publié le 27 octobre 1999
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 précitée
1er MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 précitée
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction, - de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction; - de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 1er mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 9. JULI 1971 - Gesetz zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen zur Übertragung des Eigentums an einem zu bauenden oder im Bau befindlichen Haus oder Appartement und auf alle Vereinbarungen, in denen die Verpflichtung eingegangen wird, eine solche Immobilie zu bauen, bauen zu lassen oder zu besorgen, wenn das Haus oder Appartement zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und Wohnzwecken dient und der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder mehreren Zahlungen vor Fertigstellung des Gebäudes verpflichtet ist. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, die abgeschlossen werden von: 1. der Nationalen Wohnungsbaugesellschaft, der Nationalen Grundstücksgesellschaft und ihren zugelassenen Gesellschaften, 2.Gemeinden und interkommunalen Vereinigungen, 3. einem Käufer oder Bauherrn, dessen gewöhnliche Tätigkeit darin besteht, Häuser oder Appartements zu bauen oder bauen zu lassen, um sie entgeltlich zu veräussern;es wird vorausgesetzt, dass jede Vereinbarung, die von diesem Käufer oder Bauherrn abgeschlossen wird, im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit abgeschlossen wurde.
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Vereinbarungen unterliegen den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in bezug auf Kauf oder Miete von Arbeit und Dienstleistungen aufgrund von Kostenvoranschlägen oder Aufträgen, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Abweichungen.
Art. 4 - Durch die Vereinbarung gehen die Rechte des Verkäufers am Grundstück und an den bestehenden Gebäuden in bezug auf das zu bauende oder im Bau befindliche Haus oder Appartement unmittelbar an den Käufer über.
Art. 5 - Die Übertragung des Eigentums an Gebäuden, die noch zu bauen sind, erfolgt je nach Verarbeitung der Baustoffe und ihrer Einarbeitung in das Grundstück oder in die im Bau befindliche Wohnung.
Sowohl bei einem Verkauf als auch bei einem Werkvertrag kann der in den Artikeln 1788 und 1789 des Zivilgesetzbuches erwähnte Gefahrübergang nicht vor der vorläufigen Abnahme der Arbeiten oder, wenn es ein Appartement betrifft, nicht vor der vorläufigen Abnahme der privaten Teile erfolgen.
Art. 6 - Die Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches sind ebenfalls auf den Verkäufer anwendbar.
Die Garantie, die vom Verkäufer aufgrund des vorhergehenden Absatzes gewährt werden muss, gilt für die aufeinanderfolgenden Eigentümer des Hauses oder Appartements. Klage kann jedoch nur gegen den ursprünglichen Verkäufer erhoben werden.
Ist in einem Appartementhaus ein Appartement vor Fertigstellung verkauft worden, unterliegt die Haftung des Verkäufers für die gemeinschaftlichen Teile der nach Fertigstellung verkauften Appartements ebenfalls vorliegendem Artikel.
Art. 7 - In Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Vereinbarungen und Vereinbarungsversprechen müssen: a) die Identität des Eigentümers des Grundstücks und der bestehenden Gebäude angeben;b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen dieser Genehmigung angeben;c) die genaue Beschreibung der privaten und gemeinschaftlichen Teile, die Gegenstand der Vereinbarung sind, enthalten;d) genaue Pläne und Lastenhefte, die von einem zur Ausübung des Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten unterzeichnet sind, und, wenn es ein Appartement betrifft, ebenfalls eine Abschrift der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Basisurkunde und der Miteigentumsordnung in der Anlage enthalten. Das Fehlen dieser Anlagen in der authentischen Urkunde kann durch eine notarielle Erklärung gedeckt werden, die in diese Urkunde aufgenommen wird und in der angegeben ist, dass die Parteien im Besitz dieser Unterlagen sind; e) den Gesamtpreis des Hauses oder Appartements und die Zahlungsmodalitäten angeben und die Möglichkeit einer Preisrevision erwähnen;f) das Datum des Beginns der Arbeiten, die Ausführungs- oder Lieferfrist und den Schadenersatz wegen Ausführungs- oder Lieferverzug festlegen;dieser Schadenersatz muss mindestens einem normalen Mietpreis entsprechen; g) die Abnahmemodalitäten bestimmen;h) die Erklärung der Parteien enthalten, dass sie seit fünfzehn Tagen Kenntnis haben von den in vorliegendem Artikel erwähnten Angaben und Unterlagen. Der König kann die Mindestbedingungen festlegen, denen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen müssen.
Art. 8 - Der in Artikel 7 Buchstabe e) erwähnte Preis ist der am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung gültige Preis.
Der König bestimmt die Modalitäten der Preisrevision.
Art. 9 - Die endgültige Abnahme des Bauwerks darf erst nach einem Jahr ab der vorläufigen Abnahme und sofern die gemeinschaftlichen Teile einschliesslich der Zugänge bereits Gegenstand einer endgültigen Abnahme waren, so dass eine normale Bewohnbarkeit gewährleistet ist, erfolgen.
Art. 10 - Der Verkäufer oder Unternehmer darf vor Abschluss der in Artikel 1 erwähnten Vereinbarung keine Zahlung in gleich welcher Form fordern oder annehmen.
Wird bei Abschluss der Vereinbarung eine Anzahlung oder Handgeld gezahlt, darf der Betrag nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises hinausgehen.
Der Betreuer oder Unternehmer kann bei der authentischen Beurkundung die Zahlung einer Summe fordern, die unter Berücksichtigung der entrichteten Anzahlung oder des gezahlten Handgelds dem Preis des Grundstücks oder des verkauften Teils dieses Grundstücks zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten entspricht.
Der Restbetrag des Preises der Arbeiten ist erst ab dieser authentischen Beurkundung in Teilbeträgen einforderbar; diese Teilbeträge dürfen jedoch nicht über den Preis der ausgeführten Arbeiten hinausgehen.
Wird nach einem Vereinbarungsversprechen keine Vereinbarung abgeschlossen, kann die vertragliche Entschädigung zu Lasten des Käufers oder Bauherrn nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises hinausgehen; obwohl die vertragliche Entschädigung pauschal festgelegt ist, kann sie erhöht beziehungsweise verringert werden, sofern erwiesen ist, dass sie unter beziehungsweise über dem tatsächlich erlittenen Schaden liegt.
Art. 11 - Die Vereinbarung darf keine Rückkaufsklausel enthalten.
Art. 12 - Genügt der Verkäufer oder Unternehmer den Bedingungen des Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 zur Regelung der Zulassung der Unternehmer, was Art und Umfang der ihm aufgetragenen Arbeiten betrifft, so ist er verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten, deren Höhe und deren Hinterlegungs- und Freigabemodalitäten vom König festgelegt werden.
Genügt der Verkäufer oder Unternehmer nicht den Bedingungen des in vorhergehendem Absatz erwähnten Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947, so ist er verpflichtet, die Fertigstellung des Hauses oder Appartements oder die Erstattung der entrichteten Beträge bei Auflösung des Vertrags wegen Nichtfertigstellung zu garantieren.
Der König legt Art und Bedingungen dieser Garantie und die Modalitäten, gemäss denen der Käufer oder Bauherr von dieser Garantie in Kenntnis gesetzt wird, fest. Diese haben ein Vorzugsrecht auf diese Garantie, das dem in Artikel 27 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vorgesehenen Vorzugsrecht im Range unmittelbar nachsteht.
Art. 13 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 und zu den Königlichen Erlassen in Ausführung von Artikel 8 Absatz 2 steht, gilt als nicht geschrieben.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der Königlichen Erlasse in Ausführung dieser Artikel hat die Nichtigkeit der Vereinbarung oder des Vereinbarungsversprechens oder die Nichtigkeit der im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klauseln zur Folge.
Die eine oder andere Nichtigkeit kann nach Wahl ausschliesslich vom Käufer oder Bauherrn im Sinne von Artikel 1 vor der authentischen Beurkundung oder, wenn es einen Werkvertrag betrifft, vor der in Artikel 9 erwähnten vorläufigen Abnahme geltend gemacht werden.
Art. 14 - Wer direkt oder indirekt gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstösst, indem er Zahlungen fordert oder annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 Franken bis 200 Franken oder mit lediglich einer dieser Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse anwendbar.
Art. 15 - Der König legt das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. Vorliegendes Gesetz tritt jedoch spätestens am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1971 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz A. VRANCKX Der Minister der Familie und des Wohnungswesens G. BREYNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. VRANCKX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 3. MAI 1993 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9.Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf alle Vereinbarungen zur Eigentumsübertragung, in denen die Verpflichtung eingegangen wird, ein Haus oder Appartement, das zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und Wohnzwecken dient, umzubauen oder zu vergrössern, wenn der Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten über dem Mindestbetrag liegt, dessen Berechnungsmodalitäten vom König festgelegt werden, und wenn der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder mehreren Zahlungen vor Fertigstellung dieser Arbeiten verpflichtet ist. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.den regionalen Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften und ihren zugelassenen Gesellschaften, ». 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Vorliegendes Gesetz ist ebensowenig anwendbar auf Vereinbarungen zur Durchführung von Studien in bezug auf die in Artikel 1 erwähnten Arbeiten, sofern die Vereinbarung eine Beschreibung der Arbeiten, auf die die Studie sich bezieht, und eine Aufstellung der Bedürfnisse des Käufers oder Bauherrn enthält.Die Kosten der Studie dürfen ausserdem nicht über 2 % der vorgesehenen Baukosten hinausgehen, und der Käufer oder Bauherr muss immer über eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen verfügen, bevor die Vereinbarung endgültig in Kraft tritt. » Art. 3 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen dieser Genehmigung oder die Vereinbarung über die aufschiebende Bedingung der Erlangung einer Baugenehmigung angeben;in letzterem Fall muss der Antragsteller der Baugenehmigung sich verpflichten, im Monat nach Empfang der Notifizierung des Beschlusses über das Baugesuch seinem Vertragspartner eine beglaubigte Abschrift der Baugenehmigung und der Bedingungen dieser Genehmigung auszuhändigen, ». 2. Ein Buchstabe bbis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « bbis) angeben, ob der Käufer oder Bauherr die Vereinbarung an die aufschiebende Bedingung der Erlangung der Finanzierung eines bestimmten Mindestbetrags zu noch festzulegenden Bedingungen knüpft oder nicht;diese aufschiebende Bedingung gilt nur höchstens drei Monate ab dem Datum des Abschlusses der Vereinbarung, ». 3. Buchstabe d) Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) genaue Pläne und detaillierte Lastenhefte der Arbeiten, auf die die Vereinbarung sich bezieht, enthalten.Diese Unterlagen müssen klar und deutlich die Weise, wie die Arbeiten ausgeführt werden müssen, die zu verwendenden Materialien und gegebenenfalls die Fälle, in denen hiervon abgewichen werden kann, angeben. Diese Pläne und Lastenhefte müssen von einem zur Ausübung des Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten unterzeichnet sein, und ihnen muss eine Abschrift der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Basisurkunde und der Miteigentumsordnung beigefügt sein, wenn es ein Appartement betrifft, ». 4. In Buchstabe e) werden die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder Appartements » durch die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder Appartements oder gegebenenfalls den Gesamtpreis des Umbaus oder der Vergrösserung » ersetzt.5. Buchstabe e) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Dieser Preis umfasst alle Arbeiten, die für eine normale Bewohnbarkeit notwendig sind, ».6. Ein Buchstabe ebis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « ebis) das Bestehen regionaler öffentlicher Unterstützungen für das Wohnungswesen erwähnen und in der Anlage der Vereinbarung die damit verbundenen Grundbedingungen beifügen, ».7. In Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern « einem normalen Mietpreis » und dem Wort « entsprechen » die Wörter « des fertiggestellten Gutes, auf das sich die Vereinbarung bezieht, » eingefügt.8. Buchstabe h) wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Vereinbarung erwähnt auf jeden Fall in einem separaten Absatz und in anderer, fettgedruckter Schriftart, dass der Käufer oder Bauherr des Bauwerks das Recht hat, die Nichtigkeit der Vereinbarung oder einer im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klausel bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der aufgrund dieser Artikel erlassenen Bestimmungen, deren Wortlaut vollständig in der Vereinbarung aufgenommen werden muss, geltend zu machen.» Art. 4 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Betreuer oder Unternehmer kann mit Erlaubnis eines zur Ausübung des Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten bei der authentischen Beurkundung die Zahlung einer Summe fordern, die unter Berücksichtigung der entrichteten Anzahlung oder des gezahlten Handgelds dem Preis des Grundstücks oder des verkauften Teils dieses Grundstücks zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten entspricht.Eine Abschrift dieser Erlaubnis wird der Urkunde beigefügt. » 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Anwendungsbereichen entspricht die im vorhergehenden Absatz erwähnte Summe dem Verkaufspreis der Immobilie, die Gegenstand der Eigentumsübertragung ist, zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten.» Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzerlasses vom 3.Februar 1947 zur Regelung der Zulassung der Unternehmer » durch die Wörter « des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern » ersetzt, und in Absatz 2 werden die Wörter « Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 » durch die Wörter « Gesetzes vom 20. März 1991 » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « des Hauses oder Appartements » durch die Wörter « des Hauses oder Appartements oder gegebenenfalls des Umbaus oder der Vergrösserung » ersetzt. Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die authentische Urkunde muss angeben, dass alle Vorschriften der Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes eingehalten worden sind. » Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, abgeschlossen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE