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Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses . - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen . - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I). - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2016 exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et contrats d'assurances dormants de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I). - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 1 september 2016 tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten |
la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) | van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch |
(Moniteur belge du 23 septembre 2016), tel qu'il a été modifié par | Staatsblad van 23 september 2016), zoals het werd gewijzigd bij het |
l'arrêté royal du 28 avril 2017 modifiant l'arrêté royal du 1er | koninklijk besluit van 28 april 2017 tot wijziging van het koninklijk |
septembre 2016 "exécutant le chapitre V: Les comptes, coffres et | besluit van 1 september 2016 "tot uitvoering van hoofdstuk V: slapende |
contrats d'assurances dormants de la loi du 24 juillet 2008 portant | rekeningen, safes en verzekeringsovereenkomsten van de wet van 24 juli |
des dispositions diverses (I)" (Moniteur belge du 11 mai 2017). | 2008 houdende diverse bepalingen (I)" (Belgisch Staatsblad van 11 mei |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 2017). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V: | 1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V: |
Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes | Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes |
vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (I), | Bestimmungen (I), |
2. "Bankgeschäftstag": einen Tag, an dem das TARGET2-System | 2. "Bankgeschäftstag": einen Tag, an dem das TARGET2-System |
(Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer | (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer |
System) in Betrieb ist, | System) in Betrieb ist, |
3. "Registern": die in den Artikeln 30, 32/2 und 40 des Gesetzes | 3. "Registern": die in den Artikeln 30, 32/2 und 40 des Gesetzes |
erwähnten Register, | erwähnten Register, |
4. "betroffener Person": die Person, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 | 4. "betroffener Person": die Person, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 |
und 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | und 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
erwähnt ist. | erwähnt ist. |
KAPITEL 2 - Von den Einrichtungen zu übermittelnde Informationen | KAPITEL 2 - Von den Einrichtungen zu übermittelnde Informationen |
Art. 2 - Die in Artikel 26 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten | Art. 2 - Die in Artikel 26 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten |
Informationen über Inhaber und Mieter sind Folgende: | Informationen über Inhaber und Mieter sind Folgende: |
1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank | 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit, | der sozialen Sicherheit, |
2. Name und Vornamen, | 2. Name und Vornamen, |
3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
4. Geschlecht, | 4. Geschlecht, |
5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, | 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, |
6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung | 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung |
Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
Verschollenheit, | Verschollenheit, |
7. Personenstand, | 7. Personenstand, |
8. Haushaltszusammensetzung im Falle des Todes der Inhaber oder Mieter | 8. Haushaltszusammensetzung im Falle des Todes der Inhaber oder Mieter |
oder wenn sie vermutlich verschollen sind, über ihren Verbleib nichts | oder wenn sie vermutlich verschollen sind, über ihren Verbleib nichts |
bekannt ist oder sie außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu | bekannt ist oder sie außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu |
äußern, | äußern, |
9. gesetzliches Zusammenwohnen. | 9. gesetzliches Zusammenwohnen. |
In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen | In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen |
Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, | Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Art. 3 - Die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten | Art. 3 - Die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten |
Informationen sind Folgende: | Informationen sind Folgende: |
a) über Versicherte mit Versicherungsverträgen, die Leistungen im | a) über Versicherte mit Versicherungsverträgen, die Leistungen im |
Todesfall vorsehen: | Todesfall vorsehen: |
1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank | 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit, | der sozialen Sicherheit, |
2. Name und Vornamen, | 2. Name und Vornamen, |
3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
4. Geschlecht, | 4. Geschlecht, |
5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, | 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, |
6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung | 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung |
Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
Verschollenheit, | Verschollenheit, |
b) über Begünstigte und andere Personen, die zur Ermittlung der | b) über Begünstigte und andere Personen, die zur Ermittlung der |
Begünstigten notwendig sind: | Begünstigten notwendig sind: |
1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank | 1. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit, | der sozialen Sicherheit, |
2. Name und Vornamen, | 2. Name und Vornamen, |
3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
4. Geschlecht, | 4. Geschlecht, |
5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, | 5. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen, |
6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung | 6. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung |
Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
Verschollenheit, | Verschollenheit, |
7. Personenstand, | 7. Personenstand, |
8. Haushaltszusammensetzung, nur wenn diese Information zur Ermittlung | 8. Haushaltszusammensetzung, nur wenn diese Information zur Ermittlung |
der Begünstigten für unerlässlich erachtet wird, | der Begünstigten für unerlässlich erachtet wird, |
9. gesetzliches Zusammenwohnen. | 9. gesetzliches Zusammenwohnen. |
In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen | In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen |
Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, | Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Art. 4 - Für die Berechnung der in den Artikeln 26 § 4 und 28 Absatz 2 | Art. 4 - Für die Berechnung der in den Artikeln 26 § 4 und 28 Absatz 2 |
und 4 des Gesetzes erwähnten Beträge von 20 und 50 EUR werden alle | und 4 des Gesetzes erwähnten Beträge von 20 und 50 EUR werden alle |
Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben | Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben |
verwahrenden Einrichtung zusammengezählt. | verwahrenden Einrichtung zusammengezählt. |
Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 des Gesetzes | Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 des Gesetzes |
werden folgende Kurse verwendet: | werden folgende Kurse verwendet: |
1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des | 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des |
Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn | Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn |
dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden | dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden |
Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. | Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. |
Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der | Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der |
Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank | Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank |
veröffentlicht werden, | veröffentlicht werden, |
2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der | 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der |
an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, | an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, |
wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden | wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden |
Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden | Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden |
Wertpapiere gehandelt werden, gilt. | Wertpapiere gehandelt werden, gilt. |
Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten | Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten |
zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende | zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende |
Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag, | Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag, |
an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt. | an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt. |
Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes werden | Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes werden |
folgende Kurse verwendet: | folgende Kurse verwendet: |
1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des | 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des |
fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die | fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die |
Kasse, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 | Kasse, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 |
über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen | über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen |
Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, | Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, |
2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der | 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der |
am fünften Bankgeschäftstag vor der Übertragung der Guthaben an die | am fünften Bankgeschäftstag vor der Übertragung der Guthaben an die |
Kasse auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere | Kasse auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere |
gehandelt werden, gilt. | gehandelt werden, gilt. |
Wenn der Gegenwert von Barbeträgen, die in Devisen ausgedrückt sind, | Wenn der Gegenwert von Barbeträgen, die in Devisen ausgedrückt sind, |
oder der Marktwert von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Beginns der | oder der Marktwert von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Beginns der |
Ermittlungen weniger als 20 EUR beträgt und selbst wenn dieser Wert | Ermittlungen weniger als 20 EUR beträgt und selbst wenn dieser Wert |
bei der Übertragung an die Kasse mehr als 20 EUR beträgt, werden diese | bei der Übertragung an die Kasse mehr als 20 EUR beträgt, werden diese |
Barbeträge und Wertpapiere der Kasse ohne Informationen übertragen und | Barbeträge und Wertpapiere der Kasse ohne Informationen übertragen und |
erlöschen Ansprüche des Inhabers durch diese Übertragung an die Kasse. | erlöschen Ansprüche des Inhabers durch diese Übertragung an die Kasse. |
Sie können der Kasse global übertragen werden. | Sie können der Kasse global übertragen werden. |
Art. 5 - Die in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes erwähnte | Art. 5 - Die in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes erwähnte |
Überprüfung gilt als durchgeführt jedes Mal, wenn der Versicherte bei | Überprüfung gilt als durchgeführt jedes Mal, wenn der Versicherte bei |
demselben Versicherungsunternehmen in Bezug auf einen im Gesetz vom 4. | demselben Versicherungsunternehmen in Bezug auf einen im Gesetz vom 4. |
April 2014 über die Versicherungen erwähnten Vertrag persönlich einen | April 2014 über die Versicherungen erwähnten Vertrag persönlich einen |
Geschäftsvorgang vorgenommen hat. | Geschäftsvorgang vorgenommen hat. |
Art. 6 - Die Kosten, die verwahrende Einrichtungen für die in Artikel | Art. 6 - Die Kosten, die verwahrende Einrichtungen für die in Artikel |
26 des Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, dürfen | 26 des Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, dürfen |
höchstens 200 EUR betragen. | höchstens 200 EUR betragen. |
Die Kosten, die Versicherungsunternehmen für die in den Artikeln 33 | Die Kosten, die Versicherungsunternehmen für die in den Artikeln 33 |
bis 36 des Gesetzes erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen | bis 36 des Gesetzes erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen |
verrechnen können, dürfen höchstens 200 EUR betragen. | verrechnen können, dürfen höchstens 200 EUR betragen. |
Die Kosten, die vermietende Einrichtungen für die in Artikel 26 des | Die Kosten, die vermietende Einrichtungen für die in Artikel 26 des |
Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, sind auf 100 EUR | Gesetzes erwähnten Ermittlungen verrechnen können, sind auf 100 EUR |
begrenzt. Sie dürfen jedoch mit den tatsächlichen Kosten der Öffnung | begrenzt. Sie dürfen jedoch mit den tatsächlichen Kosten der Öffnung |
von Schließfächern und der Erstellung des Inventars wie in Artikel 32 | von Schließfächern und der Erstellung des Inventars wie in Artikel 32 |
§ 1 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt und den Kosten der Aufbewahrung und | § 1 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt und den Kosten der Aufbewahrung und |
der materiellen Lieferung von versiegelten Umschlägen wie in Artikel | der materiellen Lieferung von versiegelten Umschlägen wie in Artikel |
32 § 2 Absatz 2 erwähnt kumuliert werden. Diese Kosten dürfen | 32 § 2 Absatz 2 erwähnt kumuliert werden. Diese Kosten dürfen |
gegebenenfalls von dem Bargeldbestand, der bei der Öffnung des | gegebenenfalls von dem Bargeldbestand, der bei der Öffnung des |
Schließfachs gefunden wurde, abgezogen werden. Die notwendigen Belege | Schließfachs gefunden wurde, abgezogen werden. Die notwendigen Belege |
werden der Kasse in der Anlage zum Inventar übermittelt. | werden der Kasse in der Anlage zum Inventar übermittelt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können ausschließlich für Barbeträge, | Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können ausschließlich für Barbeträge, |
die gemäß Artikel 32 § 1 des Gesetzes auf einem Konto gebucht sind, | die gemäß Artikel 32 § 1 des Gesetzes auf einem Konto gebucht sind, |
verrechnet werden. | verrechnet werden. |
KAPITEL 3 - Übermittlung von Informationen | KAPITEL 3 - Übermittlung von Informationen |
Art. 7 - Die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 7 - Die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten |
Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die verwahrenden | Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die verwahrenden |
Einrichtungen übermittelt werden, sind die Informationen, die für | Einrichtungen übermittelt werden, sind die Informationen, die für |
Folgendes notwendig sind: | Folgendes notwendig sind: |
1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere | 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere |
Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der | Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der |
Informationen, Identifikationsnummer der verwahrenden Einrichtung, | Informationen, Identifikationsnummer der verwahrenden Einrichtung, |
Anzahl betreffender Inhaber und Datum der Übertragung der Guthaben, | Anzahl betreffender Inhaber und Datum der Übertragung der Guthaben, |
2. Identifizierung des/der Inhaber(s), insbesondere Name, Vornamen und | 2. Identifizierung des/der Inhaber(s), insbesondere Name, Vornamen und |
Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen | Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort | Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort |
und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der | und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der |
Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter | Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter |
Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen und | Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen und |
Nummer(n) des/der ruhenden Kontos/Konten, | Nummer(n) des/der ruhenden Kontos/Konten, |
3. Identifizierung der Guthaben des ruhenden Kontos, insbesondere | 3. Identifizierung der Guthaben des ruhenden Kontos, insbesondere |
Bezeichnung, übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt | Bezeichnung, übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt |
ist, Art und detaillierte Zusammensetzung. | ist, Art und detaillierte Zusammensetzung. |
Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt | Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt |
höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit | höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit |
der Übertragung der Guthaben der ruhenden Konten. | der Übertragung der Guthaben der ruhenden Konten. |
Art. 8 - Die in Artikel 32 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationen, | Art. 8 - Die in Artikel 32 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationen, |
die sofern verfügbar der Kasse durch die vermietenden Einrichtungen | die sofern verfügbar der Kasse durch die vermietenden Einrichtungen |
übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes | übermittelt werden, sind die Informationen, die für Folgendes |
notwendig sind: | notwendig sind: |
1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere | 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere |
Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der | Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der |
Informationen und Identifikationsnummer der Einrichtung, | Informationen und Identifikationsnummer der Einrichtung, |
2. Identifizierung des/der Mieter(s), insbesondere Name, Vornamen und | 2. Identifizierung des/der Mieter(s), insbesondere Name, Vornamen und |
Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen | Bezeichnung, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort | Datenbank der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort |
und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der | und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der |
Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter | Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter |
Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, | Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, |
3. Identifizierung des ruhenden Schließfachs mit Inhalt, insbesondere | 3. Identifizierung des ruhenden Schließfachs mit Inhalt, insbesondere |
Bezugszeichen des Protokolls der Öffnung des Schließfachs oder der | Bezugszeichen des Protokolls der Öffnung des Schließfachs oder der |
gleichwertigen Unterlage, Datum, an dem das Schließfach ein ruhendes | gleichwertigen Unterlage, Datum, an dem das Schließfach ein ruhendes |
Schließfach geworden ist, Datum der Öffnung des Schließfachs, | Schließfach geworden ist, Datum der Öffnung des Schließfachs, |
Identifikationsnummer des Schließfachs und der versiegelten Umschläge | Identifikationsnummer des Schließfachs und der versiegelten Umschläge |
des Schließfachs. | des Schließfachs. |
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 dürfen versiegelte Umschläge mit | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 dürfen versiegelte Umschläge mit |
Guthaben aus alten Schließfächern, deren Mieter nicht identifizierbar | Guthaben aus alten Schließfächern, deren Mieter nicht identifizierbar |
ist und für die keine Informationen über den Mieter verfügbar sind, | ist und für die keine Informationen über den Mieter verfügbar sind, |
auf den Namen der Kasse übertragen werden. | auf den Namen der Kasse übertragen werden. |
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten |
Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die | Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die |
Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind Folgende: | Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind Folgende: |
1. Informationen, die für Folgendes notwendig sind: | 1. Informationen, die für Folgendes notwendig sind: |
a) Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere | a) Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere |
Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der | Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der |
Informationen, Name und Identifikationsnummer des | Informationen, Name und Identifikationsnummer des |
Versicherungsunternehmens, Anzahl betreffender Versicherungsverträge | Versicherungsunternehmens, Anzahl betreffender Versicherungsverträge |
und Datum der Übertragung der versicherten Leistungen, | und Datum der Übertragung der versicherten Leistungen, |
b) Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere | b) Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere |
Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des | Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des |
Vertragsabschlusses, Art des eingetretenen Risikos und | Vertragsabschlusses, Art des eingetretenen Risikos und |
namensbezogener, generischer oder gemischter Charakter der | namensbezogener, generischer oder gemischter Charakter der |
Begünstigungsklausel, | Begünstigungsklausel, |
c) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche | c) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche |
Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, | Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, |
Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank | Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und | der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und |
-datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der | -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der |
Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter | Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter |
Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, | Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, |
d) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche | d) Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche |
Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und | Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und |
letzter Sitz, | letzter Sitz, |
e) Identifizierung des/der Begünstigten, insbesondere Name und | e) Identifizierung des/der Begünstigten, insbesondere Name und |
Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen | Vornamen, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit, Eigenschaft, Geburtsort und -datum | Datenbank der sozialen Sicherheit, Eigenschaft, Geburtsort und -datum |
und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung | und Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung |
Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, | Datum der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, |
letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare | letzter Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare |
Adressen, vollständiger und genauer Wortlaut der Begünstigungsklausel, | Adressen, vollständiger und genauer Wortlaut der Begünstigungsklausel, |
versicherte Leistungen, die ihm schon ausgezahlt worden sind, und | versicherte Leistungen, die ihm schon ausgezahlt worden sind, und |
Tatsache, dass er keinen Anspruch mehr auf versicherte Leistungen hat, | Tatsache, dass er keinen Anspruch mehr auf versicherte Leistungen hat, |
2. Informationen über die versicherten Leistungen, insbesondere | 2. Informationen über die versicherten Leistungen, insbesondere |
übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt ist, und Datum, | übertragener Betrag und Währung, in der er ausgedrückt ist, und Datum, |
an dem die versicherten Leistungen fällig geworden sind, | an dem die versicherten Leistungen fällig geworden sind, |
3. steuerrechtliche Informationen über den Versicherungsvertrag, die | 3. steuerrechtliche Informationen über den Versicherungsvertrag, die |
die Kasse benötigt, um dem/den Begünstigten die versicherten | die Kasse benötigt, um dem/den Begünstigten die versicherten |
Leistungen ordnungsgemäß auszuzahlen. | Leistungen ordnungsgemäß auszuzahlen. |
Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt | Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen erfolgt |
höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit | höchstens fünf Bankgeschäftstage vor und spätestens gleichzeitig mit |
der Übertragung der versicherten Leistungen der ruhenden | der Übertragung der versicherten Leistungen der ruhenden |
Versicherungsverträge. | Versicherungsverträge. |
§ 2 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten | § 2 - Die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten |
Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die | Informationen, die sofern verfügbar der Kasse durch die |
Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind die Informationen, | Versicherungsunternehmen übermittelt werden, sind die Informationen, |
die für Folgendes notwendig sind: | die für Folgendes notwendig sind: |
1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere | 1. Identifizierung der Übermittlung der Informationen, insbesondere |
Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der | Identifikationsnummer der Übermittlung, Datum der Versendung der |
Informationen, Name und Identifikationsnummer des | Informationen, Name und Identifikationsnummer des |
Versicherungsunternehmens und Anzahl betreffender | Versicherungsunternehmens und Anzahl betreffender |
Versicherungsverträge, | Versicherungsverträge, |
2. Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere | 2. Identifizierung des ruhenden Versicherungsvertrags, insbesondere |
Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des | Identifikationsnummer beim Versicherungsunternehmen, Datum des |
Vertragsabschlusses und Art des eingetretenen Risikos, | Vertragsabschlusses und Art des eingetretenen Risikos, |
3. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche | 3. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der eine natürliche |
Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, | Person ist, und des Versicherten, insbesondere Name und Vornamen, |
Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank | Erkennungsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und | der sozialen Sicherheit, Geburtsort und -datum und Sterbeort und |
-datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der | -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der |
Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter | Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Geschlecht, letzter |
Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, | Hauptwohnort oder in dessen Ermangelung andere verfügbare Adressen, |
4. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche | 4. Identifizierung des Versicherungsnehmers, der keine natürliche |
Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und | Person ist, insbesondere Bezeichnung, Identifikationsnummer und |
letzter Sitz, | letzter Sitz, |
5. Identifizierung des steuerrechtlichen Status des | 5. Identifizierung des steuerrechtlichen Status des |
Versicherungsvertrags. | Versicherungsvertrags. |
§ 3 - Paragraph 2 ist auf ruhende Versicherungsverträge anwendbar, die | § 3 - Paragraph 2 ist auf ruhende Versicherungsverträge anwendbar, die |
ausschließlich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form | ausschließlich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form |
einer Rente ausgezahlt wird und für die trotz des in Artikel 36 des | einer Rente ausgezahlt wird und für die trotz des in Artikel 36 des |
Gesetzes erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens | Gesetzes erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens |
des Begünstigten verzeichnet worden ist. | des Begünstigten verzeichnet worden ist. |
Art. 10 - Die Übermittlung der in den [Artikeln 7 bis 9] erwähnten | Art. 10 - Die Übermittlung der in den [Artikeln 7 bis 9] erwähnten |
Informationen an die Kasse erfolgt gemäß dem technischen Standard und | Informationen an die Kasse erfolgt gemäß dem technischen Standard und |
den genaueren Spezifikationen, die die Kasse nach Absprache mit | den genaueren Spezifikationen, die die Kasse nach Absprache mit |
Febelfin und Assuralia auf einheitliche Weise festlegt. | Febelfin und Assuralia auf einheitliche Weise festlegt. |
Unter Vorbehalt [der Artikel 7 Absatz 2 und 9 § 1 Absatz 2] darf die | Unter Vorbehalt [der Artikel 7 Absatz 2 und 9 § 1 Absatz 2] darf die |
Kasse regelmäßig fordern, dass verwahrende Einrichtungen und | Kasse regelmäßig fordern, dass verwahrende Einrichtungen und |
Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Abstimmung mit den | Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Abstimmung mit den |
Informationen, die Verwalter von Wertpapieren und Devisen erhalten, | Informationen, die Verwalter von Wertpapieren und Devisen erhalten, |
für eine Höchstdauer von einem Monat die Übertragung von ruhenden | für eine Höchstdauer von einem Monat die Übertragung von ruhenden |
Guthaben und versicherten Leistungen aussetzen. | Guthaben und versicherten Leistungen aussetzen. |
Nach Absprache mit Febelfin und/oder Assuralia darf die Kasse Regeln | Nach Absprache mit Febelfin und/oder Assuralia darf die Kasse Regeln |
für die Festlegung des Zeitplans und der praktischen Modalitäten der | für die Festlegung des Zeitplans und der praktischen Modalitäten der |
Übertragung von ruhenden Guthaben auferlegen. | Übertragung von ruhenden Guthaben auferlegen. |
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. April | [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. April |
2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des | 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des |
K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] | K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] |
Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 | Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 |
und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur | und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur |
Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der | Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser | Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser |
Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 erfolgen die mit | Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 erfolgen die mit |
ruhenden Konten und Versicherungsverträgen verbundenen Einnahmen und | ruhenden Konten und Versicherungsverträgen verbundenen Einnahmen und |
Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind und | Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind und |
sich auf Wertpapiere beziehen, über Konten, die von der Kasse bei dem | sich auf Wertpapiere beziehen, über Konten, die von der Kasse bei dem |
von ihr bestimmten Kreditinstitut eröffnet werden. | von ihr bestimmten Kreditinstitut eröffnet werden. |
KAPITEL 4 - Übermittlung von versiegelten Umschlägen | KAPITEL 4 - Übermittlung von versiegelten Umschlägen |
Art. 12 - Der Inhalt eines Schließfachs, der aufgrund von Artikel 32 § | Art. 12 - Der Inhalt eines Schließfachs, der aufgrund von Artikel 32 § |
1 Absatz 4 des Gesetzes in einen oder mehrere versiegelte Umschläge | 1 Absatz 4 des Gesetzes in einen oder mehrere versiegelte Umschläge |
gepackt wird, ist unteilbar. Das bedeutet, dass die versiegelten | gepackt wird, ist unteilbar. Das bedeutet, dass die versiegelten |
Umschläge ein und desselben Schließfachs gruppiert bleiben. Sie werden | Umschläge ein und desselben Schließfachs gruppiert bleiben. Sie werden |
der Kasse pro Schließfach in einem Mal geliefert und dem Berechtigten | der Kasse pro Schließfach in einem Mal geliefert und dem Berechtigten |
vollständig zurückgegeben. | vollständig zurückgegeben. |
Art. 13 - Nach korrekter Übermittlung der in [Artikel 8] erwähnten | Art. 13 - Nach korrekter Übermittlung der in [Artikel 8] erwähnten |
Informationen bestimmt die Kasse eine Frist für die Lieferung gegen | Informationen bestimmt die Kasse eine Frist für die Lieferung gegen |
Empfangsbestätigung der versiegelten Umschläge an eine von der Kasse | Empfangsbestätigung der versiegelten Umschläge an eine von der Kasse |
bestimmte Adresse. | bestimmte Adresse. |
Die vermietende Einrichtung gewährleistet den Transport und seine | Die vermietende Einrichtung gewährleistet den Transport und seine |
Versicherung. | Versicherung. |
Die Haftung der Kasse für die versiegelten Umschläge beginnt zu dem | Die Haftung der Kasse für die versiegelten Umschläge beginnt zu dem |
Zeitpunkt, zu dem der vermietenden Einrichtung oder der von der Kasse | Zeitpunkt, zu dem der vermietenden Einrichtung oder der von der Kasse |
bestimmten Person die Empfangsbestätigung übergeben wird. | bestimmten Person die Empfangsbestätigung übergeben wird. |
Nach Absprache mit Febelfin darf die Kasse Regeln für die Festlegung | Nach Absprache mit Febelfin darf die Kasse Regeln für die Festlegung |
der praktischen Modalitäten der Übermittlung von versiegelten | der praktischen Modalitäten der Übermittlung von versiegelten |
Umschlägen auferlegen. | Umschlägen auferlegen. |
[Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 28. April 2017 | [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 28. April 2017 |
(B.S. vom 11. Mai 2017)] | (B.S. vom 11. Mai 2017)] |
Art. 14 - Für jedes ruhende Schließfach einschließlich der leeren | Art. 14 - Für jedes ruhende Schließfach einschließlich der leeren |
Schließfächer und der gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes | Schließfächer und der gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes |
entleerten Schließfächer wird der Kasse ein Inventar übermittelt. | entleerten Schließfächer wird der Kasse ein Inventar übermittelt. |
Das Inventar entspricht den Mindestanforderungen, wie sie von der | Das Inventar entspricht den Mindestanforderungen, wie sie von der |
Kasse vorgeschrieben werden. | Kasse vorgeschrieben werden. |
Die Übermittlung des Inventars und die Lieferung der entsprechenden | Die Übermittlung des Inventars und die Lieferung der entsprechenden |
versiegelten Umschläge erfolgen zum gleichen Zeitpunkt. | versiegelten Umschläge erfolgen zum gleichen Zeitpunkt. |
Vermietende Einrichtungen fügen dem Inventar gegebenenfalls auch eine | Vermietende Einrichtungen fügen dem Inventar gegebenenfalls auch eine |
Abrechnung des Bargeldbestands, der sich im Schließfach befand, bei. | Abrechnung des Bargeldbestands, der sich im Schließfach befand, bei. |
Diese Abrechnung enthält auch einen Verweis auf das Konto mit dem | Diese Abrechnung enthält auch einen Verweis auf das Konto mit dem |
Saldo des ruhenden Barbetrags. | Saldo des ruhenden Barbetrags. |
Art. 15 - Das in Artikel 32 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnte Konto | Art. 15 - Das in Artikel 32 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnte Konto |
betrifft entweder ein bestehendes nicht gesperrtes Konto auf den Namen | betrifft entweder ein bestehendes nicht gesperrtes Konto auf den Namen |
des Mieters oder ein Konto, das von der vermietenden Einrichtung auf | des Mieters oder ein Konto, das von der vermietenden Einrichtung auf |
den Namen des Mieters eröffnet wird. Wenn der Mieter zum Zeitpunkt der | den Namen des Mieters eröffnet wird. Wenn der Mieter zum Zeitpunkt der |
Öffnung des ruhenden Schließfachs schon verstorben ist und es kein | Öffnung des ruhenden Schließfachs schon verstorben ist und es kein |
Konto gibt, kann die vermietende Einrichtung ein Konto auf den Namen | Konto gibt, kann die vermietende Einrichtung ein Konto auf den Namen |
"Nachlass des Mieters" eröffnen. | "Nachlass des Mieters" eröffnen. |
KAPITEL 5 - Verwaltung und Zugang zu den Registern | KAPITEL 5 - Verwaltung und Zugang zu den Registern |
Art. 16 - In Bezug auf die Register wird die Kasse als die für die | Art. 16 - In Bezug auf die Register wird die Kasse als die für die |
Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes | Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. | Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. |
Art. 17 - Die betroffenen Personen und andere Personen, die ein | Art. 17 - Die betroffenen Personen und andere Personen, die ein |
rechtmäßiges Interesse nachweisen, haben folgendermaßen Zugang zu den | rechtmäßiges Interesse nachweisen, haben folgendermaßen Zugang zu den |
Registern: | Registern: |
1. Sie dürfen ausschließlich über eine Website, die speziell den | 1. Sie dürfen ausschließlich über eine Website, die speziell den |
Ermittlungen gewidmet ist, selbst Ermittlungen in den Registern | Ermittlungen gewidmet ist, selbst Ermittlungen in den Registern |
durchführen. | durchführen. |
2. Sie dürfen die Kasse darum bitten, darin Ermittlungen | 2. Sie dürfen die Kasse darum bitten, darin Ermittlungen |
durchzuführen. | durchzuführen. |
Art. 18 - § 1 - Die Identität einer betroffenen oder anderen Person | Art. 18 - § 1 - Die Identität einer betroffenen oder anderen Person |
wie in [Artikel 17] erwähnt wird als sicher angesehen, wenn diese | wie in [Artikel 17] erwähnt wird als sicher angesehen, wenn diese |
Person mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN-Code | Person mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN-Code |
(persönliche Identifikationsnummer) oder mit einem von der zuständigen | (persönliche Identifikationsnummer) oder mit einem von der zuständigen |
Föderalbehörde ausgestellten "Token" Zugang zur EDV-Anwendung der | Föderalbehörde ausgestellten "Token" Zugang zur EDV-Anwendung der |
Register hat. | Register hat. |
Der Minister der Finanzen darf andere Modalitäten für die Bestätigung | Der Minister der Finanzen darf andere Modalitäten für die Bestätigung |
der Identität einer betroffenen oder anderen Person wie in [Artikel | der Identität einer betroffenen oder anderen Person wie in [Artikel |
17] erwähnt, die in den Registern Ermittlungen durchführen möchte, | 17] erwähnt, die in den Registern Ermittlungen durchführen möchte, |
festlegen. | festlegen. |
§ 2 - Wenn eine betroffene oder andere Person wie in [Artikel 17] | § 2 - Wenn eine betroffene oder andere Person wie in [Artikel 17] |
erwähnt die Kasse darum bittet, Ermittlungen durchzuführen, wird ihre | erwähnt die Kasse darum bittet, Ermittlungen durchzuführen, wird ihre |
Identität durch Vorlage einer Kopie ihres Identitätsdokuments als | Identität durch Vorlage einer Kopie ihres Identitätsdokuments als |
sicher angesehen. | sicher angesehen. |
Im Zweifelsfall darf die Kasse die Vorlage des Originals des | Im Zweifelsfall darf die Kasse die Vorlage des Originals des |
Identitätsdokuments fordern. | Identitätsdokuments fordern. |
[Art. 18 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. | [Art. 18 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. |
April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 | April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 |
des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] | des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] |
Art. 19 - Eine Person, die in Bezug auf einen Dritten in den Registern | Art. 19 - Eine Person, die in Bezug auf einen Dritten in den Registern |
selbst Ermittlungen durchführen oder sie von der Kasse durchführen | selbst Ermittlungen durchführen oder sie von der Kasse durchführen |
lassen möchte, muss: | lassen möchte, muss: |
1. ehrenwörtlich erklären, in welcher Eigenschaft sie ein rechtmäßiges | 1. ehrenwörtlich erklären, in welcher Eigenschaft sie ein rechtmäßiges |
Interesse an dieser Ermittlung hat, | Interesse an dieser Ermittlung hat, |
2. folgende Informationen über diesen Dritten übermitteln: entweder | 2. folgende Informationen über diesen Dritten übermitteln: entweder |
Name, Vornamen und Geburtsdatum oder Nationalregisternummer. | Name, Vornamen und Geburtsdatum oder Nationalregisternummer. |
Die ehrenwörtliche Erklärung und die in Absatz 1 erwähnten | Die ehrenwörtliche Erklärung und die in Absatz 1 erwähnten |
Informationen müssen je nach Fall handschriftlich oder elektronisch | Informationen müssen je nach Fall handschriftlich oder elektronisch |
unterzeichnet werden. | unterzeichnet werden. |
Art. 20 - Die betroffenen Personen, die in den Registern Ermittlungen | Art. 20 - Die betroffenen Personen, die in den Registern Ermittlungen |
durchführen oder von der Kasse durchführen lassen, haben Zugang zu | durchführen oder von der Kasse durchführen lassen, haben Zugang zu |
allen verfügbaren Informationen, die sie unmittelbar betreffen. | allen verfügbaren Informationen, die sie unmittelbar betreffen. |
Die in [Artikel 17] erwähnten anderen Personen, die in den Registern | Die in [Artikel 17] erwähnten anderen Personen, die in den Registern |
Informationen über einen Dritten ermitteln oder von der Kasse | Informationen über einen Dritten ermitteln oder von der Kasse |
ermitteln lassen, haben Zugang zu folgenden Informationen, sofern sie | ermitteln lassen, haben Zugang zu folgenden Informationen, sofern sie |
verfügbar sind: | verfügbar sind: |
1. bei Ermittlungen in dem in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten | 1. bei Ermittlungen in dem in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten |
Register: Bestehen von Guthaben, | Register: Bestehen von Guthaben, |
2. bei Ermittlungen in dem in Artikel 32/2 des Gesetzes erwähnten | 2. bei Ermittlungen in dem in Artikel 32/2 des Gesetzes erwähnten |
Register: Bestehen von Schließfächern, | Register: Bestehen von Schließfächern, |
3. bei Ermittlungen in dem in Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes | 3. bei Ermittlungen in dem in Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnten Register: Bestehen eines Versicherungsvertrags. | erwähnten Register: Bestehen eines Versicherungsvertrags. |
[Art. 20 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des | [Art. 20 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des |
K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] | K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom 11. Mai 2017)] |
Art. 21 - Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. | Art. 21 - Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. |
März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und | März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und |
Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung | Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung |
dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 gilt nicht für | dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 gilt nicht für |
ruhende Guthaben in Devisen. | ruhende Guthaben in Devisen. |
Art. 22 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder | Art. 22 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder |
Wertpapieren beantragt, zahlt der Kasse einen Betrag für die | Wertpapieren beantragt, zahlt der Kasse einen Betrag für die |
Entschädigung der Verwaltungskosten, die ihm von den mit dieser | Entschädigung der Verwaltungskosten, die ihm von den mit dieser |
Verwaltung beauftragten Dritten angerechnet werden. Diese Zahlung | Verwaltung beauftragten Dritten angerechnet werden. Diese Zahlung |
erfolgt vor dieser Erstattung, es sei denn, eine Aufrechnung mit | erfolgt vor dieser Erstattung, es sei denn, eine Aufrechnung mit |
Guthaben in Euro, die zu erstatten sind, ist möglich. | Guthaben in Euro, die zu erstatten sind, ist möglich. |
Die Dritten, die mit der Verwaltung der Devisen und/oder Wertpapiere | Die Dritten, die mit der Verwaltung der Devisen und/oder Wertpapiere |
beauftragt sind, drücken die Kosten, die sie der Kasse anrechnen, in | beauftragt sind, drücken die Kosten, die sie der Kasse anrechnen, in |
Euro aus. | Euro aus. |
Art. 23 - Wenn die Wahl zwischen Zahlung in bar oder Zahlung in | Art. 23 - Wenn die Wahl zwischen Zahlung in bar oder Zahlung in |
Wertpapieren besteht, verlangt die Kasse im Rahmen der Verwaltung der | Wertpapieren besteht, verlangt die Kasse im Rahmen der Verwaltung der |
Wertpapiere, die ihr übertragen werden, die Zahlung in bar. | Wertpapiere, die ihr übertragen werden, die Zahlung in bar. |
Wertpapiere werden ausschließlich auf ein Wertpapierkonto erstattet, | Wertpapiere werden ausschließlich auf ein Wertpapierkonto erstattet, |
das bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft geführt | das bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft geführt |
wird, das/die im Europäischen Wirtschaftsraum die Tätigkeit der | wird, das/die im Europäischen Wirtschaftsraum die Tätigkeit der |
Verwaltung von Wertpapieren ausübt. | Verwaltung von Wertpapieren ausübt. |
Wer Anspruch auf Erstattung eines Teils eines Wertpapiers hat, kann | Wer Anspruch auf Erstattung eines Teils eines Wertpapiers hat, kann |
gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Marktwert dieses Wertpapiers | gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Marktwert dieses Wertpapiers |
und dem Marktwert des Teils davon zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags | und dem Marktwert des Teils davon zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags |
die Erstattung des vollständigen Wertpapiers erhalten. | die Erstattung des vollständigen Wertpapiers erhalten. |
Art. 24 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder | Art. 24 - Wer die Erstattung von Guthaben in Devisen und/oder |
Wertpapieren beantragt, zahlt die damit verbundenen Kosten. | Wertpapieren beantragt, zahlt die damit verbundenen Kosten. |
Art. 25 - Die Kasse bestimmt Art und Form der Unterlagen, die zur | Art. 25 - Die Kasse bestimmt Art und Form der Unterlagen, die zur |
Untermauerung von Erstattungsanträgen vorzulegen sind. [Artikel 18 ist | Untermauerung von Erstattungsanträgen vorzulegen sind. [Artikel 18 ist |
auf Erstattungsanträge anwendbar.] | auf Erstattungsanträge anwendbar.] |
[Art. 25 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom | [Art. 25 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom |
11. Mai 2017)] | 11. Mai 2017)] |
Art. 26 - Die Kasse nimmt in die Register die Informationen auf, die | Art. 26 - Die Kasse nimmt in die Register die Informationen auf, die |
ihr von den verwahrenden und vermietenden Einrichtungen und den | ihr von den verwahrenden und vermietenden Einrichtungen und den |
Versicherungsunternehmen unter deren Verantwortung durch eine | Versicherungsunternehmen unter deren Verantwortung durch eine |
entsprechende Mitteilung übermittelt werden. Die Kasse darf diese | entsprechende Mitteilung übermittelt werden. Die Kasse darf diese |
Informationen nicht ändern, ohne dass die betreffende verwahrende oder | Informationen nicht ändern, ohne dass die betreffende verwahrende oder |
vermietende Einrichtung oder das betreffende Versicherungsunternehmen | vermietende Einrichtung oder das betreffende Versicherungsunternehmen |
ihr durch eine Berichtigungsmitteilung die Gründe für die Änderung | ihr durch eine Berichtigungsmitteilung die Gründe für die Änderung |
übermittelt hat. | übermittelt hat. |
Wenn eine verwahrende oder vermietende Einrichtung oder ein | Wenn eine verwahrende oder vermietende Einrichtung oder ein |
Versicherungsunternehmen der Kasse fehlerhafte Informationen | Versicherungsunternehmen der Kasse fehlerhafte Informationen |
übermittelt hat, hat die verwahrende oder vermietende Einrichtung oder | übermittelt hat, hat die verwahrende oder vermietende Einrichtung oder |
das Versicherungsunternehmen das Recht, sie zu verbessern. | das Versicherungsunternehmen das Recht, sie zu verbessern. |
Wird die in Absatz 1 erwähnte Berichtigungsmitteilung in die Register | Wird die in Absatz 1 erwähnte Berichtigungsmitteilung in die Register |
eingetragen, nachdem die Kasse der Person, die in der ursprünglichen | eingetragen, nachdem die Kasse der Person, die in der ursprünglichen |
Mitteilung als Berechtigter angegeben wurde, Guthaben oder versicherte | Mitteilung als Berechtigter angegeben wurde, Guthaben oder versicherte |
Leistungen erstattet hat, trägt die Kasse sowohl gegenüber der | Leistungen erstattet hat, trägt die Kasse sowohl gegenüber der |
betreffenden verwahrenden Einrichtung oder dem betreffenden | betreffenden verwahrenden Einrichtung oder dem betreffenden |
Versicherungsunternehmen als auch gegenüber Dritten, die ein Recht auf | Versicherungsunternehmen als auch gegenüber Dritten, die ein Recht auf |
Erstattung derselben Guthaben oder versicherten Leistungen haben, | Erstattung derselben Guthaben oder versicherten Leistungen haben, |
keinerlei Haftung. Die Kasse bringt der betreffenden verwahrenden | keinerlei Haftung. Die Kasse bringt der betreffenden verwahrenden |
Einrichtung oder dem betreffenden Versicherungsunternehmen die | Einrichtung oder dem betreffenden Versicherungsunternehmen die |
durchgeführte Erstattung und die Identität der Person, der sie | durchgeführte Erstattung und die Identität der Person, der sie |
aufgrund der ursprünglichen Mitteilung die Guthaben oder versicherten | aufgrund der ursprünglichen Mitteilung die Guthaben oder versicherten |
Leistungen erstattet hat, zur Kenntnis. | Leistungen erstattet hat, zur Kenntnis. |
Art. 27 - Auf Ersuchen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen | Art. 27 - Auf Ersuchen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen, die mit der Beitreibung gleich welcher vom Staat | Dienstes Finanzen, die mit der Beitreibung gleich welcher vom Staat |
festgelegten Steuer beauftragt sind, übermittelt ihnen die Kasse die | festgelegten Steuer beauftragt sind, übermittelt ihnen die Kasse die |
verfügbaren Informationen über die durchzuführenden Erstattungen. | verfügbaren Informationen über die durchzuführenden Erstattungen. |
Diese Verwaltungen sind verpflichtet, innerhalb fünf Werktagen | Diese Verwaltungen sind verpflichtet, innerhalb fünf Werktagen |
mitzuteilen, ob sie die ruhenden Guthaben oder versicherten | mitzuteilen, ob sie die ruhenden Guthaben oder versicherten |
Leistungen, die zu erstatten sind, ganz oder teilweise zu | Leistungen, die zu erstatten sind, ganz oder teilweise zu |
beschlagnahmen beabsichtigen. | beschlagnahmen beabsichtigen. |
Ab Empfang dieser Mitteilung kann die Kasse die entsprechenden | Ab Empfang dieser Mitteilung kann die Kasse die entsprechenden |
Guthaben oder versicherten Leistungen erst nach Ablauf einer | Guthaben oder versicherten Leistungen erst nach Ablauf einer |
zusätzlichen Frist von dreißig Kalendertagen rechtsgültig freigeben. | zusätzlichen Frist von dreißig Kalendertagen rechtsgültig freigeben. |
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 28 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 28 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 30 - [Artikel 8 Absatz 2] tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft. | Art. 30 - [Artikel 8 Absatz 2] tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft. |
[Art. 30 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom | [Art. 30 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 28. April 2017 (B.S. vom |
11. Mai 2017)] | 11. Mai 2017)] |
Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |