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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/06/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 relatif à la protection des travailleurs contre la fumée de tabac Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005 betreffende de bescherming van de werknemers tegen tabaksrook
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005
protection des travailleurs contre la fumée de tabac betreffende de bescherming van de werknemers tegen tabaksrook
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van de officiële Duitse vertaling van het
royal du 19 janvier 2005 relatif à la protection des travailleurs koninklijk besluit van 19 januari 2005 betreffende de bescherming van
contre la fumée de tabac, établi par le Service central de traduction de werknemers tegen tabaksrook, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005 betreffende
relatif à la protection des travailleurs contre la fumée de tabac. de bescherming van de werknemers tegen tabaksrook.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005. Gegeven te Brussel, 1 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer 19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer
vor Tabakrauch vor Tabakrauch
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil des Föderalen Plans zur Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil des Föderalen Plans zur
Bekämpfung des Tabakkonsums. Bekämpfung des Tabakkonsums.
In Anlehnung an das Recht auf ein rauchfreies soziales Klima befasst In Anlehnung an das Recht auf ein rauchfreies soziales Klima befasst
sich vorliegender Entwurf mit dem Tabakrauch in der Umgebungsluft der sich vorliegender Entwurf mit dem Tabakrauch in der Umgebungsluft der
Arbeitsräume. Es ist nicht so selbstverständlich, wie es scheint, das Arbeitsräume. Es ist nicht so selbstverständlich, wie es scheint, das
Recht auf einen rauchfreien Arbeitsraum zu erzwingen. Recht auf einen rauchfreien Arbeitsraum zu erzwingen.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung (AASO) tragen in Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung (AASO) tragen in
unzureichendem Masse zur Gewährleistung eines rauchfreien unzureichendem Masse zur Gewährleistung eines rauchfreien
Arbeitsraumes bei. Arbeitsraumes bei.
Wegen der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen Wegen der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen
Tabakverbrauch und unter Berücksichtigung der stets strengeren Tabakverbrauch und unter Berücksichtigung der stets strengeren
Anforderungen bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den Anforderungen bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den
Arbeitsstätten aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen Arbeitsstätten aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen
haben wir die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den Personen, haben wir die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den Personen,
die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere Vorgehensweise die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere Vorgehensweise
ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs ausgerichtet ist. ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs ausgerichtet ist.
Mit vorliegendem Erlass wird das Recht auf einen rauchfreien Mit vorliegendem Erlass wird das Recht auf einen rauchfreien
Arbeitsraum und rauchfreie Sozialanlagen eingeführt. Arbeitsraum und rauchfreie Sozialanlagen eingeführt.
Das Rauchverbot im Arbeitsraum ist eingeführt worden, um diesem Recht Das Rauchverbot im Arbeitsraum ist eingeführt worden, um diesem Recht
Form und Inhalt zu geben. Form und Inhalt zu geben.
Rauchen ist nur in Räumlichkeiten möglich, die keine Arbeitsräume sind Rauchen ist nur in Räumlichkeiten möglich, die keine Arbeitsräume sind
und die explizit zu diesem Zweck bestimmt sind. Die Möglichkeit eines und die explizit zu diesem Zweck bestimmt sind. Die Möglichkeit eines
Raucherraums schafft kein Recht auf solche Räume. Raucherraums schafft kein Recht auf solche Räume.
Das Rauchen in einem Raucherraum kann nur in Konzertierung mit dem Das Rauchen in einem Raucherraum kann nur in Konzertierung mit dem
Personal erlaubt werden. Personal erlaubt werden.
Das Rauchverbot gilt nicht für Arbeiten unter freiem Himmel. Das Rauchverbot gilt nicht für Arbeiten unter freiem Himmel.
Das in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgesehene Das in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgesehene
Rauchverbot gilt nicht in Horeca-Betrieben, wo es der Öffentlichkeit Rauchverbot gilt nicht in Horeca-Betrieben, wo es der Öffentlichkeit
erlaubt ist zu rauchen. Das Rauchverbot gilt wohl in allen anderen erlaubt ist zu rauchen. Das Rauchverbot gilt wohl in allen anderen
Räumlichkeiten des Horeca-Sektors, wie in Küchen, Lagern, Wäschereien Räumlichkeiten des Horeca-Sektors, wie in Küchen, Lagern, Wäschereien
und dergleichen. und dergleichen.
Besprechung der Artikel: Besprechung der Artikel:
Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich bestimmt. Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich bestimmt.
Art. 2 - In Nr. 1 dieses Artikels wird nur eine Ausnahme von einem Art. 2 - In Nr. 1 dieses Artikels wird nur eine Ausnahme von einem
rauchfreien Arbeitsraum in den für die Öffentlichkeit bestimmten rauchfreien Arbeitsraum in den für die Öffentlichkeit bestimmten
geschlossenen Räumlichkeiten der Horeca-Betriebe vorgesehen, in denen geschlossenen Räumlichkeiten der Horeca-Betriebe vorgesehen, in denen
das Rauchen erlaubt ist. das Rauchen erlaubt ist.
Nummer 2 ist eine Ausnahme vom Rauchverbot in den als Privatbereiche Nummer 2 ist eine Ausnahme vom Rauchverbot in den als Privatbereiche
geltenden geschlossenen Räumlichkeiten der Einrichtungen für soziale geltenden geschlossenen Räumlichkeiten der Einrichtungen für soziale
Dienstleistungen, wie Altenheime, Alten- und Pflegeheime, betreute Dienstleistungen, wie Altenheime, Alten- und Pflegeheime, betreute
Wohnungen, psychiatrische Anstalten, Einrichtungen für Behinderte und Wohnungen, psychiatrische Anstalten, Einrichtungen für Behinderte und
für besondere Jugendhilfe sowie Gefängnisse, wo die Bewohner und für besondere Jugendhilfe sowie Gefängnisse, wo die Bewohner und
Nichtbewohner unter bestimmten von diesen Einrichtungen festgelegten Nichtbewohner unter bestimmten von diesen Einrichtungen festgelegten
Bedingungen, die spezifisch für sie bestimmt sind, rauchen dürfen. Bedingungen, die spezifisch für sie bestimmt sind, rauchen dürfen.
In Nr. 3 wird eine Ausnahme für die Privatwohnungen vorgesehen. Diese In Nr. 3 wird eine Ausnahme für die Privatwohnungen vorgesehen. Diese
Ausnahme gilt nicht in den ausschliesslich für die gewerbliche Nutzung Ausnahme gilt nicht in den ausschliesslich für die gewerbliche Nutzung
bestimmten Räumen dieser Wohnungen, wo ein Arbeitgeber Arbeitnehmer bestimmten Räumen dieser Wohnungen, wo ein Arbeitgeber Arbeitnehmer
beschäftigt, wie zum Beispiel eine Näh- oder eine Schreinerwerkstatt beschäftigt, wie zum Beispiel eine Näh- oder eine Schreinerwerkstatt
in einer Privatwohnung. in einer Privatwohnung.
Art. 3 - Mit dieser Bestimmung werden die Begriffe Arbeitsraum, Art. 3 - Mit dieser Bestimmung werden die Begriffe Arbeitsraum,
Sozialanlagen und Raucherraum definiert. Sozialanlagen und Raucherraum definiert.
Die geschlossenen Räume im Unternehmen umfassen zusätzlich zu den Die geschlossenen Räume im Unternehmen umfassen zusätzlich zu den
Arbeitsstätten die Eingangshalle, die Treppen, die Aufzüge, die Arbeitsstätten die Eingangshalle, die Treppen, die Aufzüge, die
Verbindungsräume, die Flure, die geschlossenen Parkhäuser. Verbindungsräume, die Flure, die geschlossenen Parkhäuser.
Die Garage zum Beispiel ist ein offener Raum im Unternehmen. Die Garage zum Beispiel ist ein offener Raum im Unternehmen.
Der Arbeitsraum umfasst auch die Arbeitsstätten ausserhalb des Der Arbeitsraum umfasst auch die Arbeitsstätten ausserhalb des
Unternehmens wie zum Beispiel Baubuden, Lastkraftwagenkabinen, Unternehmens wie zum Beispiel Baubuden, Lastkraftwagenkabinen,
Lieferwagen, Dienstfahrzeuge. Lieferwagen, Dienstfahrzeuge.
Der Arbeitsraum unter freiem Himmel, wie der Innenhof, fällt nicht Der Arbeitsraum unter freiem Himmel, wie der Innenhof, fällt nicht
unter das Rauchverbot. unter das Rauchverbot.
Art. 4 - Mit dieser Bestimmung wird dem Arbeitnehmer das Recht Art. 4 - Mit dieser Bestimmung wird dem Arbeitnehmer das Recht
gegeben, über einen Arbeitsraum und Sozialanlagen verfügen zu können, gegeben, über einen Arbeitsraum und Sozialanlagen verfügen zu können,
die frei von Tabakrauch sind. Der Arbeitnehmer hat, da wo er die frei von Tabakrauch sind. Der Arbeitnehmer hat, da wo er
beschäftigt ist, Recht auf eine tabakrauchfreie Luft. beschäftigt ist, Recht auf eine tabakrauchfreie Luft.
Art. 5 - Hier wird angegeben, auf welche Weise der Arbeitgeber dieses Art. 5 - Hier wird angegeben, auf welche Weise der Arbeitgeber dieses
Recht gewährleisten muss. Recht gewährleisten muss.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Rauchverbot in den Arbeitsräumen Dieser Artikel befasst sich mit dem Rauchverbot in den Arbeitsräumen
und sieht die Möglichkeit vor, zu erlauben, dass nur in einem und sieht die Möglichkeit vor, zu erlauben, dass nur in einem
Raucherraum geraucht wird. Raucherraum geraucht wird.
Eine solche Erlaubnis kann nur nach Konzertierung mit dem Personal Eine solche Erlaubnis kann nur nach Konzertierung mit dem Personal
gewährt werden. gewährt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit
eines Raucherraums nicht das Recht auf einen Raucherraum schafft. eines Raucherraums nicht das Recht auf einen Raucherraum schafft.
Ausserdem wird in Unternehmen, wo keine Konzertierung organisiert Ausserdem wird in Unternehmen, wo keine Konzertierung organisiert
wird, das Rauchverbot uneingeschränkt angewandt. wird, das Rauchverbot uneingeschränkt angewandt.
In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass das Transportmittel In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass das Transportmittel
für die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit rauchfrei ist. für die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit rauchfrei ist.
Art. 6 - In Nr. 1 [sic ] wird bestimmt, dass der Arbeitgeber dafür Art. 6 - In Nr. 1 [sic ] wird bestimmt, dass der Arbeitgeber dafür
sorgen muss, dass sämtliche Personen, die das Unternehmen in gleich sorgen muss, dass sämtliche Personen, die das Unternehmen in gleich
welcher Eigenschaft betreten, das Recht der Arbeitnehmer auf eine welcher Eigenschaft betreten, das Recht der Arbeitnehmer auf eine
rauchfreie Arbeitsumgebung beachten müssen. rauchfreie Arbeitsumgebung beachten müssen.
Art. 7 - Die Artikel 4, 5 und 6 werden erst am 1. Januar 2006 in Kraft Art. 7 - Die Artikel 4, 5 und 6 werden erst am 1. Januar 2006 in Kraft
treten, der Arbeitgeber ist jedoch schon vor dem 1. Januar 2006 treten, der Arbeitgeber ist jedoch schon vor dem 1. Januar 2006
verpflichtet, den Tabakverbrauch einzuschränken. verpflichtet, den Tabakverbrauch einzuschränken.
Er ist verpflichtet, eine globale Politik zur Einschränkung des Er ist verpflichtet, eine globale Politik zur Einschränkung des
Tabakverbrauchs im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems Tabakverbrauchs im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems
einzuführen. einzuführen.
Dadurch ist die Konzertierung mit dem Personal unabhängig von der Dadurch ist die Konzertierung mit dem Personal unabhängig von der
Konzertierung über die Räumlichkeiten, in denen nach dem 1. Januar Konzertierung über die Räumlichkeiten, in denen nach dem 1. Januar
2006 noch geraucht werden darf. 2006 noch geraucht werden darf.
Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses nicht Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses nicht
verpflichtet, die Kosten zu tragen, die dem Arbeitnehmer beim verpflichtet, die Kosten zu tragen, die dem Arbeitnehmer beim
Rauchenaufhören anfallen. Rauchenaufhören anfallen.
Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses weder Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses weder
verpflichtet, Sensibilisierungs- und Informationsaktionen zu verpflichtet, Sensibilisierungs- und Informationsaktionen zu
organisieren noch Programme für den direkten Beistand beim organisieren noch Programme für den direkten Beistand beim
Rauchenaufhören zu entwickeln noch den Arbeitnehmern Informationen Rauchenaufhören zu entwickeln noch den Arbeitnehmern Informationen
über Facheinrichtungen in diesem Bereich zu erteilen. über Facheinrichtungen in diesem Bereich zu erteilen.
Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der AASO über den Tabakverbrauch Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der AASO über den Tabakverbrauch
wird aufgehoben, da mit vorliegendem Erlass eine neue Vorgehensweise wird aufgehoben, da mit vorliegendem Erlass eine neue Vorgehensweise
eingeführt wird. eingeführt wird.
Art. 9 - Durch diesen Artikel wird dem Erlass ein Platz in der Art. 9 - Durch diesen Artikel wird dem Erlass ein Platz in der
Struktur des Gesetzbuches eingeräumt. Struktur des Gesetzbuches eingeräumt.
Art. 10 - Mit diesem Artikel wird die Festlegung zweier Art. 10 - Mit diesem Artikel wird die Festlegung zweier
unterschiedlicher Daten für das In-Kraft-Treten bezweckt. unterschiedlicher Daten für das In-Kraft-Treten bezweckt.
Nach diesem Artikel tritt der Erlass am ersten Tag des Monats nach dem Nach diesem Artikel tritt der Erlass am ersten Tag des Monats nach dem
Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, in Kraft. worden ist, in Kraft.
Diese kurze Frist gilt nicht für die Artikel 4, 5 und 6. Dies Diese kurze Frist gilt nicht für die Artikel 4, 5 und 6. Dies
bedeutet, dass das Rauchverbot, die Möglichkeit eines Raucherraums und bedeutet, dass das Rauchverbot, die Möglichkeit eines Raucherraums und
die diesbezüglichen Informationen an Dritte am 1. Januar 2006 in Kraft die diesbezüglichen Informationen an Dritte am 1. Januar 2006 in Kraft
treten. treten.
Somit haben die Arbeitgeber Zeit, um Massnahmen zu ergreifen, und die Somit haben die Arbeitgeber Zeit, um Massnahmen zu ergreifen, und die
Arbeitnehmer, um sich auf das Rauchverbot vorzubereiten. Arbeitnehmer, um sich auf das Rauchverbot vorzubereiten.
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer 19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer
vor Tabakrauch vor Tabakrauch
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002; Juni 2002;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 148decies 2. 2bis, eingefügt durch den insbesondere des Artikels 148decies 2. 2bis, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 31. März 1993; Königlichen Erlass vom 31. März 1993;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Februar 2004; Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Februar 2004;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.764/1, abgegeben am 18. Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.764/1, abgegeben am 18.
November 2004 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der November 2004 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in
Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) und Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) und Nr. 2 des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit erwähnt sind. ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar: Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar:
1. in allen geschlossenen Räumlichkeiten, wo Lebensmittel und/oder 1. in allen geschlossenen Räumlichkeiten, wo Lebensmittel und/oder
Getränke zum Verzehr angeboten werden und es in Anwendung von Artikel Getränke zum Verzehr angeboten werden und es in Anwendung von Artikel
2 § 2 und Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur 2 § 2 und Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur
Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten erlaubt Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten erlaubt
ist zu rauchen, ist zu rauchen,
2. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten 2. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten
sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der
Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie
festgelegten Bedingungen rauchen dürfen, festgelegten Bedingungen rauchen dürfen,
3. in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für 3. in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für
die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt
sind. sind.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. Arbeitsraum: 2. Arbeitsraum:
a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob diese sich in einem Unternehmen a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob diese sich in einem Unternehmen
oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet oder ob sie oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet oder ob sie
sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme
des Raums unter freiem Himmel, des Raums unter freiem Himmel,
b) und jeden offenen oder geschlossenen Raum im Unternehmen oder in b) und jeden offenen oder geschlossenen Raum im Unternehmen oder in
der Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat, der Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat,
3. Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder 3. Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder
Erste-Hilfe-Raum, Erste-Hilfe-Raum,
4. Raucherraum: Raum, in dem geraucht werden darf und der 4. Raucherraum: Raum, in dem geraucht werden darf und der
ausschliesslich dazu bestimmt ist, ausschliesslich dazu bestimmt ist,
5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes.
Art. 4 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und Art. 4 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und
Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind. Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind.
Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den
Arbeitsräumen, den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem Arbeitsräumen, den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem
Personal für die kollektive Beförderung zur und von der Arbeit zur Personal für die kollektive Beförderung zur und von der Arbeit zur
Verfügung stellt. Verfügung stellt.
§ 2 - In Abweichung von dem in § 1 erwähnten Verbot besteht die § 2 - In Abweichung von dem in § 1 erwähnten Verbot besteht die
Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im
Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen. Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen.
Dieser Raucherraum ist wirksam durchlüftet. Dieser Raucherraum ist wirksam durchlüftet.
Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der
Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses
festgelegt. festgelegt.
Diese Regelung darf keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer Diese Regelung darf keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer
zur Folge haben. zur Folge haben.
Art. 6 - Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu Art. 6 - Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu
achten, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die achten, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die
Massnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden Massnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden
Erlasses anwendet. Erlasses anwendet.
Art. 7 - § 1 - Bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der Artikel 4, 5 und 6 Art. 7 - § 1 - Bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der Artikel 4, 5 und 6
des vorliegenden Erlasses führt der Arbeitgeber im Rahmen des des vorliegenden Erlasses führt der Arbeitgeber im Rahmen des
dynamischen Risikoverwaltungssystems eine globale Politik zur dynamischen Risikoverwaltungssystems eine globale Politik zur
Einschränkung des Tabakverbrauchs in den Arbeitsräumen und den Einschränkung des Tabakverbrauchs in den Arbeitsräumen und den
Sozialanlagen ein. Sozialanlagen ein.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte globale Politik: § 2 - Die in § 1 erwähnte globale Politik:
1. legt die Massnahmen und die Anwendungsmodalitäten fest, die 1. legt die Massnahmen und die Anwendungsmodalitäten fest, die
notwendig sind, um den Tabakverbrauch in den Arbeitsräumen und den notwendig sind, um den Tabakverbrauch in den Arbeitsräumen und den
Sozialanlagen einzuschränken, und sieht nötigenfalls die zusätzlichen Sozialanlagen einzuschränken, und sieht nötigenfalls die zusätzlichen
materiellen Massnahmen vor, um die Belästigung durch Tabakrauch in der materiellen Massnahmen vor, um die Belästigung durch Tabakrauch in der
Umgebungsluft zu beseitigen, Umgebungsluft zu beseitigen,
2. wird sämtlichen Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht. 2. wird sämtlichen Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht.
Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der Allgemeinen Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 31. März 1993, wird aufgehoben. Erlass vom 31. März 1993, wird aufgehoben.
Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 bilden Titel III Kapitel Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 bilden Titel III Kapitel
I Abschnitt II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit I Abschnitt II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit
mit folgenden Überschriften: mit folgenden Überschriften:
1. " Titel III - Arbeitsstätten" 1. " Titel III - Arbeitsstätten"
2. "Kapitel I - Grundlegende Anforderungen" 2. "Kapitel I - Grundlegende Anforderungen"
3. "Abschnitt II - Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch". 3. "Abschnitt II - Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch".
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6, die am 1. worden ist, in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6, die am 1.
Januar 2006 in Kraft treten. Januar 2006 in Kraft treten.
Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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