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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/03/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 précitée Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen en van de wet van 3 mei 1993 tot wijziging van bovengenoemde wet van 9 juli 1971
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
1er MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 1 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la Duitse vertaling van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de
construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen
en voie de construction et de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du en van de wet van 3 mei 1993 tot wijziging van bovengenoemde wet van 9
9 juillet 1971 précitée juli 1971
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction - van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de
d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen,
construction, - de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 - van de wet van 3 mei 1993 tot wijziging van de wet van 9 juli 1971
réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in
construire ou en voie de construction, aanbouw zijnde woningen,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction - van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de
d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen;
construction; - de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 - van de wet van 3 mei 1993 tot wijziging van de wet van 9 juli 1971
réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in
construire ou en voie de construction. aanbouw zijnde woningen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er mars 1999. Gegeven te Bruxelles, 1 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
FAMILIE FAMILIE
9. JULI 1971 - Gesetz zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs 9. JULI 1971 - Gesetz zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs
von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen
zur Übertragung des Eigentums an einem zu bauenden oder im Bau zur Übertragung des Eigentums an einem zu bauenden oder im Bau
befindlichen Haus oder Appartement und auf alle Vereinbarungen, in befindlichen Haus oder Appartement und auf alle Vereinbarungen, in
denen die Verpflichtung eingegangen wird, eine solche Immobilie zu denen die Verpflichtung eingegangen wird, eine solche Immobilie zu
bauen, bauen zu lassen oder zu besorgen, wenn das Haus oder bauen, bauen zu lassen oder zu besorgen, wenn das Haus oder
Appartement zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und Wohnzwecken dient und Appartement zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und Wohnzwecken dient und
der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder
mehreren Zahlungen vor Fertigstellung des Gebäudes verpflichtet ist. mehreren Zahlungen vor Fertigstellung des Gebäudes verpflichtet ist.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen,
die abgeschlossen werden von: die abgeschlossen werden von:
1. der Nationalen Wohnungsbaugesellschaft, der Nationalen 1. der Nationalen Wohnungsbaugesellschaft, der Nationalen
Grundstücksgesellschaft und ihren zugelassenen Gesellschaften, Grundstücksgesellschaft und ihren zugelassenen Gesellschaften,
2. Gemeinden und interkommunalen Vereinigungen, 2. Gemeinden und interkommunalen Vereinigungen,
3. einem Käufer oder Bauherrn, dessen gewöhnliche Tätigkeit darin 3. einem Käufer oder Bauherrn, dessen gewöhnliche Tätigkeit darin
besteht, Häuser oder Appartements zu bauen oder bauen zu lassen, um besteht, Häuser oder Appartements zu bauen oder bauen zu lassen, um
sie entgeltlich zu veräussern; es wird vorausgesetzt, dass jede sie entgeltlich zu veräussern; es wird vorausgesetzt, dass jede
Vereinbarung, die von diesem Käufer oder Bauherrn abgeschlossen wird, Vereinbarung, die von diesem Käufer oder Bauherrn abgeschlossen wird,
im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit abgeschlossen wurde. im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit abgeschlossen wurde.
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Vereinbarungen unterliegen den Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Vereinbarungen unterliegen den
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in bezug auf Kauf oder Miete von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in bezug auf Kauf oder Miete von
Arbeit und Dienstleistungen aufgrund von Kostenvoranschlägen oder Arbeit und Dienstleistungen aufgrund von Kostenvoranschlägen oder
Aufträgen, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Aufträgen, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen
Abweichungen. Abweichungen.
Art. 4 - Durch die Vereinbarung gehen die Rechte des Verkäufers am Art. 4 - Durch die Vereinbarung gehen die Rechte des Verkäufers am
Grundstück und an den bestehenden Gebäuden in bezug auf das zu bauende Grundstück und an den bestehenden Gebäuden in bezug auf das zu bauende
oder im Bau befindliche Haus oder Appartement unmittelbar an den oder im Bau befindliche Haus oder Appartement unmittelbar an den
Käufer über. Käufer über.
Art. 5 - Die Übertragung des Eigentums an Gebäuden, die noch zu bauen Art. 5 - Die Übertragung des Eigentums an Gebäuden, die noch zu bauen
sind, erfolgt je nach Verarbeitung der Baustoffe und ihrer sind, erfolgt je nach Verarbeitung der Baustoffe und ihrer
Einarbeitung in das Grundstück oder in die im Bau befindliche Wohnung. Einarbeitung in das Grundstück oder in die im Bau befindliche Wohnung.
Sowohl bei einem Verkauf als auch bei einem Werkvertrag kann der in Sowohl bei einem Verkauf als auch bei einem Werkvertrag kann der in
den Artikeln 1788 und 1789 des Zivilgesetzbuches erwähnte den Artikeln 1788 und 1789 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Gefahrübergang nicht vor der vorläufigen Abnahme der Arbeiten oder, Gefahrübergang nicht vor der vorläufigen Abnahme der Arbeiten oder,
wenn es ein Appartement betrifft, nicht vor der vorläufigen Abnahme wenn es ein Appartement betrifft, nicht vor der vorläufigen Abnahme
der privaten Teile erfolgen. der privaten Teile erfolgen.
Art. 6 - Die Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches sind Art. 6 - Die Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches sind
ebenfalls auf den Verkäufer anwendbar. ebenfalls auf den Verkäufer anwendbar.
Die Garantie, die vom Verkäufer aufgrund des vorhergehenden Absatzes Die Garantie, die vom Verkäufer aufgrund des vorhergehenden Absatzes
gewährt werden muss, gilt für die aufeinanderfolgenden Eigentümer des gewährt werden muss, gilt für die aufeinanderfolgenden Eigentümer des
Hauses oder Appartements. Klage kann jedoch nur gegen den Hauses oder Appartements. Klage kann jedoch nur gegen den
ursprünglichen Verkäufer erhoben werden. ursprünglichen Verkäufer erhoben werden.
Ist in einem Appartementhaus ein Appartement vor Fertigstellung Ist in einem Appartementhaus ein Appartement vor Fertigstellung
verkauft worden, unterliegt die Haftung des Verkäufers für die verkauft worden, unterliegt die Haftung des Verkäufers für die
gemeinschaftlichen Teile der nach Fertigstellung verkauften gemeinschaftlichen Teile der nach Fertigstellung verkauften
Appartements ebenfalls vorliegendem Artikel. Appartements ebenfalls vorliegendem Artikel.
Art. 7 - In Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Art. 7 - In Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte
Vereinbarungen und Vereinbarungsversprechen müssen: Vereinbarungen und Vereinbarungsversprechen müssen:
a) die Identität des Eigentümers des Grundstücks und der bestehenden a) die Identität des Eigentümers des Grundstücks und der bestehenden
Gebäude angeben; Gebäude angeben;
b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen
dieser Genehmigung angeben; dieser Genehmigung angeben;
c) die genaue Beschreibung der privaten und gemeinschaftlichen Teile, c) die genaue Beschreibung der privaten und gemeinschaftlichen Teile,
die Gegenstand der Vereinbarung sind, enthalten; die Gegenstand der Vereinbarung sind, enthalten;
d) genaue Pläne und Lastenhefte, die von einem zur Ausübung des d) genaue Pläne und Lastenhefte, die von einem zur Ausübung des
Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten unterzeichnet Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten unterzeichnet
sind, und, wenn es ein Appartement betrifft, ebenfalls eine Abschrift sind, und, wenn es ein Appartement betrifft, ebenfalls eine Abschrift
der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Basisurkunde und der der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Basisurkunde und der
Miteigentumsordnung in der Anlage enthalten. Miteigentumsordnung in der Anlage enthalten.
Das Fehlen dieser Anlagen in der authentischen Urkunde kann durch eine Das Fehlen dieser Anlagen in der authentischen Urkunde kann durch eine
notarielle Erklärung gedeckt werden, die in diese Urkunde aufgenommen notarielle Erklärung gedeckt werden, die in diese Urkunde aufgenommen
wird und in der angegeben ist, dass die Parteien im Besitz dieser wird und in der angegeben ist, dass die Parteien im Besitz dieser
Unterlagen sind; Unterlagen sind;
e) den Gesamtpreis des Hauses oder Appartements und die e) den Gesamtpreis des Hauses oder Appartements und die
Zahlungsmodalitäten angeben und die Möglichkeit einer Preisrevision Zahlungsmodalitäten angeben und die Möglichkeit einer Preisrevision
erwähnen; erwähnen;
f) das Datum des Beginns der Arbeiten, die Ausführungs- oder f) das Datum des Beginns der Arbeiten, die Ausführungs- oder
Lieferfrist und den Schadenersatz wegen Ausführungs- oder Lieferverzug Lieferfrist und den Schadenersatz wegen Ausführungs- oder Lieferverzug
festlegen; dieser Schadenersatz muss mindestens einem normalen festlegen; dieser Schadenersatz muss mindestens einem normalen
Mietpreis entsprechen; Mietpreis entsprechen;
g) die Abnahmemodalitäten bestimmen; g) die Abnahmemodalitäten bestimmen;
h) die Erklärung der Parteien enthalten, dass sie seit fünfzehn Tagen h) die Erklärung der Parteien enthalten, dass sie seit fünfzehn Tagen
Kenntnis haben von den in vorliegendem Artikel erwähnten Angaben und Kenntnis haben von den in vorliegendem Artikel erwähnten Angaben und
Unterlagen. Unterlagen.
Der König kann die Mindestbedingungen festlegen, denen die Der König kann die Mindestbedingungen festlegen, denen die
Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen müssen. Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen müssen.
Art. 8 - Der in Artikel 7 Buchstabe e) erwähnte Preis ist der am Tag Art. 8 - Der in Artikel 7 Buchstabe e) erwähnte Preis ist der am Tag
der Unterzeichnung der Vereinbarung gültige Preis. der Unterzeichnung der Vereinbarung gültige Preis.
Der König bestimmt die Modalitäten der Preisrevision. Der König bestimmt die Modalitäten der Preisrevision.
Art. 9 - Die endgültige Abnahme des Bauwerks darf erst nach einem Jahr Art. 9 - Die endgültige Abnahme des Bauwerks darf erst nach einem Jahr
ab der vorläufigen Abnahme und sofern die gemeinschaftlichen Teile ab der vorläufigen Abnahme und sofern die gemeinschaftlichen Teile
einschliesslich der Zugänge bereits Gegenstand einer endgültigen einschliesslich der Zugänge bereits Gegenstand einer endgültigen
Abnahme waren, so dass eine normale Bewohnbarkeit gewährleistet ist, Abnahme waren, so dass eine normale Bewohnbarkeit gewährleistet ist,
erfolgen. erfolgen.
Art. 10 - Der Verkäufer oder Unternehmer darf vor Abschluss der in Art. 10 - Der Verkäufer oder Unternehmer darf vor Abschluss der in
Artikel 1 erwähnten Vereinbarung keine Zahlung in gleich welcher Form Artikel 1 erwähnten Vereinbarung keine Zahlung in gleich welcher Form
fordern oder annehmen. fordern oder annehmen.
Wird bei Abschluss der Vereinbarung eine Anzahlung oder Handgeld Wird bei Abschluss der Vereinbarung eine Anzahlung oder Handgeld
gezahlt, darf der Betrag nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises gezahlt, darf der Betrag nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises
hinausgehen. hinausgehen.
Der Betreuer oder Unternehmer kann bei der authentischen Beurkundung Der Betreuer oder Unternehmer kann bei der authentischen Beurkundung
die Zahlung einer Summe fordern, die unter Berücksichtigung der die Zahlung einer Summe fordern, die unter Berücksichtigung der
entrichteten Anzahlung oder des gezahlten Handgelds dem Preis des entrichteten Anzahlung oder des gezahlten Handgelds dem Preis des
Grundstücks oder des verkauften Teils dieses Grundstücks zusätzlich Grundstücks oder des verkauften Teils dieses Grundstücks zusätzlich
des Preises der ausgeführten Arbeiten entspricht. des Preises der ausgeführten Arbeiten entspricht.
Der Restbetrag des Preises der Arbeiten ist erst ab dieser Der Restbetrag des Preises der Arbeiten ist erst ab dieser
authentischen Beurkundung in Teilbeträgen einforderbar; diese authentischen Beurkundung in Teilbeträgen einforderbar; diese
Teilbeträge dürfen jedoch nicht über den Preis der ausgeführten Teilbeträge dürfen jedoch nicht über den Preis der ausgeführten
Arbeiten hinausgehen. Arbeiten hinausgehen.
Wird nach einem Vereinbarungsversprechen keine Vereinbarung Wird nach einem Vereinbarungsversprechen keine Vereinbarung
abgeschlossen, kann die vertragliche Entschädigung zu Lasten des abgeschlossen, kann die vertragliche Entschädigung zu Lasten des
Käufers oder Bauherrn nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises Käufers oder Bauherrn nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises
hinausgehen; obwohl die vertragliche Entschädigung pauschal festgelegt hinausgehen; obwohl die vertragliche Entschädigung pauschal festgelegt
ist, kann sie erhöht beziehungsweise verringert werden, sofern ist, kann sie erhöht beziehungsweise verringert werden, sofern
erwiesen ist, dass sie unter beziehungsweise über dem tatsächlich erwiesen ist, dass sie unter beziehungsweise über dem tatsächlich
erlittenen Schaden liegt. erlittenen Schaden liegt.
Art. 11 - Die Vereinbarung darf keine Rückkaufsklausel enthalten. Art. 11 - Die Vereinbarung darf keine Rückkaufsklausel enthalten.
Art. 12 - Genügt der Verkäufer oder Unternehmer den Bedingungen des Art. 12 - Genügt der Verkäufer oder Unternehmer den Bedingungen des
Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 zur Regelung der Zulassung der Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 zur Regelung der Zulassung der
Unternehmer, was Art und Umfang der ihm aufgetragenen Arbeiten Unternehmer, was Art und Umfang der ihm aufgetragenen Arbeiten
betrifft, so ist er verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten, deren betrifft, so ist er verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten, deren
Höhe und deren Hinterlegungs- und Freigabemodalitäten vom König Höhe und deren Hinterlegungs- und Freigabemodalitäten vom König
festgelegt werden. festgelegt werden.
Genügt der Verkäufer oder Unternehmer nicht den Bedingungen des in Genügt der Verkäufer oder Unternehmer nicht den Bedingungen des in
vorhergehendem Absatz erwähnten Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947, so vorhergehendem Absatz erwähnten Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947, so
ist er verpflichtet, die Fertigstellung des Hauses oder Appartements ist er verpflichtet, die Fertigstellung des Hauses oder Appartements
oder die Erstattung der entrichteten Beträge bei Auflösung des oder die Erstattung der entrichteten Beträge bei Auflösung des
Vertrags wegen Nichtfertigstellung zu garantieren. Vertrags wegen Nichtfertigstellung zu garantieren.
Der König legt Art und Bedingungen dieser Garantie und die Der König legt Art und Bedingungen dieser Garantie und die
Modalitäten, gemäss denen der Käufer oder Bauherr von dieser Garantie Modalitäten, gemäss denen der Käufer oder Bauherr von dieser Garantie
in Kenntnis gesetzt wird, fest. Diese haben ein Vorzugsrecht auf diese in Kenntnis gesetzt wird, fest. Diese haben ein Vorzugsrecht auf diese
Garantie, das dem in Artikel 27 Nr. 5 des Hypothekengesetzes Garantie, das dem in Artikel 27 Nr. 5 des Hypothekengesetzes
vorgesehenen Vorzugsrecht im Range unmittelbar nachsteht. vorgesehenen Vorzugsrecht im Range unmittelbar nachsteht.
Art. 13 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 3 bis 6 und Art. 13 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 3 bis 6 und
8 bis 11 und zu den Königlichen Erlassen in Ausführung von Artikel 8 8 bis 11 und zu den Königlichen Erlassen in Ausführung von Artikel 8
Absatz 2 steht, gilt als nicht geschrieben. Absatz 2 steht, gilt als nicht geschrieben.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der
Königlichen Erlasse in Ausführung dieser Artikel hat die Nichtigkeit Königlichen Erlasse in Ausführung dieser Artikel hat die Nichtigkeit
der Vereinbarung oder des Vereinbarungsversprechens oder die der Vereinbarung oder des Vereinbarungsversprechens oder die
Nichtigkeit der im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klauseln zur Nichtigkeit der im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klauseln zur
Folge. Folge.
Die eine oder andere Nichtigkeit kann nach Wahl ausschliesslich vom Die eine oder andere Nichtigkeit kann nach Wahl ausschliesslich vom
Käufer oder Bauherrn im Sinne von Artikel 1 vor der authentischen Käufer oder Bauherrn im Sinne von Artikel 1 vor der authentischen
Beurkundung oder, wenn es einen Werkvertrag betrifft, vor der in Beurkundung oder, wenn es einen Werkvertrag betrifft, vor der in
Artikel 9 erwähnten vorläufigen Abnahme geltend gemacht werden. Artikel 9 erwähnten vorläufigen Abnahme geltend gemacht werden.
Art. 14 - Wer direkt oder indirekt gegen die Bestimmungen von Artikel Art. 14 - Wer direkt oder indirekt gegen die Bestimmungen von Artikel
10 verstösst, indem er Zahlungen fordert oder annimmt, wird mit einer 10 verstösst, indem er Zahlungen fordert oder annimmt, wird mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer
Geldstrafe von 26 Franken bis 200 Franken oder mit lediglich einer Geldstrafe von 26 Franken bis 200 Franken oder mit lediglich einer
dieser Strafen belegt. dieser Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die in vorliegendem Artikel Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die in vorliegendem Artikel
erwähnten Verstösse anwendbar. erwähnten Verstösse anwendbar.
Art. 15 - Der König legt das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz Art. 15 - Der König legt das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz
in Kraft tritt. Vorliegendes Gesetz tritt jedoch spätestens am ersten in Kraft tritt. Vorliegendes Gesetz tritt jedoch spätestens am ersten
Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem es im Belgischen Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem es im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1971 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1971
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. VRANCKX A. VRANCKX
Der Minister der Familie und des Wohnungswesens Der Minister der Familie und des Wohnungswesens
G. BREYNE G. BREYNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. VRANCKX A. VRANCKX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er mars 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
3. MAI 1993 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur 3. MAI 1993 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur
Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau
befindlichen Wohnungen befindlichen Wohnungen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Artikel 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des
Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen
Wohnungen wird durch folgenden Absatz ergänzt: Wohnungen wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf alle Vereinbarungen zur « Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf alle Vereinbarungen zur
Eigentumsübertragung, in denen die Verpflichtung eingegangen wird, ein Eigentumsübertragung, in denen die Verpflichtung eingegangen wird, ein
Haus oder Appartement, das zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und Haus oder Appartement, das zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und
Wohnzwecken dient, umzubauen oder zu vergrössern, wenn der Gesamtpreis Wohnzwecken dient, umzubauen oder zu vergrössern, wenn der Gesamtpreis
der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten über dem Mindestbetrag liegt, der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten über dem Mindestbetrag liegt,
dessen Berechnungsmodalitäten vom König festgelegt werden, und wenn dessen Berechnungsmodalitäten vom König festgelegt werden, und wenn
der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder
mehreren Zahlungen vor Fertigstellung dieser Arbeiten verpflichtet mehreren Zahlungen vor Fertigstellung dieser Arbeiten verpflichtet
ist. » ist. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. den regionalen Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften und « 1. den regionalen Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften und
ihren zugelassenen Gesellschaften, ». ihren zugelassenen Gesellschaften, ».
2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Vorliegendes Gesetz ist ebensowenig anwendbar auf Vereinbarungen zur « Vorliegendes Gesetz ist ebensowenig anwendbar auf Vereinbarungen zur
Durchführung von Studien in bezug auf die in Artikel 1 erwähnten Durchführung von Studien in bezug auf die in Artikel 1 erwähnten
Arbeiten, sofern die Vereinbarung eine Beschreibung der Arbeiten, auf Arbeiten, sofern die Vereinbarung eine Beschreibung der Arbeiten, auf
die die Studie sich bezieht, und eine Aufstellung der Bedürfnisse des die die Studie sich bezieht, und eine Aufstellung der Bedürfnisse des
Käufers oder Bauherrn enthält. Die Kosten der Studie dürfen ausserdem Käufers oder Bauherrn enthält. Die Kosten der Studie dürfen ausserdem
nicht über 2 % der vorgesehenen Baukosten hinausgehen, und der Käufer nicht über 2 % der vorgesehenen Baukosten hinausgehen, und der Käufer
oder Bauherr muss immer über eine Bedenkzeit von mindestens sieben oder Bauherr muss immer über eine Bedenkzeit von mindestens sieben
Tagen verfügen, bevor die Vereinbarung endgültig in Kraft tritt. » Tagen verfügen, bevor die Vereinbarung endgültig in Kraft tritt. »
Art. 3 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 3 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen « b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen
dieser Genehmigung oder die Vereinbarung über die aufschiebende dieser Genehmigung oder die Vereinbarung über die aufschiebende
Bedingung der Erlangung einer Baugenehmigung angeben; in letzterem Bedingung der Erlangung einer Baugenehmigung angeben; in letzterem
Fall muss der Antragsteller der Baugenehmigung sich verpflichten, im Fall muss der Antragsteller der Baugenehmigung sich verpflichten, im
Monat nach Empfang der Notifizierung des Beschlusses über das Monat nach Empfang der Notifizierung des Beschlusses über das
Baugesuch seinem Vertragspartner eine beglaubigte Abschrift der Baugesuch seinem Vertragspartner eine beglaubigte Abschrift der
Baugenehmigung und der Bedingungen dieser Genehmigung auszuhändigen, Baugenehmigung und der Bedingungen dieser Genehmigung auszuhändigen,
». ».
2. Ein Buchstabe bbis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Buchstabe bbis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« bbis) angeben, ob der Käufer oder Bauherr die Vereinbarung an die « bbis) angeben, ob der Käufer oder Bauherr die Vereinbarung an die
aufschiebende Bedingung der Erlangung der Finanzierung eines aufschiebende Bedingung der Erlangung der Finanzierung eines
bestimmten Mindestbetrags zu noch festzulegenden Bedingungen knüpft bestimmten Mindestbetrags zu noch festzulegenden Bedingungen knüpft
oder nicht; diese aufschiebende Bedingung gilt nur höchstens drei oder nicht; diese aufschiebende Bedingung gilt nur höchstens drei
Monate ab dem Datum des Abschlusses der Vereinbarung, ». Monate ab dem Datum des Abschlusses der Vereinbarung, ».
3. Buchstabe d) Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Buchstabe d) Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« d) genaue Pläne und detaillierte Lastenhefte der Arbeiten, auf die « d) genaue Pläne und detaillierte Lastenhefte der Arbeiten, auf die
die Vereinbarung sich bezieht, enthalten. Diese Unterlagen müssen klar die Vereinbarung sich bezieht, enthalten. Diese Unterlagen müssen klar
und deutlich die Weise, wie die Arbeiten ausgeführt werden müssen, die und deutlich die Weise, wie die Arbeiten ausgeführt werden müssen, die
zu verwendenden Materialien und gegebenenfalls die Fälle, in denen zu verwendenden Materialien und gegebenenfalls die Fälle, in denen
hiervon abgewichen werden kann, angeben. Diese Pläne und Lastenhefte hiervon abgewichen werden kann, angeben. Diese Pläne und Lastenhefte
müssen von einem zur Ausübung des Architektenberufs in Belgien müssen von einem zur Ausübung des Architektenberufs in Belgien
ermächtigten Architekten unterzeichnet sein, und ihnen muss eine ermächtigten Architekten unterzeichnet sein, und ihnen muss eine
Abschrift der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Abschrift der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen
Basisurkunde und der Miteigentumsordnung beigefügt sein, wenn es ein Basisurkunde und der Miteigentumsordnung beigefügt sein, wenn es ein
Appartement betrifft, ». Appartement betrifft, ».
4. In Buchstabe e) werden die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder 4. In Buchstabe e) werden die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder
Appartements » durch die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder Appartements » durch die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder
Appartements oder gegebenenfalls den Gesamtpreis des Umbaus oder der Appartements oder gegebenenfalls den Gesamtpreis des Umbaus oder der
Vergrösserung » ersetzt. Vergrösserung » ersetzt.
5. Buchstabe e) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 5. Buchstabe e) wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Dieser Preis umfasst alle Arbeiten, die für eine normale « Dieser Preis umfasst alle Arbeiten, die für eine normale
Bewohnbarkeit notwendig sind, ». Bewohnbarkeit notwendig sind, ».
6. Ein Buchstabe ebis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 6. Ein Buchstabe ebis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« ebis) das Bestehen regionaler öffentlicher Unterstützungen für das « ebis) das Bestehen regionaler öffentlicher Unterstützungen für das
Wohnungswesen erwähnen und in der Anlage der Vereinbarung die damit Wohnungswesen erwähnen und in der Anlage der Vereinbarung die damit
verbundenen Grundbedingungen beifügen, ». verbundenen Grundbedingungen beifügen, ».
7. In Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern « einem normalen 7. In Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern « einem normalen
Mietpreis » und dem Wort « entsprechen » die Wörter « des Mietpreis » und dem Wort « entsprechen » die Wörter « des
fertiggestellten Gutes, auf das sich die Vereinbarung bezieht, » fertiggestellten Gutes, auf das sich die Vereinbarung bezieht, »
eingefügt. eingefügt.
8. Buchstabe h) wird durch folgenden Absatz ergänzt: 8. Buchstabe h) wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Vereinbarung erwähnt auf jeden Fall in einem separaten Absatz « Die Vereinbarung erwähnt auf jeden Fall in einem separaten Absatz
und in anderer, fettgedruckter Schriftart, dass der Käufer oder und in anderer, fettgedruckter Schriftart, dass der Käufer oder
Bauherr des Bauwerks das Recht hat, die Nichtigkeit der Vereinbarung Bauherr des Bauwerks das Recht hat, die Nichtigkeit der Vereinbarung
oder einer im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klausel bei oder einer im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klausel bei
Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der
aufgrund dieser Artikel erlassenen Bestimmungen, deren Wortlaut aufgrund dieser Artikel erlassenen Bestimmungen, deren Wortlaut
vollständig in der Vereinbarung aufgenommen werden muss, geltend zu vollständig in der Vereinbarung aufgenommen werden muss, geltend zu
machen. » machen. »
Art. 4 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der Betreuer oder Unternehmer kann mit Erlaubnis eines zur Ausübung « Der Betreuer oder Unternehmer kann mit Erlaubnis eines zur Ausübung
des Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten bei der des Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten bei der
authentischen Beurkundung die Zahlung einer Summe fordern, die unter authentischen Beurkundung die Zahlung einer Summe fordern, die unter
Berücksichtigung der entrichteten Anzahlung oder des gezahlten Berücksichtigung der entrichteten Anzahlung oder des gezahlten
Handgelds dem Preis des Grundstücks oder des verkauften Teils dieses Handgelds dem Preis des Grundstücks oder des verkauften Teils dieses
Grundstücks zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten Grundstücks zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten
entspricht. Eine Abschrift dieser Erlaubnis wird der Urkunde entspricht. Eine Abschrift dieser Erlaubnis wird der Urkunde
beigefügt. » beigefügt. »
2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« In den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Anwendungsbereichen « In den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Anwendungsbereichen
entspricht die im vorhergehenden Absatz erwähnte Summe dem entspricht die im vorhergehenden Absatz erwähnte Summe dem
Verkaufspreis der Immobilie, die Gegenstand der Eigentumsübertragung Verkaufspreis der Immobilie, die Gegenstand der Eigentumsübertragung
ist, zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten. » ist, zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten. »
Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzerlasses vom 3. Februar 1. In Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzerlasses vom 3. Februar
1947 zur Regelung der Zulassung der Unternehmer » durch die Wörter « 1947 zur Regelung der Zulassung der Unternehmer » durch die Wörter «
des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von
Bauunternehmern » ersetzt, und in Absatz 2 werden die Wörter « Bauunternehmern » ersetzt, und in Absatz 2 werden die Wörter «
Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 » durch die Wörter « Gesetzes vom Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 » durch die Wörter « Gesetzes vom
20. März 1991 » ersetzt. 20. März 1991 » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « des Hauses oder Appartements » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « des Hauses oder Appartements »
durch die Wörter « des Hauses oder Appartements oder gegebenenfalls durch die Wörter « des Hauses oder Appartements oder gegebenenfalls
des Umbaus oder der Vergrösserung » ersetzt. des Umbaus oder der Vergrösserung » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die authentische Urkunde muss angeben, dass alle Vorschriften der « Die authentische Urkunde muss angeben, dass alle Vorschriften der
Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes eingehalten worden sind. » Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes eingehalten worden sind. »
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen, Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen,
die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem
vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden
ist, abgeschlossen werden. ist, abgeschlossen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1993 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1993
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er mars 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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