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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/04/2021
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Arrêté royal relatif à l'utilisation de la marque attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage en bois. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het gebruik door behandelaars, producenten en handelaars van verpakkingshout van het merkteken dat de naleving van de ISPM 15-norm bevestigt. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 2 AVRIL 2021. - Arrêté royal relatif à l'utilisation de la marque attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage en bois. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 2 APRIL 2021. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik door behandelaars, producenten en handelaars van verpakkingshout van het merkteken dat de naleving van de ISPM 15-norm bevestigt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 avril 2021 relatif à l'utilisation de la marque besluit van 2 april 2021 betreffende het gebruik door behandelaars,
attestant du respect de la norme NIMP 15 par les entreprises de
traitement, les producteurs et les négociants de matériaux d'emballage producenten en handelaars van verpakkingshout van het merkteken dat de
en bois (Moniteur belge du 29 avril 2021). naleving van de ISPM 15-norm bevestigt (Belgisch Staatsblad van 29
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction april 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
2. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über das Anbringen der Markierung 2. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über das Anbringen der Markierung
zum Nachweis der Einhaltung zum Nachweis der Einhaltung
des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Erzeuger und Händler von des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Erzeuger und Händler von
Verpackungsmaterial aus Holz Verpackungsmaterial aus Holz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor
Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013,
(EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG,
74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG
des Rates, der Artikel 96 und 98; des Rates, der Artikel 96 und 98;
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2
§ 1 Nr. 4 und 10, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, den § 1 Nr. 4 und 10, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, den
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 27. Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 27.
Dezember 2004; Dezember 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001; Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 4 § 1; Juli 2001, des Artikels 4 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe b); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe b);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 2005 über das Anbringen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 2005 über das Anbringen
der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die
Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz; Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen; vorherigen Registrierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juli
2020; 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.968/3 des Staatsrates vom 30. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.968/3 des Staatsrates vom 30. September
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 12. Januar 2021; Föderalbehörde vom 12. Januar 2021;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 96 bis 98 der Verordnung (EU) Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 96 bis 98 der Verordnung (EU)
2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen soll mit 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen soll mit
vorliegendem Erlass Folgendes festgelegt werden: vorliegendem Erlass Folgendes festgelegt werden:
- Modalitäten für die Ermächtigung von Unternehmern, die den ISPM 15 - Modalitäten für die Ermächtigung von Unternehmern, die den ISPM 15
verwenden, verwenden,
- Modalitäten für die Zulassung der Zertifizierungsstellen, denen die - Modalitäten für die Zulassung der Zertifizierungsstellen, denen die
Kontrolle und die Zertifizierung dieser Unternehmer übertragen wird, Kontrolle und die Zertifizierung dieser Unternehmer übertragen wird,
- nationale technische Spezifitäten in Bezug auf die Markierung und - nationale technische Spezifitäten in Bezug auf die Markierung und
die Bedingungen für die Behandlung und Rückverfolgbarkeit. die Bedingungen für die Behandlung und Rückverfolgbarkeit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. ISPM 15: Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 1. ISPM 15: Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr.
15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel
(ISPM 15), wie erwähnt in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031, (ISPM 15), wie erwähnt in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031,
2. Verpackungsmaterial aus Holz: Stauholz und Verpackungen, die ganz 2. Verpackungsmaterial aus Holz: Stauholz und Verpackungen, die ganz
oder teilweise aus Holz bestehen, wie Paletten, Kisten, Packkisten, oder teilweise aus Holz bestehen, wie Paletten, Kisten, Packkisten,
Lattenkisten, Kabeltrommeln und Spulenkörper/Haspeln, die tatsächlich Lattenkisten, Kabeltrommeln und Spulenkörper/Haspeln, die tatsächlich
für den Transport von Gegenständen aller Art verwendet werden oder für den Transport von Gegenständen aller Art verwendet werden oder
nicht, einschließlich Holz für die Herstellung von Stauholz und oben nicht, einschließlich Holz für die Herstellung von Stauholz und oben
beschriebenem Verpackungsmaterial, beschriebenem Verpackungsmaterial,
jedoch mit folgenden Ausnahmen: jedoch mit folgenden Ausnahmen:
a) Verpackungsmaterial aus Holz, das vollständig aus dünnem Holz a) Verpackungsmaterial aus Holz, das vollständig aus dünnem Holz
hergestellt wurde (mit einer Dicke von höchstens 6 mm), hergestellt wurde (mit einer Dicke von höchstens 6 mm),
b) Verpackungsmaterial, das vollständig aus Holzwerkstoffen b) Verpackungsmaterial, das vollständig aus Holzwerkstoffen
hergestellt wurde, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder hergestellt wurde, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder
Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer
Kombination daraus hergestellt wurden, Kombination daraus hergestellt wurden,
c) Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung c) Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung
erhitzt wurden, erhitzt wurden,
d) Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus d) Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus
Holz hergestellt wurden, das so behandelt und/oder hergestellt wurde, Holz hergestellt wurden, das so behandelt und/oder hergestellt wurde,
dass es frei von Schadorganismen ist, dass es frei von Schadorganismen ist,
e) Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle, e) Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle,
f) hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und f) hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und
Containern verbunden sind, Containern verbunden sind,
3. Anbringen der ISPM-15-Markierung: verweist unbeschadet der Artikel 3. Anbringen der ISPM-15-Markierung: verweist unbeschadet der Artikel
96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf: 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf:
- das Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz oder - das Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz oder
auf Rohholz für dessen Herstellung oder Reparatur, wobei das auf Rohholz für dessen Herstellung oder Reparatur, wobei das
Verpackungsmaterial beziehungsweise Rohholz den Anforderungen des ISPM Verpackungsmaterial beziehungsweise Rohholz den Anforderungen des ISPM
15 in Bezug auf die Entrindung und die angewendete Behandlung 15 in Bezug auf die Entrindung und die angewendete Behandlung
entspricht oder entspricht oder
- den Vermerk der Markierung auf allen Unterlagen, die diesen - den Vermerk der Markierung auf allen Unterlagen, die diesen
Erzeugnissen beigefügt sind, insbesondere auf Rechnungen, Erzeugnissen beigefügt sind, insbesondere auf Rechnungen,
Lieferscheinen und Listen von Packstücken, Behandlungsbescheinigungen Lieferscheinen und Listen von Packstücken, Behandlungsbescheinigungen
usw., und auf den Verpackungen dieser Erzeugnisse, auf Paketen mit usw., und auf den Verpackungen dieser Erzeugnisse, auf Paketen mit
behandeltem Rohholz usw., behandeltem Rohholz usw.,
- die Reparatur, erneute Herstellung oder Vermarktung von - die Reparatur, erneute Herstellung oder Vermarktung von
Verpackungsmaterial aus Holz, das den Anforderungen des ISPM 15 Verpackungsmaterial aus Holz, das den Anforderungen des ISPM 15
entspricht, entspricht,
4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
5. Zertifizierungsstelle: gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses 5. Zertifizierungsstelle: gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses
vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und
die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette zugelassene Stelle, die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette zugelassene Stelle,
6. Verordnung (EU) 2016/2031: Verordnung (EU) 2016/2031 des 6. Verordnung (EU) 2016/2031: Verordnung (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr.
1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates,
7. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen 7. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen
und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001,
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr.
1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG,
96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des
Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen),
8. Durchführungsverordnung (EU) 2019/66: Durchführungsverordnung (EU) 8. Durchführungsverordnung (EU) 2019/66: Durchführungsverordnung (EU)
2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über
einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen
Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen
Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden
Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
überprüft wird, überprüft wird,
9. Königlicher Erlass vom 14. November 2003: Königlicher Erlass vom 9. Königlicher Erlass vom 14. November 2003: Königlicher Erlass vom
14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die
Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette,
10. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. 10. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen,
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen. Genehmigungen und vorherigen Registrierungen.
KAPITEL 2 - Ermächtigung von Unternehmern KAPITEL 2 - Ermächtigung von Unternehmern
Art. 3 - § 1 - Um die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 der Verordnung Art. 3 - § 1 - Um die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2016/2031 erwähnte Ermächtigung zu erlangen, müssen Unternehmer, (EU) 2016/2031 erwähnte Ermächtigung zu erlangen, müssen Unternehmer,
die die ISPM-15-Markierung anbringen, über ein Eigenkontrollsystem die die ISPM-15-Markierung anbringen, über ein Eigenkontrollsystem
verfügen, das den Anforderungen an Unternehmer, die die verfügen, das den Anforderungen an Unternehmer, die die
ISPM-15-Markierung anbringen, entspricht, und dieses System muss von ISPM-15-Markierung anbringen, entspricht, und dieses System muss von
einer Zertifizierungsstelle gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. einer Zertifizierungsstelle gemäß dem Königlichen Erlass vom 14.
November 2003 validiert werden. November 2003 validiert werden.
§ 2 - Insbesondere: § 2 - Insbesondere:
a) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz gemäß dem ISPM a) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz gemäß dem ISPM
15 behandeln, die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 1 der 15 behandeln, die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 1 der
vorerwähnten Verordnung erfüllen, vorerwähnten Verordnung erfüllen,
b) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM b) müssen Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM
15 entspricht, unter Verwendung von behandeltem Rohholz in 15 entspricht, unter Verwendung von behandeltem Rohholz in
Einrichtungen eines anderen Unternehmers herstellen und reparieren, Einrichtungen eines anderen Unternehmers herstellen und reparieren,
die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung die Anforderungen von Artikel 98 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung
erfüllen, erfüllen,
c) müssen Unternehmer, die Rohholz oder Verpackungsmaterial aus Holz c) müssen Unternehmer, die Rohholz oder Verpackungsmaterial aus Holz
vermarkten, das gemäß dem ISPM 15 in Einrichtungen eines anderen vermarkten, das gemäß dem ISPM 15 in Einrichtungen eines anderen
Unternehmers behandelt, hergestellt oder repariert wurde, registriert Unternehmers behandelt, hergestellt oder repariert wurde, registriert
und ermächtigt sein und die Ermächtigungsbedingungen in Anlage 2 und ermächtigt sein und die Ermächtigungsbedingungen in Anlage 2
erfüllen. erfüllen.
§ 3 - Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/66 § 3 - Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/66
müssen sich vorerwähnte Unternehmer, die ihre Ermächtigung müssen sich vorerwähnte Unternehmer, die ihre Ermächtigung
aufrechterhalten möchten, mindestens einmal jährlich einem Audit durch aufrechterhalten möchten, mindestens einmal jährlich einem Audit durch
die Zertifizierungsstelle unterziehen. die Zertifizierungsstelle unterziehen.
Art. 4 - Ermächtigungen von Behandlern, Erzeugern, Reparateuren oder Art. 4 - Ermächtigungen von Behandlern, Erzeugern, Reparateuren oder
Händlern von Verpackungsmaterial aus Holz können von der Agentur Händlern von Verpackungsmaterial aus Holz können von der Agentur
entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die
Validierung ihres Eigenkontrollsystems nicht mehr erfüllt sind. Validierung ihres Eigenkontrollsystems nicht mehr erfüllt sind.
KAPITEL 3 - Spezifische technische Bedingungen für das Anbringen der KAPITEL 3 - Spezifische technische Bedingungen für das Anbringen der
Markierung Markierung
Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/2031 erwähnten Bestimmungen entspricht die in diesem Artikel 2016/2031 erwähnten Bestimmungen entspricht die in diesem Artikel
erwähnte Markierung dem Muster in Anlage 1. erwähnte Markierung dem Muster in Anlage 1.
KAPITEL 4 - Zulassung von Zertifizierungsstellen KAPITEL 4 - Zulassung von Zertifizierungsstellen
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 29 Buchstabe b) der Verordnung Art. 6 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 29 Buchstabe b) der Verordnung
(EU) 2017/625 muss die Zertifizierungsstelle von der Agentur gemäß (EU) 2017/625 muss die Zertifizierungsstelle von der Agentur gemäß
Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 zugelassen Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 zugelassen
sein für die Leitlinien, die die Anforderungen an Unternehmer, die die sein für die Leitlinien, die die Anforderungen an Unternehmer, die die
ISPM-15-Markierung anbringen, umfassen. ISPM-15-Markierung anbringen, umfassen.
