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Arrêté royal relatif à l'utilisation de la marque attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage en bois. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het gebruik door behandelaars, producenten en handelaars van verpakkingshout van het merkteken dat de naleving van de ISPM 15-norm bevestigt. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 2 AVRIL 2021. - Arrêté royal relatif à l'utilisation de la marque attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage en bois. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 2 APRIL 2021. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik door behandelaars, producenten en handelaars van verpakkingshout van het merkteken dat de naleving van de ISPM 15-norm bevestigt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 2 avril 2021 relatif à l'utilisation de la marque | besluit van 2 april 2021 betreffende het gebruik door behandelaars, |
attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de | |
traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage | producenten en handelaars van verpakkingshout van het merkteken dat de |
en bois (Moniteur belge du 29 avril 2021). | naleving van de ISPM 15-norm bevestigt (Belgisch Staatsblad van 29 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | april 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
2. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über das Anbringen der Markierung | 2. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über das Anbringen der Markierung |
zum Nachweis der Einhaltung | zum Nachweis der Einhaltung |
des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Erzeuger und Händler von | des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Erzeuger und Händler von |
Verpackungsmaterial aus Holz | Verpackungsmaterial aus Holz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und | Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor | des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor |
Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, | Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, |
(EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments | (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, |
74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG | 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG |
des Rates, der Artikel 96 und 98; | des Rates, der Artikel 96 und 98; |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der |
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 |
§ 1 Nr. 4 und 10, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, den | § 1 Nr. 4 und 10, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, den |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 27. | Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 27. |
Dezember 2004; | Dezember 2004; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001; | Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. |
Juli 2001, des Artikels 4 § 1; | Juli 2001, des Artikels 4 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe b); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe b); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 2005 über das Anbringen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 2005 über das Anbringen |
der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die | der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die |
Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz; | Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung |
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen; | vorherigen Registrierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juli |
2020; | 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.968/3 des Staatsrates vom 30. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.968/3 des Staatsrates vom 30. September |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 12. Januar 2021; | Föderalbehörde vom 12. Januar 2021; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 96 bis 98 der Verordnung (EU) | Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 96 bis 98 der Verordnung (EU) |
2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober | 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober |
2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen soll mit | 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen soll mit |
vorliegendem Erlass Folgendes festgelegt werden: | vorliegendem Erlass Folgendes festgelegt werden: |
- Modalitäten für die Ermächtigung von Unternehmern, die den ISPM 15 | - Modalitäten für die Ermächtigung von Unternehmern, die den ISPM 15 |
verwenden, | verwenden, |
- Modalitäten für die Zulassung der Zertifizierungsstellen, denen die | - Modalitäten für die Zulassung der Zertifizierungsstellen, denen die |
Kontrolle und die Zertifizierung dieser Unternehmer übertragen wird, | Kontrolle und die Zertifizierung dieser Unternehmer übertragen wird, |
- nationale technische Spezifitäten in Bezug auf die Markierung und | - nationale technische Spezifitäten in Bezug auf die Markierung und |
die Bedingungen für die Behandlung und Rückverfolgbarkeit. | die Bedingungen für die Behandlung und Rückverfolgbarkeit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. ISPM 15: Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. | 1. ISPM 15: Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. |
15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel | 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel |
(ISPM 15), wie erwähnt in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031, | (ISPM 15), wie erwähnt in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031, |
2. Verpackungsmaterial aus Holz: Stauholz und Verpackungen, die ganz | 2. Verpackungsmaterial aus Holz: Stauholz und Verpackungen, die ganz |
oder teilweise aus Holz bestehen, wie Paletten, Kisten, Packkisten, | oder teilweise aus Holz bestehen, wie Paletten, Kisten, Packkisten, |
Lattenkisten, Kabeltrommeln und Spulenkörper/Haspeln, die tatsächlich | Lattenkisten, Kabeltrommeln und Spulenkörper/Haspeln, die tatsächlich |
für den Transport von Gegenständen aller Art verwendet werden oder | für den Transport von Gegenständen aller Art verwendet werden oder |
nicht, einschließlich Holz für die Herstellung von Stauholz und oben | nicht, einschließlich Holz für die Herstellung von Stauholz und oben |
beschriebenem Verpackungsmaterial, | beschriebenem Verpackungsmaterial, |
jedoch mit folgenden Ausnahmen: | jedoch mit folgenden Ausnahmen: |
a) Verpackungsmaterial aus Holz, das vollständig aus dünnem Holz | a) Verpackungsmaterial aus Holz, das vollständig aus dünnem Holz |
hergestellt wurde (mit einer Dicke von höchstens 6 mm), | hergestellt wurde (mit einer Dicke von höchstens 6 mm), |
b) Verpackungsmaterial, das vollständig aus Holzwerkstoffen | b) Verpackungsmaterial, das vollständig aus Holzwerkstoffen |
hergestellt wurde, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder | hergestellt wurde, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder |
Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer | Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer |
Kombination daraus hergestellt wurden, | Kombination daraus hergestellt wurden, |
c) Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung | c) Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung |
erhitzt wurden, | erhitzt wurden, |
d) Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus | d) Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus |
Holz hergestellt wurden, das so behandelt und/oder hergestellt wurde, | Holz hergestellt wurden, das so behandelt und/oder hergestellt wurde, |
dass es frei von Schadorganismen ist, | dass es frei von Schadorganismen ist, |
e) Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle, | e) Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle, |
f) hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und | f) hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und |
Containern verbunden sind, | Containern verbunden sind, |
3. Anbringen der ISPM-15-Markierung: verweist unbeschadet der Artikel | 3. Anbringen der ISPM-15-Markierung: verweist unbeschadet der Artikel |
96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf: | 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf: |
- das Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz oder | - das Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz oder |
auf Rohholz für dessen Herstellung oder Reparatur, wobei das | auf Rohholz für dessen Herstellung oder Reparatur, wobei das |
Verpackungsmaterial beziehungsweise Rohholz den Anforderungen des ISPM | Verpackungsmaterial beziehungsweise Rohholz den Anforderungen des ISPM |
15 in Bezug auf die Entrindung und die angewendete Behandlung | 15 in Bezug auf die Entrindung und die angewendete Behandlung |
entspricht oder | entspricht oder |
- den Vermerk der Markierung auf allen Unterlagen, die diesen | - den Vermerk der Markierung auf allen Unterlagen, die diesen |
Erzeugnissen beigefügt sind, insbesondere auf Rechnungen, | Erzeugnissen beigefügt sind, insbesondere auf Rechnungen, |
Lieferscheinen und Listen von Packstücken, Behandlungsbescheinigungen | Lieferscheinen und Listen von Packstücken, Behandlungsbescheinigungen |
usw., und auf den Verpackungen dieser Erzeugnisse, auf Paketen mit | usw., und auf den Verpackungen dieser Erzeugnisse, auf Paketen mit |
behandeltem Rohholz usw., | behandeltem Rohholz usw., |
- die Reparatur, erneute Herstellung oder Vermarktung von | - die Reparatur, erneute Herstellung oder Vermarktung von |
Verpackungsmaterial aus Holz, das den Anforderungen des ISPM 15 | Verpackungsmaterial aus Holz, das den Anforderungen des ISPM 15 |
entspricht, | entspricht, |
4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
5. Zertifizierungsstelle: gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses | 5. Zertifizierungsstelle: gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses |
vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und | vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und |
die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette zugelassene Stelle, | die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette zugelassene Stelle, |
6. Verordnung (EU) 2016/2031: Verordnung (EU) 2016/2031 des | 6. Verordnung (EU) 2016/2031: Verordnung (EU) 2016/2031 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über |
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der | Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der |
Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. | Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. |
1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung | 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung |
der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, | der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, |
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, | 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, |
7. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen | 7. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen | Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen |
und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des | und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des |
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über | Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über |
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und | Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und |
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, | Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, |
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. | (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. |
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des | 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des |
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. | Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. |
1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien | 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien |
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des | 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des |
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) | Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) |
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der | Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der |
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, | Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, |
96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des | 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des |
Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), | Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), |
8. Durchführungsverordnung (EU) 2019/66: Durchführungsverordnung (EU) | 8. Durchführungsverordnung (EU) 2019/66: Durchführungsverordnung (EU) |
2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über | 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über |
einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen | einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen |
Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen | Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen |
Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden | Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden |
Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen | Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen |
überprüft wird, | überprüft wird, |
9. Königlicher Erlass vom 14. November 2003: Königlicher Erlass vom | 9. Königlicher Erlass vom 14. November 2003: Königlicher Erlass vom |
14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die | 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die |
Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, | Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, |
10. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. | 10. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. |
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur | Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen. | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen. |
KAPITEL 2 - Ermächtigung von Unternehmern | KAPITEL 2 - Ermächtigung von Unternehmern |
Art. 3 - § 1 - Um die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 der Verordnung | Art. 3 - § 1 - Um die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 der Verordnung |
(EU) 2016/2031 erwähnte Ermächtigung zu erlangen, müssen Unternehmer, | (EU) 2016/2031 erwähnte Ermächtigung zu erlangen, müssen Unternehmer, |
die die ISPM-15-Markierung anbringen, über ein Eigenkontrollsystem | die die ISPM-15-Markierung anbringen, über ein Eigenkontrollsystem |
verfügen, das den Anforderungen an Unternehmer, die die | verfügen, das den Anforderungen an Unternehmer, die die |
ISPM-15-Markierung anbringen, entspricht, und dieses System muss von | ISPM-15-Markierung anbringen, entspricht, und dieses System muss von |
einer Zertifizierungsstelle gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. | einer Zertifizierungsstelle gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. |
November 2003 validiert werden. | November 2003 validiert werden. |
§ 2 - Insbesondere: | § 2 - Insbesondere: |
a) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz gemäß dem ISPM | a) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz gemäß dem ISPM |
15 behandeln, die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 1 der | 15 behandeln, die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 1 der |
vorerwähnten Verordnung erfüllen, | vorerwähnten Verordnung erfüllen, |
b) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM | b) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM |
15 entspricht, unter Verwendung von behandeltem Rohholz in | 15 entspricht, unter Verwendung von behandeltem Rohholz in |
Einrichtungen eines anderen Unternehmers herstellen und reparieren, | Einrichtungen eines anderen Unternehmers herstellen und reparieren, |
die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung | die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung |
erfüllen, | erfüllen, |
c) müssen Unternehmer, die Rohholz oder Verpackungsmaterial aus Holz | c) müssen Unternehmer, die Rohholz oder Verpackungsmaterial aus Holz |
vermarkten, das gemäß dem ISPM 15 in Einrichtungen eines anderen | vermarkten, das gemäß dem ISPM 15 in Einrichtungen eines anderen |
Unternehmers behandelt, hergestellt oder repariert wurde, registriert | Unternehmers behandelt, hergestellt oder repariert wurde, registriert |
und ermächtigt sein und die Ermächtigungsbedingungen in Anlage 2 | und ermächtigt sein und die Ermächtigungsbedingungen in Anlage 2 |
erfüllen. | erfüllen. |
§ 3 - Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/66 | § 3 - Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/66 |
müssen sich vorerwähnte Unternehmer, die ihre Ermächtigung | müssen sich vorerwähnte Unternehmer, die ihre Ermächtigung |
aufrechterhalten möchten, mindestens einmal jährlich einem Audit durch | aufrechterhalten möchten, mindestens einmal jährlich einem Audit durch |
die Zertifizierungsstelle unterziehen. | die Zertifizierungsstelle unterziehen. |
Art. 4 - Ermächtigungen von Behandlern, Erzeugern, Reparateuren oder | Art. 4 - Ermächtigungen von Behandlern, Erzeugern, Reparateuren oder |
Händlern von Verpackungsmaterial aus Holz können von der Agentur | Händlern von Verpackungsmaterial aus Holz können von der Agentur |
entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die | entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die |
Validierung ihres Eigenkontrollsystems nicht mehr erfüllt sind. | Validierung ihres Eigenkontrollsystems nicht mehr erfüllt sind. |
KAPITEL 3 - Spezifische technische Bedingungen für das Anbringen der | KAPITEL 3 - Spezifische technische Bedingungen für das Anbringen der |
Markierung | Markierung |
Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) | Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) |
2016/2031 erwähnten Bestimmungen entspricht die in diesem Artikel | 2016/2031 erwähnten Bestimmungen entspricht die in diesem Artikel |
erwähnte Markierung dem Muster in Anlage 1. | erwähnte Markierung dem Muster in Anlage 1. |
KAPITEL 4 - Zulassung von Zertifizierungsstellen | KAPITEL 4 - Zulassung von Zertifizierungsstellen |
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 29 Buchstabe b) der Verordnung | Art. 6 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 29 Buchstabe b) der Verordnung |
(EU) 2017/625 muss die Zertifizierungsstelle von der Agentur gemäß | (EU) 2017/625 muss die Zertifizierungsstelle von der Agentur gemäß |
Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 zugelassen | Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 zugelassen |
sein für die Leitlinien, die die Anforderungen an Unternehmer, die die | sein für die Leitlinien, die die Anforderungen an Unternehmer, die die |
ISPM-15-Markierung anbringen, umfassen. | ISPM-15-Markierung anbringen, umfassen. |
§ 2 - Alle in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November | § 2 - Alle in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November |
2003 vorgesehenen Vorschriften gelten für die Zulassung von | 2003 vorgesehenen Vorschriften gelten für die Zulassung von |
Zertifizierungsstellen. | Zertifizierungsstellen. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - In Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, | Art. 7 - In Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008, wird Nr. 14 | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008, wird Nr. 14 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"14. Behandlung, Herstellung und Reparatur von sowie Handel mit | "14. Behandlung, Herstellung und Reparatur von sowie Handel mit |
Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM 15 entspricht | Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM 15 entspricht |
Code | Code |
Niederlassungen | Niederlassungen |
Tätigkeiten | Tätigkeiten |
14.1.1 | 14.1.1 |
Betriebe zur Behandlung | Betriebe zur Behandlung |
Behandlung mit oder ohne Herstellung, Reparatur oder Inverkehrbringen | Behandlung mit oder ohne Herstellung, Reparatur oder Inverkehrbringen |
von Verpackungsmaterial aus Holz, das im Betrieb selbst behandelt | von Verpackungsmaterial aus Holz, das im Betrieb selbst behandelt |
wird, unter Anbringung der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des | wird, unter Anbringung der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des |
ISPM 15 | ISPM 15 |
14.1.2 | 14.1.2 |
Betriebe zur Herstellung oder Reparatur | Betriebe zur Herstellung oder Reparatur |
Herstellung oder Reparatur mit oder ohne Inverkehrbringen von | Herstellung oder Reparatur mit oder ohne Inverkehrbringen von |
Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung der Markierung zum | Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung der Markierung zum |
Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das in Einrichtungen | Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das in Einrichtungen |
eines anderen Anbieters behandelt wurde | eines anderen Anbieters behandelt wurde |
14.1.3 | 14.1.3 |
Handelsbetriebe | Handelsbetriebe |
Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung | Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung |
der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das | der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das |
in Einrichtungen eines anderen Anbieters hergestellt, repariert oder | in Einrichtungen eines anderen Anbieters hergestellt, repariert oder |
behandelt wurde | behandelt wurde |
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. März 2005 über das Anbringen der | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. März 2005 über das Anbringen der |
Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die | Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die |
Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz, | Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 9 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 9 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Muster für die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz für Belgien | Muster für die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz für Belgien |
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung |
(EU) 2016/2031 muss jedes Muster einer Markierung folgenden | (EU) 2016/2031 muss jedes Muster einer Markierung folgenden |
Vorschriften entsprechen: | Vorschriften entsprechen: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
In Bezug auf den Code, der rechts neben dem Emblem des IPPC | In Bezug auf den Code, der rechts neben dem Emblem des IPPC |
(Internationales Pflanzenschutzübereinkommen) steht: | (Internationales Pflanzenschutzübereinkommen) steht: |
- "BE": ISO-Landescode | - "BE": ISO-Landescode |
- "YY": Behandlungscode: | - "YY": Behandlungscode: |
- "HT": Hitzebehandlung bei 56° C im Holzkern für 30 Minuten | - "HT": Hitzebehandlung bei 56° C im Holzkern für 30 Minuten |
- "DH": Hitzebehandlung durch dielektrische Erwärmung | - "DH": Hitzebehandlung durch dielektrische Erwärmung |
- "SF": chemische Behandlung mit Sulfurylfluorid | - "SF": chemische Behandlung mit Sulfurylfluorid |
- "00000": Ermächtigungsnummer des Unternehmers, der die | - "00000": Ermächtigungsnummer des Unternehmers, der die |
ISPM-15-Markierung anbringt | ISPM-15-Markierung anbringt |
Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum | Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum |
Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, | Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, |
Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu | Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu |
werden | werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Bedingungen, die Unternehmer erfüllen müssen, um eine Ermächtigung für | Bedingungen, die Unternehmer erfüllen müssen, um eine Ermächtigung für |
das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 | das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 |
für die Vermarktung von Verpackungsmaterial aus Holz, das in | für die Vermarktung von Verpackungsmaterial aus Holz, das in |
Einrichtungen eines anderen ermächtigten Unternehmers behandelt, | Einrichtungen eines anderen ermächtigten Unternehmers behandelt, |
hergestellt oder repariert wurde, zu erlangen und aufrechtzuerhalten | hergestellt oder repariert wurde, zu erlangen und aufrechtzuerhalten |
Betreffende Unternehmer erfüllen die in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben | Betreffende Unternehmer erfüllen die in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben |
a) und b) der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen. | a) und b) der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen. |
Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum | Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum |
Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, | Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, |
Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu | Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu |
werden | werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |