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Arrêté Royal du 01 juillet 2006
publié le 01 septembre 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts

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service public federal interieur
numac
2006000463
pub.
01/09/2006
prom.
01/07/2006
ELI
eli/arrete/2006/07/01/2006000463/moniteur
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1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinien fortzuführen.Genauer gesagt handelt es sich dabei um die Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten (hiernach « Richtlinie 2003/125/EG »).

In vorliegendem Erlass werden die Regeln für Anlageempfehlungen bestimmt. Diese Regeln sind aufgrund von Artikel 25bis § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über Marktmissbrauch des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 (hiernach « Gesetz »), festgelegt worden.

Besprechung der Artikel Artikel 1 Die allgemeine Bestimmung von Artikel 1 § 1 verweist auf die Richtlinie, deren Bestimmungen in vorliegendem Erlass umgesetzt werden.

In § 2 wird der Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses bestimmt.

Gemäss Artikel 25bis § 3 des Gesetzes gelten die Verpflichtungen in Bezug auf Anlageempfehlungen für die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Im vorliegenden Erlass wird davon ausgegangen, dass die Erstellung von Empfehlungen anderen Normen unterliegt als die Weitergabe von Empfehlungen Dritter, ausser bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter, die derart geändert werden, dass eine gegensätzliche Empfehlung entsteht (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/125/EG). Um jedwede Verwechslung in Zusammenhang mit dieser Unterscheidung zu vermeiden, ist der Begriff der « relevanten Person » für die Umsetzung der Richtlinie nicht berücksichtigt worden.

Die Bestimmung dieses Begriffs in der Richtlinie 2003/125/EG, die sowohl im Kapitel der Richtlinie über die Erstellung von Empfehlungen als auch im Kapitel über die Weitergabe von Empfehlungen Dritter verwendet wird, enthält nämlich nicht nur einen Verweis auf die Erstellung, sondern auch auf die Weitergabe von Empfehlungen.

Was die Anwendung des vorliegenden Erlasses auf Wertpapierhäuser betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Anlageberatungsgesellschaften im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente eine neue Kategorie von Wertpapierhäusern bilden und somit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegen.

Artikel 2 Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/125/EG. Darin ist bestimmt, dass aus jeder Empfehlung klar und unmissverständlich die Identität der Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist, und Name und Berufsbezeichnung der Person, die sie erstellt hat, hervorgehen. Diese Verpflichtung obliegt natürlichen und juristischen Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen. Hiermit sind in erster Linie Finanzanalysten gemeint, ob bei einem Finanzinstitut tätig oder nicht, aber auch Fachjournalisten, die regelmässig oder gelegentlich selbst Empfehlungen erstellen. Um die Tragweite dieser Verpflichtung korrekt abstecken zu können, ist ebenfalls der allgemeinen Definition des Begriffs « Empfehlung » (Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes) Rechnung zu tragen: Indem diese Definition sowohl direkte als indirekte Empfehlungen und Empfehlungen zu Emittenten einschliesst, ist sie nämlich für berufliche Wertpapierexperten (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe a) des Gesetzes) weiter gefasst.Für Personen, die dieser Kategorie nicht angehören (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe b) des Gesetzes), sind nur direkte Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente betroffen.

In dem Artikel wird zwischen der Identität der Person, die für die Offenlegung von Empfehlungen verantwortlich ist, und der Identität der natürlichen Person, die sie erstellt hat, unterschieden. Hier sei beispielsweise der Fall der bei einem Finanzinstitut tätigen Analysten angeführt, deren Empfehlungen von diesem Institut offen gelegt werden.

In anderen Fällen besteht dieser Unterschied nicht: Man denke nur an unabhängige Analysten, die selbst für die Offenlegung ihrer Anlageempfehlungen sorgen.

Bei Empfehlungen, die von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern erstellt werden, ist gegebenenfalls auch die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.

Artikel 3 Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Vorschriften bezwecken die korrekte Auslegung der Empfehlungen durch die Anleger. Artikel 3, der der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG dient, findet Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen.

In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, dass Empfehlungen als vernünftig substanziiert können werden müssen.

Artikel 4 Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/125/EG. Der Artikel enthält Verpflichtungen, die berufliche Wertpapierexperten bei der Erstellung von Empfehlungen zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Verpflichtungen erfüllen müssen. Aufgrund ihres beruflichen Umfelds oder ihrer beruflichen Tätigkeit werden ihre Empfehlungen nämlich häufiger befolgt als andere, was strengere Anforderungen rechtfertigt.

In Artikel 4 Nr. 4 wird dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der « Zielsetzung » der Begriff der « Offenlegungspolitik » vorgezogen, da er den Gegenstand des Artikels, sprich die Gesamtheit aller Beschlüsse in Bezug auf die Offenlegung von Empfehlungen wie beispielsweise die Auswahl der berücksichtigten Finanzinstrumente oder die Aktualisierungshäufigkeit besser umschreibt.

Artikel 5 Aufgrund von Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, verpflichtet ihre finanziellen Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen. Bei juristischen Personen ist diese Transparenz für die juristischen Personen selbst, mit ihnen verbundene juristische Personen und natürliche und juristische Personen, die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, erforderlich.

Artikel 6 Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1bis 4 der Richtlinie 2003/125/EG. Paragraph 1 dieses Artikels enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz von Interessen und Interessenkonflikten, die speziell für berufliche Wertpapierexperten gelten. In den anderen Paragraphen werden zusätzliche Verpflichtungen für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute festgelegt.

Artikel 7 In Artikel 7 ff. werden die Regeln bestimmt, die bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter anwendbar sind. Artikel 7 dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2003/125/EG. Aufgrund dieses Artikels werden natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus eignem Antrieb Empfehlungen Dritter weitergeben, verpflichtet, darin ihre Identität offen zu legen.

Artikel 8 In Artikel 8, der der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden die Verpflichtungen in Bezug auf die Weitergabe von wesentlich geänderten Empfehlungen und Zusammenfassungen von Empfehlungen festgelegt.

In Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG werden förmliche, schriftliche Richtlinien festgelegt, denen juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen wesentlich geänderte Empfehlungen weitergeben, entsprechen müssen, sodass die Empfänger der Information an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen der betreffenden Person oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Es erscheint jedoch angebracht, die Zwischenetappe einer « förmlichen Richtlinie » zu überspringen und die betreffende Verpflichtung direkt aufzuerlegen, wie es übrigens auch bei allen anderen Verpflichtungen in diesem Erlass der Fall ist. So muss diese Verpflichtung nicht auf juristische Personen beschränkt werden, was der allgemeinen Tragweite der Verpflichtung, bei Weitergabe von Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter auf das Ausgangsdokument und damit verbundene Informationen zu verweisen, entspricht.

Artikel 9 Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2003/125/EG. Darin sind zusätzliche Verpflichtungen für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute vorgesehen.

Artikel 10 Aufgrund von Artikel 25bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der König auf Stellungnahme der CBFA bestimmte Berufsgruppen von der Anwendung des vorliegenden Erlasses befreien, sofern sie einer Selbstkontrolle mit Verpflichtungen unterliegen, die den im Erlass vorgesehenen Verpflichtungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung beruht auf Artikel 1 Nr. 8 der Richtlinie 2003/125/EG. Vorliegender Erlass gewährt eine solche Befreiung Journalisten, da in der Richtlinie 2003/125/EG ausdrücklich auf diese Berufsgruppe verwiesen wird. In diesem Zusammenhang sei auf die Definition des Begriffs « Journalist » in der Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Europarats verwiesen: « jede natürliche oder juristische Person, die regelmässig oder beruflich Informationen sammelt und an die Öffentlichkeit durch ein Massenmedium verbreitet ».

Artikel 11 Aufgrund von Artikel 11 kann es in manchen Fällen ausreichen, auf eine Internetadresse oder jeden anderen Ort, an dem die Offenlegungen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verweisen, statt diese Informationen in der Empfehlung selbst offen zu legen. Paragraph 1, der auf den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft nichtschriftliche Empfehlungen. Paragraph 2, der auf Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft Fälle, in denen die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der Empfehlung unverhältnismässig wäre.

Artikel 12 Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels 25bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 8. November 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.568/2 des Staatsrates vom 18. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « verbundenen juristischen Personen »: Gesellschaften, die mit den jeweils betroffenen Personen verbunden sind im Sinne von Artikel 11 Nr.1 des Gesellschaftsgesetzbuches, und andere juristische Personen als Gesellschaften, die mit diesen Personen verbunden sind im Sinne von Artikel 11 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, 2. « Emittenten »: Emittenten von Finanzinstrumenten, auf die sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht. KAPITEL II - Erstellung von Empfehlungen Abschnitt 1 - Identität der Empfehlungen erstellenden Person Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, stellen sicher, dass aus jeder Empfehlung klar und unmissverständlich die Identität der Person hervorgeht, die die Empfehlung erstellt hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der natürlichen Person, die die Empfehlung erstellt hat und Bezeichnung der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist.

Kreditinstitute und Wertpapierhäuser legen gegebenenfalls auch die Identität der für sie zuständigen Behörde offen. Wenn es sich bei der Empfehlungen erstellenden Person weder um ein Kreditinstitut noch um ein Wertpapierhaus handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- beziehungsweise Standesregeln auf die Person Anwendung finden, wird in der betreffenden Empfehlung eine Bezugnahme auf diese Normen oder Regeln offen gelegt.

Abschnitt 2 - Sachgerechte Darbietung der Empfehlungen Art. 3 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit: 1. in diesen Empfehlungen Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden, 2.alle bei der Erstellung von Empfehlungen zugrunde gelegten Quellen zuverlässig sind beziehungsweise bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird, 3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele in Empfehlungen klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird. § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit auf Antrag der CBFA jede Empfehlung als vernünftig substanziiert werden kann.

Art. 4 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen treffen zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Verpflichtungen angemessene Regelungen, damit in ihren Empfehlungen: 1. soweit wie angemessen auf alle wesentlichen inhaltlichen Quellen, einschliesslich Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde, 2.alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden, 3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zum Beispiel « Erwerb », Veräusserung » oder « Halten »), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschliesslich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen, 4.Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige wesentliche Änderungen der zuvor angekündigten Offenlegungspolitik, 5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten, 6.wenn sich die Empfehlung von einer Empfehlung in Bezug auf dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor Offenlegung der ersten Empfehlung erstellt worden ist, unterscheidet, auf diese Änderung und den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

Abschnitt 3 - Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten Art. 5 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, legen darin alle Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere wenn die vorerwähnten Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht.

Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, gilt die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. § 2 - Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, umfassen die gemäss § 1 offen zu legenden Informationen mindestens Folgendes: 1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden juristischen Person oder mit ihnen verbundener juristischer Personen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder hätten sein können, 2.alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden juristischen Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

Art. 6 - § 1 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, legen zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Verpflichtungen die nachfolgenden Informationen in ihren Empfehlungen klar und unmissverständlich offen: 1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen ihnen oder mit ihnen verbundenen juristischen Personen einerseits und Emittenten andererseits bestehen.Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle: - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten Aktienkapitals an Emittenten von ihnen oder einer mit ihnen verbundenen juristischen Person gehalten werden, - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten Aktienkapitals an Erstellern von Empfehlungen oder an den mit ihnen verbundenen juristischen Personen von Emittenten gehalten werden, 2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen in Bezug auf Emittenten haben, 3.gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten von Emittenten sind, 4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten von Emittenten federführend oder mitführend waren, 5.gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen haben, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte die Auszahlung oder die Zusage einer Vergütung auf ihrer Grundlage, 6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen haben. § 2 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen in ihren Empfehlungen Vereinbarungen zur Verhinderung oder Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschliesslich Informationsschranken, generell offen. § 3 - Gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 legen Wertpapierhäuser und Kreditinstitute in ihren Empfehlungen insbesondere offen, ob die Vergütung natürlicher oder juristischer Personen, die für sie im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an ihre eigenen Investment-Banking-Geschäfte oder die der mit ihnen verbundenen juristischen Personen gebunden ist.

Sofern die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen Anteile von Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, sind in den Empfehlungen der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs offen zu legen. § 4 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen, die auf « Erwerb », « Halten », Veräussern » oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat.

KAPITEL III - Weitergabe von Empfehlungen Dritter Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen Dritter weitergeben, legen ihre Identität in der Empfehlung klar und unmissverständlich offen.

Art. 8 - § 1 - Haben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine von ihnen weitergegebene Empfehlung wesentlich geändert, legen sie die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen klar offen und verweisen an die Stelle, an der die Öffentlichkeit Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht, müssen die vorerwähnten Personen in Bezug auf diese Änderung die in den Artikeln 2bis 5 genannten Verpflichtungen erfüllen. § 2 - Geben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine Zusammenfassung von Empfehlungen Dritter weiter, stellen sie sicher, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Informationen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Art. 9 - Wertpapierhäuser, Kreditinstitute oder bei ihnen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen stellen bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter zusätzlich zu den Verpflichtungen in den Artikeln 7 und 8 Folgendes sicher: 1. dass die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde klar und unmissverständlich offen gelegt wird, 2.dass die in Artikel 6 für die Ersteller vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt werden müssen, sofern der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal veröffentlicht hat, 3. dass die Ersteller die in den Artikeln 2bis 6 genannten Verpflichtungen erfüllen, wenn das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der betreffenden Empfehlung vorgenommen hat. KAPITEL IV - Abweichungsbestimmungen Art. 10 - Journalisten, die einer gleichwertigen beruflichen Regelung einschliesslich Kodex der Berufspflichten und Arbeitsordnungen unterworfen sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung haben.

Art. 11 - § 1 - Bei nichtschriftlichen Empfehlungen dürfen die in den Artikeln 2, 3 § 1, 4, 5 und 6 genannten Verpflichtungen erfüllt werden, indem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten Informationen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern die Verpflichtung, diese Informationen in der Empfehlung selbst offen zu legen, unverhältnismässig wäre. § 2 - Wären die in den Artikeln 4 Nr. 1bis 3, 5 und 6 genannten Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismässig, dürfen diese Verpflichtungen erfüllt werden, indem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten Informationen leicht zugänglich sind, sofern die Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung nicht geändert worden sind.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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