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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 précitée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen en van de wet van 3 mei 1993 tot wijziging van bovengenoemde wet van 9 juli 1971 |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
1er MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 1 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la | Duitse vertaling van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de |
construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou | woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen |
en voie de construction et de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du | en van de wet van 3 mei 1993 tot wijziging van bovengenoemde wet van 9 |
9 juillet 1971 précitée | juli 1971 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction | - van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de |
d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de | verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen, |
construction, - de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 | - van de wet van 3 mei 1993 tot wijziging van de wet van 9 juli 1971 |
réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à | tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in |
construire ou en voie de construction, | aanbouw zijnde woningen, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction | - van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de |
d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de | verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen; |
construction; - de la loi du 3 mai 1993 modifiant la loi du 9 juillet 1971 | - van de wet van 3 mei 1993 tot wijziging van de wet van 9 juli 1971 |
réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à | tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in |
construire ou en voie de construction. | aanbouw zijnde woningen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er mars 1999. | Gegeven te Bruxelles, 1 maart 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
FAMILIE | FAMILIE |
9. JULI 1971 - Gesetz zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs | 9. JULI 1971 - Gesetz zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs |
von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen | von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen |
zur Übertragung des Eigentums an einem zu bauenden oder im Bau | zur Übertragung des Eigentums an einem zu bauenden oder im Bau |
befindlichen Haus oder Appartement und auf alle Vereinbarungen, in | befindlichen Haus oder Appartement und auf alle Vereinbarungen, in |
denen die Verpflichtung eingegangen wird, eine solche Immobilie zu | denen die Verpflichtung eingegangen wird, eine solche Immobilie zu |
bauen, bauen zu lassen oder zu besorgen, wenn das Haus oder | bauen, bauen zu lassen oder zu besorgen, wenn das Haus oder |
Appartement zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und Wohnzwecken dient und | Appartement zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und Wohnzwecken dient und |
der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder | der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder |
mehreren Zahlungen vor Fertigstellung des Gebäudes verpflichtet ist. | mehreren Zahlungen vor Fertigstellung des Gebäudes verpflichtet ist. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, |
die abgeschlossen werden von: | die abgeschlossen werden von: |
1. der Nationalen Wohnungsbaugesellschaft, der Nationalen | 1. der Nationalen Wohnungsbaugesellschaft, der Nationalen |
Grundstücksgesellschaft und ihren zugelassenen Gesellschaften, | Grundstücksgesellschaft und ihren zugelassenen Gesellschaften, |
2. Gemeinden und interkommunalen Vereinigungen, | 2. Gemeinden und interkommunalen Vereinigungen, |
3. einem Käufer oder Bauherrn, dessen gewöhnliche Tätigkeit darin | 3. einem Käufer oder Bauherrn, dessen gewöhnliche Tätigkeit darin |
besteht, Häuser oder Appartements zu bauen oder bauen zu lassen, um | besteht, Häuser oder Appartements zu bauen oder bauen zu lassen, um |
sie entgeltlich zu veräussern; es wird vorausgesetzt, dass jede | sie entgeltlich zu veräussern; es wird vorausgesetzt, dass jede |
Vereinbarung, die von diesem Käufer oder Bauherrn abgeschlossen wird, | Vereinbarung, die von diesem Käufer oder Bauherrn abgeschlossen wird, |
im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit abgeschlossen wurde. | im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit abgeschlossen wurde. |
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Vereinbarungen unterliegen den | Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Vereinbarungen unterliegen den |
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in bezug auf Kauf oder Miete von | Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in bezug auf Kauf oder Miete von |
Arbeit und Dienstleistungen aufgrund von Kostenvoranschlägen oder | Arbeit und Dienstleistungen aufgrund von Kostenvoranschlägen oder |
Aufträgen, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen | Aufträgen, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen |
Abweichungen. | Abweichungen. |
Art. 4 - Durch die Vereinbarung gehen die Rechte des Verkäufers am | Art. 4 - Durch die Vereinbarung gehen die Rechte des Verkäufers am |
Grundstück und an den bestehenden Gebäuden in bezug auf das zu bauende | Grundstück und an den bestehenden Gebäuden in bezug auf das zu bauende |
oder im Bau befindliche Haus oder Appartement unmittelbar an den | oder im Bau befindliche Haus oder Appartement unmittelbar an den |
Käufer über. | Käufer über. |
Art. 5 - Die Übertragung des Eigentums an Gebäuden, die noch zu bauen | Art. 5 - Die Übertragung des Eigentums an Gebäuden, die noch zu bauen |
sind, erfolgt je nach Verarbeitung der Baustoffe und ihrer | sind, erfolgt je nach Verarbeitung der Baustoffe und ihrer |
Einarbeitung in das Grundstück oder in die im Bau befindliche Wohnung. | Einarbeitung in das Grundstück oder in die im Bau befindliche Wohnung. |
Sowohl bei einem Verkauf als auch bei einem Werkvertrag kann der in | Sowohl bei einem Verkauf als auch bei einem Werkvertrag kann der in |
den Artikeln 1788 und 1789 des Zivilgesetzbuches erwähnte | den Artikeln 1788 und 1789 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
Gefahrübergang nicht vor der vorläufigen Abnahme der Arbeiten oder, | Gefahrübergang nicht vor der vorläufigen Abnahme der Arbeiten oder, |
wenn es ein Appartement betrifft, nicht vor der vorläufigen Abnahme | wenn es ein Appartement betrifft, nicht vor der vorläufigen Abnahme |
der privaten Teile erfolgen. | der privaten Teile erfolgen. |
Art. 6 - Die Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches sind | Art. 6 - Die Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches sind |
ebenfalls auf den Verkäufer anwendbar. | ebenfalls auf den Verkäufer anwendbar. |
Die Garantie, die vom Verkäufer aufgrund des vorhergehenden Absatzes | Die Garantie, die vom Verkäufer aufgrund des vorhergehenden Absatzes |
gewährt werden muss, gilt für die aufeinanderfolgenden Eigentümer des | gewährt werden muss, gilt für die aufeinanderfolgenden Eigentümer des |
Hauses oder Appartements. Klage kann jedoch nur gegen den | Hauses oder Appartements. Klage kann jedoch nur gegen den |
ursprünglichen Verkäufer erhoben werden. | ursprünglichen Verkäufer erhoben werden. |
Ist in einem Appartementhaus ein Appartement vor Fertigstellung | Ist in einem Appartementhaus ein Appartement vor Fertigstellung |
verkauft worden, unterliegt die Haftung des Verkäufers für die | verkauft worden, unterliegt die Haftung des Verkäufers für die |
gemeinschaftlichen Teile der nach Fertigstellung verkauften | gemeinschaftlichen Teile der nach Fertigstellung verkauften |
Appartements ebenfalls vorliegendem Artikel. | Appartements ebenfalls vorliegendem Artikel. |
Art. 7 - In Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte | Art. 7 - In Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
Vereinbarungen und Vereinbarungsversprechen müssen: | Vereinbarungen und Vereinbarungsversprechen müssen: |
a) die Identität des Eigentümers des Grundstücks und der bestehenden | a) die Identität des Eigentümers des Grundstücks und der bestehenden |
Gebäude angeben; | Gebäude angeben; |
b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen | b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen |
dieser Genehmigung angeben; | dieser Genehmigung angeben; |
c) die genaue Beschreibung der privaten und gemeinschaftlichen Teile, | c) die genaue Beschreibung der privaten und gemeinschaftlichen Teile, |
die Gegenstand der Vereinbarung sind, enthalten; | die Gegenstand der Vereinbarung sind, enthalten; |
d) genaue Pläne und Lastenhefte, die von einem zur Ausübung des | d) genaue Pläne und Lastenhefte, die von einem zur Ausübung des |
Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten unterzeichnet | Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten unterzeichnet |
sind, und, wenn es ein Appartement betrifft, ebenfalls eine Abschrift | sind, und, wenn es ein Appartement betrifft, ebenfalls eine Abschrift |
der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Basisurkunde und der | der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Basisurkunde und der |
Miteigentumsordnung in der Anlage enthalten. | Miteigentumsordnung in der Anlage enthalten. |
Das Fehlen dieser Anlagen in der authentischen Urkunde kann durch eine | Das Fehlen dieser Anlagen in der authentischen Urkunde kann durch eine |
notarielle Erklärung gedeckt werden, die in diese Urkunde aufgenommen | notarielle Erklärung gedeckt werden, die in diese Urkunde aufgenommen |
wird und in der angegeben ist, dass die Parteien im Besitz dieser | wird und in der angegeben ist, dass die Parteien im Besitz dieser |
Unterlagen sind; | Unterlagen sind; |
e) den Gesamtpreis des Hauses oder Appartements und die | e) den Gesamtpreis des Hauses oder Appartements und die |
Zahlungsmodalitäten angeben und die Möglichkeit einer Preisrevision | Zahlungsmodalitäten angeben und die Möglichkeit einer Preisrevision |
erwähnen; | erwähnen; |
f) das Datum des Beginns der Arbeiten, die Ausführungs- oder | f) das Datum des Beginns der Arbeiten, die Ausführungs- oder |
Lieferfrist und den Schadenersatz wegen Ausführungs- oder Lieferverzug | Lieferfrist und den Schadenersatz wegen Ausführungs- oder Lieferverzug |
festlegen; dieser Schadenersatz muss mindestens einem normalen | festlegen; dieser Schadenersatz muss mindestens einem normalen |
Mietpreis entsprechen; | Mietpreis entsprechen; |
g) die Abnahmemodalitäten bestimmen; | g) die Abnahmemodalitäten bestimmen; |
h) die Erklärung der Parteien enthalten, dass sie seit fünfzehn Tagen | h) die Erklärung der Parteien enthalten, dass sie seit fünfzehn Tagen |
Kenntnis haben von den in vorliegendem Artikel erwähnten Angaben und | Kenntnis haben von den in vorliegendem Artikel erwähnten Angaben und |
Unterlagen. | Unterlagen. |
Der König kann die Mindestbedingungen festlegen, denen die | Der König kann die Mindestbedingungen festlegen, denen die |
Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen müssen. | Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen müssen. |
Art. 8 - Der in Artikel 7 Buchstabe e) erwähnte Preis ist der am Tag | Art. 8 - Der in Artikel 7 Buchstabe e) erwähnte Preis ist der am Tag |
der Unterzeichnung der Vereinbarung gültige Preis. | der Unterzeichnung der Vereinbarung gültige Preis. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Preisrevision. | Der König bestimmt die Modalitäten der Preisrevision. |
Art. 9 - Die endgültige Abnahme des Bauwerks darf erst nach einem Jahr | Art. 9 - Die endgültige Abnahme des Bauwerks darf erst nach einem Jahr |
ab der vorläufigen Abnahme und sofern die gemeinschaftlichen Teile | ab der vorläufigen Abnahme und sofern die gemeinschaftlichen Teile |
einschliesslich der Zugänge bereits Gegenstand einer endgültigen | einschliesslich der Zugänge bereits Gegenstand einer endgültigen |
Abnahme waren, so dass eine normale Bewohnbarkeit gewährleistet ist, | Abnahme waren, so dass eine normale Bewohnbarkeit gewährleistet ist, |
erfolgen. | erfolgen. |
Art. 10 - Der Verkäufer oder Unternehmer darf vor Abschluss der in | Art. 10 - Der Verkäufer oder Unternehmer darf vor Abschluss der in |
Artikel 1 erwähnten Vereinbarung keine Zahlung in gleich welcher Form | Artikel 1 erwähnten Vereinbarung keine Zahlung in gleich welcher Form |
fordern oder annehmen. | fordern oder annehmen. |
Wird bei Abschluss der Vereinbarung eine Anzahlung oder Handgeld | Wird bei Abschluss der Vereinbarung eine Anzahlung oder Handgeld |
gezahlt, darf der Betrag nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises | gezahlt, darf der Betrag nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises |
hinausgehen. | hinausgehen. |
Der Betreuer oder Unternehmer kann bei der authentischen Beurkundung | Der Betreuer oder Unternehmer kann bei der authentischen Beurkundung |
die Zahlung einer Summe fordern, die unter Berücksichtigung der | die Zahlung einer Summe fordern, die unter Berücksichtigung der |
entrichteten Anzahlung oder des gezahlten Handgelds dem Preis des | entrichteten Anzahlung oder des gezahlten Handgelds dem Preis des |
Grundstücks oder des verkauften Teils dieses Grundstücks zusätzlich | Grundstücks oder des verkauften Teils dieses Grundstücks zusätzlich |
des Preises der ausgeführten Arbeiten entspricht. | des Preises der ausgeführten Arbeiten entspricht. |
Der Restbetrag des Preises der Arbeiten ist erst ab dieser | Der Restbetrag des Preises der Arbeiten ist erst ab dieser |
authentischen Beurkundung in Teilbeträgen einforderbar; diese | authentischen Beurkundung in Teilbeträgen einforderbar; diese |
Teilbeträge dürfen jedoch nicht über den Preis der ausgeführten | Teilbeträge dürfen jedoch nicht über den Preis der ausgeführten |
Arbeiten hinausgehen. | Arbeiten hinausgehen. |
Wird nach einem Vereinbarungsversprechen keine Vereinbarung | Wird nach einem Vereinbarungsversprechen keine Vereinbarung |
abgeschlossen, kann die vertragliche Entschädigung zu Lasten des | abgeschlossen, kann die vertragliche Entschädigung zu Lasten des |
Käufers oder Bauherrn nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises | Käufers oder Bauherrn nicht über 5 Prozent des Gesamtpreises |
hinausgehen; obwohl die vertragliche Entschädigung pauschal festgelegt | hinausgehen; obwohl die vertragliche Entschädigung pauschal festgelegt |
ist, kann sie erhöht beziehungsweise verringert werden, sofern | ist, kann sie erhöht beziehungsweise verringert werden, sofern |
erwiesen ist, dass sie unter beziehungsweise über dem tatsächlich | erwiesen ist, dass sie unter beziehungsweise über dem tatsächlich |
erlittenen Schaden liegt. | erlittenen Schaden liegt. |
Art. 11 - Die Vereinbarung darf keine Rückkaufsklausel enthalten. | Art. 11 - Die Vereinbarung darf keine Rückkaufsklausel enthalten. |
Art. 12 - Genügt der Verkäufer oder Unternehmer den Bedingungen des | Art. 12 - Genügt der Verkäufer oder Unternehmer den Bedingungen des |
Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 zur Regelung der Zulassung der | Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 zur Regelung der Zulassung der |
Unternehmer, was Art und Umfang der ihm aufgetragenen Arbeiten | Unternehmer, was Art und Umfang der ihm aufgetragenen Arbeiten |
betrifft, so ist er verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten, deren | betrifft, so ist er verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten, deren |
Höhe und deren Hinterlegungs- und Freigabemodalitäten vom König | Höhe und deren Hinterlegungs- und Freigabemodalitäten vom König |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Genügt der Verkäufer oder Unternehmer nicht den Bedingungen des in | Genügt der Verkäufer oder Unternehmer nicht den Bedingungen des in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947, so | vorhergehendem Absatz erwähnten Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947, so |
ist er verpflichtet, die Fertigstellung des Hauses oder Appartements | ist er verpflichtet, die Fertigstellung des Hauses oder Appartements |
oder die Erstattung der entrichteten Beträge bei Auflösung des | oder die Erstattung der entrichteten Beträge bei Auflösung des |
Vertrags wegen Nichtfertigstellung zu garantieren. | Vertrags wegen Nichtfertigstellung zu garantieren. |
Der König legt Art und Bedingungen dieser Garantie und die | Der König legt Art und Bedingungen dieser Garantie und die |
Modalitäten, gemäss denen der Käufer oder Bauherr von dieser Garantie | Modalitäten, gemäss denen der Käufer oder Bauherr von dieser Garantie |
in Kenntnis gesetzt wird, fest. Diese haben ein Vorzugsrecht auf diese | in Kenntnis gesetzt wird, fest. Diese haben ein Vorzugsrecht auf diese |
Garantie, das dem in Artikel 27 Nr. 5 des Hypothekengesetzes | Garantie, das dem in Artikel 27 Nr. 5 des Hypothekengesetzes |
vorgesehenen Vorzugsrecht im Range unmittelbar nachsteht. | vorgesehenen Vorzugsrecht im Range unmittelbar nachsteht. |
Art. 13 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 3 bis 6 und | Art. 13 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 3 bis 6 und |
8 bis 11 und zu den Königlichen Erlassen in Ausführung von Artikel 8 | 8 bis 11 und zu den Königlichen Erlassen in Ausführung von Artikel 8 |
Absatz 2 steht, gilt als nicht geschrieben. | Absatz 2 steht, gilt als nicht geschrieben. |
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der | Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der |
Königlichen Erlasse in Ausführung dieser Artikel hat die Nichtigkeit | Königlichen Erlasse in Ausführung dieser Artikel hat die Nichtigkeit |
der Vereinbarung oder des Vereinbarungsversprechens oder die | der Vereinbarung oder des Vereinbarungsversprechens oder die |
Nichtigkeit der im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klauseln zur | Nichtigkeit der im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klauseln zur |
Folge. | Folge. |
Die eine oder andere Nichtigkeit kann nach Wahl ausschliesslich vom | Die eine oder andere Nichtigkeit kann nach Wahl ausschliesslich vom |
Käufer oder Bauherrn im Sinne von Artikel 1 vor der authentischen | Käufer oder Bauherrn im Sinne von Artikel 1 vor der authentischen |
Beurkundung oder, wenn es einen Werkvertrag betrifft, vor der in | Beurkundung oder, wenn es einen Werkvertrag betrifft, vor der in |
Artikel 9 erwähnten vorläufigen Abnahme geltend gemacht werden. | Artikel 9 erwähnten vorläufigen Abnahme geltend gemacht werden. |
Art. 14 - Wer direkt oder indirekt gegen die Bestimmungen von Artikel | Art. 14 - Wer direkt oder indirekt gegen die Bestimmungen von Artikel |
10 verstösst, indem er Zahlungen fordert oder annimmt, wird mit einer | 10 verstösst, indem er Zahlungen fordert oder annimmt, wird mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer |
Geldstrafe von 26 Franken bis 200 Franken oder mit lediglich einer | Geldstrafe von 26 Franken bis 200 Franken oder mit lediglich einer |
dieser Strafen belegt. | dieser Strafen belegt. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die in vorliegendem Artikel | Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die in vorliegendem Artikel |
erwähnten Verstösse anwendbar. | erwähnten Verstösse anwendbar. |
Art. 15 - Der König legt das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz | Art. 15 - Der König legt das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz |
in Kraft tritt. Vorliegendes Gesetz tritt jedoch spätestens am ersten | in Kraft tritt. Vorliegendes Gesetz tritt jedoch spätestens am ersten |
Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem es im Belgischen | Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem es im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. | Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1971 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1971 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. VRANCKX | A. VRANCKX |
Der Minister der Familie und des Wohnungswesens | Der Minister der Familie und des Wohnungswesens |
G. BREYNE | G. BREYNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. VRANCKX | A. VRANCKX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er mars 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 maart 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
3. MAI 1993 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur | 3. MAI 1993 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur |
Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
befindlichen Wohnungen | befindlichen Wohnungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des | Artikel 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des |
Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen | Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen |
Wohnungen wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Wohnungen wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf alle Vereinbarungen zur | « Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf alle Vereinbarungen zur |
Eigentumsübertragung, in denen die Verpflichtung eingegangen wird, ein | Eigentumsübertragung, in denen die Verpflichtung eingegangen wird, ein |
Haus oder Appartement, das zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und | Haus oder Appartement, das zu Wohnzwecken oder zu Berufs- und |
Wohnzwecken dient, umzubauen oder zu vergrössern, wenn der Gesamtpreis | Wohnzwecken dient, umzubauen oder zu vergrössern, wenn der Gesamtpreis |
der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten über dem Mindestbetrag liegt, | der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten über dem Mindestbetrag liegt, |
dessen Berechnungsmodalitäten vom König festgelegt werden, und wenn | dessen Berechnungsmodalitäten vom König festgelegt werden, und wenn |
der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder | der Käufer oder Bauherr aufgrund der Vereinbarung zu einer oder |
mehreren Zahlungen vor Fertigstellung dieser Arbeiten verpflichtet | mehreren Zahlungen vor Fertigstellung dieser Arbeiten verpflichtet |
ist. » | ist. » |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. den regionalen Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften und | « 1. den regionalen Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften und |
ihren zugelassenen Gesellschaften, ». | ihren zugelassenen Gesellschaften, ». |
2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Vorliegendes Gesetz ist ebensowenig anwendbar auf Vereinbarungen zur | « Vorliegendes Gesetz ist ebensowenig anwendbar auf Vereinbarungen zur |
Durchführung von Studien in bezug auf die in Artikel 1 erwähnten | Durchführung von Studien in bezug auf die in Artikel 1 erwähnten |
Arbeiten, sofern die Vereinbarung eine Beschreibung der Arbeiten, auf | Arbeiten, sofern die Vereinbarung eine Beschreibung der Arbeiten, auf |
die die Studie sich bezieht, und eine Aufstellung der Bedürfnisse des | die die Studie sich bezieht, und eine Aufstellung der Bedürfnisse des |
Käufers oder Bauherrn enthält. Die Kosten der Studie dürfen ausserdem | Käufers oder Bauherrn enthält. Die Kosten der Studie dürfen ausserdem |
nicht über 2 % der vorgesehenen Baukosten hinausgehen, und der Käufer | nicht über 2 % der vorgesehenen Baukosten hinausgehen, und der Käufer |
oder Bauherr muss immer über eine Bedenkzeit von mindestens sieben | oder Bauherr muss immer über eine Bedenkzeit von mindestens sieben |
Tagen verfügen, bevor die Vereinbarung endgültig in Kraft tritt. » | Tagen verfügen, bevor die Vereinbarung endgültig in Kraft tritt. » |
Art. 3 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen | « b) das Datum der Erteilung der Baugenehmigung und die Bedingungen |
dieser Genehmigung oder die Vereinbarung über die aufschiebende | dieser Genehmigung oder die Vereinbarung über die aufschiebende |
Bedingung der Erlangung einer Baugenehmigung angeben; in letzterem | Bedingung der Erlangung einer Baugenehmigung angeben; in letzterem |
Fall muss der Antragsteller der Baugenehmigung sich verpflichten, im | Fall muss der Antragsteller der Baugenehmigung sich verpflichten, im |
Monat nach Empfang der Notifizierung des Beschlusses über das | Monat nach Empfang der Notifizierung des Beschlusses über das |
Baugesuch seinem Vertragspartner eine beglaubigte Abschrift der | Baugesuch seinem Vertragspartner eine beglaubigte Abschrift der |
Baugenehmigung und der Bedingungen dieser Genehmigung auszuhändigen, | Baugenehmigung und der Bedingungen dieser Genehmigung auszuhändigen, |
». | ». |
2. Ein Buchstabe bbis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Buchstabe bbis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« bbis) angeben, ob der Käufer oder Bauherr die Vereinbarung an die | « bbis) angeben, ob der Käufer oder Bauherr die Vereinbarung an die |
aufschiebende Bedingung der Erlangung der Finanzierung eines | aufschiebende Bedingung der Erlangung der Finanzierung eines |
bestimmten Mindestbetrags zu noch festzulegenden Bedingungen knüpft | bestimmten Mindestbetrags zu noch festzulegenden Bedingungen knüpft |
oder nicht; diese aufschiebende Bedingung gilt nur höchstens drei | oder nicht; diese aufschiebende Bedingung gilt nur höchstens drei |
Monate ab dem Datum des Abschlusses der Vereinbarung, ». | Monate ab dem Datum des Abschlusses der Vereinbarung, ». |
3. Buchstabe d) Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Buchstabe d) Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« d) genaue Pläne und detaillierte Lastenhefte der Arbeiten, auf die | « d) genaue Pläne und detaillierte Lastenhefte der Arbeiten, auf die |
die Vereinbarung sich bezieht, enthalten. Diese Unterlagen müssen klar | die Vereinbarung sich bezieht, enthalten. Diese Unterlagen müssen klar |
und deutlich die Weise, wie die Arbeiten ausgeführt werden müssen, die | und deutlich die Weise, wie die Arbeiten ausgeführt werden müssen, die |
zu verwendenden Materialien und gegebenenfalls die Fälle, in denen | zu verwendenden Materialien und gegebenenfalls die Fälle, in denen |
hiervon abgewichen werden kann, angeben. Diese Pläne und Lastenhefte | hiervon abgewichen werden kann, angeben. Diese Pläne und Lastenhefte |
müssen von einem zur Ausübung des Architektenberufs in Belgien | müssen von einem zur Ausübung des Architektenberufs in Belgien |
ermächtigten Architekten unterzeichnet sein, und ihnen muss eine | ermächtigten Architekten unterzeichnet sein, und ihnen muss eine |
Abschrift der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen | Abschrift der in einer authentischen Urkunde festgehaltenen |
Basisurkunde und der Miteigentumsordnung beigefügt sein, wenn es ein | Basisurkunde und der Miteigentumsordnung beigefügt sein, wenn es ein |
Appartement betrifft, ». | Appartement betrifft, ». |
4. In Buchstabe e) werden die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder | 4. In Buchstabe e) werden die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder |
Appartements » durch die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder | Appartements » durch die Wörter « den Gesamtpreis des Hauses oder |
Appartements oder gegebenenfalls den Gesamtpreis des Umbaus oder der | Appartements oder gegebenenfalls den Gesamtpreis des Umbaus oder der |
Vergrösserung » ersetzt. | Vergrösserung » ersetzt. |
5. Buchstabe e) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | 5. Buchstabe e) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Dieser Preis umfasst alle Arbeiten, die für eine normale | « Dieser Preis umfasst alle Arbeiten, die für eine normale |
Bewohnbarkeit notwendig sind, ». | Bewohnbarkeit notwendig sind, ». |
6. Ein Buchstabe ebis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 6. Ein Buchstabe ebis) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« ebis) das Bestehen regionaler öffentlicher Unterstützungen für das | « ebis) das Bestehen regionaler öffentlicher Unterstützungen für das |
Wohnungswesen erwähnen und in der Anlage der Vereinbarung die damit | Wohnungswesen erwähnen und in der Anlage der Vereinbarung die damit |
verbundenen Grundbedingungen beifügen, ». | verbundenen Grundbedingungen beifügen, ». |
7. In Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern « einem normalen | 7. In Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern « einem normalen |
Mietpreis » und dem Wort « entsprechen » die Wörter « des | Mietpreis » und dem Wort « entsprechen » die Wörter « des |
fertiggestellten Gutes, auf das sich die Vereinbarung bezieht, » | fertiggestellten Gutes, auf das sich die Vereinbarung bezieht, » |
eingefügt. | eingefügt. |
8. Buchstabe h) wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 8. Buchstabe h) wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die Vereinbarung erwähnt auf jeden Fall in einem separaten Absatz | « Die Vereinbarung erwähnt auf jeden Fall in einem separaten Absatz |
und in anderer, fettgedruckter Schriftart, dass der Käufer oder | und in anderer, fettgedruckter Schriftart, dass der Käufer oder |
Bauherr des Bauwerks das Recht hat, die Nichtigkeit der Vereinbarung | Bauherr des Bauwerks das Recht hat, die Nichtigkeit der Vereinbarung |
oder einer im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klausel bei | oder einer im Widerspruch zum Gesetz stehenden Klausel bei |
Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der | Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 oder der |
aufgrund dieser Artikel erlassenen Bestimmungen, deren Wortlaut | aufgrund dieser Artikel erlassenen Bestimmungen, deren Wortlaut |
vollständig in der Vereinbarung aufgenommen werden muss, geltend zu | vollständig in der Vereinbarung aufgenommen werden muss, geltend zu |
machen. » | machen. » |
Art. 4 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Der Betreuer oder Unternehmer kann mit Erlaubnis eines zur Ausübung | « Der Betreuer oder Unternehmer kann mit Erlaubnis eines zur Ausübung |
des Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten bei der | des Architektenberufs in Belgien ermächtigten Architekten bei der |
authentischen Beurkundung die Zahlung einer Summe fordern, die unter | authentischen Beurkundung die Zahlung einer Summe fordern, die unter |
Berücksichtigung der entrichteten Anzahlung oder des gezahlten | Berücksichtigung der entrichteten Anzahlung oder des gezahlten |
Handgelds dem Preis des Grundstücks oder des verkauften Teils dieses | Handgelds dem Preis des Grundstücks oder des verkauften Teils dieses |
Grundstücks zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten | Grundstücks zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten |
entspricht. Eine Abschrift dieser Erlaubnis wird der Urkunde | entspricht. Eine Abschrift dieser Erlaubnis wird der Urkunde |
beigefügt. » | beigefügt. » |
2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« In den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Anwendungsbereichen | « In den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Anwendungsbereichen |
entspricht die im vorhergehenden Absatz erwähnte Summe dem | entspricht die im vorhergehenden Absatz erwähnte Summe dem |
Verkaufspreis der Immobilie, die Gegenstand der Eigentumsübertragung | Verkaufspreis der Immobilie, die Gegenstand der Eigentumsübertragung |
ist, zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten. » | ist, zusätzlich des Preises der ausgeführten Arbeiten. » |
Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzerlasses vom 3. Februar | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzerlasses vom 3. Februar |
1947 zur Regelung der Zulassung der Unternehmer » durch die Wörter « | 1947 zur Regelung der Zulassung der Unternehmer » durch die Wörter « |
des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von | des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von |
Bauunternehmern » ersetzt, und in Absatz 2 werden die Wörter « | Bauunternehmern » ersetzt, und in Absatz 2 werden die Wörter « |
Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 » durch die Wörter « Gesetzes vom | Gesetzerlasses vom 3. Februar 1947 » durch die Wörter « Gesetzes vom |
20. März 1991 » ersetzt. | 20. März 1991 » ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « des Hauses oder Appartements » | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « des Hauses oder Appartements » |
durch die Wörter « des Hauses oder Appartements oder gegebenenfalls | durch die Wörter « des Hauses oder Appartements oder gegebenenfalls |
des Umbaus oder der Vergrösserung » ersetzt. | des Umbaus oder der Vergrösserung » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit | Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die authentische Urkunde muss angeben, dass alle Vorschriften der | « Die authentische Urkunde muss angeben, dass alle Vorschriften der |
Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes eingehalten worden sind. » | Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes eingehalten worden sind. » |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen, | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Vereinbarungen, |
die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem | die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem |
vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden | vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden |
ist, abgeschlossen werden. | ist, abgeschlossen werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1993 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er mars 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 maart 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |