eine Schnittstelle zu gewährleisten: |
(Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten | (Name der in Artikel 49/1 Buchstabe A Nr. 1 bis C Nr. 1 erwähnten |
Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) | Systeme) (erwähnte Kategorie(n) genau angeben) |
und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um | und/oder (Name der externen Systeme) (angeben, ob es sich um |
Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme | Rechnungsstellungssysteme, Zahlungssysteme oder Buchführungsprogramme |
handelt). | handelt). |
Gesehen um Unserem Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des | Gesehen um Unserem Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abänderung des |
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale | KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale |
Investitionen beigefügt zu werden | Investitionen beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Digitalen Agenda | Der Minister der Digitalen Agenda |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |