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Arrêté Royal du 01 juillet 2006
publié le 01 septembre 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006 relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement

source
service public federal interieur
numac
2006000460
pub.
01/09/2006
prom.
01/07/2006
ELI
eli/arrete/2006/07/01/2006000460/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2006 pub. 10/03/2006 numac 2006022171 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement fermer relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2006 pub. 10/03/2006 numac 2006022171 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement fermer relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2006 pub. 10/03/2006 numac 2006022171 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement fermer relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 13. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Plänen und Programmen »: Pläne und Programme, a) die von einer Behörde auf föderaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde auf föderaler Ebene für die Annahme durch die föderalen Gesetzgebenden Kammern oder den König ausgearbeitet werden b) und die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen vorgesehen sind, 2.« Ersteller des Plans oder des Programms »: die mit der Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung eines Plans oder Programms beauftragte Behörde, 3. « Projekt »: jede Handlung, jeden Vorgang oder jede Tätigkeit, deren/dessen Verwirklichung von einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen natürlichen oder juristischen Person in Erwägung gezogen wird, 4.« Öffentlichkeit »: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen sowie diejenigen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, 5. « Beteiligung der Öffentlichkeit »: die Konsultation der Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation bei der Entscheidungsfindung sowie die Unterrichtung über die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder Programms, 6.« Prüfung der Umweltauswirkungen »: die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Konsultation der Öffentlichkeit, die Konsultation der betroffenen Instanzen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder Programms, 7. « Föderalem Rat für Nachhaltige Entwicklung »: den durch das Gesetz vom 5.Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung geschaffenen Rat.

Art. 4 - Die Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme werden während ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme durchgeführt.

Art. 5 - § 1 - Es wird ein Beratungsausschuss für das Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, geschaffen, nachstehend "Ausschuss" genannt. § 2 - Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer Kompetenz auf dem Gebiet der Umwelt vom König ernannt werden. Der König ernennt ebenfalls zehn Ersatzmitglieder. Die Zusammenstellung erfolgt auf folgende Weise: a) zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden;diese Mitglieder übernehmen den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für die Meeresumwelt zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für die Nachhaltige Entwicklung zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, e) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Energie zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, f) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Wirtschaft zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, g) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, h) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, i) einzig für Stellungnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Auswirkungen, wie in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt, ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden. § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Organisation und die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise des Ausschusses fest. § 4 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Minister der Umwelt zur Genehmigung vor.

KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 6 - § 1 - Eine Prüfung der Umweltauswirkungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit wird erforderlich bei 1. der Ausarbeitung folgender Pläne und Programme: - des in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans oder Programms über die Stromerzeugung und Stromversorgung, - der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, - des in Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans zur Entwicklung des Übertragungsnetzes, - des in Artikel 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen vorgesehenen Plans oder Programms in Bezug auf die Erdgasversorgung, - des in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1981 zur Festlegung der Aufträge und der Modalitäten für die Arbeitsweise der öffentlichen Einrichtung für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle und Spaltmaterialien vorgesehenen allgemeinen Programms zur langfristigen Entsorgung radioaktiver Abfälle, - der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1969 über die Erforschung und die Ausbeutung nicht lebender Ressourcen des Küstengewässers und des Festlandsockels, 2. der Ausarbeitung von Plänen oder Programmen, für die aufgrund möglicher Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung aufgrund der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erforderlich ist, 3. der Ausarbeitung aller anderen Pläne oder Programme, die den Rahmen festlegen, innerhalb dessen die Durchführung von Projekten genehmigt werden kann, und die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, 4.der Änderung oder erneuten Überprüfung der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Pläne oder Programme. § 2 - Folgendes kann gemäss den Bestimmungen von § 3 von den Bestimmungen von Kapitel II ausgenommen werden: 1. die Ausarbeitung oder erneute Überprüfung eines in § 1 Nr.1 erwähnten Plans oder Programms, in dem die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festgelegt wird, sofern er beziehungsweise es voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat, 2. eine kleine Änderung eines in § 1 Nr.1 erwähnten Plans oder Programms, sofern er beziehungsweise es voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat. § 3 - Auf Antrag des Erstellers des Plans oder des Programms legt der König unter Berücksichtigung der in Anlage I erwähnten Kriterien und auf der Grundlage einer Stellungnahme des Ausschusses fest, ob 1. die in § 1 Nr.2 erwähnten Pläne und Programme erhebliche Auswirkungen auf ein Gebiet gemäss den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen haben können, 2. die in § 1 Nr.3 erwähnten Pläne und Programme erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, 3. die in § 2 erwähnten Pläne und Programme keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck konsultiert der Ersteller des Plans oder des Programms vorab den Ausschuss; dieser übermittelt ihm seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags. In Ermangelung dessen wird das Verfahren vom Ersteller des Plans oder des Programms fortgeführt.

Die Entscheidung des Königs wird durch einen im Ministerrat beratenen Erlass getroffen. Die Entscheidung, ihre Begründung und die Stellungnahme des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht.

Art. 7 - Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist erforderlich bei der Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung von umweltbezogenen Plänen oder Programmen.

Art. 8 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht unterworfen sind Pläne und Programme, die ausschliesslich der Landesverteidigung dienen oder für den Fall von Notsituationen ziviler Art, einschliesslich der Noteinsatzpläne für nukleare Risiken, angenommen wurden.

Den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht unterworfen sind Finanz- oder Haushaltspläne und -programme.

KAPITEL III - Umweltbericht und Prüfung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der Pläne und Programme, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben Art. 9 - Ist eine Prüfung der Umweltauswirkungen aufgrund von Artikel 6 erforderlich, so erstellt der Ersteller des Plans oder des Programms unter seiner Verantwortung und auf eigene Kosten einen Umweltbericht gemäss Anlage II. Zieht der Ersteller des Plans oder des Programms eine externe natürliche oder juristische Person zur Ausarbeitung des Umweltberichts heran, so muss er sich vergewissern, dass diese Person mit dem betreffenden Plan oder Programm kein Interesse verbindet.

Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des Umweltberichts arbeitet der Ersteller des Plans oder des Programms einen Verzeichnisentwurf mit den Informationen aus, die der Bericht unter Berücksichtigung des betreffenden Plans oder Programms enthalten muss.

Die Informationen in Anlage II bilden die inhaltliche Basis dieses Verzeichnisses. § 2 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem Ausschuss den Verzeichnisentwurf des Umweltberichts zur Stellungnahme vor.

Die Stellungnahme betrifft die Reichweite und den Detaillierungsgrad der Informationen, die im Bericht enthalten sein müssen, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms. Diese Stellungnahme wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags übermittelt. In Ermangelung dessen wird sie als günstig betrachtet.

Der Ersteller des Plans oder des Programms legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses das Verzeichnis mit den Informationen fest, die der Umweltbericht enthalten muss, und leitet es an den Ausschuss weiter.

Art. 11 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms arbeitet einen Bericht aus und richtet sich dabei nach dem festgelegten Verzeichnis.

Gehört ein Plan oder Programm zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so kann im Umweltbericht zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Prüfung auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird.

Art. 12 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem Ausschuss den Plan- oder Programmentwurf und den Umweltbericht zur Stellungnahme vor. Der Ausschuss prüft insbesondere, ob die Durchführung des Plans oder des Programms erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates hat, der Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist.

Der Ersteller des Plans oder des Programms legt ausserdem dem Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung, den Regionalregierungen und allen Instanzen, die er für nützlich erachtet, den Plan- oder Programmentwurf und den Umweltbericht zur Stellungnahme vor.

Die Stellungnahmen werden binnen sechzig Tagen nach der Bitte um Stellungnahme übermittelt. In Ermangelung dessen wird das Verfahren fortgeführt.

Art. 13 - § 1 - Anhand der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der Ersteller des Plans oder des Programms, ob die Durchführung des Plans oder des Programms, der oder das in Ausarbeitung ist, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates hat, der Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist.

In einem solchen Fall werden den zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Staates, der Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo ist, folgende Unterlagen übermittelt: 1. der Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht und eventuelle Informationen über grenzüberschreitende Auswirkungen, 2.eine Beschreibung des auf den betreffenden Plan oder das betreffende Programm anzuwendende Ausarbeitungs- und Prüfungsverfahrens.

Hierbei werden die zuständigen Behörden auf die Möglichkeit hingewiesen, anzugeben, ob sie beabsichtigen, an einem Verfahren zur Prüfung des Plans oder des Programms binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach dessen Versand teilzunehmen.

Der König kann bestimmen, 1. auf welche Weise die zuständigen Behörden des möglicherweise betroffenen Staates sich am Umweltprüfungsverfahren beteiligen dürfen, 2.auf welche Weise die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Informationen den in Absatz 2 erwähnten Behörden übermittelt werden. § 2 - Wenn die Durchführung eines Plans oder eines Programms, der beziehungsweise das auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist, ausgearbeitet wird, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des nationalen Staatsgebiets hat, werden der Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht, die von den zuständigen Behörden dieses anderen Staates übermittelt wurden, der Öffentlichkeit sowie den gemäss Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Instanzen zur Verfügung gestellt.

Der König kann bestimmen, 1. auf welche Weise die in Absatz 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit und den in Absatz 1 erwähnten Instanzen zur Verfügung gestellt werden, 2.auf welche Weise die Meinung der Öffentlichkeit und der konsultierten Instanzen eingeholt und weitergeleitet wird.

KAPITEL IV - Konsultation der Öffentlichkeit während des Verfahrens zur Ausarbeitung, Änderung und erneuten Überprüfung der Pläne und Programme, die einer Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und der umweltbezogenen Pläne und Programme Art. 14 - § 1 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt der Öffentlichkeit den Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht, sofern dieser aufgrund von Artikel 9 erforderlich ist, zur Konsultation vor.

Zu diesem Zweck wird eine Konsultation der Öffentlichkeit spätestens fünfzehn Tage vor ihrem Beginn durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt, auf dem Föderalen Portal und durch mindestens ein weiteres Kommunikationsmittel, das vom Ersteller des Plans gewählt wird, angekündigt.

Die Konsultation der Öffentlichkeit dauert sechzig Tage und wird zwischen dem 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. In der Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt wird das Datum des Beginns und des Endes der Konsultation der Öffentlichkeit und die Art und Weise, wie die Öffentlichkeit Stellung nehmen und Bemerkungen machen kann, festgelegt.

Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Ersteller des Plans oder des Programms innerhalb der Konsultationsfrist per Post oder auf elektronischem Weg übermittelt. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzlichen Modalitäten für die Konsultation der Öffentlichkeit festlegen, um einen grösstmöglichen Bekanntheitsgrad des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu erreichen.

KAPITEL V - Entscheidung und Überwachung Art. 15 - Bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms und vor seiner Annahme werden die Ergebnisse der aufgrund der Artikel 12 und 14 gemachten Bemerkungen und Stellungnahmen sowie der Umweltbericht und die grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt, sofern diese aufgrund der Artikel 9 und 13 erforderlich sind.

Art. 16 - Bei Annahme eines Plans oder eines Programms, der oder das aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt, arbeitet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Föderalbehörde eine zusammenfassende Erklärung aus, wie umweltbezogene Erwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht und die gemäss den Artikeln 12, 13 und 14 geführten Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geplanten sinnvollen Alternativen und unter Angabe der vorrangigen Massnahmen zur Überwachung der bei der Durchführung des Plans oder des Programms entstehenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gewählt wurde.

Bei der Annahme eines umweltbezogenen Plans oder Programms, der oder das keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt, arbeitet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Föderalbehörde eine zusammenfassende Erklärung aus, wie die in Anwendung von Artikel 14 erfolgte Konsultation der Öffentlichkeit berücksichtigt wurde.

Der angenommene Plan oder das angenommene Programm und die gemäss den Absätzen 1 und 2 ausgearbeitete Erklärung werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht.

Binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wird eine Kopie des Plans oder des Programms zusammen mit der Erklärung an die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 konsultierten Instanzen und gegebenenfalls an den in Anwendung von Artikel 13 konsultierten Staat geschickt.

Art. 17 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms, der oder das aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt, überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 18 - Die Fristen für die Ausarbeitung der Pläne und Programme werden einerseits zwischen dem Datum der in Artikel 6 § 3 erwähnten Entscheidung, für die in § 1 Nr. 3 und § 2 desselben Artikels erwähnten Pläne und Programme, dem Datum der Ausarbeitung des in Artikel 10 § 1 erwähnten Verzeichnisentwurfs, für die anderen in Artikel 6 erwähnten Pläne und Programme, oder dem Datum der Ankündigung der Konsultation der Öffentlichkeit im Belgischen Staatsblatt in Anwendung von Artikel 14 § 1, wenn die Pläne und Programme keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und andererseits dem Datum der Ausarbeitung der in Artikel 16 erwähnten Erklärung ausgesetzt.

Art. 19 - Die Verpflichtung nach Artikel 6 § 1 gilt für die Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 21. Juli 2004 erstellt wird.

Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor diesem Datum liegt und die nach dem 21. Juli 2006 angenommen werden, unterliegen einer Prüfung der Umweltauswirkungen, es sei denn, der König beschliesst durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, dass dies nicht möglich ist. In einem solchen Fall werden der Beschluss des Königs und seine Begründung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht.

Art. 20 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung und/oder Konsultation der Öffentlichkeit sowie die besonderen Veröffentlichungsmassnahmen aus Gesetzen oder Verordnungen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, müssen mit den Artikeln 14, 15 und 16 des vorliegenden Gesetzes übereinstimmen.

Art. 21 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 36bis des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, wie durch Artikel 83 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 eingefügt, 2. Paragraph 5 des Artikels 15/13 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, wie durch das Gesetz vom 29. April 1999 eingefügt, durch Artikel 84 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 abgeändert und durch Artikel 34 § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 12.

April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen ersetzt.

Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Minister der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage I Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme: 1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf: - das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Grösse und Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen einen Rahmen setzt, - das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme - einschliesslich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflusst, - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, - die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme, - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (zum Beispiel Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz).2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, - den kumulativen Charakter der Auswirkungen, - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, - die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen), - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren: - besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, - Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, - intensive Bodennutzung, - die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Minister der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage II Die Informationen des Umweltberichts Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmass, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können.

In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder des Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.

Zur Gewinnung der verlangten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden.

Die hierzu vorzulegenden Informationen umfassen: 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder des Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen, 2.die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms, 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, 4.sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete, 5. die Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden, 6.die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschliesslich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren, 7. die Massnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen, 8.eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschliesslich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, 9. eine Beschreibung der geplanten Massnahmen zur Überwachung gemäss Artikel 16, 10.eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Minister der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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