← Retour vers "Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses . - Coordination officieuse en langue allemande "
| Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses . - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen . - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I). - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2016 exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I). - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 1 september 2016 tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten |
| la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) | van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch |
| (Moniteur belge du 23 septembre 2016), tel qu'il a été modifié par | Staatsblad van 23 september 2016), zoals het werd gewijzigd bij het |
| l'arrêté royal du 28 avril 2017 modifiant l'arrêté royal du 1er | koninklijk besluit van 28 april 2017 tot wijziging van het koninklijk |
| septembre 2016 "exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et | besluit van 1 september 2016 "tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende |
| contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant | rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli |
| des dispositions diverses (I)" (Moniteur belge du 11 mai 2017). | 2008 houdende diverse bepalingen (I)" (Belgisch Staatsblad van 11 mei |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 2017). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V: | 1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V: |
| Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes | Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes |
| vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Gesetz": das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen (I), | Bestimmungen (I), |
| 2. "Bankgeschäftstag": einen Tag, an dem das TARGET2-System | 2. "Bankgeschäftstag": einen Tag, an dem das TARGET2-System |
| (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer | (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer |
| System) in Betrieb ist, | System) in Betrieb ist, |
| 3. "Registern": die in den Artikeln 30, 32/2 und 40 des Gesetzes | 3. "Registern": die in den Artikeln 30, 32/2 und 40 des Gesetzes |
| erwähnten Register, | erwähnten Register, |
| 4. "betroffener Person": die Person, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 | 4. "betroffener Person": die Person, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 |
| und 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | und 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| erwähnt ist. | erwähnt ist. |
| KAPITEL 2 - Von den Einrichtungen zu übermittelnde Informationen | KAPITEL 2 - Von den Einrichtungen zu übermittelnde Informationen |
| Art. 2 - Die in Artikel 26 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten | Art. 2 - Die in Artikel 26 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten |
| Informationen über Inhaber und Mieter sind Folgende: | Informationen über Inhaber und Mieter sind Folgende: |
| 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank | 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit, | der sozialen Sicherheit, |
| 2. Name und Vornamen, | 2. Name und Vornamen, |
| 3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
| 4. Geschlecht, | 4. Geschlecht, |
| 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, | 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, |
| 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung | 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung |
| Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
| Verschollenheit, | Verschollenheit, |
| 7. Personenstand, | 7. Personenstand, |
| 8. Haushaltszusammensetzung im Falle des Todes der Inhaber oder Mieter | 8. Haushaltszusammensetzung im Falle des Todes der Inhaber oder Mieter |
| oder wenn sie vermutlich verschollen sind, über ihren Verbleib nichts | oder wenn sie vermutlich verschollen sind, über ihren Verbleib nichts |
| bekannt ist oder sie außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu | bekannt ist oder sie außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu |
| äußern, | äußern, |
| 9. gesetzliches Zusammenwohnen. | 9. gesetzliches Zusammenwohnen. |
| In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen | In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen |
| Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, | Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, |
| einbegriffen. | einbegriffen. |
| Art. 3 - Die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten | Art. 3 - Die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten |
| Informationen sind Folgende: | Informationen sind Folgende: |
| a) über Versicherte mit Versicherungsverträgen, die Leistungen im | a) über Versicherte mit Versicherungsverträgen, die Leistungen im |
| Todesfall vorsehen: | Todesfall vorsehen: |
| 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank | 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit, | der sozialen Sicherheit, |
| 2. Name und Vornamen, | 2. Name und Vornamen, |
| 3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
| 4. Geschlecht, | 4. Geschlecht, |
| 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, | 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, |
| 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung | 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung |
| Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
| Verschollenheit, | Verschollenheit, |
| b) über Begünstigte und andere Personen, die zur Ermittlung der | b) über Begünstigte und andere Personen, die zur Ermittlung der |
| Begünstigten notwendig sind: | Begünstigten notwendig sind: |
| 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank | 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit, | der sozialen Sicherheit, |
| 2. Name und Vornamen, | 2. Name und Vornamen, |
| 3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
| 4. Geschlecht, | 4. Geschlecht, |
| 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, | 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, |
| 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung | 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung |
| Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
| Verschollenheit, | Verschollenheit, |
| 7. Personenstand, | 7. Personenstand, |
| 8. Haushaltszusammensetzung, nur wenn diese Information zur Ermittlung | 8. Haushaltszusammensetzung, nur wenn diese Information zur Ermittlung |
