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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2016
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Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses . - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen . - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I). - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2016 exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I). - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 1 september 2016 tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten
la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch
(Moniteur belge du 23 septembre 2016), tel qu'il a été modifié par Staatsblad van 23 september 2016), zoals het werd gewijzigd bij het
l'arrêté royal du 28 avril 2017 modifiant l'arrêté royal du 1er koninklijk besluit van 28 april 2017 tot wijziging van het koninklijk
septembre 2016 "exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et besluit van 1 september 2016 "tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende
contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli
des dispositions diverses (I)" (Moniteur belge du 11 mai 2017). 2008 houdende diverse bepalingen (I)" (Belgisch Staatsblad van 11 mei
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le 2017). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V: 1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V:
Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes
vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener 1. "Gesetz": das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (I), Bestimmungen (I),
2. "Bankgeschäftstag": einen Tag, an dem das TARGET2-System 2. "Bankgeschäftstag": einen Tag, an dem das TARGET2-System
(Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer
System) in Betrieb ist, System) in Betrieb ist,
3. "Registern": die in den Artikeln 30, 32/2 und 40 des Gesetzes 3. "Registern": die in den Artikeln 30, 32/2 und 40 des Gesetzes
erwähnten Register, erwähnten Register,
4. "betroffener Person": die Person, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 4. "betroffener Person": die Person, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1
und 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des und 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
erwähnt ist. erwähnt ist.
KAPITEL 2 - Von den Einrichtungen zu übermittelnde Informationen KAPITEL 2 - Von den Einrichtungen zu übermittelnde Informationen
Art. 2 - Die in Artikel 26 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Art. 2 - Die in Artikel 26 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten
Informationen über Inhaber und Mieter sind Folgende: Informationen über Inhaber und Mieter sind Folgende:
1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit, der sozialen Sicherheit,
2. Name und Vornamen, 2. Name und Vornamen,
3. Geburtsort und -datum, 3. Geburtsort und -datum,
4. Geschlecht, 4. Geschlecht,
5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen,
6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung
Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der
Verschollenheit, Verschollenheit,
7. Personenstand, 7. Personenstand,
8. Haushaltszusammensetzung im Falle des Todes der Inhaber oder Mieter 8. Haushaltszusammensetzung im Falle des Todes der Inhaber oder Mieter
oder wenn sie vermutlich verschollen sind, über ihren Verbleib nichts oder wenn sie vermutlich verschollen sind, über ihren Verbleib nichts
bekannt ist oder sie außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu bekannt ist oder sie außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu
äußern, äußern,
9. gesetzliches Zusammenwohnen. 9. gesetzliches Zusammenwohnen.
In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen
Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten,
einbegriffen. einbegriffen.
Art. 3 - Die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Art. 3 - Die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten
Informationen sind Folgende: Informationen sind Folgende:
a) über Versicherte mit Versicherungsverträgen, die Leistungen im a) über Versicherte mit Versicherungsverträgen, die Leistungen im
Todesfall vorsehen: Todesfall vorsehen:
1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit, der sozialen Sicherheit,
2. Name und Vornamen, 2. Name und Vornamen,
3. Geburtsort und -datum, 3. Geburtsort und -datum,
4. Geschlecht, 4. Geschlecht,
5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen,
6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung
Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der
Verschollenheit, Verschollenheit,
b) über Begünstigte und andere Personen, die zur Ermittlung der b) über Begünstigte und andere Personen, die zur Ermittlung der
Begünstigten notwendig sind: Begünstigten notwendig sind:
1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit, der sozialen Sicherheit,
2. Name und Vornamen, 2. Name und Vornamen,
3. Geburtsort und -datum, 3. Geburtsort und -datum,
4. Geschlecht, 4. Geschlecht,
5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen,
6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung
Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der
Verschollenheit, Verschollenheit,
7. Personenstand, 7. Personenstand,
8. Haushaltszusammensetzung, nur wenn diese Information zur Ermittlung 8. Haushaltszusammensetzung, nur wenn diese Information zur Ermittlung
der Begünstigten für unerlässlich erachtet wird, der Begünstigten für unerlässlich erachtet wird,
9. gesetzliches Zusammenwohnen. 9. gesetzliches Zusammenwohnen.
In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen
Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten,
einbegriffen. einbegriffen.
Art. 4 - Für die Berechnung der in den Artikeln 26 § 4 und 28 Absatz 2 Art. 4 - Für die Berechnung der in den Artikeln 26 § 4 und 28 Absatz 2
und 4 des Gesetzes erwähnten Beträge von 20 und 50 EUR werden alle und 4 des Gesetzes erwähnten Beträge von 20 und 50 EUR werden alle
Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben
verwahrenden Einrichtung zusammengezählt. verwahrenden Einrichtung zusammengezählt.
Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 des Gesetzes Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 des Gesetzes
werden folgende Kurse verwendet: werden folgende Kurse verwendet:
1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des
Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn
dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden
Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4.
Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der
Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank
veröffentlicht werden, veröffentlicht werden,
2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der
an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder,
wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden
Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden
Wertpapiere gehandelt werden, gilt. Wertpapiere gehandelt werden, gilt.
Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten
zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende
Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag, Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag,
an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt. an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt.
Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes werden Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes werden
folgende Kurse verwendet: folgende Kurse verwendet:
1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des
fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die
Kasse, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 Kasse, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990
über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen
Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden,
2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der
am fünften Bankgeschäftstag vor der Übertragung der Guthaben an die am fünften Bankgeschäftstag vor der Übertragung der Guthaben an die
Kasse auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere Kasse auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere
gehandelt werden, gilt. gehandelt werden, gilt.
Wenn der Gegenwert von Barbeträgen, die in Devisen ausgedrückt sind, Wenn der Gegenwert von Barbeträgen, die in Devisen ausgedrückt sind,
oder der Marktwert von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Beginns der oder der Marktwert von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Beginns der
Ermittlungen weniger als 20 EUR beträgt und selbst wenn dieser Wert Ermittlungen weniger als 20 EUR beträgt und selbst wenn dieser Wert
bei der Übertragung an die Kasse mehr als 20 EUR beträgt, werden diese bei der Übertragung an die Kasse mehr als 20 EUR beträgt, werden diese
Barbeträge und Wertpapiere der Kasse ohne Informationen übertragen und Barbeträge und Wertpapiere der Kasse ohne Informationen übertragen und
erlöschen Ansprüche des Inhabers durch diese Übertragung an die Kasse. erlöschen Ansprüche des Inhabers durch diese Übertragung an die Kasse.
Sie können der Kasse global übertragen werden. Sie können der Kasse global übertragen werden.
Art. 5 - Die in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes erwähnte Art. 5 - Die in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes erwähnte
Überprüfung gilt als durchgeführt jedes Mal, wenn der Versicherte bei Überprüfung gilt als durchgeführt jedes Mal, wenn der Versicherte bei
demselben Versicherungsunternehmen in Bezug auf einen im Gesetz vom 4. demselben Versicherungsunternehmen in Bezug auf einen im Gesetz vom 4.
April 2014 über die Versicherungen erwähnten Vertrag persönlich einen April 2014 über die Versicherungen erwähnten Vertrag persönlich einen
Geschäftsvorgang vorgenommen hat. Geschäftsvorgang vorgenommen hat.
Art. 6 - Die Kosten, die verwahrende Einrichtungen für die in Artikel Art. 6 - Die Kosten, die verwahrende Einrichtungen für die in Artikel
26 des Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, dürfen 26 des Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, dürfen
höchstens 200 EUR betragen. höchstens 200 EUR betragen.
Die Kosten, die Versicherungsunternehmen für die in den Artikeln 33 Die Kosten, die Versicherungsunternehmen für die in den Artikeln 33
bis 36 des Gesetzes erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen bis 36 des Gesetzes erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen
verrechnen können, dürfen höchstens 200 EUR betragen. verrechnen können, dürfen höchstens 200 EUR betragen.
Die Kosten, die vermietende Einrichtungen für die in Artikel 26 des Die Kosten, die vermietende Einrichtungen für die in Artikel 26 des
Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, sind auf 100 EUR Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, sind auf 100 EUR
begrenzt. Sie dürfen jedoch mit den tatsächlichen Kosten der Öffnung begrenzt. Sie dürfen jedoch mit den tatsächlichen Kosten der Öffnung
von Schließfächern und der Erstellung des Inventars wie in Artikel 32 von Schließfächern und der Erstellung des Inventars wie in Artikel 32
§ 1 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt und den Kosten der Aufbewahrung und § 1 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt und den Kosten der Aufbewahrung und
der materiellen Lieferung von versiegelten Umschlägen wie in Artikel der materiellen Lieferung von versiegelten Umschlägen wie in Artikel
32 § 2 Absatz 2 erwähnt kumuliert werden. Diese Kosten dürfen 32 § 2 Absatz 2 erwähnt kumuliert werden. Diese Kosten dürfen
gegebenenfalls von dem Bargeldbestand, der bei der Öffnung des gegebenenfalls von dem Bargeldbestand, der bei der Öffnung des
Schließfachs gefunden wurde, abgezogen werden. Die notwendigen Belege Schließfachs gefunden wurde, abgezogen werden. Die notwendigen Belege
werden der Kasse in der Anlage zum Inventar übermittelt. werden der Kasse in der Anlage zum Inventar übermittelt.
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können ausschließlich für Barbeträge, Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können ausschließlich für Barbeträge,
die gemäß Artikel 32 § 1 des Gesetzes auf einem Konto gebucht sind, die gemäß Artikel 32 § 1 des Gesetzes auf einem Konto gebucht sind,
verrechnet werden. verrechnet werden.
KAPITEL 3 - Übermittlung von Informationen KAPITEL 3 - Übermittlung von Informationen
Art. 7 - Die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Art. 7 - Die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten
Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die verwahrenden Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die verwahrenden
Einrichtungen übermittelt werden, sind die Informationen, die für Einrichtungen übermittelt werden, sind die Informationen, die für
Folgendes notwendig sind: Folgendes notwendig sind:
1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere
Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der
Informationen, Identifikationsnummer der verwahrenden Einrichtung, Informationen, Identifikationsnummer der verwahrenden Einrichtung,
Anzahl betreffender Inhaber und Datum der Übertragung der Guthaben, Anzahl betreffender Inhaber und Datum der Übertragung der Guthaben,
2. Identifizierung des/der Inhaber(s), insbesondere Name, Vornamen und 2. Identifizierung des/der Inhaber(s), insbesondere Name, Vornamen und
Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort
und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der
Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter
Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen und Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen und
Nummer(n) des/der ruhenden Kontos/Konten, Nummer(n) des/der ruhenden Kontos/Konten,
3. Identifizierung der Guthaben des ruhenden Kontos, insbesondere 3. Identifizierung der Guthaben des ruhenden Kontos, insbesondere
Bezeichnung, übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt Bezeichnung, übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt
ist, Art und detaillierte Zusammensetzung. ist, Art und detaillierte Zusammensetzung.
Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt
höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit
der Übertragung der Guthaben der ruhenden Konten. der Übertragung der Guthaben der ruhenden Konten.
Art. 8 - Die in Artikel 32 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationen, Art. 8 - Die in Artikel 32 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationen,
die sofern verfügbar der Kasse durch die vermietenden Einrichtungen die sofern verfügbar der Kasse durch die vermietenden Einrichtungen
übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes
notwendig sind: notwendig sind:
1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere
Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der
Informationen und Identifikationsnummer der Einrichtung, Informationen und Identifikationsnummer der Einrichtung,
2. Identifizierung des/der Mieter(s), insbesondere Name, Vornamen und 2. Identifizierung des/der Mieter(s), insbesondere Name, Vornamen und
Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort
und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der
Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter
Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen,
3. Identifizierung des ruhenden Schließfachs mit Inhalt, insbesondere 3. Identifizierung des ruhenden Schließfachs mit Inhalt, insbesondere
Bezugszeichen des Protokolls der Öffnung des Schließfachs oder der Bezugszeichen des Protokolls der Öffnung des Schließfachs oder der
gleichwertigen Unterlage, Datum, an dem das Schließfach ein ruhendes gleichwertigen Unterlage, Datum, an dem das Schließfach ein ruhendes
Schließfach geworden ist, Datum der Öffnung des Schließfachs, Schließfach geworden ist, Datum der Öffnung des Schließfachs,
Identifikationsnummer des Schließfachs und der versiegelten Umschläge Identifikationsnummer des Schließfachs und der versiegelten Umschläge
des Schließfachs. des Schließfachs.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 dürfen versiegelte Umschläge mit In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 dürfen versiegelte Umschläge mit
Guthaben aus alten Schließfächern, deren Mieter nicht identifizierbar Guthaben aus alten Schließfächern, deren Mieter nicht identifizierbar
ist und für die keine Informationen über den Mieter verfügbar sind, ist und für die keine Informationen über den Mieter verfügbar sind,
auf den Namen der Kasse übertragen werden. auf den Namen der Kasse übertragen werden.
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten
Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die
Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind Folgende: Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind Folgende:
1. Informationen, die für Folgendes notwendig sind: 1. Informationen, die für Folgendes notwendig sind:
a) Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere a) Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere
Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der
Informationen, Name und Identifikationsnummer des Informationen, Name und Identifikationsnummer des
Versicherungsunternehmens, Anzahl betreffender Versicherungsverträge Versicherungsunternehmens, Anzahl betreffender Versicherungsverträge
und Datum der Übertragung der versicherten Leistungen, und Datum der Übertragung der versicherten Leistungen,
b) Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere b) Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere
Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des
Vertragsabschlusses, Art des eingetretenen Risikos und Vertragsabschlusses, Art des eingetretenen Risikos und
namensbezogener, generischer oder gemischter Charakter der namensbezogener, generischer oder gemischter Charakter der
Begünstigungsklausel, Begünstigungsklausel,
c) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche c) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche
Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen,
Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und
-datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der
Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter
Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen,
d) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche d) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche
Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und
letzter Sitz, letzter Sitz,
e) Identifizierung des/der Begünstigten, insbesondere Name und e) Identifizierung des/der Begünstigten, insbesondere Name und
Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit, Eigenschaft, Geburtsort und -datum Datenbank der sozialen Sicherheit, Eigenschaft, Geburtsort und -datum
und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung
Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht,
letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare
Adressen, vollständiger und genauer Wortlaut der Begünstigungsklausel, Adressen, vollständiger und genauer Wortlaut der Begünstigungsklausel,
versicherte Leistungen, die ihm schon ausgezahlt worden sind, und versicherte Leistungen, die ihm schon ausgezahlt worden sind, und
Tatsache, dass er keinen Anspruch mehr auf versicherte Leistungen hat, Tatsache, dass er keinen Anspruch mehr auf versicherte Leistungen hat,
2. Informationen über die versicherten Leistungen, insbesondere 2. Informationen über die versicherten Leistungen, insbesondere
übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt ist, und Datum, übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt ist, und Datum,
an dem die versicherten Leistungen fällig geworden sind, an dem die versicherten Leistungen fällig geworden sind,
3. steuerrechtliche Informationen über den Versicherungsvertrag, die 3. steuerrechtliche Informationen über den Versicherungsvertrag, die
die Kasse benötigt, um dem/den Begünstigten die versicherten die Kasse benötigt, um dem/den Begünstigten die versicherten
Leistungen ordnungsgemäß auszuzahlen. Leistungen ordnungsgemäß auszuzahlen.
Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt
höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit
der Übertragung der versicherten Leistungen der ruhenden der Übertragung der versicherten Leistungen der ruhenden
Versicherungsverträge. Versicherungsverträge.
§ 2 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten § 2 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten
Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die
Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind die Informationen, Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind die Informationen,
die für Folgendes notwendig sind: die für Folgendes notwendig sind:
1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere
Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der
Informationen, Name und Identifikationsnummer des Informationen, Name und Identifikationsnummer des
Versicherungsunternehmens und Anzahl betreffender Versicherungsunternehmens und Anzahl betreffender
Versicherungsverträge, Versicherungsverträge,
2. Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere 2. Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere
Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des
Vertragsabschlusses und Art des eingetretenen Risikos, Vertragsabschlusses und Art des eingetretenen Risikos,
3. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche 3. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche
Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen,
Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und
-datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der
Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter
Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen,
4. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche 4. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche
Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und
letzter Sitz, letzter Sitz,
5. Identifizierung des steuerrechtlichen Status des 5. Identifizierung des steuerrechtlichen Status des
Versicherungsvertrags. Versicherungsvertrags.
§ 3 - Paragraph 2 ist auf ruhende Versicherungsverträge anwendbar, die § 3 - Paragraph 2 ist auf ruhende Versicherungsverträge anwendbar, die
ausschließlich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form ausschließlich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form
einer Rente ausgezahlt wird und für die trotz des in Artikel 36 des einer Rente ausgezahlt wird und für die trotz des in Artikel 36 des
Gesetzes erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens Gesetzes erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens
des Begünstigten verzeichnet worden ist. des Begünstigten verzeichnet worden ist.
Art. 10 - Die Übermittlung der in den [Artikeln 7 bis 9] erwähnten Art. 10 - Die Übermittlung der in den [Artikeln 7 bis 9] erwähnten
Informationen an die Kasse erfolgt gemäß dem technischen Standard und Informationen an die Kasse erfolgt gemäß dem technischen Standard und
den genaueren Spezifikationen, die die Kasse nach Absprache mit den genaueren Spezifikationen, die die Kasse nach Absprache mit
Febelfin und Assuralia auf einheitliche Weise festlegt. Febelfin und Assuralia auf einheitliche Weise festlegt.
Unter Vorbehalt [der Artikel 7 Absatz 2 und 9 § 1 Absatz 2] darf die Unter Vorbehalt [der Artikel 7 Absatz 2 und 9 § 1 Absatz 2] darf die
Kasse regelmäßig fordern, dass verwahrende Einrichtungen und Kasse regelmäßig fordern, dass verwahrende Einrichtungen und
Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Abstimmung mit den Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Abstimmung mit den
Informationen, die Verwalter von Wertpapieren und Devisen erhalten, Informationen, die Verwalter von Wertpapieren und Devisen erhalten,
für eine Höchstdauer von einem Monat die Übertragung von ruhenden für eine Höchstdauer von einem Monat die Übertragung von ruhenden
Guthaben und versicherten Leistungen aussetzen. Guthaben und versicherten Leistungen aussetzen.
Nach Absprache mit Febelfin und/oder Assuralia darf die Kasse Regeln Nach Absprache mit Febelfin und/oder Assuralia darf die Kasse Regeln
für die Festlegung des Zeitplans und der praktischen Modalitäten der für die Festlegung des Zeitplans und der praktischen Modalitäten der
Übertragung von ruhenden Guthaben auferlegen. Übertragung von ruhenden Guthaben auferlegen.
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. April [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. April
2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des
K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)]
Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1
und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur
Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser
Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 erfolgen die mit Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 erfolgen die mit
ruhenden Konten und Versicherungsverträgen verbundenen Einnahmen und ruhenden Konten und Versicherungsverträgen verbundenen Einnahmen und
Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind und Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind und
sich auf Wertpapiere beziehen, über Konten, die von der Kasse bei dem sich auf Wertpapiere beziehen, über Konten, die von der Kasse bei dem
von ihr bestimmten Kreditinstitut eröffnet werden. von ihr bestimmten Kreditinstitut eröffnet werden.
KAPITEL 4 - Übermittlung von versiegelten Umschlägen KAPITEL 4 - Übermittlung von versiegelten Umschlägen
Art. 12 - Der Inhalt eines Schließfachs, der aufgrund von Artikel 32 § Art. 12 - Der Inhalt eines Schließfachs, der aufgrund von Artikel 32 §
1 Absatz 4 des Gesetzes in einen oder mehrere versiegelte Umschläge 1 Absatz 4 des Gesetzes in einen oder mehrere versiegelte Umschläge
gepackt wird, ist unteilbar. Das bedeutet, dass die versiegelten gepackt wird, ist unteilbar. Das bedeutet, dass die versiegelten
Umschläge ein und desselben Schließfachs gruppiert bleiben. Sie werden Umschläge ein und desselben Schließfachs gruppiert bleiben. Sie werden
der Kasse pro Schließfach in einem Mal geliefert und dem Berechtigten der Kasse pro Schließfach in einem Mal geliefert und dem Berechtigten
vollständig zurückgegeben. vollständig zurückgegeben.
Art. 13 - Nach korrekter Übermittlung der in [Artikel 8] erwähnten Art. 13 - Nach korrekter Übermittlung der in [Artikel 8] erwähnten
Informationen bestimmt die Kasse eine Frist für die Lieferung gegen Informationen bestimmt die Kasse eine Frist für die Lieferung gegen
Empfangsbestätigung der versiegelten Umschläge an eine von der Kasse Empfangsbestätigung der versiegelten Umschläge an eine von der Kasse
bestimmte Adresse. bestimmte Adresse.
Die vermietende Einrichtung gewährleistet den Transport und seine Die vermietende Einrichtung gewährleistet den Transport und seine
Versicherung. Versicherung.
Die Haftung der Kasse für die versiegelten Umschläge beginnt zu dem Die Haftung der Kasse für die versiegelten Umschläge beginnt zu dem
Zeitpunkt, zu dem der vermietenden Einrichtung oder der von der Kasse Zeitpunkt, zu dem der vermietenden Einrichtung oder der von der Kasse
bestimmten Person die Empfangsbestätigung übergeben wird. bestimmten Person die Empfangsbestätigung übergeben wird.
Nach Absprache mit Febelfin darf die Kasse Regeln für die Festlegung Nach Absprache mit Febelfin darf die Kasse Regeln für die Festlegung
der praktischen Modalitäten der Übermittlung von versiegelten der praktischen Modalitäten der Übermittlung von versiegelten
Umschlägen auferlegen. Umschlägen auferlegen.
[Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 28. April 2017 [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 28. April 2017
(B.S. vom 11. Mai 2017)] (B.S. vom 11. Mai 2017)]
Art. 14 - Für jedes ruhende Schließfach einschließlich der leeren Art. 14 - Für jedes ruhende Schließfach einschließlich der leeren
Schließfächer und der gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes Schließfächer und der gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes
entleerten Schließfächer wird der Kasse ein Inventar übermittelt. entleerten Schließfächer wird der Kasse ein Inventar übermittelt.
Das Inventar entspricht den Mindestanforderungen, wie sie von der Das Inventar entspricht den Mindestanforderungen, wie sie von der
Kasse vorgeschrieben werden. Kasse vorgeschrieben werden.
Die Übermittlung des Inventars und die Lieferung der entsprechenden Die Übermittlung des Inventars und die Lieferung der entsprechenden
versiegelten Umschläge erfolgen zum gleichen Zeitpunkt. versiegelten Umschläge erfolgen zum gleichen Zeitpunkt.
Vermietende Einrichtungen fügen dem Inventar gegebenenfalls auch eine Vermietende Einrichtungen fügen dem Inventar gegebenenfalls auch eine
Abrechnung des Bargeldbestands, der sich im Schließfach befand, bei. Abrechnung des Bargeldbestands, der sich im Schließfach befand, bei.
Diese Abrechnung enthält auch einen Verweis auf das Konto mit dem Diese Abrechnung enthält auch einen Verweis auf das Konto mit dem
Saldo des ruhenden Barbetrags. Saldo des ruhenden Barbetrags.
Art. 15 - Das in Artikel 32 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnte Konto Art. 15 - Das in Artikel 32 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnte Konto
betrifft entweder ein bestehendes nicht gesperrtes Konto auf den Namen betrifft entweder ein bestehendes nicht gesperrtes Konto auf den Namen
des Mieters oder ein Konto, das von der vermietenden Einrichtung auf des Mieters oder ein Konto, das von der vermietenden Einrichtung auf
den Namen des Mieters eröffnet wird. Wenn der Mieter zum Zeitpunkt der den Namen des Mieters eröffnet wird. Wenn der Mieter zum Zeitpunkt der
Öffnung des ruhenden Schließfachs schon verstorben ist und es kein Öffnung des ruhenden Schließfachs schon verstorben ist und es kein
Konto gibt, kann die vermietende Einrichtung ein Konto auf den Namen Konto gibt, kann die vermietende Einrichtung ein Konto auf den Namen
"Nachlass des Mieters" eröffnen. "Nachlass des Mieters" eröffnen.
KAPITEL 5 - Verwaltung und Zugang zu den Registern KAPITEL 5 - Verwaltung und Zugang zu den Registern
Art. 16 - In Bezug auf die Register wird die Kasse als die für die Art. 16 - In Bezug auf die Register wird die Kasse als die für die
Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt.
Art. 17 - Die betroffenen Personen und andere Personen, die ein Art. 17 - Die betroffenen Personen und andere Personen, die ein
rechtmäßiges Interesse nachweisen, haben folgendermaßen Zugang zu den rechtmäßiges Interesse nachweisen, haben folgendermaßen Zugang zu den
Registern: Registern:
1. Sie dürfen ausschließlich über eine Website, die speziell den 1. Sie dürfen ausschließlich über eine Website, die speziell den
Ermittlungen gewidmet ist, selbst Ermittlungen in den Registern Ermittlungen gewidmet ist, selbst Ermittlungen in den Registern
durchführen. durchführen.
2. Sie dürfen die Kasse darum bitten, darin Ermittlungen 2. Sie dürfen die Kasse darum bitten, darin Ermittlungen
durchzuführen. durchzuführen.
Art. 18 - § 1 - Die Identität einer betroffenen oder anderen Person Art. 18 - § 1 - Die Identität einer betroffenen oder anderen Person
wie in [Artikel 17] erwähnt wird als sicher angesehen, wenn diese wie in [Artikel 17] erwähnt wird als sicher angesehen, wenn diese
Person mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN-Code Person mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN-Code
(persönliche Identifikationsnummer) oder mit einem von der zuständigen (persönliche Identifikationsnummer) oder mit einem von der zuständigen
Föderalbehörde ausgestellten "Token" Zugang zur EDV-Anwendung der Föderalbehörde ausgestellten "Token" Zugang zur EDV-Anwendung der
Register hat. Register hat.
Der Minister der Finanzen darf andere Modalitäten für die Bestätigung Der Minister der Finanzen darf andere Modalitäten für die Bestätigung
der Identität einer betroffenen oder anderen Person wie in [Artikel der Identität einer betroffenen oder anderen Person wie in [Artikel
17] erwähnt, die in den Registern Ermittlungen durchführen möchte, 17] erwähnt, die in den Registern Ermittlungen durchführen möchte,
festlegen. festlegen.
§ 2 - Wenn eine betroffene oder andere Person wie in [Artikel 17] § 2 - Wenn eine betroffene oder andere Person wie in [Artikel 17]
erwähnt die Kasse darum bittet, Ermittlungen durchzuführen, wird ihre erwähnt die Kasse darum bittet, Ermittlungen durchzuführen, wird ihre
Identität durch Vorlage einer Kopie ihres Identitätsdokuments als Identität durch Vorlage einer Kopie ihres Identitätsdokuments als
sicher angesehen. sicher angesehen.
Im Zweifelsfall darf die Kasse die Vorlage des Originals des Im Zweifelsfall darf die Kasse die Vorlage des Originals des
Identitätsdokuments fordern. Identitätsdokuments fordern.
[Art. 18 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. [Art. 18 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28.
April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3
des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)]
Art. 19 - Eine Person, die in Bezug auf einen Dritten in den Registern Art. 19 - Eine Person, die in Bezug auf einen Dritten in den Registern
selbst Ermittlungen durchführen oder sie von der Kasse durchführen selbst Ermittlungen durchführen oder sie von der Kasse durchführen
lassen möchte, muss: lassen möchte, muss:
1. ehrenwörtlich erklären, in welcher Eigenschaft sie ein rechtmäßiges 1. ehrenwörtlich erklären, in welcher Eigenschaft sie ein rechtmäßiges
Interesse an dieser Ermittlung hat, Interesse an dieser Ermittlung hat,
2. folgende Informationen über diesen Dritten übermitteln: entweder 2. folgende Informationen über diesen Dritten übermitteln: entweder
Name, Vornamen und Geburtsdatum oder Nationalregisternummer. Name, Vornamen und Geburtsdatum oder Nationalregisternummer.
Die ehrenwörtliche Erklärung und die in Absatz 1 erwähnten Die ehrenwörtliche Erklärung und die in Absatz 1 erwähnten
Informationen müssen je nach Fall handschriftlich oder elektronisch Informationen müssen je nach Fall handschriftlich oder elektronisch
unterzeichnet werden. unterzeichnet werden.
Art. 20 - Die betroffenen Personen, die in den Registern Ermittlungen Art. 20 - Die betroffenen Personen, die in den Registern Ermittlungen
durchführen oder von der Kasse durchführen lassen, haben Zugang zu durchführen oder von der Kasse durchführen lassen, haben Zugang zu
allen verfügbaren Informationen, die sie unmittelbar betreffen. allen verfügbaren Informationen, die sie unmittelbar betreffen.
Die in [Artikel 17] erwähnten anderen Personen, die in den Registern Die in [Artikel 17] erwähnten anderen Personen, die in den Registern
Informationen über einen Dritten ermitteln oder von der Kasse Informationen über einen Dritten ermitteln oder von der Kasse
ermitteln lassen, haben Zugang zu folgenden Informationen, sofern sie ermitteln lassen, haben Zugang zu folgenden Informationen, sofern sie
verfügbar sind: verfügbar sind:
1. bei Ermittlungen in dem in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten 1. bei Ermittlungen in dem in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten
Register: Bestehen von Guthaben, Register: Bestehen von Guthaben,
2. bei Ermittlungen in dem in Artikel 32/2 des Gesetzes erwähnten 2. bei Ermittlungen in dem in Artikel 32/2 des Gesetzes erwähnten
Register: Bestehen von Schließfächern, Register: Bestehen von Schließfächern,
3. bei Ermittlungen in dem in Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes 3. bei Ermittlungen in dem in Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnten Register: Bestehen eines Versicherungsvertrags. erwähnten Register: Bestehen eines Versicherungsvertrags.
[Art. 20 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des [Art. 20 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des
K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)]
Art. 21 - Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. Art. 21 - Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18.
März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und
Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung
dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 gilt nicht für dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 gilt nicht für
ruhende Guthaben in Devisen. ruhende Guthaben in Devisen.
Art. 22 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder Art. 22 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder
Wertpapieren beantragt, zahlt der Kasse einen Betrag für die Wertpapieren beantragt, zahlt der Kasse einen Betrag für die
Entschädigung der Verwaltungskosten, die ihm von den mit dieser Entschädigung der Verwaltungskosten, die ihm von den mit dieser
Verwaltung beauftragten Dritten angerechnet werden. Diese Zahlung Verwaltung beauftragten Dritten angerechnet werden. Diese Zahlung
erfolgt vor dieser Erstattung, es sei denn, eine Aufrechnung mit erfolgt vor dieser Erstattung, es sei denn, eine Aufrechnung mit
Guthaben in Euro, die zu erstatten sind, ist möglich. Guthaben in Euro, die zu erstatten sind, ist möglich.
Die Dritten, die mit der Verwaltung der Devisen und/oder Wertpapiere Die Dritten, die mit der Verwaltung der Devisen und/oder Wertpapiere
beauftragt sind, drücken die Kosten, die sie der Kasse anrechnen, in beauftragt sind, drücken die Kosten, die sie der Kasse anrechnen, in
Euro aus. Euro aus.
Art. 23 - Wenn die Wahl zwischen Zahlung in bar oder Zahlung in Art. 23 - Wenn die Wahl zwischen Zahlung in bar oder Zahlung in
Wertpapieren besteht, verlangt die Kasse im Rahmen der Verwaltung der Wertpapieren besteht, verlangt die Kasse im Rahmen der Verwaltung der
Wertpapiere, die ihr übertragen werden, die Zahlung in bar. Wertpapiere, die ihr übertragen werden, die Zahlung in bar.
Wertpapiere werden ausschließlich auf ein Wertpapierkonto erstattet, Wertpapiere werden ausschließlich auf ein Wertpapierkonto erstattet,
das bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft geführt das bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft geführt
wird, das/die im Europäischen Wirtschaftsraum die Tätigkeit der wird, das/die im Europäischen Wirtschaftsraum die Tätigkeit der
Verwaltung von Wertpapieren ausübt. Verwaltung von Wertpapieren ausübt.
Wer Anspruch auf Erstattung eines Teils eines Wertpapiers hat, kann Wer Anspruch auf Erstattung eines Teils eines Wertpapiers hat, kann
gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Marktwert dieses Wertpapiers gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Marktwert dieses Wertpapiers
und dem Marktwert des Teils davon zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags und dem Marktwert des Teils davon zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags
die Erstattung des vollständigen Wertpapiers erhalten. die Erstattung des vollständigen Wertpapiers erhalten.
Art. 24 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder Art. 24 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder
Wertpapieren beantragt, zahlt die damit verbundenen Kosten. Wertpapieren beantragt, zahlt die damit verbundenen Kosten.
Art. 25 - Die Kasse bestimmt Art und Form der Unterlagen, die zur Art. 25 - Die Kasse bestimmt Art und Form der Unterlagen, die zur
Untermauerung von Erstattungsanträgen vorzulegen sind. [Artikel 18 ist Untermauerung von Erstattungsanträgen vorzulegen sind. [Artikel 18 ist
auf Erstattungsanträge anwendbar.] auf Erstattungsanträge anwendbar.]
[Art. 25 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom [Art. 25 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom
11. Mai 2017)] 11. Mai 2017)]
Art. 26 - Die Kasse nimmt in die Register die Informationen auf, die Art. 26 - Die Kasse nimmt in die Register die Informationen auf, die
ihr von den verwahrenden und vermietenden Einrichtungen und den ihr von den verwahrenden und vermietenden Einrichtungen und den
Versicherungsunternehmen unter deren Verantwortung durch eine Versicherungsunternehmen unter deren Verantwortung durch eine
entsprechende Mitteilung übermittelt werden. Die Kasse darf diese entsprechende Mitteilung übermittelt werden. Die Kasse darf diese
Informationen nicht ändern, ohne dass die betreffende verwahrende oder Informationen nicht ändern, ohne dass die betreffende verwahrende oder
vermietende Einrichtung oder das betreffende Versicherungsunternehmen vermietende Einrichtung oder das betreffende Versicherungsunternehmen
ihr durch eine Berichtigungsmitteilung die Gründe für die Änderung ihr durch eine Berichtigungsmitteilung die Gründe für die Änderung
übermittelt hat. übermittelt hat.
Wenn eine verwahrende oder vermietende Einrichtung oder ein Wenn eine verwahrende oder vermietende Einrichtung oder ein
Versicherungsunternehmen der Kasse fehlerhafte Informationen Versicherungsunternehmen der Kasse fehlerhafte Informationen
übermittelt hat, hat die verwahrende oder vermietende Einrichtung oder übermittelt hat, hat die verwahrende oder vermietende Einrichtung oder
das Versicherungsunternehmen das Recht, sie zu verbessern. das Versicherungsunternehmen das Recht, sie zu verbessern.
Wird die in Absatz 1 erwähnte Berichtigungsmitteilung in die Register Wird die in Absatz 1 erwähnte Berichtigungsmitteilung in die Register
eingetragen, nachdem die Kasse der Person, die in der ursprünglichen eingetragen, nachdem die Kasse der Person, die in der ursprünglichen
Mitteilung als Berechtigter angegeben wurde, Guthaben oder versicherte Mitteilung als Berechtigter angegeben wurde, Guthaben oder versicherte
Leistungen erstattet hat, trägt die Kasse sowohl gegenüber der Leistungen erstattet hat, trägt die Kasse sowohl gegenüber der
betreffenden verwahrenden Einrichtung oder dem betreffenden betreffenden verwahrenden Einrichtung oder dem betreffenden
Versicherungsunternehmen als auch gegenüber Dritten, die ein Recht auf Versicherungsunternehmen als auch gegenüber Dritten, die ein Recht auf
Erstattung derselben Guthaben oder versicherten Leistungen haben, Erstattung derselben Guthaben oder versicherten Leistungen haben,
keinerlei Haftung. Die Kasse bringt der betreffenden verwahrenden keinerlei Haftung. Die Kasse bringt der betreffenden verwahrenden
Einrichtung oder dem betreffenden Versicherungsunternehmen die Einrichtung oder dem betreffenden Versicherungsunternehmen die
durchgeführte Erstattung und die Identität der Person, der sie durchgeführte Erstattung und die Identität der Person, der sie
aufgrund der ursprünglichen Mitteilung die Guthaben oder versicherten aufgrund der ursprünglichen Mitteilung die Guthaben oder versicherten
Leistungen erstattet hat, zur Kenntnis. Leistungen erstattet hat, zur Kenntnis.
Art. 27 - Auf Ersuchen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Art. 27 - Auf Ersuchen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen, die mit der Beitreibung gleich welcher vom Staat Dienstes Finanzen, die mit der Beitreibung gleich welcher vom Staat
festgelegten Steuer beauftragt sind, übermittelt ihnen die Kasse die festgelegten Steuer beauftragt sind, übermittelt ihnen die Kasse die
verfügbaren Informationen über die durchzuführenden Erstattungen. verfügbaren Informationen über die durchzuführenden Erstattungen.
Diese Verwaltungen sind verpflichtet, innerhalb fünf Werktagen Diese Verwaltungen sind verpflichtet, innerhalb fünf Werktagen
mitzuteilen, ob sie die ruhenden Guthaben oder versicherten mitzuteilen, ob sie die ruhenden Guthaben oder versicherten
Leistungen, die zu erstatten sind, ganz oder teilweise zu Leistungen, die zu erstatten sind, ganz oder teilweise zu
beschlagnahmen beabsichtigen. beschlagnahmen beabsichtigen.
Ab Empfang dieser Mitteilung kann die Kasse die entsprechenden Ab Empfang dieser Mitteilung kann die Kasse die entsprechenden
Guthaben oder versicherten Leistungen erst nach Ablauf einer Guthaben oder versicherten Leistungen erst nach Ablauf einer
zusätzlichen Frist von dreißig Kalendertagen rechtsgültig freigeben. zusätzlichen Frist von dreißig Kalendertagen rechtsgültig freigeben.
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 28 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 28 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 30 - [Artikel 8 Absatz 2] tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft. Art. 30 - [Artikel 8 Absatz 2] tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.
[Art. 30 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom [Art. 30 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom
11. Mai 2017)] 11. Mai 2017)]
Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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