Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 01 avril 2006
publié le 12 mai 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 23 décembre 2005 portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2006000277
pub.
12/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/arrete/2006/04/01/2006000277/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 23 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 3, 7, 36, 57 à 59, 61, 67 à 71, 74 et 86 à 89 de la loi du 23 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 3, 7, 36, 57 à 59, 61, 67 à 71, 74 et 86 à 89 de la loi du 23 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 23. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Justiz (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen dem Wort « letzte » und den Wörtern « abgeschlossene Geschäftsjahr » die Wörter « und vorletzte » eingefügt.2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. (...) KAPITEL III - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 7 - Artikel 27 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Zu diesem Zweck können die Mitglieder der Generalversammlung selbst oder mittels Vollmacht an der Abstimmung teilnehmen. » (...) KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 36 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Vorhergehender Absatz findet Anwendung auf die Berechnung des Anwesenheitsquorums und gegebenenfalls des in Artikel 28 Absatz 2 erwähnten Abstimmungsquorums. Er verhindert nicht, dass der Ausschuss in einer Zusammensetzung tagt, in der ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder vereint sind. » (...) TITEL IV - Inneres KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 57 - In das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird ein Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66bis - Alle durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Befugnisse werden ebenfalls von der Person ausgeübt, die den Amtsinhaber im Fall von zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. » Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL II - Abänderung des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes Art. 59 - Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 2 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

März 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. diese Ausländer bei Einreichen des Antrags einen ununterbrochenen legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort in Belgien geltend machen können. » TITEL V - Wirtschaft und Energie (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Art. 61 - In Artikel 58 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen werden die zwei ersten Absätze wie folgt ersetzt: « Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines Buchprüfers oder eines Steuerberaters beilegt oder gegen die Artikel 16, 17, 18 und 37 verstösst, 2.wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten beilegt oder gegen die Artikel 46, 47 und 48 verstösst, 3. wer die Berufstätigkeit eines Buchprüfers, eines Steuerberaters, eines zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten ausübt oder diese Titel führt, obwohl er Gegenstand einer vollstreckbaren Aussetzungsmassnahme ist. Das Gericht kann ebenfalls anordnen: 1. dass ein Teil oder alle Räumlichkeiten, die von demjenigen benutzt werden, der sich eines oder mehrerer der vorerwähnten Verstösse schuldig macht, zeitweilig oder endgültig geschlossen werden, 2.dass auf Kosten des Verurteilten das Urteil oder eine Zusammenfassung davon in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Die Artikel 12 und 13 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich sind anwendbar auf zugelassene Buchhalter und zugelassene Buchhalter-Fiskalisten. » (...) TITEL VI - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit KAPITEL I - Gesundheitspflege (...) Abschnitt 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 67 - In Artikel 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Absätze 2 bis 8, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005, aufgehoben.

Art. 68 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 10. August 2001 und 22. August 2002, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5 - Beim Medizinischen Fachrat wird ein Ausschuss für die ständige Prüfung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen eingesetzt, der beauftragt ist Stellungnahmen abzugeben über: 1.Vereinfachung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen durch Anpassung oder Zusammenlegung von Gesundheitsleistungen, unter anderem im Rahmen genau definierter Syndrome und Pflegeprogramme, 2. Überprüfung des Verhältnisses zwischen dem relativen Wert der Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Kosten, der vorhandenen wissenschaftlichen Evidenz und anderer Faktoren, durch die der objektive Wert bestimmt wird, 3.Einführung neuer Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die Fakturierung der Gesundheitsleistungen im Hinblick auf eine effizientere Zuteilung der Mittel, 4. Einführung neuer Leistungen aufgrund einer gründlichen Evaluation der betreffenden Technologie und Auswirkungen auf die Gesundheitspflegeversicherung. Die Stellungnahmen des Ausschusses beschränken sich auf Leistungen, die nur von Ärzten erbracht werden können.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, der unter den in Nr.5 erwähnten Mitgliedern gewählt wird, 2. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 3.drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und unter den Kandidaten bestimmt werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, 5.drei Mitgliedern, die Ärzte sind, wobei mindestens einer über eine besondere Fachkompetenz im Bereich Gesundheitsökonomie verfügt, und die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde vom Minister bestimmt werden, 6. zwei Mitgliedern, die Ärzte sind und die vom leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege beziehungsweise vom leitenden Beamten des Dienstes für medizinische Kontrolle bestimmt werden. Die Mitglieder bestimmen die Personen, die sie bei der Ausübung ihres Mandats vertreten können, unter Berücksichtigung der zu behandelnden Angelegenheit.

Die in Absatz 3 Nr. 6 erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme.

Der Ausschuss kann sich von anderen Sachverständigen beistehen lassen.

Auf Antrag des Medizinischen Fachrates oder des Ministers gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zu den Nummern 1 bis 4 von Absatz 1 ab. » KAPITEL II - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 69 - In Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Rahmen der Nahrungsmittelkette » durch die Wörter « die Ausübung jeglicher Tätigkeit, die unter die Kontrollbefugnis der Agentur fällt, » ersetzt.

Art. 70 - Artikel 4 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Agentur kann der König ebenfalls den vorerwähnten Personen in den von Ihm bestimmten Fällen eine Meldepflicht auferlegen. » Art. 71 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Absätze ersetzt: « Für Übertretungen darf der Betrag der administrativen Geldbusse weder unter der Hälfte des Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag der für den Verstoss vorgesehenen Geldbusse liegen.

Für Vergehen darf der Betrag der administrativen Geldstrafe weder unter 25 Euro noch über 5.000 Euro liegen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse können die Beträge der Geldbussen zusammengezählt werden, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte des Höchstbetrags der höchsten Geldbusse nicht überschreiten darf.

Diese Bestimmung ist nicht auf Vergehen anwendbar. » (...) Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 74 - Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit wird wie folgt ergänzt: « Er bestimmt den Tarif der vom Eigentümer beziehungsweise Verantwortlichen für das Tier zu zahlenden Gebühren für die Identifizierung und Registrierung der Tiere. » (...) TITEL X - Öffentliche Unternehmen KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 86 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gewährleisten teilweise die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge gemäss den Artikeln 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 beziehungsweise 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinien.

Art. 87 - Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine öffentliche Baukonzession ein Vertrag, der von einem Bauauftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. » Art. 88 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: « - öffentliche Baukonzession: ein Vertrag, der von einem Bauauftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. » Art. 89 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche Baukonzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern erteilt werden, die eine oder mehrere in vorliegendem Titel erwähnte Tätigkeiten ausüben, wenn diese Konzessionen für die Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^