§ 2 - Alle in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November § 2 - Alle in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November
2003 vorgesehenen Vorschriften gelten für die Zulassung von 2003 vorgesehenen Vorschriften gelten für die Zulassung von
Zertifizierungsstellen. Zertifizierungsstellen.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - In Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, Art. 7 - In Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008, wird Nr. 14 ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008, wird Nr. 14
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"14. Behandlung, Herstellung und Reparatur von sowie Handel mit "14. Behandlung, Herstellung und Reparatur von sowie Handel mit
Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM 15 entspricht Verpackungsmaterial aus Holz, das dem ISPM 15 entspricht
Code Code
Niederlassungen Niederlassungen
Tätigkeiten Tätigkeiten
14.1.1 14.1.1
Betriebe zur Behandlung Betriebe zur Behandlung
Behandlung mit oder ohne Herstellung, Reparatur oder Inverkehrbringen Behandlung mit oder ohne Herstellung, Reparatur oder Inverkehrbringen
von Verpackungsmaterial aus Holz, das im Betrieb selbst behandelt von Verpackungsmaterial aus Holz, das im Betrieb selbst behandelt
wird, unter Anbringung der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des wird, unter Anbringung der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des
ISPM 15 ISPM 15
14.1.2 14.1.2
Betriebe zur Herstellung oder Reparatur Betriebe zur Herstellung oder Reparatur
Herstellung oder Reparatur mit oder ohne Inverkehrbringen von Herstellung oder Reparatur mit oder ohne Inverkehrbringen von
Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung der Markierung zum Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung der Markierung zum
Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das in Einrichtungen Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das in Einrichtungen
eines anderen Anbieters behandelt wurde eines anderen Anbieters behandelt wurde
14.1.3 14.1.3
Handelsbetriebe Handelsbetriebe
Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, unter Anbringung
der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15, mit Holz, das
in Einrichtungen eines anderen Anbieters hergestellt, repariert oder in Einrichtungen eines anderen Anbieters hergestellt, repariert oder
behandelt wurde behandelt wurde
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. März 2005 über das Anbringen der Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. März 2005 über das Anbringen der
Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die
Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz, Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 9 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 9 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2021 Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Anlage 1 Anlage 1
Muster für die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz für Belgien Muster für die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz für Belgien
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/2031 muss jedes Muster einer Markierung folgenden (EU) 2016/2031 muss jedes Muster einer Markierung folgenden
Vorschriften entsprechen: Vorschriften entsprechen:
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In Bezug auf den Code, der rechts neben dem Emblem des IPPC In Bezug auf den Code, der rechts neben dem Emblem des IPPC
(Internationales Pflanzenschutzübereinkommen) steht: (Internationales Pflanzenschutzübereinkommen) steht:
- "BE": ISO-Landescode - "BE": ISO-Landescode
- "YY": Behandlungscode: - "YY": Behandlungscode:
- "HT": Hitzebehandlung bei 56° C im Holzkern für 30 Minuten - "HT": Hitzebehandlung bei 56° C im Holzkern für 30 Minuten
- "DH": Hitzebehandlung durch dielektrische Erwärmung - "DH": Hitzebehandlung durch dielektrische Erwärmung
- "SF": chemische Behandlung mit Sulfurylfluorid - "SF": chemische Behandlung mit Sulfurylfluorid
- "00000": Ermächtigungsnummer des Unternehmers, der die - "00000": Ermächtigungsnummer des Unternehmers, der die
ISPM-15-Markierung anbringt ISPM-15-Markierung anbringt
Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum
Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe,
Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu
werden werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Anlage 2 Anlage 2
Bedingungen, die Unternehmer erfüllen müssen, um eine Ermächtigung für Bedingungen, die Unternehmer erfüllen müssen, um eine Ermächtigung für
das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15
für die Vermarktung von Verpackungsmaterial aus Holz, das in für die Vermarktung von Verpackungsmaterial aus Holz, das in
Einrichtungen eines anderen ermächtigten Unternehmers behandelt, Einrichtungen eines anderen ermächtigten Unternehmers behandelt,
hergestellt oder repariert wurde, zu erlangen und aufrechtzuerhalten hergestellt oder repariert wurde, zu erlangen und aufrechtzuerhalten
Betreffende Unternehmer erfüllen die in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben Betreffende Unternehmer erfüllen die in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben
a) und b) der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen. a) und b) der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen.
Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum Gesehen, um Unserem Erlass über das Anbringen der Markierung zum
Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe, Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe,
Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu Erzeuger und Händler von Verpackungsmaterial aus Holz beigefügt zu
werden werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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