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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des | besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van |
recommandations d'investissement et à la mention des conflits | beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten, |
d'intérêts, établi par le Service central de traduction allemande | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de |
relatif à la présentation équitable des recommandations | juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van |
d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts. | belangenconflicten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. | Gegeven te Brussel, 1 juli 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von | 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von |
Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten | Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über | vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über |
Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden | Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden |
europäischen Richtlinien fortzuführen. Genauer gesagt handelt es sich | europäischen Richtlinien fortzuführen. Genauer gesagt handelt es sich |
dabei um die Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember | dabei um die Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember |
2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen | 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von | Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von |
Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten | Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten |
(hiernach « Richtlinie 2003/125/EG »). | (hiernach « Richtlinie 2003/125/EG »). |
In vorliegendem Erlass werden die Regeln für Anlageempfehlungen | In vorliegendem Erlass werden die Regeln für Anlageempfehlungen |
bestimmt. Diese Regeln sind aufgrund von Artikel 25bis § 3 des | bestimmt. Diese Regeln sind aufgrund von Artikel 25bis § 3 des |
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor | Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor |
und die Finanzdienstleistungen, wie abgeändert durch den Königlichen | und die Finanzdienstleistungen, wie abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über | Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über |
Marktmissbrauch des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 (hiernach | Marktmissbrauch des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 (hiernach |
« Gesetz »), festgelegt worden. | « Gesetz »), festgelegt worden. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Die allgemeine Bestimmung von Artikel 1 § 1 verweist auf die | Die allgemeine Bestimmung von Artikel 1 § 1 verweist auf die |
Richtlinie, deren Bestimmungen in vorliegendem Erlass umgesetzt | Richtlinie, deren Bestimmungen in vorliegendem Erlass umgesetzt |
werden. | werden. |
In § 2 wird der Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses bestimmt. | In § 2 wird der Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses bestimmt. |
Gemäss Artikel 25bis § 3 des Gesetzes gelten die Verpflichtungen in | Gemäss Artikel 25bis § 3 des Gesetzes gelten die Verpflichtungen in |
Bezug auf Anlageempfehlungen für die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes | Bezug auf Anlageempfehlungen für die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes |
erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit | erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit |
ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes | ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes |
erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser | erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser |
Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Im vorliegenden Erlass | Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Im vorliegenden Erlass |
wird davon ausgegangen, dass die Erstellung von Empfehlungen anderen | wird davon ausgegangen, dass die Erstellung von Empfehlungen anderen |
Normen unterliegt als die Weitergabe von Empfehlungen Dritter, ausser | Normen unterliegt als die Weitergabe von Empfehlungen Dritter, ausser |
bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter, die derart geändert werden, | bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter, die derart geändert werden, |
dass eine gegensätzliche Empfehlung entsteht (Artikel 8 Absatz 1 der | dass eine gegensätzliche Empfehlung entsteht (Artikel 8 Absatz 1 der |
Richtlinie 2003/125/EG). Um jedwede Verwechslung in Zusammenhang mit | Richtlinie 2003/125/EG). Um jedwede Verwechslung in Zusammenhang mit |
dieser Unterscheidung zu vermeiden, ist der Begriff der « relevanten | dieser Unterscheidung zu vermeiden, ist der Begriff der « relevanten |
Person » für die Umsetzung der Richtlinie nicht berücksichtigt worden. | Person » für die Umsetzung der Richtlinie nicht berücksichtigt worden. |
Die Bestimmung dieses Begriffs in der Richtlinie 2003/125/EG, die | Die Bestimmung dieses Begriffs in der Richtlinie 2003/125/EG, die |
sowohl im Kapitel der Richtlinie über die Erstellung von Empfehlungen | sowohl im Kapitel der Richtlinie über die Erstellung von Empfehlungen |
als auch im Kapitel über die Weitergabe von Empfehlungen Dritter | als auch im Kapitel über die Weitergabe von Empfehlungen Dritter |
verwendet wird, enthält nämlich nicht nur einen Verweis auf die | verwendet wird, enthält nämlich nicht nur einen Verweis auf die |
Erstellung, sondern auch auf die Weitergabe von Empfehlungen. | Erstellung, sondern auch auf die Weitergabe von Empfehlungen. |
Was die Anwendung des vorliegenden Erlasses auf Wertpapierhäuser | Was die Anwendung des vorliegenden Erlasses auf Wertpapierhäuser |
betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Anlageberatungsgesellschaften | betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Anlageberatungsgesellschaften |
im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für | im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für |
Finanzinstrumente eine neue Kategorie von Wertpapierhäusern bilden und | Finanzinstrumente eine neue Kategorie von Wertpapierhäusern bilden und |
somit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegen. | somit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegen. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der | Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der |
Richtlinie 2003/125/EG. Darin ist bestimmt, dass aus jeder Empfehlung | Richtlinie 2003/125/EG. Darin ist bestimmt, dass aus jeder Empfehlung |
klar und unmissverständlich die Identität der Person, die für die | klar und unmissverständlich die Identität der Person, die für die |
Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist, und Name und | Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist, und Name und |
Berufsbezeichnung der Person, die sie erstellt hat, hervorgehen. Diese | Berufsbezeichnung der Person, die sie erstellt hat, hervorgehen. Diese |
Verpflichtung obliegt natürlichen und juristischen Personen, die bei | Verpflichtung obliegt natürlichen und juristischen Personen, die bei |
der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit | der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit |
Empfehlungen erstellen. Hiermit sind in erster Linie Finanzanalysten | Empfehlungen erstellen. Hiermit sind in erster Linie Finanzanalysten |
gemeint, ob bei einem Finanzinstitut tätig oder nicht, aber auch | gemeint, ob bei einem Finanzinstitut tätig oder nicht, aber auch |
Fachjournalisten, die regelmässig oder gelegentlich selbst | Fachjournalisten, die regelmässig oder gelegentlich selbst |
Empfehlungen erstellen. Um die Tragweite dieser Verpflichtung korrekt | Empfehlungen erstellen. Um die Tragweite dieser Verpflichtung korrekt |
abstecken zu können, ist ebenfalls der allgemeinen Definition des | abstecken zu können, ist ebenfalls der allgemeinen Definition des |
Begriffs « Empfehlung » (Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes) Rechnung zu | Begriffs « Empfehlung » (Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes) Rechnung zu |
tragen: Indem diese Definition sowohl direkte als indirekte | tragen: Indem diese Definition sowohl direkte als indirekte |
Empfehlungen und Empfehlungen zu Emittenten einschliesst, ist sie | Empfehlungen und Empfehlungen zu Emittenten einschliesst, ist sie |
nämlich für berufliche Wertpapierexperten (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe | nämlich für berufliche Wertpapierexperten (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe |
a) des Gesetzes) weiter gefasst. Für Personen, die dieser Kategorie | a) des Gesetzes) weiter gefasst. Für Personen, die dieser Kategorie |
nicht angehören (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe b) des Gesetzes), sind nur | nicht angehören (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe b) des Gesetzes), sind nur |
direkte Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente betroffen. | direkte Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente betroffen. |
In dem Artikel wird zwischen der Identität der Person, die für die | In dem Artikel wird zwischen der Identität der Person, die für die |
Offenlegung von Empfehlungen verantwortlich ist, und der Identität der | Offenlegung von Empfehlungen verantwortlich ist, und der Identität der |
natürlichen Person, die sie erstellt hat, unterschieden. Hier sei | natürlichen Person, die sie erstellt hat, unterschieden. Hier sei |
beispielsweise der Fall der bei einem Finanzinstitut tätigen Analysten | beispielsweise der Fall der bei einem Finanzinstitut tätigen Analysten |
angeführt, deren Empfehlungen von diesem Institut offen gelegt werden. | angeführt, deren Empfehlungen von diesem Institut offen gelegt werden. |
In anderen Fällen besteht dieser Unterschied nicht: Man denke nur an | In anderen Fällen besteht dieser Unterschied nicht: Man denke nur an |
unabhängige Analysten, die selbst für die Offenlegung ihrer | unabhängige Analysten, die selbst für die Offenlegung ihrer |
Anlageempfehlungen sorgen. | Anlageempfehlungen sorgen. |
Bei Empfehlungen, die von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern | Bei Empfehlungen, die von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern |
erstellt werden, ist gegebenenfalls auch die zuständige | erstellt werden, ist gegebenenfalls auch die zuständige |
Aufsichtsbehörde anzugeben. | Aufsichtsbehörde anzugeben. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Vorschriften bezwecken die | Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Vorschriften bezwecken die |
korrekte Auslegung der Empfehlungen durch die Anleger. Artikel 3, der | korrekte Auslegung der Empfehlungen durch die Anleger. Artikel 3, der |
der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG | der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG |
dient, findet Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die | dient, findet Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die |
bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer | bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer |
Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen. | Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen. |
In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, dass Empfehlungen als vernünftig | In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, dass Empfehlungen als vernünftig |
substanziiert können werden müssen. | substanziiert können werden müssen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie | Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie |
2003/125/EG. Der Artikel enthält Verpflichtungen, die berufliche | 2003/125/EG. Der Artikel enthält Verpflichtungen, die berufliche |
Wertpapierexperten bei der Erstellung von Empfehlungen zusätzlich zu | Wertpapierexperten bei der Erstellung von Empfehlungen zusätzlich zu |
den in Artikel 3 genannten Verpflichtungen erfüllen müssen. Aufgrund | den in Artikel 3 genannten Verpflichtungen erfüllen müssen. Aufgrund |
ihres beruflichen Umfelds oder ihrer beruflichen Tätigkeit werden ihre | ihres beruflichen Umfelds oder ihrer beruflichen Tätigkeit werden ihre |
Empfehlungen nämlich häufiger befolgt als andere, was strengere | Empfehlungen nämlich häufiger befolgt als andere, was strengere |
Anforderungen rechtfertigt. | Anforderungen rechtfertigt. |
In Artikel 4 Nr. 4 wird dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der | In Artikel 4 Nr. 4 wird dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der |
« Zielsetzung » der Begriff der « Offenlegungspolitik » vorgezogen, da | « Zielsetzung » der Begriff der « Offenlegungspolitik » vorgezogen, da |
er den Gegenstand des Artikels, sprich die Gesamtheit aller Beschlüsse | er den Gegenstand des Artikels, sprich die Gesamtheit aller Beschlüsse |
in Bezug auf die Offenlegung von Empfehlungen wie beispielsweise die | in Bezug auf die Offenlegung von Empfehlungen wie beispielsweise die |
Auswahl der berücksichtigten Finanzinstrumente oder die | Auswahl der berücksichtigten Finanzinstrumente oder die |
Aktualisierungshäufigkeit besser umschreibt. | Aktualisierungshäufigkeit besser umschreibt. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Aufgrund von Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und 2 | Aufgrund von Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und 2 |
der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden natürliche oder juristische | der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden natürliche oder juristische |
Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen | Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen |
ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, verpflichtet ihre | ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, verpflichtet ihre |
finanziellen Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen. Bei | finanziellen Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen. Bei |
juristischen Personen ist diese Transparenz für die juristischen | juristischen Personen ist diese Transparenz für die juristischen |
Personen selbst, mit ihnen verbundene juristische Personen und | Personen selbst, mit ihnen verbundene juristische Personen und |
natürliche und juristische Personen, die an der Erstellung der | natürliche und juristische Personen, die an der Erstellung der |
Empfehlung beteiligt waren, erforderlich. | Empfehlung beteiligt waren, erforderlich. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1bis 4 der | Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1bis 4 der |
Richtlinie 2003/125/EG. Paragraph 1 dieses Artikels enthält | Richtlinie 2003/125/EG. Paragraph 1 dieses Artikels enthält |
Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz von Interessen und | Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz von Interessen und |
Interessenkonflikten, die speziell für berufliche Wertpapierexperten | Interessenkonflikten, die speziell für berufliche Wertpapierexperten |
gelten. In den anderen Paragraphen werden zusätzliche Verpflichtungen | gelten. In den anderen Paragraphen werden zusätzliche Verpflichtungen |
für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute festgelegt. | für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute festgelegt. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
In Artikel 7 ff. werden die Regeln bestimmt, die bei Weitergabe von | In Artikel 7 ff. werden die Regeln bestimmt, die bei Weitergabe von |
Empfehlungen Dritter anwendbar sind. Artikel 7 dient der Umsetzung von | Empfehlungen Dritter anwendbar sind. Artikel 7 dient der Umsetzung von |
Artikel 7 der Richtlinie 2003/125/EG. Aufgrund dieses Artikels werden | Artikel 7 der Richtlinie 2003/125/EG. Aufgrund dieses Artikels werden |
natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres | natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres |
Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus eignem | Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus eignem |
Antrieb Empfehlungen Dritter weitergeben, verpflichtet, darin ihre | Antrieb Empfehlungen Dritter weitergeben, verpflichtet, darin ihre |
Identität offen zu legen. | Identität offen zu legen. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
In Artikel 8, der der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie | In Artikel 8, der der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie |
2003/125/EG dient, werden die Verpflichtungen in Bezug auf die | 2003/125/EG dient, werden die Verpflichtungen in Bezug auf die |
Weitergabe von wesentlich geänderten Empfehlungen und | Weitergabe von wesentlich geänderten Empfehlungen und |
Zusammenfassungen von Empfehlungen festgelegt. | Zusammenfassungen von Empfehlungen festgelegt. |
In Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG werden förmliche, schriftliche | In Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG werden förmliche, schriftliche |
Richtlinien festgelegt, denen juristische Personen, die selbst oder | Richtlinien festgelegt, denen juristische Personen, die selbst oder |
über natürliche Personen wesentlich geänderte Empfehlungen | über natürliche Personen wesentlich geänderte Empfehlungen |
weitergeben, entsprechen müssen, sodass die Empfänger der Information | weitergeben, entsprechen müssen, sodass die Empfänger der Information |
an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität | an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität |
des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur | des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur |
Offenlegung der Interessen der betreffenden Person oder von | Offenlegung der Interessen der betreffenden Person oder von |
Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die | Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die |
Öffentlichkeit zugänglich sind. Es erscheint jedoch angebracht, die | Öffentlichkeit zugänglich sind. Es erscheint jedoch angebracht, die |
Zwischenetappe einer « förmlichen Richtlinie » zu überspringen und die | Zwischenetappe einer « förmlichen Richtlinie » zu überspringen und die |
betreffende Verpflichtung direkt aufzuerlegen, wie es übrigens auch | betreffende Verpflichtung direkt aufzuerlegen, wie es übrigens auch |
bei allen anderen Verpflichtungen in diesem Erlass der Fall ist. So | bei allen anderen Verpflichtungen in diesem Erlass der Fall ist. So |
muss diese Verpflichtung nicht auf juristische Personen beschränkt | muss diese Verpflichtung nicht auf juristische Personen beschränkt |
werden, was der allgemeinen Tragweite der Verpflichtung, bei | werden, was der allgemeinen Tragweite der Verpflichtung, bei |
Weitergabe von Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter auf das | Weitergabe von Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter auf das |
Ausgangsdokument und damit verbundene Informationen zu verweisen, | Ausgangsdokument und damit verbundene Informationen zu verweisen, |
entspricht. | entspricht. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie | Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie |
2003/125/EG. Darin sind zusätzliche Verpflichtungen für | 2003/125/EG. Darin sind zusätzliche Verpflichtungen für |
Wertpapierhäuser und Kreditinstitute vorgesehen. | Wertpapierhäuser und Kreditinstitute vorgesehen. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Aufgrund von Artikel 25bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der König | Aufgrund von Artikel 25bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der König |
auf Stellungnahme der CBFA bestimmte Berufsgruppen von der Anwendung | auf Stellungnahme der CBFA bestimmte Berufsgruppen von der Anwendung |
des vorliegenden Erlasses befreien, sofern sie einer Selbstkontrolle | des vorliegenden Erlasses befreien, sofern sie einer Selbstkontrolle |
mit Verpflichtungen unterliegen, die den im Erlass vorgesehenen | mit Verpflichtungen unterliegen, die den im Erlass vorgesehenen |
Verpflichtungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung beruht auf Artikel | Verpflichtungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung beruht auf Artikel |
1 Nr. 8 der Richtlinie 2003/125/EG. Vorliegender Erlass gewährt eine | 1 Nr. 8 der Richtlinie 2003/125/EG. Vorliegender Erlass gewährt eine |
solche Befreiung Journalisten, da in der Richtlinie 2003/125/EG | solche Befreiung Journalisten, da in der Richtlinie 2003/125/EG |
ausdrücklich auf diese Berufsgruppe verwiesen wird. In diesem | ausdrücklich auf diese Berufsgruppe verwiesen wird. In diesem |
Zusammenhang sei auf die Definition des Begriffs « Journalist » in der | Zusammenhang sei auf die Definition des Begriffs « Journalist » in der |
Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Europarats verwiesen: « jede natürliche | Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Europarats verwiesen: « jede natürliche |
oder juristische Person, die regelmässig oder beruflich Informationen | oder juristische Person, die regelmässig oder beruflich Informationen |
sammelt und an die Öffentlichkeit durch ein Massenmedium verbreitet ». | sammelt und an die Öffentlichkeit durch ein Massenmedium verbreitet ». |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Aufgrund von Artikel 11 kann es in manchen Fällen ausreichen, auf eine | Aufgrund von Artikel 11 kann es in manchen Fällen ausreichen, auf eine |
Internetadresse oder jeden anderen Ort, an dem die Offenlegungen | Internetadresse oder jeden anderen Ort, an dem die Offenlegungen |
leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verweisen, statt | leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verweisen, statt |
diese Informationen in der Empfehlung selbst offen zu legen. Paragraph | diese Informationen in der Empfehlung selbst offen zu legen. Paragraph |
1, der auf den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 und 3 | 1, der auf den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 und 3 |
der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft nichtschriftliche | der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft nichtschriftliche |
Empfehlungen. Paragraph 2, der auf Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie | Empfehlungen. Paragraph 2, der auf Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie |
2003/125/EG beruht, betrifft Fälle, in denen die Erfüllung der | 2003/125/EG beruht, betrifft Fälle, in denen die Erfüllung der |
betreffenden Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der Empfehlung | betreffenden Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der Empfehlung |
unverhältnismässig wäre. | unverhältnismässig wäre. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach |
Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf | Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf |
diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die | diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die |
erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen. | erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von | 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von |
Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten | Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels |
25bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005; | 25bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen vom 8. November 2005; | Versicherungswesen vom 8. November 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.568/2 des Staatsrates vom 18. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.568/2 des Staatsrates vom 18. Januar |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung |
verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission | verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission |
vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des | vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte | Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte |
Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von | Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von |
Interessenkonflikten. | Interessenkonflikten. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf |
die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen |
erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit | erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit |
ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes | ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes |
erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser | erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser |
Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. | Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. « verbundenen juristischen Personen »: Gesellschaften, die mit den | 1. « verbundenen juristischen Personen »: Gesellschaften, die mit den |
jeweils betroffenen Personen verbunden sind im Sinne von Artikel 11 | jeweils betroffenen Personen verbunden sind im Sinne von Artikel 11 |
Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, und andere juristische Personen | Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, und andere juristische Personen |
als Gesellschaften, die mit diesen Personen verbunden sind im Sinne | als Gesellschaften, die mit diesen Personen verbunden sind im Sinne |
von Artikel 11 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, | von Artikel 11 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
2. « Emittenten »: Emittenten von Finanzinstrumenten, auf die sich die | 2. « Emittenten »: Emittenten von Finanzinstrumenten, auf die sich die |
Empfehlung direkt oder indirekt bezieht. | Empfehlung direkt oder indirekt bezieht. |
KAPITEL II - Erstellung von Empfehlungen | KAPITEL II - Erstellung von Empfehlungen |
Abschnitt 1 - Identität der Empfehlungen erstellenden Person | Abschnitt 1 - Identität der Empfehlungen erstellenden Person |
Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung | Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung |
ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit | ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit |
Empfehlungen erstellen, stellen sicher, dass aus jeder Empfehlung klar | Empfehlungen erstellen, stellen sicher, dass aus jeder Empfehlung klar |
und unmissverständlich die Identität der Person hervorgeht, die die | und unmissverständlich die Identität der Person hervorgeht, die die |
Empfehlung erstellt hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der | Empfehlung erstellt hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der |
natürlichen Person, die die Empfehlung erstellt hat und Bezeichnung | natürlichen Person, die die Empfehlung erstellt hat und Bezeichnung |
der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung | der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
Kreditinstitute und Wertpapierhäuser legen gegebenenfalls auch die | Kreditinstitute und Wertpapierhäuser legen gegebenenfalls auch die |
Identität der für sie zuständigen Behörde offen. Wenn es sich bei der | Identität der für sie zuständigen Behörde offen. Wenn es sich bei der |
Empfehlungen erstellenden Person weder um ein Kreditinstitut noch um | Empfehlungen erstellenden Person weder um ein Kreditinstitut noch um |
ein Wertpapierhaus handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- | ein Wertpapierhaus handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- |
beziehungsweise Standesregeln auf die Person Anwendung finden, wird in | beziehungsweise Standesregeln auf die Person Anwendung finden, wird in |
der betreffenden Empfehlung eine Bezugnahme auf diese Normen oder | der betreffenden Empfehlung eine Bezugnahme auf diese Normen oder |
Regeln offen gelegt. | Regeln offen gelegt. |
Abschnitt 2 - Sachgerechte Darbietung der Empfehlungen | Abschnitt 2 - Sachgerechte Darbietung der Empfehlungen |
Art. 3 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der | Art. 3 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der |
Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer | Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer |
Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene | Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene |
Regelungen, damit: | Regelungen, damit: |
1. in diesen Empfehlungen Tatsachen deutlich von Auslegungen, | 1. in diesen Empfehlungen Tatsachen deutlich von Auslegungen, |
Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener | Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener |
Informationen unterschieden werden, | Informationen unterschieden werden, |
2. alle bei der Erstellung von Empfehlungen zugrunde gelegten Quellen | 2. alle bei der Erstellung von Empfehlungen zugrunde gelegten Quellen |
zuverlässig sind beziehungsweise bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit | zuverlässig sind beziehungsweise bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit |
der Quelle klar darauf hingewiesen wird, | der Quelle klar darauf hingewiesen wird, |
3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele in | 3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele in |
Empfehlungen klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die | Empfehlungen klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die |
bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen | bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen |
Annahmen hingewiesen wird. | Annahmen hingewiesen wird. |
§ 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres | § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres |
Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen | Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen |
erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit auf Antrag der CBFA | erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit auf Antrag der CBFA |
jede Empfehlung als vernünftig substanziiert werden kann. | jede Empfehlung als vernünftig substanziiert werden kann. |
Art. 4 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit | Art. 4 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit |
ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren | ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren |
Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder bei | Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder bei |
den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches | den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches |
tätige natürliche Personen treffen zusätzlich zu den in Artikel 3 | tätige natürliche Personen treffen zusätzlich zu den in Artikel 3 |
genannten Verpflichtungen angemessene Regelungen, damit in ihren | genannten Verpflichtungen angemessene Regelungen, damit in ihren |
Empfehlungen: | Empfehlungen: |
1. soweit wie angemessen auf alle wesentlichen inhaltlichen Quellen, | 1. soweit wie angemessen auf alle wesentlichen inhaltlichen Quellen, |
einschliesslich Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die | einschliesslich Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die |
Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach | Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach |
dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde, | dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde, |
2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines | 2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines |
Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur | Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur |
Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument | Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument |
ausreichend zusammengefasst werden, | ausreichend zusammengefasst werden, |
3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zum Beispiel « Erwerb », | 3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zum Beispiel « Erwerb », |
Veräusserung » oder « Halten »), die möglicherweise auch den | Veräusserung » oder « Halten »), die möglicherweise auch den |
zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, | zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, |
umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen | umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen |
gewarnt wird, einschliesslich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu | gewarnt wird, einschliesslich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu |
Grunde gelegten Annahmen, | Grunde gelegten Annahmen, |
4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit | 4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit |
einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige wesentliche | einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige wesentliche |
Änderungen der zuvor angekündigten Offenlegungspolitik, | Änderungen der zuvor angekündigten Offenlegungspolitik, |
5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht | 5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht |
wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige | wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige |
Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten, | Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten, |
6. wenn sich die Empfehlung von einer Empfehlung in Bezug auf dasselbe | 6. wenn sich die Empfehlung von einer Empfehlung in Bezug auf dasselbe |
Finanzinstrument oder denselben Emittenten, die in den zwölf Monaten | Finanzinstrument oder denselben Emittenten, die in den zwölf Monaten |
unmittelbar vor Offenlegung der ersten Empfehlung erstellt worden ist, | unmittelbar vor Offenlegung der ersten Empfehlung erstellt worden ist, |
unterscheidet, auf diese Änderung und den Zeitpunkt der früheren | unterscheidet, auf diese Änderung und den Zeitpunkt der früheren |
Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird. | Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird. |
Abschnitt 3 - Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten | Abschnitt 3 - Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten |
Art. 5 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der | Art. 5 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der |
Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer | Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer |
Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, legen darin alle | Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, legen darin alle |
Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, | Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, |
dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere | dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere |
wenn die vorerwähnten Personen ein nennenswertes finanzielles | wenn die vorerwähnten Personen ein nennenswertes finanzielles |
Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand | Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand |
der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im | der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im |
Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung | Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung |
bezieht, besteht. | bezieht, besteht. |
Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, | Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, |
gilt die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auch für alle juristischen | gilt die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auch für alle juristischen |
oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im | oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der | Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der |
Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. | Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. |
§ 2 - Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden | § 2 - Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden |
sind, umfassen die gemäss § 1 offen zu legenden Informationen | sind, umfassen die gemäss § 1 offen zu legenden Informationen |
mindestens Folgendes: | mindestens Folgendes: |
1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden | 1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden |
juristischen Person oder mit ihnen verbundener juristischer Personen, | juristischen Person oder mit ihnen verbundener juristischer Personen, |
die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen | die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen |
zugänglich sind oder hätten sein können, | zugänglich sind oder hätten sein können, |
2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden | 2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden |
juristischen Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, | juristischen Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, |
die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht | die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht |
beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden | beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden |
und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten | und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten |
haben können, bekannt sind. | haben können, bekannt sind. |
Art. 6 - § 1 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, | Art. 6 - § 1 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, |
Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder | Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder |
sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von | sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von |
Empfehlungen besteht, legen zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten | Empfehlungen besteht, legen zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten |
Verpflichtungen die nachfolgenden Informationen in ihren Empfehlungen | Verpflichtungen die nachfolgenden Informationen in ihren Empfehlungen |
klar und unmissverständlich offen: | klar und unmissverständlich offen: |
1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen ihnen oder mit ihnen | 1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen ihnen oder mit ihnen |
verbundenen juristischen Personen einerseits und Emittenten | verbundenen juristischen Personen einerseits und Emittenten |
andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen | andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen |
mindestens folgende Fälle: | mindestens folgende Fälle: |
- wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten | - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten |
Aktienkapitals an Emittenten von ihnen oder einer mit ihnen | Aktienkapitals an Emittenten von ihnen oder einer mit ihnen |
verbundenen juristischen Person gehalten werden, | verbundenen juristischen Person gehalten werden, |
- wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten | - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten |
Aktienkapitals an Erstellern von Empfehlungen oder an den mit ihnen | Aktienkapitals an Erstellern von Empfehlungen oder an den mit ihnen |
verbundenen juristischen Personen von Emittenten gehalten werden, | verbundenen juristischen Personen von Emittenten gehalten werden, |
2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die sie selbst oder | 2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die sie selbst oder |
mit ihnen verbundene juristische Personen in Bezug auf Emittenten | mit ihnen verbundene juristische Personen in Bezug auf Emittenten |
haben, | haben, |
3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob sie selbst oder mit | 3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob sie selbst oder mit |
ihnen verbundene juristische Personen Marktmacher oder | ihnen verbundene juristische Personen Marktmacher oder |
Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten von Emittenten sind, | Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten von Emittenten sind, |
4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob sie selbst oder mit ihnen | 4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob sie selbst oder mit ihnen |
verbundene juristische Personen in den vorangegangenen zwölf Monaten | verbundene juristische Personen in den vorangegangenen zwölf Monaten |
bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten von Emittenten | bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten von Emittenten |
federführend oder mitführend waren, | federführend oder mitführend waren, |
5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob sie selbst oder | 5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob sie selbst oder |
mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine sonstige | mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine sonstige |
Vereinbarung über die Erbringung von | Vereinbarung über die Erbringung von |
Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen haben, vorausgesetzt, | Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen haben, vorausgesetzt, |
dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen | dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen |
zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf | zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf |
Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte die Auszahlung | Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte die Auszahlung |
oder die Zusage einer Vergütung auf ihrer Grundlage, | oder die Zusage einer Vergütung auf ihrer Grundlage, |
6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob sie selbst oder mit ihnen | 6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob sie selbst oder mit ihnen |
verbundene juristische Personen mit Emittenten eine Vereinbarung über | verbundene juristische Personen mit Emittenten eine Vereinbarung über |
die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen haben. | die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen haben. |
§ 2 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen in ihren Empfehlungen | § 2 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen in ihren Empfehlungen |
Vereinbarungen zur Verhinderung oder Vermeidung von | Vereinbarungen zur Verhinderung oder Vermeidung von |
Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, | Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, |
einschliesslich Informationsschranken, generell offen. | einschliesslich Informationsschranken, generell offen. |
§ 3 - Gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 legen Wertpapierhäuser und | § 3 - Gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 legen Wertpapierhäuser und |
Kreditinstitute in ihren Empfehlungen insbesondere offen, ob die | Kreditinstitute in ihren Empfehlungen insbesondere offen, ob die |
Vergütung natürlicher oder juristischer Personen, die für sie im | Vergütung natürlicher oder juristischer Personen, die für sie im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der | Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der |
Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an ihre eigenen | Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an ihre eigenen |
Investment-Banking-Geschäfte oder die der mit ihnen verbundenen | Investment-Banking-Geschäfte oder die der mit ihnen verbundenen |
juristischen Personen gebunden ist. | juristischen Personen gebunden ist. |
Sofern die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen Anteile von | Sofern die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen Anteile von |
Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, | Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, |
sind in den Empfehlungen der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs | sind in den Empfehlungen der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs |
offen zu legen. | offen zu legen. |
§ 4 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen vierteljährlich den | § 4 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen vierteljährlich den |
Anteil aller Empfehlungen offen, die auf « Erwerb », « Halten », | Anteil aller Empfehlungen offen, die auf « Erwerb », « Halten », |
Veräussern » oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die | Veräussern » oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die |
den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder | den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder |
das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche | das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche |
Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. | Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. |
KAPITEL III - Weitergabe von Empfehlungen Dritter | KAPITEL III - Weitergabe von Empfehlungen Dritter |
Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung | Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung |
ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit | ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit |
Empfehlungen Dritter weitergeben, legen ihre Identität in der | Empfehlungen Dritter weitergeben, legen ihre Identität in der |
Empfehlung klar und unmissverständlich offen. | Empfehlung klar und unmissverständlich offen. |
Art. 8 - § 1 - Haben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine von | Art. 8 - § 1 - Haben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine von |
ihnen weitergegebene Empfehlung wesentlich geändert, legen sie die im | ihnen weitergegebene Empfehlung wesentlich geändert, legen sie die im |
Einzelnen vorgenommenen Änderungen klar offen und verweisen an die | Einzelnen vorgenommenen Änderungen klar offen und verweisen an die |
Stelle, an der die Öffentlichkeit Zugang zur Identität des Erstellers | Stelle, an der die Öffentlichkeit Zugang zur Identität des Erstellers |
der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der | der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der |
Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten | Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten |
können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind. | können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind. |
Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung | Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung |
besteht, müssen die vorerwähnten Personen in Bezug auf diese Änderung | besteht, müssen die vorerwähnten Personen in Bezug auf diese Änderung |
die in den Artikeln 2bis 5 genannten Verpflichtungen erfüllen. | die in den Artikeln 2bis 5 genannten Verpflichtungen erfüllen. |
§ 2 - Geben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine Zusammenfassung | § 2 - Geben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine Zusammenfassung |
von Empfehlungen Dritter weiter, stellen sie sicher, dass es sich um | von Empfehlungen Dritter weiter, stellen sie sicher, dass es sich um |
eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf | eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf |
das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit | das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit |
dem Ausgangsdokument verbundenen Informationen unmittelbar und leicht | dem Ausgangsdokument verbundenen Informationen unmittelbar und leicht |
für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern sie der Öffentlichkeit | für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern sie der Öffentlichkeit |
zur Verfügung stehen. | zur Verfügung stehen. |
Art. 9 - Wertpapierhäuser, Kreditinstitute oder bei ihnen im Rahmen | Art. 9 - Wertpapierhäuser, Kreditinstitute oder bei ihnen im Rahmen |
eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen | eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen |
stellen bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter zusätzlich zu den | stellen bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter zusätzlich zu den |
Verpflichtungen in den Artikeln 7 und 8 Folgendes sicher: | Verpflichtungen in den Artikeln 7 und 8 Folgendes sicher: |
1. dass die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das | 1. dass die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das |
Kreditinstitut zuständigen Behörde klar und unmissverständlich offen | Kreditinstitut zuständigen Behörde klar und unmissverständlich offen |
gelegt wird, | gelegt wird, |
2. dass die in Artikel 6 für die Ersteller vorgesehenen | 2. dass die in Artikel 6 für die Ersteller vorgesehenen |
Verpflichtungen erfüllt werden müssen, sofern der Ersteller der | Verpflichtungen erfüllt werden müssen, sofern der Ersteller der |
Empfehlung diese nicht bereits durch einen | Empfehlung diese nicht bereits durch einen |
Informationsverbreitungskanal veröffentlicht hat, | Informationsverbreitungskanal veröffentlicht hat, |
3. dass die Ersteller die in den Artikeln 2bis 6 genannten | 3. dass die Ersteller die in den Artikeln 2bis 6 genannten |
Verpflichtungen erfüllen, wenn das Wertpapierhaus oder das | Verpflichtungen erfüllen, wenn das Wertpapierhaus oder das |
Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der betreffenden | Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der betreffenden |
Empfehlung vorgenommen hat. | Empfehlung vorgenommen hat. |
KAPITEL IV - Abweichungsbestimmungen | KAPITEL IV - Abweichungsbestimmungen |
Art. 10 - Journalisten, die einer gleichwertigen beruflichen Regelung | Art. 10 - Journalisten, die einer gleichwertigen beruflichen Regelung |
einschliesslich Kodex der Berufspflichten und Arbeitsordnungen | einschliesslich Kodex der Berufspflichten und Arbeitsordnungen |
unterworfen sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden | unterworfen sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses nicht, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung | Erlasses nicht, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung |
haben. | haben. |
Art. 11 - § 1 - Bei nichtschriftlichen Empfehlungen dürfen die in den | Art. 11 - § 1 - Bei nichtschriftlichen Empfehlungen dürfen die in den |
Artikeln 2, 3 § 1, 4, 5 und 6 genannten Verpflichtungen erfüllt | Artikeln 2, 3 § 1, 4, 5 und 6 genannten Verpflichtungen erfüllt |
werden, indem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort | werden, indem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort |
verwiesen wird, an dem die in den vorerwähnten Bestimmungen | verwiesen wird, an dem die in den vorerwähnten Bestimmungen |
festgelegten Informationen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich | festgelegten Informationen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich |
sind, sofern die Verpflichtung, diese Informationen in der Empfehlung | sind, sofern die Verpflichtung, diese Informationen in der Empfehlung |
selbst offen zu legen, unverhältnismässig wäre. | selbst offen zu legen, unverhältnismässig wäre. |
§ 2 - Wären die in den Artikeln 4 Nr. 1bis 3, 5 und 6 genannten | § 2 - Wären die in den Artikeln 4 Nr. 1bis 3, 5 und 6 genannten |
Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der abgegebenen Empfehlung | Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der abgegebenen Empfehlung |
unverhältnismässig, dürfen diese Verpflichtungen erfüllt werden, indem | unverhältnismässig, dürfen diese Verpflichtungen erfüllt werden, indem |
auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem | auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem |
die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten Informationen leicht | die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten Informationen leicht |
zugänglich sind, sofern die Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur | zugänglich sind, sofern die Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur |
Bewertung nicht geändert worden sind. | Bewertung nicht geändert worden sind. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |