publié le 15 juin 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 relatif à la protection des travailleurs contre la fumée de tabac
1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 relatif à la protection des travailleurs contre la fumée de tabac
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 relatif à la protection des travailleurs contre la fumée de tabac, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 relatif à la protection des travailleurs contre la fumée de tabac.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch BERICHT AN DEN KÖNIG Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil des Föderalen Plans zur Bekämpfung des Tabakkonsums. In Anlehnung an das Recht auf ein rauchfreies soziales Klima befasst sich vorliegender Entwurf mit dem Tabakrauch in der Umgebungsluft der Arbeitsräume. Es ist nicht so selbstverständlich, wie es scheint, das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsraum zu erzwingen.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung (AASO) tragen in unzureichendem Masse zur Gewährleistung eines rauchfreien Arbeitsraumes bei.
Wegen der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen Tabakverbrauch und unter Berücksichtigung der stets strengeren Anforderungen bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den Arbeitsstätten aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen haben wir die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den Personen, die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere Vorgehensweise ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs ausgerichtet ist.
Mit vorliegendem Erlass wird das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsraum und rauchfreie Sozialanlagen eingeführt.
Das Rauchverbot im Arbeitsraum ist eingeführt worden, um diesem Recht Form und Inhalt zu geben.
Rauchen ist nur in Räumlichkeiten möglich, die keine Arbeitsräume sind und die explizit zu diesem Zweck bestimmt sind. Die Möglichkeit eines Raucherraums schafft kein Recht auf solche Räume.
Das Rauchen in einem Raucherraum kann nur in Konzertierung mit dem Personal erlaubt werden.
Das Rauchverbot gilt nicht für Arbeiten unter freiem Himmel.
Das in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgesehene Rauchverbot gilt nicht in Horeca-Betrieben, wo es der Öffentlichkeit erlaubt ist zu rauchen. Das Rauchverbot gilt wohl in allen anderen Räumlichkeiten des Horeca-Sektors, wie in Küchen, Lagern, Wäschereien und dergleichen.
Besprechung der Artikel: Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich bestimmt.
Art. 2 - In Nr. 1 dieses Artikels wird nur eine Ausnahme von einem rauchfreien Arbeitsraum in den für die Öffentlichkeit bestimmten geschlossenen Räumlichkeiten der Horeca-Betriebe vorgesehen, in denen das Rauchen erlaubt ist.
Nummer 2 ist eine Ausnahme vom Rauchverbot in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten der Einrichtungen für soziale Dienstleistungen, wie Altenheime, Alten- und Pflegeheime, betreute Wohnungen, psychiatrische Anstalten, Einrichtungen für Behinderte und für besondere Jugendhilfe sowie Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter bestimmten von diesen Einrichtungen festgelegten Bedingungen, die spezifisch für sie bestimmt sind, rauchen dürfen.
In Nr. 3 wird eine Ausnahme für die Privatwohnungen vorgesehen. Diese Ausnahme gilt nicht in den ausschliesslich für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumen dieser Wohnungen, wo ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, wie zum Beispiel eine Näh- oder eine Schreinerwerkstatt in einer Privatwohnung.
Art. 3 - Mit dieser Bestimmung werden die Begriffe Arbeitsraum, Sozialanlagen und Raucherraum definiert.
Die geschlossenen Räume im Unternehmen umfassen zusätzlich zu den Arbeitsstätten die Eingangshalle, die Treppen, die Aufzüge, die Verbindungsräume, die Flure, die geschlossenen Parkhäuser.
Die Garage zum Beispiel ist ein offener Raum im Unternehmen.
Der Arbeitsraum umfasst auch die Arbeitsstätten ausserhalb des Unternehmens wie zum Beispiel Baubuden, Lastkraftwagenkabinen, Lieferwagen, Dienstfahrzeuge.
Der Arbeitsraum unter freiem Himmel, wie der Innenhof, fällt nicht unter das Rauchverbot.
Art. 4 - Mit dieser Bestimmung wird dem Arbeitnehmer das Recht gegeben, über einen Arbeitsraum und Sozialanlagen verfügen zu können, die frei von Tabakrauch sind. Der Arbeitnehmer hat, da wo er beschäftigt ist, Recht auf eine tabakrauchfreie Luft.
Art. 5 - Hier wird angegeben, auf welche Weise der Arbeitgeber dieses Recht gewährleisten muss.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Rauchverbot in den Arbeitsräumen und sieht die Möglichkeit vor, zu erlauben, dass nur in einem Raucherraum geraucht wird.
Eine solche Erlaubnis kann nur nach Konzertierung mit dem Personal gewährt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit eines Raucherraums nicht das Recht auf einen Raucherraum schafft.
Ausserdem wird in Unternehmen, wo keine Konzertierung organisiert wird, das Rauchverbot uneingeschränkt angewandt.
In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass das Transportmittel für die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit rauchfrei ist.
Art. 6 - In Nr. 1 [sic ] wird bestimmt, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass sämtliche Personen, die das Unternehmen in gleich welcher Eigenschaft betreten, das Recht der Arbeitnehmer auf eine rauchfreie Arbeitsumgebung beachten müssen.
Art. 7 - Die Artikel 4, 5 und 6 werden erst am 1. Januar 2006 in Kraft treten, der Arbeitgeber ist jedoch schon vor dem 1. Januar 2006 verpflichtet, den Tabakverbrauch einzuschränken.
Er ist verpflichtet, eine globale Politik zur Einschränkung des Tabakverbrauchs im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems einzuführen.
Dadurch ist die Konzertierung mit dem Personal unabhängig von der Konzertierung über die Räumlichkeiten, in denen nach dem 1. Januar 2006 noch geraucht werden darf.
Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, die dem Arbeitnehmer beim Rauchenaufhören anfallen.
Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses weder verpflichtet, Sensibilisierungs- und Informationsaktionen zu organisieren noch Programme für den direkten Beistand beim Rauchenaufhören zu entwickeln noch den Arbeitnehmern Informationen über Facheinrichtungen in diesem Bereich zu erteilen.
Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der AASO über den Tabakverbrauch wird aufgehoben, da mit vorliegendem Erlass eine neue Vorgehensweise eingeführt wird.
Art. 9 - Durch diesen Artikel wird dem Erlass ein Platz in der Struktur des Gesetzbuches eingeräumt.
Art. 10 - Mit diesem Artikel wird die Festlegung zweier unterschiedlicher Daten für das In-Kraft-Treten bezweckt.
Nach diesem Artikel tritt der Erlass am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Diese kurze Frist gilt nicht für die Artikel 4, 5 und 6. Dies bedeutet, dass das Rauchverbot, die Möglichkeit eines Raucherraums und die diesbezüglichen Informationen an Dritte am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Somit haben die Arbeitgeber Zeit, um Massnahmen zu ergreifen, und die Arbeitnehmer, um sich auf das Rauchverbot vorzubereiten.
Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE
19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 148decies 2. 2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1993;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Februar 2004;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.764/1, abgegeben am 18.
November 2004 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) und Nr. 2 des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar: 1. in allen geschlossenen Räumlichkeiten, wo Lebensmittel und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden und es in Anwendung von Artikel 2 § 2 und Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten erlaubt ist zu rauchen, 2. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie festgelegten Bedingungen rauchen dürfen, 3.in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. Arbeitsraum: a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob diese sich in einem Unternehmen oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet oder ob sie sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme des Raums unter freiem Himmel, b) und jeden offenen oder geschlossenen Raum im Unternehmen oder in der Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat, 3.Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder Erste-Hilfe-Raum, 4. Raucherraum: Raum, in dem geraucht werden darf und der ausschliesslich dazu bestimmt ist, 5.Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes.
Art. 4 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind.
Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den Arbeitsräumen, den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem Personal für die kollektive Beförderung zur und von der Arbeit zur Verfügung stellt. § 2 - In Abweichung von dem in § 1 erwähnten Verbot besteht die Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen.
Dieser Raucherraum ist wirksam durchlüftet.
Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses festgelegt.
Diese Regelung darf keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zur Folge haben.
Art. 6 - Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu achten, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Massnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden Erlasses anwendet.
Art. 7 - § 1 - Bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der Artikel 4, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses führt der Arbeitgeber im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems eine globale Politik zur Einschränkung des Tabakverbrauchs in den Arbeitsräumen und den Sozialanlagen ein. § 2 - Die in § 1 erwähnte globale Politik: 1. legt die Massnahmen und die Anwendungsmodalitäten fest, die notwendig sind, um den Tabakverbrauch in den Arbeitsräumen und den Sozialanlagen einzuschränken, und sieht nötigenfalls die zusätzlichen materiellen Massnahmen vor, um die Belästigung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft zu beseitigen, 2.wird sämtlichen Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht.
Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1993, wird aufgehoben.
Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 bilden Titel III Kapitel I Abschnitt II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. " Titel III - Arbeitsstätten" 2."Kapitel I - Grundlegende Anforderungen" 3. "Abschnitt II - Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch". Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6, die am 1.
Januar 2006 in Kraft treten.
Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL