publié le 20 septembre 2018
Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses . - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
1er SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la
loi du 24 juillet 2008Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
24/07/2008
pub.
07/08/2008
numac
2008202687
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses (1)
type
loi
prom.
24/07/2008
pub.
15/01/2013
numac
2012000705
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (I). - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2016 exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la
loi du 24 juillet 2008Documents pertinents retrouvés
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Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 23 septembre 2016), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 28 avril 2017 modifiant l'arrêté royal du 1er septembre 2016 "exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la
loi du 24 juillet 2008Documents pertinents retrouvés
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fermer portant des dispositions diverses (I)" (Moniteur belge du 11 mai 2017).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V: Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes vom 24.Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 24.Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), 2. "Bankgeschäftstag": einen Tag, an dem das TARGET2-System (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System) in Betrieb ist, 3."Registern": die in den Artikeln 30, 32/2 und 40 des Gesetzes erwähnten Register, 4. "betroffener Person": die Person, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist.
KAPITEL 2 - Von den Einrichtungen zu übermittelnde Informationen Art. 2 - Die in Artikel 26 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Informationen über Inhaber und Mieter sind Folgende: 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 2.Name und Vornamen, 3. Geburtsort und -datum, 4.Geschlecht, 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, 6.Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, 7. Personenstand, 8.Haushaltszusammensetzung im Falle des Todes der Inhaber oder Mieter oder wenn sie vermutlich verschollen sind, über ihren Verbleib nichts bekannt ist oder sie außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu äußern, 9. gesetzliches Zusammenwohnen. In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, einbegriffen.
Art. 3 - Die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Informationen sind Folgende: a) über Versicherte mit Versicherungsverträgen, die Leistungen im Todesfall vorsehen: 1.Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 2. Name und Vornamen, 3.Geburtsort und -datum, 4. Geschlecht, 5.Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, b) über Begünstigte und andere Personen, die zur Ermittlung der Begünstigten notwendig sind: 1.Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 2. Name und Vornamen, 3.Geburtsort und -datum, 4. Geschlecht, 5.Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, 7.Personenstand, 8. Haushaltszusammensetzung, nur wenn diese Information zur Ermittlung der Begünstigten für unerlässlich erachtet wird, 9.gesetzliches Zusammenwohnen.
In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, einbegriffen.
Art. 4 - Für die Berechnung der in den Artikeln 26 § 4 und 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes erwähnten Beträge von 20 und 50 EUR werden alle Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben verwahrenden Einrichtung zusammengezählt.
Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 des Gesetzes werden folgende Kurse verwendet: 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere gehandelt werden, gilt. Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag, an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt.
Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes werden folgende Kurse verwendet: 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die Kasse, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der am fünften Bankgeschäftstag vor der Übertragung der Guthaben an die Kasse auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere gehandelt werden, gilt. Wenn der Gegenwert von Barbeträgen, die in Devisen ausgedrückt sind, oder der Marktwert von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen weniger als 20 EUR beträgt und selbst wenn dieser Wert bei der Übertragung an die Kasse mehr als 20 EUR beträgt, werden diese Barbeträge und Wertpapiere der Kasse ohne Informationen übertragen und erlöschen Ansprüche des Inhabers durch diese Übertragung an die Kasse.
Sie können der Kasse global übertragen werden.
Art. 5 - Die in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes erwähnte Überprüfung gilt als durchgeführt jedes Mal, wenn der Versicherte bei demselben Versicherungsunternehmen in Bezug auf einen im Gesetz vom 4.
April 2014 über die Versicherungen erwähnten Vertrag persönlich einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat.
Art. 6 - Die Kosten, die verwahrende Einrichtungen für die in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, dürfen höchstens 200 EUR betragen.
Die Kosten, die Versicherungsunternehmen für die in den Artikeln 33 bis 36 des Gesetzes erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen verrechnen können, dürfen höchstens 200 EUR betragen.
Die Kosten, die vermietende Einrichtungen für die in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, sind auf 100 EUR begrenzt. Sie dürfen jedoch mit den tatsächlichen Kosten der Öffnung von Schließfächern und der Erstellung des Inventars wie in Artikel 32 § 1 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt und den Kosten der Aufbewahrung und der materiellen Lieferung von versiegelten Umschlägen wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 erwähnt kumuliert werden. Diese Kosten dürfen gegebenenfalls von dem Bargeldbestand, der bei der Öffnung des Schließfachs gefunden wurde, abgezogen werden. Die notwendigen Belege werden der Kasse in der Anlage zum Inventar übermittelt.
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können ausschließlich für Barbeträge, die gemäß Artikel 32 § 1 des Gesetzes auf einem Konto gebucht sind, verrechnet werden.
KAPITEL 3 - Übermittlung von Informationen Art. 7 - Die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die verwahrenden Einrichtungen übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes notwendig sind: 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der Informationen, Identifikationsnummer der verwahrenden Einrichtung, Anzahl betreffender Inhaber und Datum der Übertragung der Guthaben, 2.Identifizierung des/der Inhaber(s), insbesondere Name, Vornamen und Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen und Nummer(n) des/der ruhenden Kontos/Konten, 3. Identifizierung der Guthaben des ruhenden Kontos, insbesondere Bezeichnung, übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt ist, Art und detaillierte Zusammensetzung. Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit der Übertragung der Guthaben der ruhenden Konten.
Art. 8 - Die in Artikel 32 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die vermietenden Einrichtungen übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes notwendig sind: 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der Informationen und Identifikationsnummer der Einrichtung, 2.Identifizierung des/der Mieter(s), insbesondere Name, Vornamen und Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, 3. Identifizierung des ruhenden Schließfachs mit Inhalt, insbesondere Bezugszeichen des Protokolls der Öffnung des Schließfachs oder der gleichwertigen Unterlage, Datum, an dem das Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist, Datum der Öffnung des Schließfachs, Identifikationsnummer des Schließfachs und der versiegelten Umschläge des Schließfachs. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 dürfen versiegelte Umschläge mit Guthaben aus alten Schließfächern, deren Mieter nicht identifizierbar ist und für die keine Informationen über den Mieter verfügbar sind, auf den Namen der Kasse übertragen werden.
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind Folgende: 1. Informationen, die für Folgendes notwendig sind: a) Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der Informationen, Name und Identifikationsnummer des Versicherungsunternehmens, Anzahl betreffender Versicherungsverträge und Datum der Übertragung der versicherten Leistungen, b) Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des Vertragsabschlusses, Art des eingetretenen Risikos und namensbezogener, generischer oder gemischter Charakter der Begünstigungsklausel, c) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, d) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und letzter Sitz, e) Identifizierung des/der Begünstigten, insbesondere Name und Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, Eigenschaft, Geburtsort und -datum und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, vollständiger und genauer Wortlaut der Begünstigungsklausel, versicherte Leistungen, die ihm schon ausgezahlt worden sind, und Tatsache, dass er keinen Anspruch mehr auf versicherte Leistungen hat, 2.Informationen über die versicherten Leistungen, insbesondere übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt ist, und Datum, an dem die versicherten Leistungen fällig geworden sind, 3. steuerrechtliche Informationen über den Versicherungsvertrag, die die Kasse benötigt, um dem/den Begünstigten die versicherten Leistungen ordnungsgemäß auszuzahlen. Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit der Übertragung der versicherten Leistungen der ruhenden Versicherungsverträge. § 2 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes notwendig sind: 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der Informationen, Name und Identifikationsnummer des Versicherungsunternehmens und Anzahl betreffender Versicherungsverträge, 2.Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des Vertragsabschlusses und Art des eingetretenen Risikos, 3. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, 4.Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und letzter Sitz, 5. Identifizierung des steuerrechtlichen Status des Versicherungsvertrags. § 3 - Paragraph 2 ist auf ruhende Versicherungsverträge anwendbar, die ausschließlich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente ausgezahlt wird und für die trotz des in Artikel 36 des Gesetzes erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist.
Art. 10 - Die Übermittlung der in den [Artikeln 7 bis 9] erwähnten Informationen an die Kasse erfolgt gemäß dem technischen Standard und den genaueren Spezifikationen, die die Kasse nach Absprache mit Febelfin und Assuralia auf einheitliche Weise festlegt.
Unter Vorbehalt [der Artikel 7 Absatz 2 und 9 § 1 Absatz 2] darf die Kasse regelmäßig fordern, dass verwahrende Einrichtungen und Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Abstimmung mit den Informationen, die Verwalter von Wertpapieren und Devisen erhalten, für eine Höchstdauer von einem Monat die Übertragung von ruhenden Guthaben und versicherten Leistungen aussetzen.
Nach Absprache mit Febelfin und/oder Assuralia darf die Kasse Regeln für die Festlegung des Zeitplans und der praktischen Modalitäten der Übertragung von ruhenden Guthaben auferlegen. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 erfolgen die mit ruhenden Konten und Versicherungsverträgen verbundenen Einnahmen und Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind und sich auf Wertpapiere beziehen, über Konten, die von der Kasse bei dem von ihr bestimmten Kreditinstitut eröffnet werden.
KAPITEL 4 - Übermittlung von versiegelten Umschlägen Art. 12 - Der Inhalt eines Schließfachs, der aufgrund von Artikel 32 § 1 Absatz 4 des Gesetzes in einen oder mehrere versiegelte Umschläge gepackt wird, ist unteilbar. Das bedeutet, dass die versiegelten Umschläge ein und desselben Schließfachs gruppiert bleiben. Sie werden der Kasse pro Schließfach in einem Mal geliefert und dem Berechtigten vollständig zurückgegeben.
Art. 13 - Nach korrekter Übermittlung der in [Artikel 8] erwähnten Informationen bestimmt die Kasse eine Frist für die Lieferung gegen Empfangsbestätigung der versiegelten Umschläge an eine von der Kasse bestimmte Adresse.
Die vermietende Einrichtung gewährleistet den Transport und seine Versicherung.
Die Haftung der Kasse für die versiegelten Umschläge beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der vermietenden Einrichtung oder der von der Kasse bestimmten Person die Empfangsbestätigung übergeben wird.
Nach Absprache mit Febelfin darf die Kasse Regeln für die Festlegung der praktischen Modalitäten der Übermittlung von versiegelten Umschlägen auferlegen. [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] Art. 14 - Für jedes ruhende Schließfach einschließlich der leeren Schließfächer und der gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes entleerten Schließfächer wird der Kasse ein Inventar übermittelt.
Das Inventar entspricht den Mindestanforderungen, wie sie von der Kasse vorgeschrieben werden.
Die Übermittlung des Inventars und die Lieferung der entsprechenden versiegelten Umschläge erfolgen zum gleichen Zeitpunkt.
Vermietende Einrichtungen fügen dem Inventar gegebenenfalls auch eine Abrechnung des Bargeldbestands, der sich im Schließfach befand, bei.
Diese Abrechnung enthält auch einen Verweis auf das Konto mit dem Saldo des ruhenden Barbetrags.
Art. 15 - Das in Artikel 32 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnte Konto betrifft entweder ein bestehendes nicht gesperrtes Konto auf den Namen des Mieters oder ein Konto, das von der vermietenden Einrichtung auf den Namen des Mieters eröffnet wird. Wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Öffnung des ruhenden Schließfachs schon verstorben ist und es kein Konto gibt, kann die vermietende Einrichtung ein Konto auf den Namen "Nachlass des Mieters" eröffnen.
KAPITEL 5 - Verwaltung und Zugang zu den Registern Art. 16 - In Bezug auf die Register wird die Kasse als die für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt.
Art. 17 - Die betroffenen Personen und andere Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, haben folgendermaßen Zugang zu den Registern: 1. Sie dürfen ausschließlich über eine Website, die speziell den Ermittlungen gewidmet ist, selbst Ermittlungen in den Registern durchführen.2. Sie dürfen die Kasse darum bitten, darin Ermittlungen durchzuführen. Art. 18 - § 1 - Die Identität einer betroffenen oder anderen Person wie in [Artikel 17] erwähnt wird als sicher angesehen, wenn diese Person mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN-Code (persönliche Identifikationsnummer) oder mit einem von der zuständigen Föderalbehörde ausgestellten "Token" Zugang zur EDV-Anwendung der Register hat.
Der Minister der Finanzen darf andere Modalitäten für die Bestätigung der Identität einer betroffenen oder anderen Person wie in [Artikel 17] erwähnt, die in den Registern Ermittlungen durchführen möchte, festlegen. § 2 - Wenn eine betroffene oder andere Person wie in [Artikel 17] erwähnt die Kasse darum bittet, Ermittlungen durchzuführen, wird ihre Identität durch Vorlage einer Kopie ihres Identitätsdokuments als sicher angesehen.
Im Zweifelsfall darf die Kasse die Vorlage des Originals des Identitätsdokuments fordern. [Art. 18 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28.
April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] Art. 19 - Eine Person, die in Bezug auf einen Dritten in den Registern selbst Ermittlungen durchführen oder sie von der Kasse durchführen lassen möchte, muss: 1. ehrenwörtlich erklären, in welcher Eigenschaft sie ein rechtmäßiges Interesse an dieser Ermittlung hat, 2.folgende Informationen über diesen Dritten übermitteln: entweder Name, Vornamen und Geburtsdatum oder Nationalregisternummer.
Die ehrenwörtliche Erklärung und die in Absatz 1 erwähnten Informationen müssen je nach Fall handschriftlich oder elektronisch unterzeichnet werden.
Art. 20 - Die betroffenen Personen, die in den Registern Ermittlungen durchführen oder von der Kasse durchführen lassen, haben Zugang zu allen verfügbaren Informationen, die sie unmittelbar betreffen.
Die in [Artikel 17] erwähnten anderen Personen, die in den Registern Informationen über einen Dritten ermitteln oder von der Kasse ermitteln lassen, haben Zugang zu folgenden Informationen, sofern sie verfügbar sind: 1. bei Ermittlungen in dem in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten Register: Bestehen von Guthaben, 2.bei Ermittlungen in dem in Artikel 32/2 des Gesetzes erwähnten Register: Bestehen von Schließfächern, 3. bei Ermittlungen in dem in Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Register: Bestehen eines Versicherungsvertrags. [Art. 20 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] Art. 21 - Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18.
März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 gilt nicht für ruhende Guthaben in Devisen.
Art. 22 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder Wertpapieren beantragt, zahlt der Kasse einen Betrag für die Entschädigung der Verwaltungskosten, die ihm von den mit dieser Verwaltung beauftragten Dritten angerechnet werden. Diese Zahlung erfolgt vor dieser Erstattung, es sei denn, eine Aufrechnung mit Guthaben in Euro, die zu erstatten sind, ist möglich.
Die Dritten, die mit der Verwaltung der Devisen und/oder Wertpapiere beauftragt sind, drücken die Kosten, die sie der Kasse anrechnen, in Euro aus.
Art. 23 - Wenn die Wahl zwischen Zahlung in bar oder Zahlung in Wertpapieren besteht, verlangt die Kasse im Rahmen der Verwaltung der Wertpapiere, die ihr übertragen werden, die Zahlung in bar.
Wertpapiere werden ausschließlich auf ein Wertpapierkonto erstattet, das bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft geführt wird, das/die im Europäischen Wirtschaftsraum die Tätigkeit der Verwaltung von Wertpapieren ausübt.
Wer Anspruch auf Erstattung eines Teils eines Wertpapiers hat, kann gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Marktwert dieses Wertpapiers und dem Marktwert des Teils davon zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags die Erstattung des vollständigen Wertpapiers erhalten.
Art. 24 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder Wertpapieren beantragt, zahlt die damit verbundenen Kosten.
Art. 25 - Die Kasse bestimmt Art und Form der Unterlagen, die zur Untermauerung von Erstattungsanträgen vorzulegen sind. [Artikel 18 ist auf Erstattungsanträge anwendbar.] [Art. 25 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] Art.26 - Die Kasse nimmt in die Register die Informationen auf, die ihr von den verwahrenden und vermietenden Einrichtungen und den Versicherungsunternehmen unter deren Verantwortung durch eine entsprechende Mitteilung übermittelt werden. Die Kasse darf diese Informationen nicht ändern, ohne dass die betreffende verwahrende oder vermietende Einrichtung oder das betreffende Versicherungsunternehmen ihr durch eine Berichtigungsmitteilung die Gründe für die Änderung übermittelt hat.
Wenn eine verwahrende oder vermietende Einrichtung oder ein Versicherungsunternehmen der Kasse fehlerhafte Informationen übermittelt hat, hat die verwahrende oder vermietende Einrichtung oder das Versicherungsunternehmen das Recht, sie zu verbessern.
Wird die in Absatz 1 erwähnte Berichtigungsmitteilung in die Register eingetragen, nachdem die Kasse der Person, die in der ursprünglichen Mitteilung als Berechtigter angegeben wurde, Guthaben oder versicherte Leistungen erstattet hat, trägt die Kasse sowohl gegenüber der betreffenden verwahrenden Einrichtung oder dem betreffenden Versicherungsunternehmen als auch gegenüber Dritten, die ein Recht auf Erstattung derselben Guthaben oder versicherten Leistungen haben, keinerlei Haftung. Die Kasse bringt der betreffenden verwahrenden Einrichtung oder dem betreffenden Versicherungsunternehmen die durchgeführte Erstattung und die Identität der Person, der sie aufgrund der ursprünglichen Mitteilung die Guthaben oder versicherten Leistungen erstattet hat, zur Kenntnis.
Art. 27 - Auf Ersuchen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die mit der Beitreibung gleich welcher vom Staat festgelegten Steuer beauftragt sind, übermittelt ihnen die Kasse die verfügbaren Informationen über die durchzuführenden Erstattungen.
Diese Verwaltungen sind verpflichtet, innerhalb fünf Werktagen mitzuteilen, ob sie die ruhenden Guthaben oder versicherten Leistungen, die zu erstatten sind, ganz oder teilweise zu beschlagnahmen beabsichtigen.
Ab Empfang dieser Mitteilung kann die Kasse die entsprechenden Guthaben oder versicherten Leistungen erst nach Ablauf einer zusätzlichen Frist von dreißig Kalendertagen rechtsgültig freigeben.
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 28 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 30 - [Artikel 8 Absatz 2] tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft. [Art. 30 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] Art.31 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.