| der Begünstigten für unerlässlich erachtet wird, | der Begünstigten für unerlässlich erachtet wird, |
| 9. gesetzliches Zusammenwohnen. | 9. gesetzliches Zusammenwohnen. |
| In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen | In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen |
| Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, | Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, |
| einbegriffen. | einbegriffen. |
| Art. 4 - Für die Berechnung der in den Artikeln 26 § 4 und 28 Absatz 2 | Art. 4 - Für die Berechnung der in den Artikeln 26 § 4 und 28 Absatz 2 |
| und 4 des Gesetzes erwähnten Beträge von 20 und 50 EUR werden alle | und 4 des Gesetzes erwähnten Beträge von 20 und 50 EUR werden alle |
| Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben | Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben |
| verwahrenden Einrichtung zusammengezählt. | verwahrenden Einrichtung zusammengezählt. |
| Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 des Gesetzes | Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 des Gesetzes |
| werden folgende Kurse verwendet: | werden folgende Kurse verwendet: |
| 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des | 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des |
| Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn | Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn |
| dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden | dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden |
| Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. | Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. |
| Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der | Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der |
| Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank | Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank |
| veröffentlicht werden, | veröffentlicht werden, |
| 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der | 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der |
| an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, | an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, |
| wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden | wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden |
| Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden | Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden |
| Wertpapiere gehandelt werden, gilt. | Wertpapiere gehandelt werden, gilt. |
| Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten | Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten |
| zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende | zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende |
| Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag, | Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag, |
| an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt. | an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt. |
| Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes werden | Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes werden |
| folgende Kurse verwendet: | folgende Kurse verwendet: |
| 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des | 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des |
| fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die | fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die |
| Kasse, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 | Kasse, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 |
| über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen | über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen |
| Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, | Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, |
| 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der | 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der |
| am fünften Bankgeschäftstag vor der Übertragung der Guthaben an die | am fünften Bankgeschäftstag vor der Übertragung der Guthaben an die |
| Kasse auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere | Kasse auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere |
| gehandelt werden, gilt. | gehandelt werden, gilt. |
| Wenn der Gegenwert von Barbeträgen, die in Devisen ausgedrückt sind, | Wenn der Gegenwert von Barbeträgen, die in Devisen ausgedrückt sind, |
| oder der Marktwert von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Beginns der | oder der Marktwert von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Beginns der |
| Ermittlungen weniger als 20 EUR beträgt und selbst wenn dieser Wert | Ermittlungen weniger als 20 EUR beträgt und selbst wenn dieser Wert |
| bei der Übertragung an die Kasse mehr als 20 EUR beträgt, werden diese | bei der Übertragung an die Kasse mehr als 20 EUR beträgt, werden diese |
| Barbeträge und Wertpapiere der Kasse ohne Informationen übertragen und | Barbeträge und Wertpapiere der Kasse ohne Informationen übertragen und |
| erlöschen Ansprüche des Inhabers durch diese Übertragung an die Kasse. | erlöschen Ansprüche des Inhabers durch diese Übertragung an die Kasse. |
| Sie können der Kasse global übertragen werden. | Sie können der Kasse global übertragen werden. |
| Art. 5 - Die in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes erwähnte | Art. 5 - Die in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes erwähnte |
| Überprüfung gilt als durchgeführt jedes Mal, wenn der Versicherte bei | Überprüfung gilt als durchgeführt jedes Mal, wenn der Versicherte bei |
| demselben Versicherungsunternehmen in Bezug auf einen im Gesetz vom 4. | demselben Versicherungsunternehmen in Bezug auf einen im Gesetz vom 4. |
| April 2014 über die Versicherungen erwähnten Vertrag persönlich einen | April 2014 über die Versicherungen erwähnten Vertrag persönlich einen |
| Geschäftsvorgang vorgenommen hat. | Geschäftsvorgang vorgenommen hat. |
| Art. 6 - Die Kosten, die verwahrende Einrichtungen für die in Artikel | Art. 6 - Die Kosten, die verwahrende Einrichtungen für die in Artikel |
| 26 des Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, dürfen | 26 des Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, dürfen |
| höchstens 200 EUR betragen. | höchstens 200 EUR betragen. |
| Die Kosten, die Versicherungsunternehmen für die in den Artikeln 33 | Die Kosten, die Versicherungsunternehmen für die in den Artikeln 33 |
| bis 36 des Gesetzes erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen | bis 36 des Gesetzes erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen |
| verrechnen können, dürfen höchstens 200 EUR betragen. | verrechnen können, dürfen höchstens 200 EUR betragen. |
| Die Kosten, die vermietende Einrichtungen für die in Artikel 26 des | Die Kosten, die vermietende Einrichtungen für die in Artikel 26 des |
| Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, sind auf 100 EUR | Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, sind auf 100 EUR |
| begrenzt. Sie dürfen jedoch mit den tatsächlichen Kosten der Öffnung | begrenzt. Sie dürfen jedoch mit den tatsächlichen Kosten der Öffnung |
| von Schließfächern und der Erstellung des Inventars wie in Artikel 32 | von Schließfächern und der Erstellung des Inventars wie in Artikel 32 |
| § 1 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt und den Kosten der Aufbewahrung und | § 1 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt und den Kosten der Aufbewahrung und |
| der materiellen Lieferung von versiegelten Umschlägen wie in Artikel | der materiellen Lieferung von versiegelten Umschlägen wie in Artikel |
| 32 § 2 Absatz 2 erwähnt kumuliert werden. Diese Kosten dürfen | 32 § 2 Absatz 2 erwähnt kumuliert werden. Diese Kosten dürfen |
| gegebenenfalls von dem Bargeldbestand, der bei der Öffnung des | gegebenenfalls von dem Bargeldbestand, der bei der Öffnung des |
| Schließfachs gefunden wurde, abgezogen werden. Die notwendigen Belege | Schließfachs gefunden wurde, abgezogen werden. Die notwendigen Belege |
| werden der Kasse in der Anlage zum Inventar übermittelt. | werden der Kasse in der Anlage zum Inventar übermittelt. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können ausschließlich für Barbeträge, | Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können ausschließlich für Barbeträge, |
| die gemäß Artikel 32 § 1 des Gesetzes auf einem Konto gebucht sind, | die gemäß Artikel 32 § 1 des Gesetzes auf einem Konto gebucht sind, |
| verrechnet werden. | verrechnet werden. |
| KAPITEL 3 - Übermittlung von Informationen | KAPITEL 3 - Übermittlung von Informationen |
| Art. 7 - Die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 7 - Die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten |
| Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die verwahrenden | Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die verwahrenden |
| Einrichtungen übermittelt werden, sind die Informationen, die für | Einrichtungen übermittelt werden, sind die Informationen, die für |
| Folgendes notwendig sind: | Folgendes notwendig sind: |
| 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere | 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere |
| Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der | Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der |
| Informationen, Identifikationsnummer der verwahrenden Einrichtung, | Informationen, Identifikationsnummer der verwahrenden Einrichtung, |
| Anzahl betreffender Inhaber und Datum der Übertragung der Guthaben, | Anzahl betreffender Inhaber und Datum der Übertragung der Guthaben, |
| 2. Identifizierung des/der Inhaber(s), insbesondere Name, Vornamen und | 2. Identifizierung des/der Inhaber(s), insbesondere Name, Vornamen und |
| Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen | Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort | Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort |
| und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der | und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der |
| Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter | Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter |
| Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen und | Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen und |
| Nummer(n) des/der ruhenden Kontos/Konten, | Nummer(n) des/der ruhenden Kontos/Konten, |
| 3. Identifizierung der Guthaben des ruhenden Kontos, insbesondere | 3. Identifizierung der Guthaben des ruhenden Kontos, insbesondere |
| Bezeichnung, übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt | Bezeichnung, übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt |
| ist, Art und detaillierte Zusammensetzung. | ist, Art und detaillierte Zusammensetzung. |
| Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt | Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt |
| höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit | höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit |
| der Übertragung der Guthaben der ruhenden Konten. | der Übertragung der Guthaben der ruhenden Konten. |
| Art. 8 - Die in Artikel 32 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationen, | Art. 8 - Die in Artikel 32 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationen, |
| die sofern verfügbar der Kasse durch die vermietenden Einrichtungen | die sofern verfügbar der Kasse durch die vermietenden Einrichtungen |
| übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes | übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes |
| notwendig sind: | notwendig sind: |
| 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere | 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere |
| Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der | Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der |
| Informationen und Identifikationsnummer der Einrichtung, | Informationen und Identifikationsnummer der Einrichtung, |
| 2. Identifizierung des/der Mieter(s), insbesondere Name, Vornamen und | 2. Identifizierung des/der Mieter(s), insbesondere Name, Vornamen und |
| Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen | Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort | Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort |
| und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der | und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der |
| Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter | Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter |
| Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, | Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, |
| 3. Identifizierung des ruhenden Schließfachs mit Inhalt, insbesondere | 3. Identifizierung des ruhenden Schließfachs mit Inhalt, insbesondere |
| Bezugszeichen des Protokolls der Öffnung des Schließfachs oder der | Bezugszeichen des Protokolls der Öffnung des Schließfachs oder der |
| gleichwertigen Unterlage, Datum, an dem das Schließfach ein ruhendes | gleichwertigen Unterlage, Datum, an dem das Schließfach ein ruhendes |
| Schließfach geworden ist, Datum der Öffnung des Schließfachs, | Schließfach geworden ist, Datum der Öffnung des Schließfachs, |
| Identifikationsnummer des Schließfachs und der versiegelten Umschläge | Identifikationsnummer des Schließfachs und der versiegelten Umschläge |
| des Schließfachs. | des Schließfachs. |
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 dürfen versiegelte Umschläge mit | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 dürfen versiegelte Umschläge mit |
| Guthaben aus alten Schließfächern, deren Mieter nicht identifizierbar | Guthaben aus alten Schließfächern, deren Mieter nicht identifizierbar |
| ist und für die keine Informationen über den Mieter verfügbar sind, | ist und für die keine Informationen über den Mieter verfügbar sind, |
| auf den Namen der Kasse übertragen werden. | auf den Namen der Kasse übertragen werden. |
| Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten |
| Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die | Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die |
| Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind Folgende: | Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind Folgende: |
| 1. Informationen, die für Folgendes notwendig sind: | 1. Informationen, die für Folgendes notwendig sind: |
| a) Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere | a) Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere |
| Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der | Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der |
| Informationen, Name und Identifikationsnummer des | Informationen, Name und Identifikationsnummer des |
| Versicherungsunternehmens, Anzahl betreffender Versicherungsverträge | Versicherungsunternehmens, Anzahl betreffender Versicherungsverträge |
| und Datum der Übertragung der versicherten Leistungen, | und Datum der Übertragung der versicherten Leistungen, |
| b) Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere | b) Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere |
| Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des | Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des |
| Vertragsabschlusses, Art des eingetretenen Risikos und | Vertragsabschlusses, Art des eingetretenen Risikos und |
| namensbezogener, generischer oder gemischter Charakter der | namensbezogener, generischer oder gemischter Charakter der |
| Begünstigungsklausel, | Begünstigungsklausel, |
| c) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche | c) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche |
| Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, | Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank | Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und | der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und |
| -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der | -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der |
| Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter | Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter |
| Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, | Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, |
| d) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche | d) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche |
| Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und | Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und |
| letzter Sitz, | letzter Sitz, |
| e) Identifizierung des/der Begünstigten, insbesondere Name und | e) Identifizierung des/der Begünstigten, insbesondere Name und |
| Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen | Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit, Eigenschaft, Geburtsort und -datum | Datenbank der sozialen Sicherheit, Eigenschaft, Geburtsort und -datum |
| und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung | und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung |
| Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, | Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, |
| letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare | letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare |
| Adressen, vollständiger und genauer Wortlaut der Begünstigungsklausel, | Adressen, vollständiger und genauer Wortlaut der Begünstigungsklausel, |
| versicherte Leistungen, die ihm schon ausgezahlt worden sind, und | versicherte Leistungen, die ihm schon ausgezahlt worden sind, und |
| Tatsache, dass er keinen Anspruch mehr auf versicherte Leistungen hat, | Tatsache, dass er keinen Anspruch mehr auf versicherte Leistungen hat, |
| 2. Informationen über die versicherten Leistungen, insbesondere | 2. Informationen über die versicherten Leistungen, insbesondere |
| übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt ist, und Datum, | übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt ist, und Datum, |
| an dem die versicherten Leistungen fällig geworden sind, | an dem die versicherten Leistungen fällig geworden sind, |
| 3. steuerrechtliche Informationen über den Versicherungsvertrag, die | 3. steuerrechtliche Informationen über den Versicherungsvertrag, die |
| die Kasse benötigt, um dem/den Begünstigten die versicherten | die Kasse benötigt, um dem/den Begünstigten die versicherten |
| Leistungen ordnungsgemäß auszuzahlen. | Leistungen ordnungsgemäß auszuzahlen. |
| Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt | Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt |
| höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit | höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit |
| der Übertragung der versicherten Leistungen der ruhenden | der Übertragung der versicherten Leistungen der ruhenden |
| Versicherungsverträge. | Versicherungsverträge. |
| § 2 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten | § 2 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten |
| Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die | Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die |
| Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind die Informationen, | Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind die Informationen, |
| die für Folgendes notwendig sind: | die für Folgendes notwendig sind: |
| 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere | 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere |
| Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der | Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der |
| Informationen, Name und Identifikationsnummer des | Informationen, Name und Identifikationsnummer des |
| Versicherungsunternehmens und Anzahl betreffender | Versicherungsunternehmens und Anzahl betreffender |
| Versicherungsverträge, | Versicherungsverträge, |
| 2. Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere | 2. Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere |
| Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des | Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des |
| Vertragsabschlusses und Art des eingetretenen Risikos, | Vertragsabschlusses und Art des eingetretenen Risikos, |
| 3. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche | 3. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche |
| Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, | Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank | Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und | der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und |
| -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der | -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der |
| Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter | Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter |
| Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, | Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, |
| 4. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche | 4. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche |
| Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und | Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und |
| letzter Sitz, | letzter Sitz, |
| 5. Identifizierung des steuerrechtlichen Status des | 5. Identifizierung des steuerrechtlichen Status des |
| Versicherungsvertrags. | Versicherungsvertrags. |
| § 3 - Paragraph 2 ist auf ruhende Versicherungsverträge anwendbar, die | § 3 - Paragraph 2 ist auf ruhende Versicherungsverträge anwendbar, die |
| ausschließlich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form | ausschließlich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form |
| einer Rente ausgezahlt wird und für die trotz des in Artikel 36 des | einer Rente ausgezahlt wird und für die trotz des in Artikel 36 des |
| Gesetzes erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens | Gesetzes erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens |
| des Begünstigten verzeichnet worden ist. | des Begünstigten verzeichnet worden ist. |
| Art. 10 - Die Übermittlung der in den [Artikeln 7 bis 9] erwähnten | Art. 10 - Die Übermittlung der in den [Artikeln 7 bis 9] erwähnten |
| Informationen an die Kasse erfolgt gemäß dem technischen Standard und | Informationen an die Kasse erfolgt gemäß dem technischen Standard und |
| den genaueren Spezifikationen, die die Kasse nach Absprache mit | den genaueren Spezifikationen, die die Kasse nach Absprache mit |
| Febelfin und Assuralia auf einheitliche Weise festlegt. | Febelfin und Assuralia auf einheitliche Weise festlegt. |
| Unter Vorbehalt [der Artikel 7 Absatz 2 und 9 § 1 Absatz 2] darf die | Unter Vorbehalt [der Artikel 7 Absatz 2 und 9 § 1 Absatz 2] darf die |
| Kasse regelmäßig fordern, dass verwahrende Einrichtungen und | Kasse regelmäßig fordern, dass verwahrende Einrichtungen und |
| Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Abstimmung mit den | Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Abstimmung mit den |
| Informationen, die Verwalter von Wertpapieren und Devisen erhalten, | Informationen, die Verwalter von Wertpapieren und Devisen erhalten, |
| für eine Höchstdauer von einem Monat die Übertragung von ruhenden | für eine Höchstdauer von einem Monat die Übertragung von ruhenden |
| Guthaben und versicherten Leistungen aussetzen. | Guthaben und versicherten Leistungen aussetzen. |
| Nach Absprache mit Febelfin und/oder Assuralia darf die Kasse Regeln | Nach Absprache mit Febelfin und/oder Assuralia darf die Kasse Regeln |
| für die Festlegung des Zeitplans und der praktischen Modalitäten der | für die Festlegung des Zeitplans und der praktischen Modalitäten der |
| Übertragung von ruhenden Guthaben auferlegen. | Übertragung von ruhenden Guthaben auferlegen. |
| [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. April | [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. April |
| 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des | 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des |
| K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] | K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] |
| Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 | Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 |
| und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur | und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur |
| Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der | Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der |
| Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser | Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser |
| Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 erfolgen die mit | Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 erfolgen die mit |
| ruhenden Konten und Versicherungsverträgen verbundenen Einnahmen und | ruhenden Konten und Versicherungsverträgen verbundenen Einnahmen und |
| Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind und | Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind und |
| sich auf Wertpapiere beziehen, über Konten, die von der Kasse bei dem | sich auf Wertpapiere beziehen, über Konten, die von der Kasse bei dem |
| von ihr bestimmten Kreditinstitut eröffnet werden. | von ihr bestimmten Kreditinstitut eröffnet werden. |
| KAPITEL 4 - Übermittlung von versiegelten Umschlägen | KAPITEL 4 - Übermittlung von versiegelten Umschlägen |
| Art. 12 - Der Inhalt eines Schließfachs, der aufgrund von Artikel 32 § | Art. 12 - Der Inhalt eines Schließfachs, der aufgrund von Artikel 32 § |
| 1 Absatz 4 des Gesetzes in einen oder mehrere versiegelte Umschläge | 1 Absatz 4 des Gesetzes in einen oder mehrere versiegelte Umschläge |
| gepackt wird, ist unteilbar. Das bedeutet, dass die versiegelten | gepackt wird, ist unteilbar. Das bedeutet, dass die versiegelten |
| Umschläge ein und desselben Schließfachs gruppiert bleiben. Sie werden | Umschläge ein und desselben Schließfachs gruppiert bleiben. Sie werden |
| der Kasse pro Schließfach in einem Mal geliefert und dem Berechtigten | der Kasse pro Schließfach in einem Mal geliefert und dem Berechtigten |
| vollständig zurückgegeben. | vollständig zurückgegeben. |
| Art. 13 - Nach korrekter Übermittlung der in [Artikel 8] erwähnten | Art. 13 - Nach korrekter Übermittlung der in [Artikel 8] erwähnten |
