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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 relatif à la protection des travailleurs contre la fumée de tabac | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005 betreffende de bescherming van de werknemers tegen tabaksrook |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005 |
protection des travailleurs contre la fumée de tabac | betreffende de bescherming van de werknemers tegen tabaksrook |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van de officiële Duitse vertaling van het |
royal du 19 janvier 2005 relatif à la protection des travailleurs | koninklijk besluit van 19 januari 2005 betreffende de bescherming van |
contre la fumée de tabac, établi par le Service central de traduction | de werknemers tegen tabaksrook, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005 betreffende |
relatif à la protection des travailleurs contre la fumée de tabac. | de bescherming van de werknemers tegen tabaksrook. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005. | Gegeven te Brussel, 1 juni 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer | 19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer |
vor Tabakrauch | vor Tabakrauch |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil des Föderalen Plans zur | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil des Föderalen Plans zur |
Bekämpfung des Tabakkonsums. | Bekämpfung des Tabakkonsums. |
In Anlehnung an das Recht auf ein rauchfreies soziales Klima befasst | In Anlehnung an das Recht auf ein rauchfreies soziales Klima befasst |
sich vorliegender Entwurf mit dem Tabakrauch in der Umgebungsluft der | sich vorliegender Entwurf mit dem Tabakrauch in der Umgebungsluft der |
Arbeitsräume. Es ist nicht so selbstverständlich, wie es scheint, das | Arbeitsräume. Es ist nicht so selbstverständlich, wie es scheint, das |
Recht auf einen rauchfreien Arbeitsraum zu erzwingen. | Recht auf einen rauchfreien Arbeitsraum zu erzwingen. |
Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung (AASO) tragen in | Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung (AASO) tragen in |
unzureichendem Masse zur Gewährleistung eines rauchfreien | unzureichendem Masse zur Gewährleistung eines rauchfreien |
Arbeitsraumes bei. | Arbeitsraumes bei. |
Wegen der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen | Wegen der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen |
Tabakverbrauch und unter Berücksichtigung der stets strengeren | Tabakverbrauch und unter Berücksichtigung der stets strengeren |
Anforderungen bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den | Anforderungen bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den |
Arbeitsstätten aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen | Arbeitsstätten aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen |
haben wir die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den Personen, | haben wir die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den Personen, |
die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere Vorgehensweise | die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere Vorgehensweise |
ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs ausgerichtet ist. | ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs ausgerichtet ist. |
Mit vorliegendem Erlass wird das Recht auf einen rauchfreien | Mit vorliegendem Erlass wird das Recht auf einen rauchfreien |
Arbeitsraum und rauchfreie Sozialanlagen eingeführt. | Arbeitsraum und rauchfreie Sozialanlagen eingeführt. |
Das Rauchverbot im Arbeitsraum ist eingeführt worden, um diesem Recht | Das Rauchverbot im Arbeitsraum ist eingeführt worden, um diesem Recht |
Form und Inhalt zu geben. | Form und Inhalt zu geben. |
Rauchen ist nur in Räumlichkeiten möglich, die keine Arbeitsräume sind | Rauchen ist nur in Räumlichkeiten möglich, die keine Arbeitsräume sind |
und die explizit zu diesem Zweck bestimmt sind. Die Möglichkeit eines | und die explizit zu diesem Zweck bestimmt sind. Die Möglichkeit eines |
Raucherraums schafft kein Recht auf solche Räume. | Raucherraums schafft kein Recht auf solche Räume. |
Das Rauchen in einem Raucherraum kann nur in Konzertierung mit dem | Das Rauchen in einem Raucherraum kann nur in Konzertierung mit dem |
Personal erlaubt werden. | Personal erlaubt werden. |
Das Rauchverbot gilt nicht für Arbeiten unter freiem Himmel. | Das Rauchverbot gilt nicht für Arbeiten unter freiem Himmel. |
Das in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgesehene | Das in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgesehene |
Rauchverbot gilt nicht in Horeca-Betrieben, wo es der Öffentlichkeit | Rauchverbot gilt nicht in Horeca-Betrieben, wo es der Öffentlichkeit |
erlaubt ist zu rauchen. Das Rauchverbot gilt wohl in allen anderen | erlaubt ist zu rauchen. Das Rauchverbot gilt wohl in allen anderen |
Räumlichkeiten des Horeca-Sektors, wie in Küchen, Lagern, Wäschereien | Räumlichkeiten des Horeca-Sektors, wie in Küchen, Lagern, Wäschereien |
und dergleichen. | und dergleichen. |
Besprechung der Artikel: | Besprechung der Artikel: |
Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich bestimmt. | Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich bestimmt. |
Art. 2 - In Nr. 1 dieses Artikels wird nur eine Ausnahme von einem | Art. 2 - In Nr. 1 dieses Artikels wird nur eine Ausnahme von einem |
rauchfreien Arbeitsraum in den für die Öffentlichkeit bestimmten | rauchfreien Arbeitsraum in den für die Öffentlichkeit bestimmten |
geschlossenen Räumlichkeiten der Horeca-Betriebe vorgesehen, in denen | geschlossenen Räumlichkeiten der Horeca-Betriebe vorgesehen, in denen |
das Rauchen erlaubt ist. | das Rauchen erlaubt ist. |
Nummer 2 ist eine Ausnahme vom Rauchverbot in den als Privatbereiche | Nummer 2 ist eine Ausnahme vom Rauchverbot in den als Privatbereiche |
geltenden geschlossenen Räumlichkeiten der Einrichtungen für soziale | geltenden geschlossenen Räumlichkeiten der Einrichtungen für soziale |
Dienstleistungen, wie Altenheime, Alten- und Pflegeheime, betreute | Dienstleistungen, wie Altenheime, Alten- und Pflegeheime, betreute |
Wohnungen, psychiatrische Anstalten, Einrichtungen für Behinderte und | Wohnungen, psychiatrische Anstalten, Einrichtungen für Behinderte und |
für besondere Jugendhilfe sowie Gefängnisse, wo die Bewohner und | für besondere Jugendhilfe sowie Gefängnisse, wo die Bewohner und |
Nichtbewohner unter bestimmten von diesen Einrichtungen festgelegten | Nichtbewohner unter bestimmten von diesen Einrichtungen festgelegten |
Bedingungen, die spezifisch für sie bestimmt sind, rauchen dürfen. | Bedingungen, die spezifisch für sie bestimmt sind, rauchen dürfen. |
In Nr. 3 wird eine Ausnahme für die Privatwohnungen vorgesehen. Diese | In Nr. 3 wird eine Ausnahme für die Privatwohnungen vorgesehen. Diese |
Ausnahme gilt nicht in den ausschliesslich für die gewerbliche Nutzung | Ausnahme gilt nicht in den ausschliesslich für die gewerbliche Nutzung |
bestimmten Räumen dieser Wohnungen, wo ein Arbeitgeber Arbeitnehmer | bestimmten Räumen dieser Wohnungen, wo ein Arbeitgeber Arbeitnehmer |
beschäftigt, wie zum Beispiel eine Näh- oder eine Schreinerwerkstatt | beschäftigt, wie zum Beispiel eine Näh- oder eine Schreinerwerkstatt |
in einer Privatwohnung. | in einer Privatwohnung. |
Art. 3 - Mit dieser Bestimmung werden die Begriffe Arbeitsraum, | Art. 3 - Mit dieser Bestimmung werden die Begriffe Arbeitsraum, |
Sozialanlagen und Raucherraum definiert. | Sozialanlagen und Raucherraum definiert. |
Die geschlossenen Räume im Unternehmen umfassen zusätzlich zu den | Die geschlossenen Räume im Unternehmen umfassen zusätzlich zu den |
Arbeitsstätten die Eingangshalle, die Treppen, die Aufzüge, die | Arbeitsstätten die Eingangshalle, die Treppen, die Aufzüge, die |
Verbindungsräume, die Flure, die geschlossenen Parkhäuser. | Verbindungsräume, die Flure, die geschlossenen Parkhäuser. |
Die Garage zum Beispiel ist ein offener Raum im Unternehmen. | Die Garage zum Beispiel ist ein offener Raum im Unternehmen. |
Der Arbeitsraum umfasst auch die Arbeitsstätten ausserhalb des | Der Arbeitsraum umfasst auch die Arbeitsstätten ausserhalb des |
Unternehmens wie zum Beispiel Baubuden, Lastkraftwagenkabinen, | Unternehmens wie zum Beispiel Baubuden, Lastkraftwagenkabinen, |
Lieferwagen, Dienstfahrzeuge. | Lieferwagen, Dienstfahrzeuge. |
Der Arbeitsraum unter freiem Himmel, wie der Innenhof, fällt nicht | Der Arbeitsraum unter freiem Himmel, wie der Innenhof, fällt nicht |
unter das Rauchverbot. | unter das Rauchverbot. |
Art. 4 - Mit dieser Bestimmung wird dem Arbeitnehmer das Recht | Art. 4 - Mit dieser Bestimmung wird dem Arbeitnehmer das Recht |
gegeben, über einen Arbeitsraum und Sozialanlagen verfügen zu können, | gegeben, über einen Arbeitsraum und Sozialanlagen verfügen zu können, |
die frei von Tabakrauch sind. Der Arbeitnehmer hat, da wo er | die frei von Tabakrauch sind. Der Arbeitnehmer hat, da wo er |
beschäftigt ist, Recht auf eine tabakrauchfreie Luft. | beschäftigt ist, Recht auf eine tabakrauchfreie Luft. |
Art. 5 - Hier wird angegeben, auf welche Weise der Arbeitgeber dieses | Art. 5 - Hier wird angegeben, auf welche Weise der Arbeitgeber dieses |
Recht gewährleisten muss. | Recht gewährleisten muss. |
Dieser Artikel befasst sich mit dem Rauchverbot in den Arbeitsräumen | Dieser Artikel befasst sich mit dem Rauchverbot in den Arbeitsräumen |
und sieht die Möglichkeit vor, zu erlauben, dass nur in einem | und sieht die Möglichkeit vor, zu erlauben, dass nur in einem |
Raucherraum geraucht wird. | Raucherraum geraucht wird. |
Eine solche Erlaubnis kann nur nach Konzertierung mit dem Personal | Eine solche Erlaubnis kann nur nach Konzertierung mit dem Personal |
gewährt werden. | gewährt werden. |
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit | In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit |
eines Raucherraums nicht das Recht auf einen Raucherraum schafft. | eines Raucherraums nicht das Recht auf einen Raucherraum schafft. |
Ausserdem wird in Unternehmen, wo keine Konzertierung organisiert | Ausserdem wird in Unternehmen, wo keine Konzertierung organisiert |
wird, das Rauchverbot uneingeschränkt angewandt. | wird, das Rauchverbot uneingeschränkt angewandt. |
In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass das Transportmittel | In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass das Transportmittel |
für die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit rauchfrei ist. | für die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit rauchfrei ist. |
Art. 6 - In Nr. 1 [sic ] wird bestimmt, dass der Arbeitgeber dafür | Art. 6 - In Nr. 1 [sic ] wird bestimmt, dass der Arbeitgeber dafür |
sorgen muss, dass sämtliche Personen, die das Unternehmen in gleich | sorgen muss, dass sämtliche Personen, die das Unternehmen in gleich |
welcher Eigenschaft betreten, das Recht der Arbeitnehmer auf eine | welcher Eigenschaft betreten, das Recht der Arbeitnehmer auf eine |
rauchfreie Arbeitsumgebung beachten müssen. | rauchfreie Arbeitsumgebung beachten müssen. |
Art. 7 - Die Artikel 4, 5 und 6 werden erst am 1. Januar 2006 in Kraft | Art. 7 - Die Artikel 4, 5 und 6 werden erst am 1. Januar 2006 in Kraft |
treten, der Arbeitgeber ist jedoch schon vor dem 1. Januar 2006 | treten, der Arbeitgeber ist jedoch schon vor dem 1. Januar 2006 |
verpflichtet, den Tabakverbrauch einzuschränken. | verpflichtet, den Tabakverbrauch einzuschränken. |
Er ist verpflichtet, eine globale Politik zur Einschränkung des | Er ist verpflichtet, eine globale Politik zur Einschränkung des |
Tabakverbrauchs im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems | Tabakverbrauchs im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems |
einzuführen. | einzuführen. |
Dadurch ist die Konzertierung mit dem Personal unabhängig von der | Dadurch ist die Konzertierung mit dem Personal unabhängig von der |
Konzertierung über die Räumlichkeiten, in denen nach dem 1. Januar | Konzertierung über die Räumlichkeiten, in denen nach dem 1. Januar |
2006 noch geraucht werden darf. | 2006 noch geraucht werden darf. |
Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses nicht | Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses nicht |
verpflichtet, die Kosten zu tragen, die dem Arbeitnehmer beim | verpflichtet, die Kosten zu tragen, die dem Arbeitnehmer beim |
Rauchenaufhören anfallen. | Rauchenaufhören anfallen. |
Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses weder | Der Arbeitgeber ist infolge des vorliegenden Erlasses weder |
verpflichtet, Sensibilisierungs- und Informationsaktionen zu | verpflichtet, Sensibilisierungs- und Informationsaktionen zu |
organisieren noch Programme für den direkten Beistand beim | organisieren noch Programme für den direkten Beistand beim |
Rauchenaufhören zu entwickeln noch den Arbeitnehmern Informationen | Rauchenaufhören zu entwickeln noch den Arbeitnehmern Informationen |
über Facheinrichtungen in diesem Bereich zu erteilen. | über Facheinrichtungen in diesem Bereich zu erteilen. |
Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der AASO über den Tabakverbrauch | Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der AASO über den Tabakverbrauch |
wird aufgehoben, da mit vorliegendem Erlass eine neue Vorgehensweise | wird aufgehoben, da mit vorliegendem Erlass eine neue Vorgehensweise |
eingeführt wird. | eingeführt wird. |
Art. 9 - Durch diesen Artikel wird dem Erlass ein Platz in der | Art. 9 - Durch diesen Artikel wird dem Erlass ein Platz in der |
Struktur des Gesetzbuches eingeräumt. | Struktur des Gesetzbuches eingeräumt. |
Art. 10 - Mit diesem Artikel wird die Festlegung zweier | Art. 10 - Mit diesem Artikel wird die Festlegung zweier |
unterschiedlicher Daten für das In-Kraft-Treten bezweckt. | unterschiedlicher Daten für das In-Kraft-Treten bezweckt. |
Nach diesem Artikel tritt der Erlass am ersten Tag des Monats nach dem | Nach diesem Artikel tritt der Erlass am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, in Kraft. | worden ist, in Kraft. |
Diese kurze Frist gilt nicht für die Artikel 4, 5 und 6. Dies | Diese kurze Frist gilt nicht für die Artikel 4, 5 und 6. Dies |
bedeutet, dass das Rauchverbot, die Möglichkeit eines Raucherraums und | bedeutet, dass das Rauchverbot, die Möglichkeit eines Raucherraums und |
die diesbezüglichen Informationen an Dritte am 1. Januar 2006 in Kraft | die diesbezüglichen Informationen an Dritte am 1. Januar 2006 in Kraft |
treten. | treten. |
Somit haben die Arbeitgeber Zeit, um Massnahmen zu ergreifen, und die | Somit haben die Arbeitgeber Zeit, um Massnahmen zu ergreifen, und die |
Arbeitnehmer, um sich auf das Rauchverbot vorzubereiten. | Arbeitnehmer, um sich auf das Rauchverbot vorzubereiten. |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer | 19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer |
vor Tabakrauch | vor Tabakrauch |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. |
Juni 2002; | Juni 2002; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 148decies 2. 2bis, eingefügt durch den | insbesondere des Artikels 148decies 2. 2bis, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. März 1993; | Königlichen Erlass vom 31. März 1993; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Februar 2004; | Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Februar 2004; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.764/1, abgegeben am 18. | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.764/1, abgegeben am 18. |
November 2004 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | November 2004 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in | Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in |
Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) und Nr. 2 des Gesetzes vom 4. | Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) und Nr. 2 des Gesetzes vom 4. |
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung | August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit erwähnt sind. | ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar: | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar: |
1. in allen geschlossenen Räumlichkeiten, wo Lebensmittel und/oder | 1. in allen geschlossenen Räumlichkeiten, wo Lebensmittel und/oder |
Getränke zum Verzehr angeboten werden und es in Anwendung von Artikel | Getränke zum Verzehr angeboten werden und es in Anwendung von Artikel |
2 § 2 und Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur | 2 § 2 und Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur |
Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten erlaubt | Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten erlaubt |
ist zu rauchen, | ist zu rauchen, |
2. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten | 2. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten |
sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der | sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der |
Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie | Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie |
festgelegten Bedingungen rauchen dürfen, | festgelegten Bedingungen rauchen dürfen, |
3. in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für | 3. in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für |
die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt | die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt |
sind. | sind. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Arbeitsraum: | 2. Arbeitsraum: |
a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob diese sich in einem Unternehmen | a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob diese sich in einem Unternehmen |
oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet oder ob sie | oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet oder ob sie |
sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme | sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme |
des Raums unter freiem Himmel, | des Raums unter freiem Himmel, |
b) und jeden offenen oder geschlossenen Raum im Unternehmen oder in | b) und jeden offenen oder geschlossenen Raum im Unternehmen oder in |
der Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat, | der Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat, |
3. Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder | 3. Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder |
Erste-Hilfe-Raum, | Erste-Hilfe-Raum, |
4. Raucherraum: Raum, in dem geraucht werden darf und der | 4. Raucherraum: Raum, in dem geraucht werden darf und der |
ausschliesslich dazu bestimmt ist, | ausschliesslich dazu bestimmt ist, |
5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. |
Art. 4 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und | Art. 4 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und |
Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind. | Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind. |
Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den | Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den |
Arbeitsräumen, den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem | Arbeitsräumen, den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem |
Personal für die kollektive Beförderung zur und von der Arbeit zur | Personal für die kollektive Beförderung zur und von der Arbeit zur |
Verfügung stellt. | Verfügung stellt. |
§ 2 - In Abweichung von dem in § 1 erwähnten Verbot besteht die | § 2 - In Abweichung von dem in § 1 erwähnten Verbot besteht die |
Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im | Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im |
Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen. | Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen. |
Dieser Raucherraum ist wirksam durchlüftet. | Dieser Raucherraum ist wirksam durchlüftet. |
Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der | Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der |
Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses | Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses |
festgelegt. | festgelegt. |
Diese Regelung darf keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer | Diese Regelung darf keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer |
zur Folge haben. | zur Folge haben. |
Art. 6 - Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu | Art. 6 - Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu |
achten, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die | achten, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die |
Massnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden | Massnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden |
Erlasses anwendet. | Erlasses anwendet. |
Art. 7 - § 1 - Bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der Artikel 4, 5 und 6 | Art. 7 - § 1 - Bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der Artikel 4, 5 und 6 |
des vorliegenden Erlasses führt der Arbeitgeber im Rahmen des | des vorliegenden Erlasses führt der Arbeitgeber im Rahmen des |
dynamischen Risikoverwaltungssystems eine globale Politik zur | dynamischen Risikoverwaltungssystems eine globale Politik zur |
Einschränkung des Tabakverbrauchs in den Arbeitsräumen und den | Einschränkung des Tabakverbrauchs in den Arbeitsräumen und den |
Sozialanlagen ein. | Sozialanlagen ein. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte globale Politik: | § 2 - Die in § 1 erwähnte globale Politik: |
1. legt die Massnahmen und die Anwendungsmodalitäten fest, die | 1. legt die Massnahmen und die Anwendungsmodalitäten fest, die |
notwendig sind, um den Tabakverbrauch in den Arbeitsräumen und den | notwendig sind, um den Tabakverbrauch in den Arbeitsräumen und den |
Sozialanlagen einzuschränken, und sieht nötigenfalls die zusätzlichen | Sozialanlagen einzuschränken, und sieht nötigenfalls die zusätzlichen |
materiellen Massnahmen vor, um die Belästigung durch Tabakrauch in der | materiellen Massnahmen vor, um die Belästigung durch Tabakrauch in der |
Umgebungsluft zu beseitigen, | Umgebungsluft zu beseitigen, |
2. wird sämtlichen Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht. | 2. wird sämtlichen Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht. |
Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der Allgemeinen | Art. 8 - Artikel 148decies 2. 2bis der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. | Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. |
Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen | Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 31. März 1993, wird aufgehoben. | Erlass vom 31. März 1993, wird aufgehoben. |
Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 bilden Titel III Kapitel | Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 bilden Titel III Kapitel |
I Abschnitt II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit | I Abschnitt II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
mit folgenden Überschriften: | mit folgenden Überschriften: |
1. " Titel III - Arbeitsstätten" | 1. " Titel III - Arbeitsstätten" |
2. "Kapitel I - Grundlegende Anforderungen" | 2. "Kapitel I - Grundlegende Anforderungen" |
3. "Abschnitt II - Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch". | 3. "Abschnitt II - Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch". |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6, die am 1. | worden ist, in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6, die am 1. |
Januar 2006 in Kraft treten. | Januar 2006 in Kraft treten. |
Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |