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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/07/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des recommandations d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 5 mars 2006 relatif à la présentation équitable des besluit van 5 maart 2006 betreffende de juiste voorstelling van
recommandations d'investissement et à la mention des conflits beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten,
d'intérêts, établi par le Service central de traduction allemande opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 betreffende de
relatif à la présentation équitable des recommandations juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van
d'investissement et à la mention des conflits d'intérêts. belangenconflicten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. Gegeven te Brussel, 1 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von
Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über
Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden
europäischen Richtlinien fortzuführen. Genauer gesagt handelt es sich europäischen Richtlinien fortzuführen. Genauer gesagt handelt es sich
dabei um die Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember dabei um die Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember
2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von
Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten
(hiernach « Richtlinie 2003/125/EG »). (hiernach « Richtlinie 2003/125/EG »).
In vorliegendem Erlass werden die Regeln für Anlageempfehlungen In vorliegendem Erlass werden die Regeln für Anlageempfehlungen
bestimmt. Diese Regeln sind aufgrund von Artikel 25bis § 3 des bestimmt. Diese Regeln sind aufgrund von Artikel 25bis § 3 des
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
und die Finanzdienstleistungen, wie abgeändert durch den Königlichen und die Finanzdienstleistungen, wie abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über
Marktmissbrauch des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 (hiernach Marktmissbrauch des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 (hiernach
« Gesetz »), festgelegt worden. « Gesetz »), festgelegt worden.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 1 Artikel 1
Die allgemeine Bestimmung von Artikel 1 § 1 verweist auf die Die allgemeine Bestimmung von Artikel 1 § 1 verweist auf die
Richtlinie, deren Bestimmungen in vorliegendem Erlass umgesetzt Richtlinie, deren Bestimmungen in vorliegendem Erlass umgesetzt
werden. werden.
In § 2 wird der Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses bestimmt. In § 2 wird der Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses bestimmt.
Gemäss Artikel 25bis § 3 des Gesetzes gelten die Verpflichtungen in Gemäss Artikel 25bis § 3 des Gesetzes gelten die Verpflichtungen in
Bezug auf Anlageempfehlungen für die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes Bezug auf Anlageempfehlungen für die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes
erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit
ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes
erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser
Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Im vorliegenden Erlass Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Im vorliegenden Erlass
wird davon ausgegangen, dass die Erstellung von Empfehlungen anderen wird davon ausgegangen, dass die Erstellung von Empfehlungen anderen
Normen unterliegt als die Weitergabe von Empfehlungen Dritter, ausser Normen unterliegt als die Weitergabe von Empfehlungen Dritter, ausser
bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter, die derart geändert werden, bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter, die derart geändert werden,
dass eine gegensätzliche Empfehlung entsteht (Artikel 8 Absatz 1 der dass eine gegensätzliche Empfehlung entsteht (Artikel 8 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/125/EG). Um jedwede Verwechslung in Zusammenhang mit Richtlinie 2003/125/EG). Um jedwede Verwechslung in Zusammenhang mit
dieser Unterscheidung zu vermeiden, ist der Begriff der « relevanten dieser Unterscheidung zu vermeiden, ist der Begriff der « relevanten
Person » für die Umsetzung der Richtlinie nicht berücksichtigt worden. Person » für die Umsetzung der Richtlinie nicht berücksichtigt worden.
Die Bestimmung dieses Begriffs in der Richtlinie 2003/125/EG, die Die Bestimmung dieses Begriffs in der Richtlinie 2003/125/EG, die
sowohl im Kapitel der Richtlinie über die Erstellung von Empfehlungen sowohl im Kapitel der Richtlinie über die Erstellung von Empfehlungen
als auch im Kapitel über die Weitergabe von Empfehlungen Dritter als auch im Kapitel über die Weitergabe von Empfehlungen Dritter
verwendet wird, enthält nämlich nicht nur einen Verweis auf die verwendet wird, enthält nämlich nicht nur einen Verweis auf die
Erstellung, sondern auch auf die Weitergabe von Empfehlungen. Erstellung, sondern auch auf die Weitergabe von Empfehlungen.
Was die Anwendung des vorliegenden Erlasses auf Wertpapierhäuser Was die Anwendung des vorliegenden Erlasses auf Wertpapierhäuser
betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Anlageberatungsgesellschaften betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Anlageberatungsgesellschaften
im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente eine neue Kategorie von Wertpapierhäusern bilden und Finanzinstrumente eine neue Kategorie von Wertpapierhäusern bilden und
somit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegen. somit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegen.
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2003/125/EG. Darin ist bestimmt, dass aus jeder Empfehlung Richtlinie 2003/125/EG. Darin ist bestimmt, dass aus jeder Empfehlung
klar und unmissverständlich die Identität der Person, die für die klar und unmissverständlich die Identität der Person, die für die
Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist, und Name und Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist, und Name und
Berufsbezeichnung der Person, die sie erstellt hat, hervorgehen. Diese Berufsbezeichnung der Person, die sie erstellt hat, hervorgehen. Diese
Verpflichtung obliegt natürlichen und juristischen Personen, die bei Verpflichtung obliegt natürlichen und juristischen Personen, die bei
der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
Empfehlungen erstellen. Hiermit sind in erster Linie Finanzanalysten Empfehlungen erstellen. Hiermit sind in erster Linie Finanzanalysten
gemeint, ob bei einem Finanzinstitut tätig oder nicht, aber auch gemeint, ob bei einem Finanzinstitut tätig oder nicht, aber auch
Fachjournalisten, die regelmässig oder gelegentlich selbst Fachjournalisten, die regelmässig oder gelegentlich selbst
Empfehlungen erstellen. Um die Tragweite dieser Verpflichtung korrekt Empfehlungen erstellen. Um die Tragweite dieser Verpflichtung korrekt
abstecken zu können, ist ebenfalls der allgemeinen Definition des abstecken zu können, ist ebenfalls der allgemeinen Definition des
Begriffs « Empfehlung » (Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes) Rechnung zu Begriffs « Empfehlung » (Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes) Rechnung zu
tragen: Indem diese Definition sowohl direkte als indirekte tragen: Indem diese Definition sowohl direkte als indirekte
Empfehlungen und Empfehlungen zu Emittenten einschliesst, ist sie Empfehlungen und Empfehlungen zu Emittenten einschliesst, ist sie
nämlich für berufliche Wertpapierexperten (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe nämlich für berufliche Wertpapierexperten (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe
a) des Gesetzes) weiter gefasst. Für Personen, die dieser Kategorie a) des Gesetzes) weiter gefasst. Für Personen, die dieser Kategorie
nicht angehören (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe b) des Gesetzes), sind nur nicht angehören (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe b) des Gesetzes), sind nur
direkte Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente betroffen. direkte Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente betroffen.
In dem Artikel wird zwischen der Identität der Person, die für die In dem Artikel wird zwischen der Identität der Person, die für die
Offenlegung von Empfehlungen verantwortlich ist, und der Identität der Offenlegung von Empfehlungen verantwortlich ist, und der Identität der
natürlichen Person, die sie erstellt hat, unterschieden. Hier sei natürlichen Person, die sie erstellt hat, unterschieden. Hier sei
beispielsweise der Fall der bei einem Finanzinstitut tätigen Analysten beispielsweise der Fall der bei einem Finanzinstitut tätigen Analysten
angeführt, deren Empfehlungen von diesem Institut offen gelegt werden. angeführt, deren Empfehlungen von diesem Institut offen gelegt werden.
In anderen Fällen besteht dieser Unterschied nicht: Man denke nur an In anderen Fällen besteht dieser Unterschied nicht: Man denke nur an
unabhängige Analysten, die selbst für die Offenlegung ihrer unabhängige Analysten, die selbst für die Offenlegung ihrer
Anlageempfehlungen sorgen. Anlageempfehlungen sorgen.
Bei Empfehlungen, die von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern Bei Empfehlungen, die von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern
erstellt werden, ist gegebenenfalls auch die zuständige erstellt werden, ist gegebenenfalls auch die zuständige
Aufsichtsbehörde anzugeben. Aufsichtsbehörde anzugeben.
Artikel 3 Artikel 3
Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Vorschriften bezwecken die Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Vorschriften bezwecken die
korrekte Auslegung der Empfehlungen durch die Anleger. Artikel 3, der korrekte Auslegung der Empfehlungen durch die Anleger. Artikel 3, der
der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG
dient, findet Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die dient, findet Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die
bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen. Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen.
In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, dass Empfehlungen als vernünftig In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, dass Empfehlungen als vernünftig
substanziiert können werden müssen. substanziiert können werden müssen.
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
2003/125/EG. Der Artikel enthält Verpflichtungen, die berufliche 2003/125/EG. Der Artikel enthält Verpflichtungen, die berufliche
Wertpapierexperten bei der Erstellung von Empfehlungen zusätzlich zu Wertpapierexperten bei der Erstellung von Empfehlungen zusätzlich zu
den in Artikel 3 genannten Verpflichtungen erfüllen müssen. Aufgrund den in Artikel 3 genannten Verpflichtungen erfüllen müssen. Aufgrund
ihres beruflichen Umfelds oder ihrer beruflichen Tätigkeit werden ihre ihres beruflichen Umfelds oder ihrer beruflichen Tätigkeit werden ihre
Empfehlungen nämlich häufiger befolgt als andere, was strengere Empfehlungen nämlich häufiger befolgt als andere, was strengere
Anforderungen rechtfertigt. Anforderungen rechtfertigt.
In Artikel 4 Nr. 4 wird dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der In Artikel 4 Nr. 4 wird dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der
« Zielsetzung » der Begriff der « Offenlegungspolitik » vorgezogen, da « Zielsetzung » der Begriff der « Offenlegungspolitik » vorgezogen, da
er den Gegenstand des Artikels, sprich die Gesamtheit aller Beschlüsse er den Gegenstand des Artikels, sprich die Gesamtheit aller Beschlüsse
in Bezug auf die Offenlegung von Empfehlungen wie beispielsweise die in Bezug auf die Offenlegung von Empfehlungen wie beispielsweise die
Auswahl der berücksichtigten Finanzinstrumente oder die Auswahl der berücksichtigten Finanzinstrumente oder die
Aktualisierungshäufigkeit besser umschreibt. Aktualisierungshäufigkeit besser umschreibt.
Artikel 5 Artikel 5
Aufgrund von Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und 2 Aufgrund von Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und 2
der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden natürliche oder juristische der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden natürliche oder juristische
Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, verpflichtet ihre ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, verpflichtet ihre
finanziellen Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen. Bei finanziellen Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen. Bei
juristischen Personen ist diese Transparenz für die juristischen juristischen Personen ist diese Transparenz für die juristischen
Personen selbst, mit ihnen verbundene juristische Personen und Personen selbst, mit ihnen verbundene juristische Personen und
natürliche und juristische Personen, die an der Erstellung der natürliche und juristische Personen, die an der Erstellung der
Empfehlung beteiligt waren, erforderlich. Empfehlung beteiligt waren, erforderlich.
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1bis 4 der Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1bis 4 der
Richtlinie 2003/125/EG. Paragraph 1 dieses Artikels enthält Richtlinie 2003/125/EG. Paragraph 1 dieses Artikels enthält
Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz von Interessen und Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz von Interessen und
Interessenkonflikten, die speziell für berufliche Wertpapierexperten Interessenkonflikten, die speziell für berufliche Wertpapierexperten
gelten. In den anderen Paragraphen werden zusätzliche Verpflichtungen gelten. In den anderen Paragraphen werden zusätzliche Verpflichtungen
für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute festgelegt. für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute festgelegt.
Artikel 7 Artikel 7
In Artikel 7 ff. werden die Regeln bestimmt, die bei Weitergabe von In Artikel 7 ff. werden die Regeln bestimmt, die bei Weitergabe von
Empfehlungen Dritter anwendbar sind. Artikel 7 dient der Umsetzung von Empfehlungen Dritter anwendbar sind. Artikel 7 dient der Umsetzung von
Artikel 7 der Richtlinie 2003/125/EG. Aufgrund dieses Artikels werden Artikel 7 der Richtlinie 2003/125/EG. Aufgrund dieses Artikels werden
natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres
Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus eignem Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus eignem
Antrieb Empfehlungen Dritter weitergeben, verpflichtet, darin ihre Antrieb Empfehlungen Dritter weitergeben, verpflichtet, darin ihre
Identität offen zu legen. Identität offen zu legen.
Artikel 8 Artikel 8
In Artikel 8, der der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie In Artikel 8, der der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie
2003/125/EG dient, werden die Verpflichtungen in Bezug auf die 2003/125/EG dient, werden die Verpflichtungen in Bezug auf die
Weitergabe von wesentlich geänderten Empfehlungen und Weitergabe von wesentlich geänderten Empfehlungen und
Zusammenfassungen von Empfehlungen festgelegt. Zusammenfassungen von Empfehlungen festgelegt.
In Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG werden förmliche, schriftliche In Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG werden förmliche, schriftliche
Richtlinien festgelegt, denen juristische Personen, die selbst oder Richtlinien festgelegt, denen juristische Personen, die selbst oder
über natürliche Personen wesentlich geänderte Empfehlungen über natürliche Personen wesentlich geänderte Empfehlungen
weitergeben, entsprechen müssen, sodass die Empfänger der Information weitergeben, entsprechen müssen, sodass die Empfänger der Information
an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität
des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur
Offenlegung der Interessen der betreffenden Person oder von Offenlegung der Interessen der betreffenden Person oder von
Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die
Öffentlichkeit zugänglich sind. Es erscheint jedoch angebracht, die Öffentlichkeit zugänglich sind. Es erscheint jedoch angebracht, die
Zwischenetappe einer « förmlichen Richtlinie » zu überspringen und die Zwischenetappe einer « förmlichen Richtlinie » zu überspringen und die
betreffende Verpflichtung direkt aufzuerlegen, wie es übrigens auch betreffende Verpflichtung direkt aufzuerlegen, wie es übrigens auch
bei allen anderen Verpflichtungen in diesem Erlass der Fall ist. So bei allen anderen Verpflichtungen in diesem Erlass der Fall ist. So
muss diese Verpflichtung nicht auf juristische Personen beschränkt muss diese Verpflichtung nicht auf juristische Personen beschränkt
werden, was der allgemeinen Tragweite der Verpflichtung, bei werden, was der allgemeinen Tragweite der Verpflichtung, bei
Weitergabe von Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter auf das Weitergabe von Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter auf das
Ausgangsdokument und damit verbundene Informationen zu verweisen, Ausgangsdokument und damit verbundene Informationen zu verweisen,
entspricht. entspricht.
Artikel 9 Artikel 9
Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie
2003/125/EG. Darin sind zusätzliche Verpflichtungen für 2003/125/EG. Darin sind zusätzliche Verpflichtungen für
Wertpapierhäuser und Kreditinstitute vorgesehen. Wertpapierhäuser und Kreditinstitute vorgesehen.
Artikel 10 Artikel 10
Aufgrund von Artikel 25bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der König Aufgrund von Artikel 25bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der König
auf Stellungnahme der CBFA bestimmte Berufsgruppen von der Anwendung auf Stellungnahme der CBFA bestimmte Berufsgruppen von der Anwendung
des vorliegenden Erlasses befreien, sofern sie einer Selbstkontrolle des vorliegenden Erlasses befreien, sofern sie einer Selbstkontrolle
mit Verpflichtungen unterliegen, die den im Erlass vorgesehenen mit Verpflichtungen unterliegen, die den im Erlass vorgesehenen
Verpflichtungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung beruht auf Artikel Verpflichtungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung beruht auf Artikel
1 Nr. 8 der Richtlinie 2003/125/EG. Vorliegender Erlass gewährt eine 1 Nr. 8 der Richtlinie 2003/125/EG. Vorliegender Erlass gewährt eine
solche Befreiung Journalisten, da in der Richtlinie 2003/125/EG solche Befreiung Journalisten, da in der Richtlinie 2003/125/EG
ausdrücklich auf diese Berufsgruppe verwiesen wird. In diesem ausdrücklich auf diese Berufsgruppe verwiesen wird. In diesem
Zusammenhang sei auf die Definition des Begriffs « Journalist » in der Zusammenhang sei auf die Definition des Begriffs « Journalist » in der
Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Europarats verwiesen: « jede natürliche Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Europarats verwiesen: « jede natürliche
oder juristische Person, die regelmässig oder beruflich Informationen oder juristische Person, die regelmässig oder beruflich Informationen
sammelt und an die Öffentlichkeit durch ein Massenmedium verbreitet ». sammelt und an die Öffentlichkeit durch ein Massenmedium verbreitet ».
Artikel 11 Artikel 11
Aufgrund von Artikel 11 kann es in manchen Fällen ausreichen, auf eine Aufgrund von Artikel 11 kann es in manchen Fällen ausreichen, auf eine
Internetadresse oder jeden anderen Ort, an dem die Offenlegungen Internetadresse oder jeden anderen Ort, an dem die Offenlegungen
leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verweisen, statt leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verweisen, statt
diese Informationen in der Empfehlung selbst offen zu legen. Paragraph diese Informationen in der Empfehlung selbst offen zu legen. Paragraph
1, der auf den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 und 3 1, der auf den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 und 3
der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft nichtschriftliche der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft nichtschriftliche
Empfehlungen. Paragraph 2, der auf Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie Empfehlungen. Paragraph 2, der auf Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie
2003/125/EG beruht, betrifft Fälle, in denen die Erfüllung der 2003/125/EG beruht, betrifft Fälle, in denen die Erfüllung der
betreffenden Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der Empfehlung betreffenden Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der Empfehlung
unverhältnismässig wäre. unverhältnismässig wäre.
Artikel 12 Artikel 12
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach
Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf
diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die
erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen. erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von
Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels
25bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005; 25bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen vom 8. November 2005; Versicherungswesen vom 8. November 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.568/2 des Staatsrates vom 18. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.568/2 des Staatsrates vom 18. Januar
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung
verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission
vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte
Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von
Interessenkonflikten. Interessenkonflikten.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf
die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die die in Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit erwähnten Personen, die in Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit
ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes ausüben und Empfehlungen zu den in Artikel 25 § 3 des Gesetzes
erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser
Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. « verbundenen juristischen Personen »: Gesellschaften, die mit den 1. « verbundenen juristischen Personen »: Gesellschaften, die mit den
jeweils betroffenen Personen verbunden sind im Sinne von Artikel 11 jeweils betroffenen Personen verbunden sind im Sinne von Artikel 11
Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, und andere juristische Personen Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, und andere juristische Personen
als Gesellschaften, die mit diesen Personen verbunden sind im Sinne als Gesellschaften, die mit diesen Personen verbunden sind im Sinne
von Artikel 11 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, von Artikel 11 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches,
2. « Emittenten »: Emittenten von Finanzinstrumenten, auf die sich die 2. « Emittenten »: Emittenten von Finanzinstrumenten, auf die sich die
Empfehlung direkt oder indirekt bezieht. Empfehlung direkt oder indirekt bezieht.
KAPITEL II - Erstellung von Empfehlungen KAPITEL II - Erstellung von Empfehlungen
Abschnitt 1 - Identität der Empfehlungen erstellenden Person Abschnitt 1 - Identität der Empfehlungen erstellenden Person
Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung
ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
Empfehlungen erstellen, stellen sicher, dass aus jeder Empfehlung klar Empfehlungen erstellen, stellen sicher, dass aus jeder Empfehlung klar
und unmissverständlich die Identität der Person hervorgeht, die die und unmissverständlich die Identität der Person hervorgeht, die die
Empfehlung erstellt hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Empfehlung erstellt hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der
natürlichen Person, die die Empfehlung erstellt hat und Bezeichnung natürlichen Person, die die Empfehlung erstellt hat und Bezeichnung
der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung
verantwortlich ist. verantwortlich ist.
Kreditinstitute und Wertpapierhäuser legen gegebenenfalls auch die Kreditinstitute und Wertpapierhäuser legen gegebenenfalls auch die
Identität der für sie zuständigen Behörde offen. Wenn es sich bei der Identität der für sie zuständigen Behörde offen. Wenn es sich bei der
Empfehlungen erstellenden Person weder um ein Kreditinstitut noch um Empfehlungen erstellenden Person weder um ein Kreditinstitut noch um
ein Wertpapierhaus handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- ein Wertpapierhaus handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs-
beziehungsweise Standesregeln auf die Person Anwendung finden, wird in beziehungsweise Standesregeln auf die Person Anwendung finden, wird in
der betreffenden Empfehlung eine Bezugnahme auf diese Normen oder der betreffenden Empfehlung eine Bezugnahme auf diese Normen oder
Regeln offen gelegt. Regeln offen gelegt.
Abschnitt 2 - Sachgerechte Darbietung der Empfehlungen Abschnitt 2 - Sachgerechte Darbietung der Empfehlungen
Art. 3 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Art. 3 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der
Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene
Regelungen, damit: Regelungen, damit:
1. in diesen Empfehlungen Tatsachen deutlich von Auslegungen, 1. in diesen Empfehlungen Tatsachen deutlich von Auslegungen,
Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener
Informationen unterschieden werden, Informationen unterschieden werden,
2. alle bei der Erstellung von Empfehlungen zugrunde gelegten Quellen 2. alle bei der Erstellung von Empfehlungen zugrunde gelegten Quellen
zuverlässig sind beziehungsweise bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit zuverlässig sind beziehungsweise bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit
der Quelle klar darauf hingewiesen wird, der Quelle klar darauf hingewiesen wird,
3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele in 3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele in
Empfehlungen klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die Empfehlungen klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die
bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen
Annahmen hingewiesen wird. Annahmen hingewiesen wird.
§ 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres
Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen
erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit auf Antrag der CBFA erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit auf Antrag der CBFA
jede Empfehlung als vernünftig substanziiert werden kann. jede Empfehlung als vernünftig substanziiert werden kann.
Art. 4 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit Art. 4 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit
ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren
Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder bei Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder bei
den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches
tätige natürliche Personen treffen zusätzlich zu den in Artikel 3 tätige natürliche Personen treffen zusätzlich zu den in Artikel 3
genannten Verpflichtungen angemessene Regelungen, damit in ihren genannten Verpflichtungen angemessene Regelungen, damit in ihren
Empfehlungen: Empfehlungen:
1. soweit wie angemessen auf alle wesentlichen inhaltlichen Quellen, 1. soweit wie angemessen auf alle wesentlichen inhaltlichen Quellen,
einschliesslich Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die einschliesslich Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die
Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach
dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde, dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde,
2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines 2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines
Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur
Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument
ausreichend zusammengefasst werden, ausreichend zusammengefasst werden,
3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zum Beispiel « Erwerb », 3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zum Beispiel « Erwerb »,
Veräusserung » oder « Halten »), die möglicherweise auch den Veräusserung » oder « Halten »), die möglicherweise auch den
zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht,
umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen
gewarnt wird, einschliesslich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu gewarnt wird, einschliesslich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu
Grunde gelegten Annahmen, Grunde gelegten Annahmen,
4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit 4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit
einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige wesentliche einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige wesentliche
Änderungen der zuvor angekündigten Offenlegungspolitik, Änderungen der zuvor angekündigten Offenlegungspolitik,
5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht 5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht
wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige
Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten, Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten,
6. wenn sich die Empfehlung von einer Empfehlung in Bezug auf dasselbe 6. wenn sich die Empfehlung von einer Empfehlung in Bezug auf dasselbe
Finanzinstrument oder denselben Emittenten, die in den zwölf Monaten Finanzinstrument oder denselben Emittenten, die in den zwölf Monaten
unmittelbar vor Offenlegung der ersten Empfehlung erstellt worden ist, unmittelbar vor Offenlegung der ersten Empfehlung erstellt worden ist,
unterscheidet, auf diese Änderung und den Zeitpunkt der früheren unterscheidet, auf diese Änderung und den Zeitpunkt der früheren
Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.
Abschnitt 3 - Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten Abschnitt 3 - Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten
Art. 5 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Art. 5 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der
Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, legen darin alle Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, legen darin alle
Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann,
dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere
wenn die vorerwähnten Personen ein nennenswertes finanzielles wenn die vorerwähnten Personen ein nennenswertes finanzielles
Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand
der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im
Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung
bezieht, besteht. bezieht, besteht.
Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind,
gilt die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auch für alle juristischen gilt die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auch für alle juristischen
oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im
Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der
Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Erstellung der Empfehlung beteiligt waren.
§ 2 - Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden § 2 - Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden
sind, umfassen die gemäss § 1 offen zu legenden Informationen sind, umfassen die gemäss § 1 offen zu legenden Informationen
mindestens Folgendes: mindestens Folgendes:
1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden 1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden
juristischen Person oder mit ihnen verbundener juristischer Personen, juristischen Person oder mit ihnen verbundener juristischer Personen,
die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen
zugänglich sind oder hätten sein können, zugänglich sind oder hätten sein können,
2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden 2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der betreffenden
juristischen Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, juristischen Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen,
die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht
beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden
und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten
haben können, bekannt sind. haben können, bekannt sind.
Art. 6 - § 1 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Art. 6 - § 1 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser,
Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder
sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von
Empfehlungen besteht, legen zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Empfehlungen besteht, legen zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten
Verpflichtungen die nachfolgenden Informationen in ihren Empfehlungen Verpflichtungen die nachfolgenden Informationen in ihren Empfehlungen
klar und unmissverständlich offen: klar und unmissverständlich offen:
1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen ihnen oder mit ihnen 1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen ihnen oder mit ihnen
verbundenen juristischen Personen einerseits und Emittenten verbundenen juristischen Personen einerseits und Emittenten
andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen
mindestens folgende Fälle: mindestens folgende Fälle:
- wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten
Aktienkapitals an Emittenten von ihnen oder einer mit ihnen Aktienkapitals an Emittenten von ihnen oder einer mit ihnen
verbundenen juristischen Person gehalten werden, verbundenen juristischen Person gehalten werden,
- wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten - wenn Anteile von über 5 Prozent des gesamten emittierten
Aktienkapitals an Erstellern von Empfehlungen oder an den mit ihnen Aktienkapitals an Erstellern von Empfehlungen oder an den mit ihnen
verbundenen juristischen Personen von Emittenten gehalten werden, verbundenen juristischen Personen von Emittenten gehalten werden,
2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die sie selbst oder 2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die sie selbst oder
mit ihnen verbundene juristische Personen in Bezug auf Emittenten mit ihnen verbundene juristische Personen in Bezug auf Emittenten
haben, haben,
3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob sie selbst oder mit 3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob sie selbst oder mit
ihnen verbundene juristische Personen Marktmacher oder ihnen verbundene juristische Personen Marktmacher oder
Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten von Emittenten sind, Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten von Emittenten sind,
4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob sie selbst oder mit ihnen 4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob sie selbst oder mit ihnen
verbundene juristische Personen in den vorangegangenen zwölf Monaten verbundene juristische Personen in den vorangegangenen zwölf Monaten
bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten von Emittenten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten von Emittenten
federführend oder mitführend waren, federführend oder mitführend waren,
5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob sie selbst oder 5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob sie selbst oder
mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine sonstige mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine sonstige
Vereinbarung über die Erbringung von Vereinbarung über die Erbringung von
Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen haben, vorausgesetzt, Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen haben, vorausgesetzt,
dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen
zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf
Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte die Auszahlung Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte die Auszahlung
oder die Zusage einer Vergütung auf ihrer Grundlage, oder die Zusage einer Vergütung auf ihrer Grundlage,
6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob sie selbst oder mit ihnen 6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob sie selbst oder mit ihnen
verbundene juristische Personen mit Emittenten eine Vereinbarung über verbundene juristische Personen mit Emittenten eine Vereinbarung über
die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen haben. die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen haben.
§ 2 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen in ihren Empfehlungen § 2 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen in ihren Empfehlungen
Vereinbarungen zur Verhinderung oder Vermeidung von Vereinbarungen zur Verhinderung oder Vermeidung von
Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen,
einschliesslich Informationsschranken, generell offen. einschliesslich Informationsschranken, generell offen.
§ 3 - Gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 legen Wertpapierhäuser und § 3 - Gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 legen Wertpapierhäuser und
Kreditinstitute in ihren Empfehlungen insbesondere offen, ob die Kreditinstitute in ihren Empfehlungen insbesondere offen, ob die
Vergütung natürlicher oder juristischer Personen, die für sie im Vergütung natürlicher oder juristischer Personen, die für sie im
Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der
Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an ihre eigenen Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an ihre eigenen
Investment-Banking-Geschäfte oder die der mit ihnen verbundenen Investment-Banking-Geschäfte oder die der mit ihnen verbundenen
juristischen Personen gebunden ist. juristischen Personen gebunden ist.
Sofern die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen Anteile von Sofern die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen Anteile von
Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben,
sind in den Empfehlungen der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs sind in den Empfehlungen der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs
offen zu legen. offen zu legen.
§ 4 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen vierteljährlich den § 4 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen vierteljährlich den
Anteil aller Empfehlungen offen, die auf « Erwerb », « Halten », Anteil aller Empfehlungen offen, die auf « Erwerb », « Halten »,
Veräussern » oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die Veräussern » oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die
den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder
das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche
Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat.
KAPITEL III - Weitergabe von Empfehlungen Dritter KAPITEL III - Weitergabe von Empfehlungen Dritter
Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung
ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
Empfehlungen Dritter weitergeben, legen ihre Identität in der Empfehlungen Dritter weitergeben, legen ihre Identität in der
Empfehlung klar und unmissverständlich offen. Empfehlung klar und unmissverständlich offen.
Art. 8 - § 1 - Haben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine von Art. 8 - § 1 - Haben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine von
ihnen weitergegebene Empfehlung wesentlich geändert, legen sie die im ihnen weitergegebene Empfehlung wesentlich geändert, legen sie die im
Einzelnen vorgenommenen Änderungen klar offen und verweisen an die Einzelnen vorgenommenen Änderungen klar offen und verweisen an die
Stelle, an der die Öffentlichkeit Zugang zur Identität des Erstellers Stelle, an der die Öffentlichkeit Zugang zur Identität des Erstellers
der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der
Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten
können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind. können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung
besteht, müssen die vorerwähnten Personen in Bezug auf diese Änderung besteht, müssen die vorerwähnten Personen in Bezug auf diese Änderung
die in den Artikeln 2bis 5 genannten Verpflichtungen erfüllen. die in den Artikeln 2bis 5 genannten Verpflichtungen erfüllen.
§ 2 - Geben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine Zusammenfassung § 2 - Geben die in Artikel 7 erwähnten Personen eine Zusammenfassung
von Empfehlungen Dritter weiter, stellen sie sicher, dass es sich um von Empfehlungen Dritter weiter, stellen sie sicher, dass es sich um
eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf
das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit
dem Ausgangsdokument verbundenen Informationen unmittelbar und leicht dem Ausgangsdokument verbundenen Informationen unmittelbar und leicht
für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern sie der Öffentlichkeit für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern sie der Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen. zur Verfügung stehen.
Art. 9 - Wertpapierhäuser, Kreditinstitute oder bei ihnen im Rahmen Art. 9 - Wertpapierhäuser, Kreditinstitute oder bei ihnen im Rahmen
eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen
stellen bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter zusätzlich zu den stellen bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter zusätzlich zu den
Verpflichtungen in den Artikeln 7 und 8 Folgendes sicher: Verpflichtungen in den Artikeln 7 und 8 Folgendes sicher:
1. dass die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das 1. dass die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das
Kreditinstitut zuständigen Behörde klar und unmissverständlich offen Kreditinstitut zuständigen Behörde klar und unmissverständlich offen
gelegt wird, gelegt wird,
2. dass die in Artikel 6 für die Ersteller vorgesehenen 2. dass die in Artikel 6 für die Ersteller vorgesehenen
Verpflichtungen erfüllt werden müssen, sofern der Ersteller der Verpflichtungen erfüllt werden müssen, sofern der Ersteller der
Empfehlung diese nicht bereits durch einen Empfehlung diese nicht bereits durch einen
Informationsverbreitungskanal veröffentlicht hat, Informationsverbreitungskanal veröffentlicht hat,
3. dass die Ersteller die in den Artikeln 2bis 6 genannten 3. dass die Ersteller die in den Artikeln 2bis 6 genannten
Verpflichtungen erfüllen, wenn das Wertpapierhaus oder das Verpflichtungen erfüllen, wenn das Wertpapierhaus oder das
Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der betreffenden Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der betreffenden
Empfehlung vorgenommen hat. Empfehlung vorgenommen hat.
KAPITEL IV - Abweichungsbestimmungen KAPITEL IV - Abweichungsbestimmungen
Art. 10 - Journalisten, die einer gleichwertigen beruflichen Regelung Art. 10 - Journalisten, die einer gleichwertigen beruflichen Regelung
einschliesslich Kodex der Berufspflichten und Arbeitsordnungen einschliesslich Kodex der Berufspflichten und Arbeitsordnungen
unterworfen sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden unterworfen sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses nicht, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung Erlasses nicht, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung
haben. haben.
Art. 11 - § 1 - Bei nichtschriftlichen Empfehlungen dürfen die in den Art. 11 - § 1 - Bei nichtschriftlichen Empfehlungen dürfen die in den
Artikeln 2, 3 § 1, 4, 5 und 6 genannten Verpflichtungen erfüllt Artikeln 2, 3 § 1, 4, 5 und 6 genannten Verpflichtungen erfüllt
werden, indem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort werden, indem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort
verwiesen wird, an dem die in den vorerwähnten Bestimmungen verwiesen wird, an dem die in den vorerwähnten Bestimmungen
festgelegten Informationen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich festgelegten Informationen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich
sind, sofern die Verpflichtung, diese Informationen in der Empfehlung sind, sofern die Verpflichtung, diese Informationen in der Empfehlung
selbst offen zu legen, unverhältnismässig wäre. selbst offen zu legen, unverhältnismässig wäre.
§ 2 - Wären die in den Artikeln 4 Nr. 1bis 3, 5 und 6 genannten § 2 - Wären die in den Artikeln 4 Nr. 1bis 3, 5 und 6 genannten
Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der abgegebenen Empfehlung Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der abgegebenen Empfehlung
unverhältnismässig, dürfen diese Verpflichtungen erfüllt werden, indem unverhältnismässig, dürfen diese Verpflichtungen erfüllt werden, indem
auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem auf eine direkte Internetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem
die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten Informationen leicht die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten Informationen leicht
zugänglich sind, sofern die Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur zugänglich sind, sofern die Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur
Bewertung nicht geändert worden sind. Bewertung nicht geändert worden sind.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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