| Informationen bestimmt die Kasse eine Frist für die Lieferung gegen | Informationen bestimmt die Kasse eine Frist für die Lieferung gegen |
| Empfangsbestätigung der versiegelten Umschläge an eine von der Kasse | Empfangsbestätigung der versiegelten Umschläge an eine von der Kasse |
| bestimmte Adresse. | bestimmte Adresse. |
| Die vermietende Einrichtung gewährleistet den Transport und seine | Die vermietende Einrichtung gewährleistet den Transport und seine |
| Versicherung. | Versicherung. |
| Die Haftung der Kasse für die versiegelten Umschläge beginnt zu dem | Die Haftung der Kasse für die versiegelten Umschläge beginnt zu dem |
| Zeitpunkt, zu dem der vermietenden Einrichtung oder der von der Kasse | Zeitpunkt, zu dem der vermietenden Einrichtung oder der von der Kasse |
| bestimmten Person die Empfangsbestätigung übergeben wird. | bestimmten Person die Empfangsbestätigung übergeben wird. |
| Nach Absprache mit Febelfin darf die Kasse Regeln für die Festlegung | Nach Absprache mit Febelfin darf die Kasse Regeln für die Festlegung |
| der praktischen Modalitäten der Übermittlung von versiegelten | der praktischen Modalitäten der Übermittlung von versiegelten |
| Umschlägen auferlegen. | Umschlägen auferlegen. |
| [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 28. April 2017 | [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 28. April 2017 |
| (B.S. vom 11. Mai 2017)] | (B.S. vom 11. Mai 2017)] |
| Art. 14 - Für jedes ruhende Schließfach einschließlich der leeren | Art. 14 - Für jedes ruhende Schließfach einschließlich der leeren |
| Schließfächer und der gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes | Schließfächer und der gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes |
| entleerten Schließfächer wird der Kasse ein Inventar übermittelt. | entleerten Schließfächer wird der Kasse ein Inventar übermittelt. |
| Das Inventar entspricht den Mindestanforderungen, wie sie von der | Das Inventar entspricht den Mindestanforderungen, wie sie von der |
| Kasse vorgeschrieben werden. | Kasse vorgeschrieben werden. |
| Die Übermittlung des Inventars und die Lieferung der entsprechenden | Die Übermittlung des Inventars und die Lieferung der entsprechenden |
| versiegelten Umschläge erfolgen zum gleichen Zeitpunkt. | versiegelten Umschläge erfolgen zum gleichen Zeitpunkt. |
| Vermietende Einrichtungen fügen dem Inventar gegebenenfalls auch eine | Vermietende Einrichtungen fügen dem Inventar gegebenenfalls auch eine |
| Abrechnung des Bargeldbestands, der sich im Schließfach befand, bei. | Abrechnung des Bargeldbestands, der sich im Schließfach befand, bei. |
| Diese Abrechnung enthält auch einen Verweis auf das Konto mit dem | Diese Abrechnung enthält auch einen Verweis auf das Konto mit dem |
| Saldo des ruhenden Barbetrags. | Saldo des ruhenden Barbetrags. |
| Art. 15 - Das in Artikel 32 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnte Konto | Art. 15 - Das in Artikel 32 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnte Konto |
| betrifft entweder ein bestehendes nicht gesperrtes Konto auf den Namen | betrifft entweder ein bestehendes nicht gesperrtes Konto auf den Namen |
| des Mieters oder ein Konto, das von der vermietenden Einrichtung auf | des Mieters oder ein Konto, das von der vermietenden Einrichtung auf |
| den Namen des Mieters eröffnet wird. Wenn der Mieter zum Zeitpunkt der | den Namen des Mieters eröffnet wird. Wenn der Mieter zum Zeitpunkt der |
| Öffnung des ruhenden Schließfachs schon verstorben ist und es kein | Öffnung des ruhenden Schließfachs schon verstorben ist und es kein |
| Konto gibt, kann die vermietende Einrichtung ein Konto auf den Namen | Konto gibt, kann die vermietende Einrichtung ein Konto auf den Namen |
| "Nachlass des Mieters" eröffnen. | "Nachlass des Mieters" eröffnen. |
| KAPITEL 5 - Verwaltung und Zugang zu den Registern | KAPITEL 5 - Verwaltung und Zugang zu den Registern |
| Art. 16 - In Bezug auf die Register wird die Kasse als die für die | Art. 16 - In Bezug auf die Register wird die Kasse als die für die |
| Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes | Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes |
| vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. | Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. |
| Art. 17 - Die betroffenen Personen und andere Personen, die ein | Art. 17 - Die betroffenen Personen und andere Personen, die ein |
| rechtmäßiges Interesse nachweisen, haben folgendermaßen Zugang zu den | rechtmäßiges Interesse nachweisen, haben folgendermaßen Zugang zu den |
| Registern: | Registern: |
| 1. Sie dürfen ausschließlich über eine Website, die speziell den | 1. Sie dürfen ausschließlich über eine Website, die speziell den |
| Ermittlungen gewidmet ist, selbst Ermittlungen in den Registern | Ermittlungen gewidmet ist, selbst Ermittlungen in den Registern |
| durchführen. | durchführen. |
| 2. Sie dürfen die Kasse darum bitten, darin Ermittlungen | 2. Sie dürfen die Kasse darum bitten, darin Ermittlungen |
| durchzuführen. | durchzuführen. |
| Art. 18 - § 1 - Die Identität einer betroffenen oder anderen Person | Art. 18 - § 1 - Die Identität einer betroffenen oder anderen Person |
| wie in [Artikel 17] erwähnt wird als sicher angesehen, wenn diese | wie in [Artikel 17] erwähnt wird als sicher angesehen, wenn diese |
| Person mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN-Code | Person mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN-Code |
| (persönliche Identifikationsnummer) oder mit einem von der zuständigen | (persönliche Identifikationsnummer) oder mit einem von der zuständigen |
| Föderalbehörde ausgestellten "Token" Zugang zur EDV-Anwendung der | Föderalbehörde ausgestellten "Token" Zugang zur EDV-Anwendung der |
| Register hat. | Register hat. |
| Der Minister der Finanzen darf andere Modalitäten für die Bestätigung | Der Minister der Finanzen darf andere Modalitäten für die Bestätigung |
| der Identität einer betroffenen oder anderen Person wie in [Artikel | der Identität einer betroffenen oder anderen Person wie in [Artikel |
| 17] erwähnt, die in den Registern Ermittlungen durchführen möchte, | 17] erwähnt, die in den Registern Ermittlungen durchführen möchte, |
| festlegen. | festlegen. |
| § 2 - Wenn eine betroffene oder andere Person wie in [Artikel 17] | § 2 - Wenn eine betroffene oder andere Person wie in [Artikel 17] |
| erwähnt die Kasse darum bittet, Ermittlungen durchzuführen, wird ihre | erwähnt die Kasse darum bittet, Ermittlungen durchzuführen, wird ihre |
| Identität durch Vorlage einer Kopie ihres Identitätsdokuments als | Identität durch Vorlage einer Kopie ihres Identitätsdokuments als |
| sicher angesehen. | sicher angesehen. |
| Im Zweifelsfall darf die Kasse die Vorlage des Originals des | Im Zweifelsfall darf die Kasse die Vorlage des Originals des |
| Identitätsdokuments fordern. | Identitätsdokuments fordern. |
| [Art. 18 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. | [Art. 18 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. |
| April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 | April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 |
| des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] | des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] |
| Art. 19 - Eine Person, die in Bezug auf einen Dritten in den Registern | Art. 19 - Eine Person, die in Bezug auf einen Dritten in den Registern |
| selbst Ermittlungen durchführen oder sie von der Kasse durchführen | selbst Ermittlungen durchführen oder sie von der Kasse durchführen |
| lassen möchte, muss: | lassen möchte, muss: |
| 1. ehrenwörtlich erklären, in welcher Eigenschaft sie ein rechtmäßiges | 1. ehrenwörtlich erklären, in welcher Eigenschaft sie ein rechtmäßiges |
| Interesse an dieser Ermittlung hat, | Interesse an dieser Ermittlung hat, |
| 2. folgende Informationen über diesen Dritten übermitteln: entweder | 2. folgende Informationen über diesen Dritten übermitteln: entweder |
| Name, Vornamen und Geburtsdatum oder Nationalregisternummer. | Name, Vornamen und Geburtsdatum oder Nationalregisternummer. |
| Die ehrenwörtliche Erklärung und die in Absatz 1 erwähnten | Die ehrenwörtliche Erklärung und die in Absatz 1 erwähnten |
| Informationen müssen je nach Fall handschriftlich oder elektronisch | Informationen müssen je nach Fall handschriftlich oder elektronisch |
| unterzeichnet werden. | unterzeichnet werden. |
| Art. 20 - Die betroffenen Personen, die in den Registern Ermittlungen | Art. 20 - Die betroffenen Personen, die in den Registern Ermittlungen |
| durchführen oder von der Kasse durchführen lassen, haben Zugang zu | durchführen oder von der Kasse durchführen lassen, haben Zugang zu |
| allen verfügbaren Informationen, die sie unmittelbar betreffen. | allen verfügbaren Informationen, die sie unmittelbar betreffen. |
| Die in [Artikel 17] erwähnten anderen Personen, die in den Registern | Die in [Artikel 17] erwähnten anderen Personen, die in den Registern |
| Informationen über einen Dritten ermitteln oder von der Kasse | Informationen über einen Dritten ermitteln oder von der Kasse |
| ermitteln lassen, haben Zugang zu folgenden Informationen, sofern sie | ermitteln lassen, haben Zugang zu folgenden Informationen, sofern sie |
| verfügbar sind: | verfügbar sind: |
| 1. bei Ermittlungen in dem in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten | 1. bei Ermittlungen in dem in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten |
| Register: Bestehen von Guthaben, | Register: Bestehen von Guthaben, |
| 2. bei Ermittlungen in dem in Artikel 32/2 des Gesetzes erwähnten | 2. bei Ermittlungen in dem in Artikel 32/2 des Gesetzes erwähnten |
| Register: Bestehen von Schließfächern, | Register: Bestehen von Schließfächern, |
| 3. bei Ermittlungen in dem in Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes | 3. bei Ermittlungen in dem in Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes |
| erwähnten Register: Bestehen eines Versicherungsvertrags. | erwähnten Register: Bestehen eines Versicherungsvertrags. |
| [Art. 20 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des | [Art. 20 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des |
| K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] | K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] |
| Art. 21 - Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. | Art. 21 - Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. |
| März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und | März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und |
| Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung | Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung |
| dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 gilt nicht für | dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 gilt nicht für |
| ruhende Guthaben in Devisen. | ruhende Guthaben in Devisen. |
| Art. 22 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder | Art. 22 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder |
| Wertpapieren beantragt, zahlt der Kasse einen Betrag für die | Wertpapieren beantragt, zahlt der Kasse einen Betrag für die |
| Entschädigung der Verwaltungskosten, die ihm von den mit dieser | Entschädigung der Verwaltungskosten, die ihm von den mit dieser |
| Verwaltung beauftragten Dritten angerechnet werden. Diese Zahlung | Verwaltung beauftragten Dritten angerechnet werden. Diese Zahlung |
| erfolgt vor dieser Erstattung, es sei denn, eine Aufrechnung mit | erfolgt vor dieser Erstattung, es sei denn, eine Aufrechnung mit |
| Guthaben in Euro, die zu erstatten sind, ist möglich. | Guthaben in Euro, die zu erstatten sind, ist möglich. |
| Die Dritten, die mit der Verwaltung der Devisen und/oder Wertpapiere | Die Dritten, die mit der Verwaltung der Devisen und/oder Wertpapiere |
| beauftragt sind, drücken die Kosten, die sie der Kasse anrechnen, in | beauftragt sind, drücken die Kosten, die sie der Kasse anrechnen, in |
| Euro aus. | Euro aus. |
| Art. 23 - Wenn die Wahl zwischen Zahlung in bar oder Zahlung in | Art. 23 - Wenn die Wahl zwischen Zahlung in bar oder Zahlung in |
| Wertpapieren besteht, verlangt die Kasse im Rahmen der Verwaltung der | Wertpapieren besteht, verlangt die Kasse im Rahmen der Verwaltung der |
| Wertpapiere, die ihr übertragen werden, die Zahlung in bar. | Wertpapiere, die ihr übertragen werden, die Zahlung in bar. |
| Wertpapiere werden ausschließlich auf ein Wertpapierkonto erstattet, | Wertpapiere werden ausschließlich auf ein Wertpapierkonto erstattet, |
| das bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft geführt | das bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft geführt |
| wird, das/die im Europäischen Wirtschaftsraum die Tätigkeit der | wird, das/die im Europäischen Wirtschaftsraum die Tätigkeit der |
| Verwaltung von Wertpapieren ausübt. | Verwaltung von Wertpapieren ausübt. |
| Wer Anspruch auf Erstattung eines Teils eines Wertpapiers hat, kann | Wer Anspruch auf Erstattung eines Teils eines Wertpapiers hat, kann |
| gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Marktwert dieses Wertpapiers | gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Marktwert dieses Wertpapiers |
| und dem Marktwert des Teils davon zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags | und dem Marktwert des Teils davon zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags |
| die Erstattung des vollständigen Wertpapiers erhalten. | die Erstattung des vollständigen Wertpapiers erhalten. |
| Art. 24 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder | Art. 24 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder |
| Wertpapieren beantragt, zahlt die damit verbundenen Kosten. | Wertpapieren beantragt, zahlt die damit verbundenen Kosten. |
| Art. 25 - Die Kasse bestimmt Art und Form der Unterlagen, die zur | Art. 25 - Die Kasse bestimmt Art und Form der Unterlagen, die zur |
| Untermauerung von Erstattungsanträgen vorzulegen sind. [Artikel 18 ist | Untermauerung von Erstattungsanträgen vorzulegen sind. [Artikel 18 ist |
| auf Erstattungsanträge anwendbar.] | auf Erstattungsanträge anwendbar.] |
| [Art. 25 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom | [Art. 25 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom |
| 11. Mai 2017)] | 11. Mai 2017)] |
| Art. 26 - Die Kasse nimmt in die Register die Informationen auf, die | Art. 26 - Die Kasse nimmt in die Register die Informationen auf, die |
| ihr von den verwahrenden und vermietenden Einrichtungen und den | ihr von den verwahrenden und vermietenden Einrichtungen und den |
| Versicherungsunternehmen unter deren Verantwortung durch eine | Versicherungsunternehmen unter deren Verantwortung durch eine |
| entsprechende Mitteilung übermittelt werden. Die Kasse darf diese | entsprechende Mitteilung übermittelt werden. Die Kasse darf diese |
| Informationen nicht ändern, ohne dass die betreffende verwahrende oder | Informationen nicht ändern, ohne dass die betreffende verwahrende oder |
| vermietende Einrichtung oder das betreffende Versicherungsunternehmen | vermietende Einrichtung oder das betreffende Versicherungsunternehmen |
| ihr durch eine Berichtigungsmitteilung die Gründe für die Änderung | ihr durch eine Berichtigungsmitteilung die Gründe für die Änderung |
| übermittelt hat. | übermittelt hat. |
| Wenn eine verwahrende oder vermietende Einrichtung oder ein | Wenn eine verwahrende oder vermietende Einrichtung oder ein |
| Versicherungsunternehmen der Kasse fehlerhafte Informationen | Versicherungsunternehmen der Kasse fehlerhafte Informationen |
| übermittelt hat, hat die verwahrende oder vermietende Einrichtung oder | übermittelt hat, hat die verwahrende oder vermietende Einrichtung oder |
| das Versicherungsunternehmen das Recht, sie zu verbessern. | das Versicherungsunternehmen das Recht, sie zu verbessern. |
| Wird die in Absatz 1 erwähnte Berichtigungsmitteilung in die Register | Wird die in Absatz 1 erwähnte Berichtigungsmitteilung in die Register |
| eingetragen, nachdem die Kasse der Person, die in der ursprünglichen | eingetragen, nachdem die Kasse der Person, die in der ursprünglichen |
| Mitteilung als Berechtigter angegeben wurde, Guthaben oder versicherte | Mitteilung als Berechtigter angegeben wurde, Guthaben oder versicherte |
| Leistungen erstattet hat, trägt die Kasse sowohl gegenüber der | Leistungen erstattet hat, trägt die Kasse sowohl gegenüber der |
| betreffenden verwahrenden Einrichtung oder dem betreffenden | betreffenden verwahrenden Einrichtung oder dem betreffenden |
| Versicherungsunternehmen als auch gegenüber Dritten, die ein Recht auf | Versicherungsunternehmen als auch gegenüber Dritten, die ein Recht auf |
| Erstattung derselben Guthaben oder versicherten Leistungen haben, | Erstattung derselben Guthaben oder versicherten Leistungen haben, |
| keinerlei Haftung. Die Kasse bringt der betreffenden verwahrenden | keinerlei Haftung. Die Kasse bringt der betreffenden verwahrenden |
| Einrichtung oder dem betreffenden Versicherungsunternehmen die | Einrichtung oder dem betreffenden Versicherungsunternehmen die |
| durchgeführte Erstattung und die Identität der Person, der sie | durchgeführte Erstattung und die Identität der Person, der sie |
| aufgrund der ursprünglichen Mitteilung die Guthaben oder versicherten | aufgrund der ursprünglichen Mitteilung die Guthaben oder versicherten |
| Leistungen erstattet hat, zur Kenntnis. | Leistungen erstattet hat, zur Kenntnis. |
| Art. 27 - Auf Ersuchen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen | Art. 27 - Auf Ersuchen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen, die mit der Beitreibung gleich welcher vom Staat | Dienstes Finanzen, die mit der Beitreibung gleich welcher vom Staat |
| festgelegten Steuer beauftragt sind, übermittelt ihnen die Kasse die | festgelegten Steuer beauftragt sind, übermittelt ihnen die Kasse die |
| verfügbaren Informationen über die durchzuführenden Erstattungen. | verfügbaren Informationen über die durchzuführenden Erstattungen. |
| Diese Verwaltungen sind verpflichtet, innerhalb fünf Werktagen | Diese Verwaltungen sind verpflichtet, innerhalb fünf Werktagen |
| mitzuteilen, ob sie die ruhenden Guthaben oder versicherten | mitzuteilen, ob sie die ruhenden Guthaben oder versicherten |
| Leistungen, die zu erstatten sind, ganz oder teilweise zu | Leistungen, die zu erstatten sind, ganz oder teilweise zu |
| beschlagnahmen beabsichtigen. | beschlagnahmen beabsichtigen. |
| Ab Empfang dieser Mitteilung kann die Kasse die entsprechenden | Ab Empfang dieser Mitteilung kann die Kasse die entsprechenden |
| Guthaben oder versicherten Leistungen erst nach Ablauf einer | Guthaben oder versicherten Leistungen erst nach Ablauf einer |
| zusätzlichen Frist von dreißig Kalendertagen rechtsgültig freigeben. | zusätzlichen Frist von dreißig Kalendertagen rechtsgültig freigeben. |
| KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten |
| Art. 28 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 28 - [Aufhebungsbestimmungen] |
| Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 30 - [Artikel 8 Absatz 2] tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft. | Art. 30 - [Artikel 8 Absatz 2] tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft. |
| [Art. 30 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom | [Art. 30 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom |
| 11. Mai 2017)] | 11. Mai 2017)] |
| Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |