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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des | besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van |
| recommandations d'investissement et à la mention des conflits | beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten, |
| d'intérêts, établi par le Service central de traduction allemande | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
| auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de |
| relatif à la présentation équitable des recommandations | juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van |
| d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts. | belangenconflicten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. | Gegeven te Brussel, 1 juli 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von | 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von |
| Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten | Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
| vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über | vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über |
| Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden | Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden |
| europäischen Richtlinien fortzuführen. Genauer gesagt handelt es sich | europäischen Richtlinien fortzuführen. Genauer gesagt handelt es sich |
| dabei um die Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember | dabei um die Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember |
| 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen | 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von | Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von |
| Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten | Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten |
| (hiernach « Richtlinie 2003/125/EG »). | (hiernach « Richtlinie 2003/125/EG »). |
| In vorliegendem Erlass werden die Regeln für Anlageempfehlungen | In vorliegendem Erlass werden die Regeln für Anlageempfehlungen |
| bestimmt. Diese Regeln sind aufgrund von Artikel 25bis § 3 des | bestimmt. Diese Regeln sind aufgrund von Artikel 25bis § 3 des |
| Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor | Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor |
| und die Finanzdienstleistungen, wie abgeändert durch den Königlichen | und die Finanzdienstleistungen, wie abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über | Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über |
| Marktmissbrauch des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 (hiernach | Marktmissbrauch des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 (hiernach |
| « Gesetz »), festgelegt worden. | « Gesetz »), festgelegt worden. |
| Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Die allgemeine Bestimmung von Artikel 1 § 1 verweist auf die | Die allgemeine Bestimmung von Artikel 1 § 1 verweist auf die |
| Richtlinie, deren Bestimmungen in vorliegendem Erlass umgesetzt | Richtlinie, deren Bestimmungen in vorliegendem Erlass umgesetzt |
| werden. | werden. |
| In § 2 wird der Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses bestimmt. | In § 2 wird der Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses bestimmt. |
| Gemäss Artikel 25bis § 3 des Gesetzes gelten die Verpflichtungen in | Gemäss Artikel 25bis § 3 des Gesetzes gelten die Verpflichtungen in |
| Bezug auf Anlageempfehlungen für die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes | Bezug auf Anlageempfehlungen für die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes |
| erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit | erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit |
| ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes | ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes |
| erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser | erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser |
| Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Im vorliegenden Erlass | Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Im vorliegenden Erlass |
| wird davon ausgegangen, dass die Erstellung von Empfehlungen anderen | wird davon ausgegangen, dass die Erstellung von Empfehlungen anderen |
| Normen unterliegt als die Weitergabe von Empfehlungen Dritter, ausser | Normen unterliegt als die Weitergabe von Empfehlungen Dritter, ausser |
| bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter, die derart geändert werden, | bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter, die derart geändert werden, |
| dass eine gegensätzliche Empfehlung entsteht (Artikel 8 Absatz 1 der | dass eine gegensätzliche Empfehlung entsteht (Artikel 8 Absatz 1 der |
| Richtlinie 2003/125/EG). Um jedwede Verwechslung in Zusammenhang mit | Richtlinie 2003/125/EG). Um jedwede Verwechslung in Zusammenhang mit |
| dieser Unterscheidung zu vermeiden, ist der Begriff der « relevanten | dieser Unterscheidung zu vermeiden, ist der Begriff der « relevanten |
| Person » für die Umsetzung der Richtlinie nicht berücksichtigt worden. | Person » für die Umsetzung der Richtlinie nicht berücksichtigt worden. |
| Die Bestimmung dieses Begriffs in der Richtlinie 2003/125/EG, die | Die Bestimmung dieses Begriffs in der Richtlinie 2003/125/EG, die |
| sowohl im Kapitel der Richtlinie über die Erstellung von Empfehlungen | sowohl im Kapitel der Richtlinie über die Erstellung von Empfehlungen |
| als auch im Kapitel über die Weitergabe von Empfehlungen Dritter | als auch im Kapitel über die Weitergabe von Empfehlungen Dritter |
| verwendet wird, enthält nämlich nicht nur einen Verweis auf die | verwendet wird, enthält nämlich nicht nur einen Verweis auf die |
| Erstellung, sondern auch auf die Weitergabe von Empfehlungen. | Erstellung, sondern auch auf die Weitergabe von Empfehlungen. |
| Was die Anwendung des vorliegenden Erlasses auf Wertpapierhäuser | Was die Anwendung des vorliegenden Erlasses auf Wertpapierhäuser |
| betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Anlageberatungsgesellschaften | betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Anlageberatungsgesellschaften |
| im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für | im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für |
| Finanzinstrumente eine neue Kategorie von Wertpapierhäusern bilden und | Finanzinstrumente eine neue Kategorie von Wertpapierhäusern bilden und |
| somit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegen. | somit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegen. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der | Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der |
| Richtlinie 2003/125/EG. Darin ist bestimmt, dass aus jeder Empfehlung | Richtlinie 2003/125/EG. Darin ist bestimmt, dass aus jeder Empfehlung |
| klar und unmissverständlich die Identität der Person, die für die | klar und unmissverständlich die Identität der Person, die für die |
| Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist, und Name und | Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist, und Name und |
| Berufsbezeichnung der Person, die sie erstellt hat, hervorgehen. Diese | Berufsbezeichnung der Person, die sie erstellt hat, hervorgehen. Diese |
| Verpflichtung obliegt natürlichen und juristischen Personen, die bei | Verpflichtung obliegt natürlichen und juristischen Personen, die bei |
| der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit | der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit |
| Empfehlungen erstellen. Hiermit sind in erster Linie Finanzanalysten | Empfehlungen erstellen. Hiermit sind in erster Linie Finanzanalysten |
| gemeint, ob bei einem Finanzinstitut tätig oder nicht, aber auch | gemeint, ob bei einem Finanzinstitut tätig oder nicht, aber auch |
| Fachjournalisten, die regelmässig oder gelegentlich selbst | Fachjournalisten, die regelmässig oder gelegentlich selbst |
| Empfehlungen erstellen. Um die Tragweite dieser Verpflichtung korrekt | Empfehlungen erstellen. Um die Tragweite dieser Verpflichtung korrekt |
| abstecken zu können, ist ebenfalls der allgemeinen Definition des | abstecken zu können, ist ebenfalls der allgemeinen Definition des |
| Begriffs « Empfehlung » (Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes) Rechnung zu | Begriffs « Empfehlung » (Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes) Rechnung zu |
| tragen: Indem diese Definition sowohl direkte als indirekte | tragen: Indem diese Definition sowohl direkte als indirekte |
| Empfehlungen und Empfehlungen zu Emittenten einschliesst, ist sie | Empfehlungen und Empfehlungen zu Emittenten einschliesst, ist sie |
| nämlich für berufliche Wertpapierexperten (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe | nämlich für berufliche Wertpapierexperten (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe |
| a) des Gesetzes) weiter gefasst. Für Personen, die dieser Kategorie | a) des Gesetzes) weiter gefasst. Für Personen, die dieser Kategorie |
| nicht angehören (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe b) des Gesetzes), sind nur | nicht angehören (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe b) des Gesetzes), sind nur |
| direkte Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente betroffen. | direkte Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente betroffen. |
| In dem Artikel wird zwischen der Identität der Person, die für die | In dem Artikel wird zwischen der Identität der Person, die für die |
| Offenlegung von Empfehlungen verantwortlich ist, und der Identität der | Offenlegung von Empfehlungen verantwortlich ist, und der Identität der |
| natürlichen Person, die sie erstellt hat, unterschieden. Hier sei | natürlichen Person, die sie erstellt hat, unterschieden. Hier sei |
| beispielsweise der Fall der bei einem Finanzinstitut tätigen Analysten | beispielsweise der Fall der bei einem Finanzinstitut tätigen Analysten |
| angeführt, deren Empfehlungen von diesem Institut offen gelegt werden. | angeführt, deren Empfehlungen von diesem Institut offen gelegt werden. |
| In anderen Fällen besteht dieser Unterschied nicht: Man denke nur an | In anderen Fällen besteht dieser Unterschied nicht: Man denke nur an |
| unabhängige Analysten, die selbst für die Offenlegung ihrer | unabhängige Analysten, die selbst für die Offenlegung ihrer |
| Anlageempfehlungen sorgen. | Anlageempfehlungen sorgen. |
| Bei Empfehlungen, die von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern | Bei Empfehlungen, die von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern |
| erstellt werden, ist gegebenenfalls auch die zuständige | erstellt werden, ist gegebenenfalls auch die zuständige |
| Aufsichtsbehörde anzugeben. | Aufsichtsbehörde anzugeben. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Vorschriften bezwecken die | Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Vorschriften bezwecken die |
| korrekte Auslegung der Empfehlungen durch die Anleger. Artikel 3, der | korrekte Auslegung der Empfehlungen durch die Anleger. Artikel 3, der |
| der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG | der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG |
| dient, findet Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die | dient, findet Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die |
| bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer | bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer |
| Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen. | Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen. |
| In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, dass Empfehlungen als vernünftig | In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, dass Empfehlungen als vernünftig |
| substanziiert können werden müssen. | substanziiert können werden müssen. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie | Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie |
| 2003/125/EG. Der Artikel enthält Verpflichtungen, die berufliche | 2003/125/EG. Der Artikel enthält Verpflichtungen, die berufliche |
| Wertpapierexperten bei der Erstellung von Empfehlungen zusätzlich zu | Wertpapierexperten bei der Erstellung von Empfehlungen zusätzlich zu |
| den in Artikel 3 genannten Verpflichtungen erfüllen müssen. Aufgrund | den in Artikel 3 genannten Verpflichtungen erfüllen müssen. Aufgrund |
| ihres beruflichen Umfelds oder ihrer beruflichen Tätigkeit werden ihre | ihres beruflichen Umfelds oder ihrer beruflichen Tätigkeit werden ihre |
| Empfehlungen nämlich häufiger befolgt als andere, was strengere | Empfehlungen nämlich häufiger befolgt als andere, was strengere |
| Anforderungen rechtfertigt. | Anforderungen rechtfertigt. |
| In Artikel 4 Nr. 4 wird dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der | In Artikel 4 Nr. 4 wird dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der |
| « Zielsetzung » der Begriff der « Offenlegungspolitik » vorgezogen, da | « Zielsetzung » der Begriff der « Offenlegungspolitik » vorgezogen, da |
| er den Gegenstand des Artikels, sprich die Gesamtheit aller Beschlüsse | er den Gegenstand des Artikels, sprich die Gesamtheit aller Beschlüsse |
| in Bezug auf die Offenlegung von Empfehlungen wie beispielsweise die | in Bezug auf die Offenlegung von Empfehlungen wie beispielsweise die |
| Auswahl der berücksichtigten Finanzinstrumente oder die | Auswahl der berücksichtigten Finanzinstrumente oder die |
| Aktualisierungshäufigkeit besser umschreibt. | Aktualisierungshäufigkeit besser umschreibt. |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Aufgrund von Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und 2 | Aufgrund von Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und 2 |
| der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden natürliche oder juristische | der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden natürliche oder juristische |
| Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen | Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen |
| ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, verpflichtet ihre | ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, verpflichtet ihre |
| finanziellen Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen. Bei | finanziellen Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen. Bei |
| juristischen Personen ist diese Transparenz für die juristischen | juristischen Personen ist diese Transparenz für die juristischen |
| Personen selbst, mit ihnen verbundene juristische Personen und | Personen selbst, mit ihnen verbundene juristische Personen und |
| natürliche und juristische Personen, die an der Erstellung der | natürliche und juristische Personen, die an der Erstellung der |
| Empfehlung beteiligt waren, erforderlich. | Empfehlung beteiligt waren, erforderlich. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1bis 4 der | Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1bis 4 der |
| Richtlinie 2003/125/EG. Paragraph 1 dieses Artikels enthält | Richtlinie 2003/125/EG. Paragraph 1 dieses Artikels enthält |
| Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz von Interessen und | Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz von Interessen und |
| Interessenkonflikten, die speziell für berufliche Wertpapierexperten | Interessenkonflikten, die speziell für berufliche Wertpapierexperten |
| gelten. In den anderen Paragraphen werden zusätzliche Verpflichtungen | gelten. In den anderen Paragraphen werden zusätzliche Verpflichtungen |
| für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute festgelegt. | für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute festgelegt. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| In Artikel 7 ff. werden die Regeln bestimmt, die bei Weitergabe von | In Artikel 7 ff. werden die Regeln bestimmt, die bei Weitergabe von |
| Empfehlungen Dritter anwendbar sind. Artikel 7 dient der Umsetzung von | Empfehlungen Dritter anwendbar sind. Artikel 7 dient der Umsetzung von |
| Artikel 7 der Richtlinie 2003/125/EG. Aufgrund dieses Artikels werden | Artikel 7 der Richtlinie 2003/125/EG. Aufgrund dieses Artikels werden |
| natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres | natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres |
| Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus eignem | Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus eignem |
| Antrieb Empfehlungen Dritter weitergeben, verpflichtet, darin ihre | Antrieb Empfehlungen Dritter weitergeben, verpflichtet, darin ihre |
| Identität offen zu legen. | Identität offen zu legen. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| In Artikel 8, der der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie | In Artikel 8, der der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie |
| 2003/125/EG dient, werden die Verpflichtungen in Bezug auf die | 2003/125/EG dient, werden die Verpflichtungen in Bezug auf die |
| Weitergabe von wesentlich geänderten Empfehlungen und | Weitergabe von wesentlich geänderten Empfehlungen und |
| Zusammenfassungen von Empfehlungen festgelegt. | Zusammenfassungen von Empfehlungen festgelegt. |
| In Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG werden förmliche, schriftliche | In Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG werden förmliche, schriftliche |
| Richtlinien festgelegt, denen juristische Personen, die selbst oder | Richtlinien festgelegt, denen juristische Personen, die selbst oder |
| über natürliche Personen wesentlich geänderte Empfehlungen | über natürliche Personen wesentlich geänderte Empfehlungen |
| weitergeben, entsprechen müssen, sodass die Empfänger der Information | weitergeben, entsprechen müssen, sodass die Empfänger der Information |
| an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität | an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität |
| des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur | des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur |
| Offenlegung der Interessen der betreffenden Person oder von | Offenlegung der Interessen der betreffenden Person oder von |
| Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die | Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die |
| Öffentlichkeit zugänglich sind. Es erscheint jedoch angebracht, die | Öffentlichkeit zugänglich sind. Es erscheint jedoch angebracht, die |
| Zwischenetappe einer « förmlichen Richtlinie » zu überspringen und die | Zwischenetappe einer « förmlichen Richtlinie » zu überspringen und die |
| betreffende Verpflichtung direkt aufzuerlegen, wie es übrigens auch | betreffende Verpflichtung direkt aufzuerlegen, wie es übrigens auch |
| bei allen anderen Verpflichtungen in diesem Erlass der Fall ist. So | bei allen anderen Verpflichtungen in diesem Erlass der Fall ist. So |
| muss diese Verpflichtung nicht auf juristische Personen beschränkt | muss diese Verpflichtung nicht auf juristische Personen beschränkt |
| werden, was der allgemeinen Tragweite der Verpflichtung, bei | werden, was der allgemeinen Tragweite der Verpflichtung, bei |
| Weitergabe von Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter auf das | Weitergabe von Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter auf das |
| Ausgangsdokument und damit verbundene Informationen zu verweisen, | Ausgangsdokument und damit verbundene Informationen zu verweisen, |
| entspricht. | entspricht. |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie | Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie |
| 2003/125/EG. Darin sind zusätzliche Verpflichtungen für | 2003/125/EG. Darin sind zusätzliche Verpflichtungen für |
| Wertpapierhäuser und Kreditinstitute vorgesehen. | Wertpapierhäuser und Kreditinstitute vorgesehen. |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| Aufgrund von Artikel 25bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der König | Aufgrund von Artikel 25bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der König |
| auf Stellungnahme der CBFA bestimmte Berufsgruppen von der Anwendung | auf Stellungnahme der CBFA bestimmte Berufsgruppen von der Anwendung |
| des vorliegenden Erlasses befreien, sofern sie einer Selbstkontrolle | des vorliegenden Erlasses befreien, sofern sie einer Selbstkontrolle |
| mit Verpflichtungen unterliegen, die den im Erlass vorgesehenen | mit Verpflichtungen unterliegen, die den im Erlass vorgesehenen |
| Verpflichtungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung beruht auf Artikel | Verpflichtungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung beruht auf Artikel |
| 1 Nr. 8 der Richtlinie 2003/125/EG. Vorliegender Erlass gewährt eine | 1 Nr. 8 der Richtlinie 2003/125/EG. Vorliegender Erlass gewährt eine |
| solche Befreiung Journalisten, da in der Richtlinie 2003/125/EG | solche Befreiung Journalisten, da in der Richtlinie 2003/125/EG |
| ausdrücklich auf diese Berufsgruppe verwiesen wird. In diesem | ausdrücklich auf diese Berufsgruppe verwiesen wird. In diesem |
| Zusammenhang sei auf die Definition des Begriffs « Journalist » in der | Zusammenhang sei auf die Definition des Begriffs « Journalist » in der |
| Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Europarats verwiesen: « jede natürliche | Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Europarats verwiesen: « jede natürliche |
| oder juristische Person, die regelmässig oder beruflich Informationen | oder juristische Person, die regelmässig oder beruflich Informationen |
| sammelt und an die Öffentlichkeit durch ein Massenmedium verbreitet ». | sammelt und an die Öffentlichkeit durch ein Massenmedium verbreitet ». |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| Aufgrund von Artikel 11 kann es in manchen Fällen ausreichen, auf eine | Aufgrund von Artikel 11 kann es in manchen Fällen ausreichen, auf eine |
| Internetadresse oder jeden anderen Ort, an dem die Offenlegungen | Internetadresse oder jeden anderen Ort, an dem die Offenlegungen |
| leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verweisen, statt | leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verweisen, statt |
| diese Informationen in der Empfehlung selbst offen zu legen. Paragraph | diese Informationen in der Empfehlung selbst offen zu legen. Paragraph |
| 1, der auf den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 und 3 | 1, der auf den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 und 3 |
| der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft nichtschriftliche | der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft nichtschriftliche |
| Empfehlungen. Paragraph 2, der auf Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie | Empfehlungen. Paragraph 2, der auf Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie |
| 2003/125/EG beruht, betrifft Fälle, in denen die Erfüllung der | 2003/125/EG beruht, betrifft Fälle, in denen die Erfüllung der |
| betreffenden Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der Empfehlung | betreffenden Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der Empfehlung |
| unverhältnismässig wäre. | unverhältnismässig wäre. |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach |
| Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf | Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf |
| diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die | diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die |
| erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen. | erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von | 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von |
| Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten | Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
| Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels |
| 25bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005; | 25bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen vom 8. November 2005; | Versicherungswesen vom 8. November 2005; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.568/2 des Staatsrates vom 18. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.568/2 des Staatsrates vom 18. Januar |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung |
| verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission | verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission |
| vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des | vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte | Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte |
| Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von | Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von |
| Interessenkonflikten. | Interessenkonflikten. |
| § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf |
| die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
| Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen |
| erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit | erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit |
| ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes | ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes |
| erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser | erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser |
| Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. | Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. |
| § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
| 1. « verbundenen juristischen Personen »: Gesellschaften, die mit den | 1. « verbundenen juristischen Personen »: Gesellschaften, die mit den |
| jeweils betroffenen Personen verbunden sind im Sinne von Artikel 11 | jeweils betroffenen Personen verbunden sind im Sinne von Artikel 11 |
| Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, und andere juristische Personen | Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, und andere juristische Personen |
| als Gesellschaften, die mit diesen Personen verbunden sind im Sinne | als Gesellschaften, die mit diesen Personen verbunden sind im Sinne |
| von Artikel 11 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, | von Artikel 11 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
| 2. « Emittenten »: Emittenten von Finanzinstrumenten, auf die sich die | 2. « Emittenten »: Emittenten von Finanzinstrumenten, auf die sich die |
| Empfehlung direkt oder indirekt bezieht. | Empfehlung direkt oder indirekt bezieht. |
| KAPITEL II - Erstellung von Empfehlungen | KAPITEL II - Erstellung von Empfehlungen |
| Abschnitt 1 - Identität der Empfehlungen erstellenden Person | Abschnitt 1 - Identität der Empfehlungen erstellenden Person |
| Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung | Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung |
| ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit | ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit |
| Empfehlungen erstellen, stellen sicher, dass aus jeder Empfehlung klar | Empfehlungen erstellen, stellen sicher, dass aus jeder Empfehlung klar |
| und unmissverständlich die Identität der Person hervorgeht, die die | und unmissverständlich die Identität der Person hervorgeht, die die |
| Empfehlung erstellt hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der | Empfehlung erstellt hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der |
| natürlichen Person, die die Empfehlung erstellt hat und Bezeichnung | natürlichen Person, die die Empfehlung erstellt hat und Bezeichnung |
| der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung | der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung |
| verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
| Kreditinstitute und Wertpapierhäuser legen gegebenenfalls auch die | Kreditinstitute und Wertpapierhäuser legen gegebenenfalls auch die |
| Identität der für sie zuständigen Behörde offen. Wenn es sich bei der | Identität der für sie zuständigen Behörde offen. Wenn es sich bei der |
| Empfehlungen erstellenden Person weder um ein Kreditinstitut noch um | Empfehlungen erstellenden Person weder um ein Kreditinstitut noch um |
| ein Wertpapierhaus handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- | ein Wertpapierhaus handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- |
| beziehungsweise Standesregeln auf die Person Anwendung finden, wird in | beziehungsweise Standesregeln auf die Person Anwendung finden, wird in |
| der betreffenden Empfehlung eine Bezugnahme auf diese Normen oder | der betreffenden Empfehlung eine Bezugnahme auf diese Normen oder |
| Regeln offen gelegt. | Regeln offen gelegt. |
| Abschnitt 2 - Sachgerechte Darbietung der Empfehlungen | Abschnitt 2 - Sachgerechte Darbietung der Empfehlungen |
| Art. 3 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der | Art. 3 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der |
| Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer | Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer |
| Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene | Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene |
| Regelungen, damit: | Regelungen, damit: |
| 1. in diesen Empfehlungen Tatsachen deutlich von Auslegungen, | 1. in diesen Empfehlungen Tatsachen deutlich von Auslegungen, |
| Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener | Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener |
| Informationen unterschieden werden, | Informationen unterschieden werden, |
| 2. alle bei der Erstellung von Empfehlungen zugrunde gelegten Quellen | 2. alle bei der Erstellung von Empfehlungen zugrunde gelegten Quellen |
| zuverlässig sind beziehungsweise bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit | zuverlässig sind beziehungsweise bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit |
| der Quelle klar darauf hingewiesen wird, | der Quelle klar darauf hingewiesen wird, |
| 3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele in | 3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele in |
| Empfehlungen klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die | Empfehlungen klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die |
| bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen | bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen |
| Annahmen hingewiesen wird. | Annahmen hingewiesen wird. |
| § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres | § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres |
| Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen | Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen |
| erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit auf Antrag der CBFA | erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit auf Antrag der CBFA |
| jede Empfehlung als vernünftig substanziiert werden kann. | jede Empfehlung als vernünftig substanziiert werden kann. |
| Art. 4 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit | Art. 4 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit |
| ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren | ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren |
| Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder bei | Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder bei |
| den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches | den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches |
| tätige natürliche Personen treffen zusätzlich zu den in Artikel 3 | tätige natürliche Personen treffen zusätzlich zu den in Artikel 3 |
| genannten Verpflichtungen angemessene Regelungen, damit in ihren | genannten Verpflichtungen angemessene Regelungen, damit in ihren |
| Empfehlungen: | Empfehlungen: |
| 1. soweit wie angemessen auf alle wesentlichen inhaltlichen Quellen, | 1. soweit wie angemessen auf alle wesentlichen inhaltlichen Quellen, |
| einschliesslich Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die | einschliesslich Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die |
| Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach | Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach |
| dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde, | dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde, |
| 2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines | 2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines |
| Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur | Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur |
| Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument | Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument |
| ausreichend zusammengefasst werden, | ausreichend zusammengefasst werden, |
| 3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zum Beispiel « Erwerb », | 3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zum Beispiel « Erwerb », |
| Veräusserung » oder « Halten »), die möglicherweise auch den | Veräusserung » oder « Halten »), die möglicherweise auch den |
| zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, | zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, |
| umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen | umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen |
| gewarnt wird, einschliesslich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu | gewarnt wird, einschliesslich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu |
| Grunde gelegten Annahmen, | Grunde gelegten Annahmen, |
| 4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit | 4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit |
| einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige wesentliche | einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige wesentliche |
| Änderungen der zuvor angekündigten Offenlegungspolitik, | Änderungen der zuvor angekündigten Offenlegungspolitik, |
| 5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht | 5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht |
| wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige | wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige |
| Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten, | Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten, |
| 6. wenn sich die Empfehlung von einer Empfehlung in Bezug auf dasselbe | 6. wenn sich die Empfehlung von einer Empfehlung in Bezug auf dasselbe |
| Finanzinstrument oder denselben Emittenten, die in den zwölf Monaten | Finanzinstrument oder denselben Emittenten, die in den zwölf Monaten |
| unmittelbar vor Offenlegung der ersten Empfehlung erstellt worden ist, | unmittelbar vor Offenlegung der ersten Empfehlung erstellt worden ist, |
| unterscheidet, auf diese Änderung und den Zeitpunkt der früheren | unterscheidet, auf diese Änderung und den Zeitpunkt der früheren |
| Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird. | Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird. |
| Abschnitt 3 - Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten | Abschnitt 3 - Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten |
| Art. 5 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der | Art. 5 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der |
| Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer | Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer |
| Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, legen darin alle | Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, legen darin alle |
| Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, | Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, |
| dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere | dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere |
| wenn die vorerwähnten Personen ein nennenswertes finanzielles | wenn die vorerwähnten Personen ein nennenswertes finanzielles |
| Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand | Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand |
| der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im | der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im |
| Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung | Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung |
| bezieht, besteht. | bezieht, besteht. |
| Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, | Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, |
| gilt die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auch für alle juristischen | gilt die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auch für alle juristischen |
| oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im | oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im |
| Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der | Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der |
| Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. | Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. |
| § 2 - Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden | § 2 - Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden |
| sind, umfassen die gemäss § 1 offen zu legenden Informationen | sind, umfassen die gemäss § 1 offen zu legenden Informationen |
| mindestens Folgendes: | mindestens Folgendes: |
| 1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden | 1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden |
| juristischen Person oder mit ihnen verbundener juristischer Personen, | juristischen Person oder mit ihnen verbundener juristischer Personen, |
| die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen | die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen |
| zugänglich sind oder hätten sein können, | zugänglich sind oder hätten sein können, |
| 2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden | 2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden |
| juristischen Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, | juristischen Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, |
| die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht | die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht |
| beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden | beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden |
| und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten | und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten |
| haben können, bekannt sind. | haben können, bekannt sind. |
| Art. 6 - § 1 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, | Art. 6 - § 1 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, |
| Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder | Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder |
| sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von | sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von |
| Empfehlungen besteht, legen zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten | Empfehlungen besteht, legen zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten |
| Verpflichtungen die nachfolgenden Informationen in ihren Empfehlungen | Verpflichtungen die nachfolgenden Informationen in ihren Empfehlungen |
| klar und unmissverständlich offen: | klar und unmissverständlich offen: |
| 1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen ihnen oder mit ihnen | 1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen ihnen oder mit ihnen |
| verbundenen juristischen Personen einerseits und Emittenten | verbundenen juristischen Personen einerseits und Emittenten |
| andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen | andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen |
| mindestens folgende Fälle: | mindestens folgende Fälle: |
| - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten | - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten |
| Aktienkapitals an Emittenten von ihnen oder einer mit ihnen | Aktienkapitals an Emittenten von ihnen oder einer mit ihnen |
| verbundenen juristischen Person gehalten werden, | verbundenen juristischen Person gehalten werden, |
| - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten | - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten |
| Aktienkapitals an Erstellern von Empfehlungen oder an den mit ihnen | Aktienkapitals an Erstellern von Empfehlungen oder an den mit ihnen |
| verbundenen juristischen Personen von Emittenten gehalten werden, | verbundenen juristischen Personen von Emittenten gehalten werden, |
| 2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die sie selbst oder | 2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die sie selbst oder |
| mit ihnen verbundene juristische Personen in Bezug auf Emittenten | mit ihnen verbundene juristische Personen in Bezug auf Emittenten |
| haben, | haben, |
| 3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob sie selbst oder mit | 3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob sie selbst oder mit |
| ihnen verbundene juristische Personen Marktmacher oder | ihnen verbundene juristische Personen Marktmacher oder |
| Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten von Emittenten sind, | Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten von Emittenten sind, |
| 4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob sie selbst oder mit ihnen | 4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob sie selbst oder mit ihnen |
| verbundene juristische Personen in den vorangegangenen zwölf Monaten | verbundene juristische Personen in den vorangegangenen zwölf Monaten |
| bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten von Emittenten | bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten von Emittenten |
| federführend oder mitführend waren, | federführend oder mitführend waren, |
| 5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob sie selbst oder | 5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob sie selbst oder |
| mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine sonstige | mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine sonstige |
| Vereinbarung über die Erbringung von | Vereinbarung über die Erbringung von |
| Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen haben, vorausgesetzt, | Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen haben, vorausgesetzt, |
| dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen | dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen |
| zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf | zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf |
| Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte die Auszahlung | Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte die Auszahlung |
| oder die Zusage einer Vergütung auf ihrer Grundlage, | oder die Zusage einer Vergütung auf ihrer Grundlage, |
| 6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob sie selbst oder mit ihnen | 6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob sie selbst oder mit ihnen |
| verbundene juristische Personen mit Emittenten eine Vereinbarung über | verbundene juristische Personen mit Emittenten eine Vereinbarung über |
| die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen haben. | die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen haben. |
| § 2 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen in ihren Empfehlungen | § 2 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen in ihren Empfehlungen |
| Vereinbarungen zur Verhinderung oder Vermeidung von | Vereinbarungen zur Verhinderung oder Vermeidung von |
| Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, | Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, |
| einschliesslich Informationsschranken, generell offen. | einschliesslich Informationsschranken, generell offen. |
| § 3 - Gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 legen Wertpapierhäuser und | § 3 - Gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 legen Wertpapierhäuser und |
| Kreditinstitute in ihren Empfehlungen insbesondere offen, ob die | Kreditinstitute in ihren Empfehlungen insbesondere offen, ob die |
| Vergütung natürlicher oder juristischer Personen, die für sie im | Vergütung natürlicher oder juristischer Personen, die für sie im |
| Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der | Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der |
| Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an ihre eigenen | Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an ihre eigenen |
| Investment-Banking-Geschäfte oder die der mit ihnen verbundenen | Investment-Banking-Geschäfte oder die der mit ihnen verbundenen |
| juristischen Personen gebunden ist. | juristischen Personen gebunden ist. |
| Sofern die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen Anteile von | Sofern die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen Anteile von |
| Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, | Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, |
| sind in den Empfehlungen der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs | sind in den Empfehlungen der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs |
| offen zu legen. | offen zu legen. |
| § 4 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen vierteljährlich den | § 4 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen vierteljährlich den |
| Anteil aller Empfehlungen offen, die auf « Erwerb », « Halten », | Anteil aller Empfehlungen offen, die auf « Erwerb », « Halten », |
| Veräussern » oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die | Veräussern » oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die |
| den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder | den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder |
| das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche | das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche |
| Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. | Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. |
| KAPITEL III - Weitergabe von Empfehlungen Dritter | KAPITEL III - Weitergabe von Empfehlungen Dritter |
| Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung | Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung |
| ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit | ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit |
| Empfehlungen Dritter weitergeben, legen ihre Identität in der | Empfehlungen Dritter weitergeben, legen ihre Identität in der |
| Empfehlung klar und unmissverständlich offen. | Empfehlung klar und unmissverständlich offen. |
| Art. 8 - § 1 - Haben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine von | Art. 8 - § 1 - Haben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine von |
| ihnen weitergegebene Empfehlung wesentlich geändert, legen sie die im | ihnen weitergegebene Empfehlung wesentlich geändert, legen sie die im |
| Einzelnen vorgenommenen Änderungen klar offen und verweisen an die | Einzelnen vorgenommenen Änderungen klar offen und verweisen an die |
| Stelle, an der die Öffentlichkeit Zugang zur Identität des Erstellers | Stelle, an der die Öffentlichkeit Zugang zur Identität des Erstellers |
| der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der | der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der |
| Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten | Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten |
| können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind. | können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind. |
| Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung | Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung |
| besteht, müssen die vorerwähnten Personen in Bezug auf diese Änderung | besteht, müssen die vorerwähnten Personen in Bezug auf diese Änderung |
| die in den Artikeln 2bis 5 genannten Verpflichtungen erfüllen. | die in den Artikeln 2bis 5 genannten Verpflichtungen erfüllen. |
| § 2 - Geben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine Zusammenfassung | § 2 - Geben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine Zusammenfassung |
| von Empfehlungen Dritter weiter, stellen sie sicher, dass es sich um | von Empfehlungen Dritter weiter, stellen sie sicher, dass es sich um |
| eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf | eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf |
| das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit | das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit |
| dem Ausgangsdokument verbundenen Informationen unmittelbar und leicht | dem Ausgangsdokument verbundenen Informationen unmittelbar und leicht |
| für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern sie der Öffentlichkeit | für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern sie der Öffentlichkeit |
| zur Verfügung stehen. | zur Verfügung stehen. |
| Art. 9 - Wertpapierhäuser, Kreditinstitute oder bei ihnen im Rahmen | Art. 9 - Wertpapierhäuser, Kreditinstitute oder bei ihnen im Rahmen |
| eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen | eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen |
| stellen bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter zusätzlich zu den | stellen bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter zusätzlich zu den |
| Verpflichtungen in den Artikeln 7 und 8 Folgendes sicher: | Verpflichtungen in den Artikeln 7 und 8 Folgendes sicher: |
| 1. dass die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das | 1. dass die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das |
| Kreditinstitut zuständigen Behörde klar und unmissverständlich offen | Kreditinstitut zuständigen Behörde klar und unmissverständlich offen |
| gelegt wird, | gelegt wird, |
| 2. dass die in Artikel 6 für die Ersteller vorgesehenen | 2. dass die in Artikel 6 für die Ersteller vorgesehenen |
| Verpflichtungen erfüllt werden müssen, sofern der Ersteller der | Verpflichtungen erfüllt werden müssen, sofern der Ersteller der |
| Empfehlung diese nicht bereits durch einen | Empfehlung diese nicht bereits durch einen |
| Informationsverbreitungskanal veröffentlicht hat, | Informationsverbreitungskanal veröffentlicht hat, |
| 3. dass die Ersteller die in den Artikeln 2bis 6 genannten | 3. dass die Ersteller die in den Artikeln 2bis 6 genannten |
| Verpflichtungen erfüllen, wenn das Wertpapierhaus oder das | Verpflichtungen erfüllen, wenn das Wertpapierhaus oder das |
| Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der betreffenden | Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der betreffenden |
| Empfehlung vorgenommen hat. | Empfehlung vorgenommen hat. |
| KAPITEL IV - Abweichungsbestimmungen | KAPITEL IV - Abweichungsbestimmungen |
| Art. 10 - Journalisten, die einer gleichwertigen beruflichen Regelung | Art. 10 - Journalisten, die einer gleichwertigen beruflichen Regelung |
| einschliesslich Kodex der Berufspflichten und Arbeitsordnungen | einschliesslich Kodex der Berufspflichten und Arbeitsordnungen |
| unterworfen sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden | unterworfen sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses nicht, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung | Erlasses nicht, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung |
| haben. | haben. |
| Art. 11 - § 1 - Bei nichtschriftlichen Empfehlungen dürfen die in den | Art. 11 - § 1 - Bei nichtschriftlichen Empfehlungen dürfen die in den |
| Artikeln 2, 3 § 1, 4, 5 und 6 genannten Verpflichtungen erfüllt | Artikeln 2, 3 § 1, 4, 5 und 6 genannten Verpflichtungen erfüllt |
| werden, indem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort | werden, indem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort |
| verwiesen wird, an dem die in den vorerwähnten Bestimmungen | verwiesen wird, an dem die in den vorerwähnten Bestimmungen |
| festgelegten Informationen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich | festgelegten Informationen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich |
| sind, sofern die Verpflichtung, diese Informationen in der Empfehlung | sind, sofern die Verpflichtung, diese Informationen in der Empfehlung |
| selbst offen zu legen, unverhältnismässig wäre. | selbst offen zu legen, unverhältnismässig wäre. |
| § 2 - Wären die in den Artikeln 4 Nr. 1bis 3, 5 und 6 genannten | § 2 - Wären die in den Artikeln 4 Nr. 1bis 3, 5 und 6 genannten |
| Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der abgegebenen Empfehlung | Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der abgegebenen Empfehlung |
| unverhältnismässig, dürfen diese Verpflichtungen erfüllt werden, indem | unverhältnismässig, dürfen diese Verpflichtungen erfüllt werden, indem |
| auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem | auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem |
| die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten Informationen leicht | die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten Informationen leicht |
| zugänglich sind, sofern die Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur | zugänglich sind, sofern die Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur |
| Bewertung nicht geändert worden sind. | Bewertung nicht geändert worden sind. |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |