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Arrêté Royal du 02 avril 2021
publié le 26 septembre 2022

Arrêté royal relatif à l'utilisation de la marque attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage en bois. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2022041921
pub.
26/09/2022
prom.
02/04/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


2 AVRIL 2021. - Arrêté royal relatif à l'utilisation de la marque attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage en bois. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2021 relatif à l'utilisation de la marque attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage en bois (Moniteur belge du 29 avril 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 2. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, der Artikel 96 und 98;

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 § 1 Nr. 4 und 10, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 27.

Dezember 2004;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.

Juli 2001, des Artikels 4 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe b);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 2005 über das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juli 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.968/3 des Staatsrates vom 30. September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 12. Januar 2021;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen soll mit vorliegendem Erlass Folgendes festgelegt werden: - Modalitäten für die Ermächtigung von Unternehmern, die den ISPM 15 verwenden, - Modalitäten für die Zulassung der Zertifizierungsstellen, denen die Kontrolle und die Zertifizierung dieser Unternehmer übertragen wird, - nationale technische Spezifitäten in Bezug auf die Markierung und die Bedingungen für die Behandlung und Rückverfolgbarkeit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. ISPM 15: Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15), wie erwähnt in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031, 2. Verpackungsmaterial aus Holz: Stauholz und Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Holz bestehen, wie Paletten, Kisten, Packkisten, Lattenkisten, Kabeltrommeln und Spulenkörper/Haspeln, die tatsächlich für den Transport von Gegenständen aller Art verwendet werden oder nicht, einschließlich Holz für die Herstellung von Stauholz und oben beschriebenem Verpackungsmaterial, jedoch mit folgenden Ausnahmen: a) Verpackungsmaterial aus Holz, das vollständig aus dünnem Holz hergestellt wurde (mit einer Dicke von höchstens 6 mm), b) Verpackungsmaterial, das vollständig aus Holzwerkstoffen hergestellt wurde, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurden, c) Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden, d) Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus Holz hergestellt wurden, das so behandelt und/oder hergestellt wurde, dass es frei von Schadorganismen ist, e) Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle, f) hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind, 3.Anbringen der ISPM-15-Markierung: verweist unbeschadet der Artikel 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf: - das Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz oder auf Rohholz für dessen Herstellung oder Reparatur, wobei das Verpackungsmaterial beziehungsweise Rohholz den Anforderungen des ISPM 15 in Bezug auf die Entrindung und die angewendete Behandlung entspricht oder - den Vermerk der Markierung auf allen Unterlagen, die diesen Erzeugnissen beigefügt sind, insbesondere auf Rechnungen, Lieferscheinen und Listen von Packstücken, Behandlungsbescheinigungen usw., und auf den Verpackungen dieser Erzeugnisse, auf Paketen mit behandeltem Rohholz usw., - die Reparatur, erneute Herstellung oder Vermarktung von Verpackungsmaterial aus Holz, das den Anforderungen des ISPM 15 entspricht, 4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 5.Zertifizierungsstelle: gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette zugelassene Stelle, 6. Verordnung (EU) 2016/2031: Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, 7. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), 8. Durchführungsverordnung (EU) 2019/66: Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16.Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird, 9. Königlicher Erlass vom 14.November 2003: Königlicher Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, 10.Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.

Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen.

KAPITEL 2 - Ermächtigung von Unternehmern Art. 3 - § 1 - Um die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erwähnte Ermächtigung zu erlangen, müssen Unternehmer, die die ISPM-15-Markierung anbringen, über ein Eigenkontrollsystem verfügen, das den Anforderungen an Unternehmer, die die ISPM-15-Markierung anbringen, entspricht, und dieses System muss von einer Zertifizierungsstelle gemäß dem Königlichen Erlass vom 14.

November 2003 validiert werden. § 2 - Insbesondere: a) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz gemäß dem ISPM 15 behandeln, die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung erfüllen, b) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM 15 entspricht, unter Verwendung von behandeltem Rohholz in Einrichtungen eines anderen Unternehmers herstellen und reparieren, die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung erfüllen, c) müssen Unternehmer, die Rohholz oder Verpackungsmaterial aus Holz vermarkten, das gemäß dem ISPM 15 in Einrichtungen eines anderen Unternehmers behandelt, hergestellt oder repariert wurde, registriert und ermächtigt sein und die Ermächtigungsbedingungen in Anlage 2 erfüllen. § 3 - Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/66 müssen sich vorerwähnte Unternehmer, die ihre Ermächtigung aufrechterhalten möchten, mindestens einmal jährlich einem Audit durch die Zertifizierungsstelle unterziehen.

Art. 4 - Ermächtigungen von Behandlern, Erzeugern, Reparateuren oder Händlern von Verpackungsmaterial aus Holz können von der Agentur entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die Validierung ihres Eigenkontrollsystems nicht mehr erfüllt sind.

KAPITEL 3 - Spezifische technische Bedingungen für das Anbringen der Markierung Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erwähnten Bestimmungen entspricht die in diesem Artikel erwähnte Markierung dem Muster in Anlage 1.

KAPITEL 4 - Zulassung von Zertifizierungsstellen Art. 6 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 29 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Zertifizierungsstelle von der Agentur gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 zugelassen sein für die Leitlinien, die die Anforderungen an Unternehmer, die die ISPM-15-Markierung anbringen, umfassen. § 2 - Alle in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 vorgesehenen Vorschriften gelten für die Zulassung von Zertifizierungsstellen.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 7 - In Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008, wird Nr. 14 wie folgt ersetzt: "14. Behandlung, Herstellung und Reparatur von sowie Handel mit Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM 15 entspricht

Code

Niederlassungen

Tätigkeiten

14.1.1

Betriebe zur Behandlung

Behandlung mit oder ohne Herstellung, Reparatur oder Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, das im Betrieb selbst behandelt wird, unter Anbringung der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15

14.1.2

Betriebe zur Herstellung oder Reparatur

Herstellung oder Reparatur mit oder ohne Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das in Einrichtungen eines anderen Anbieters behandelt wurde

14.1.3

Handelsbetriebe

Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das in Einrichtungen eines anderen Anbieters hergestellt, repariert oder behandelt wurde


Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. März 2005 über das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, wird aufgehoben.

Art. 9 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

Anlage 1 Muster für die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz für Belgien Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 muss jedes Muster einer Markierung folgenden Vorschriften entsprechen:

Pour la consultation du tableau, voir image In Bezug auf den Code, der rechts neben dem Emblem des IPPC (Internationales Pflanzenschutzübereinkommen) steht: - "BE": ISO-Landescode - "YY": Behandlungscode: - "HT": Hitzebehandlung bei 56° C im Holzkern für 30 Minuten - "DH": Hitzebehandlung durch dielektrische Erwärmung - "SF": chemische Behandlung mit Sulfurylfluorid - "00000": Ermächtigungsnummer des Unternehmers, der die ISPM-15-Markierung anbringt Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

Anlage 2 Bedingungen, die Unternehmer erfüllen müssen, um eine Ermächtigung für das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 für die Vermarktung von Verpackungsmaterial aus Holz, das in Einrichtungen eines anderen ermächtigten Unternehmers behandelt, hergestellt oder repariert wurde, zu erlangen und aufrechtzuerhalten Betreffende Unternehmer erfüllen die in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen. Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

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