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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 23 décembre 2005 portant des dispositions diverses | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de certaines dispositions de la loi du 23 décembre | Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 23 december |
2005 portant des dispositions diverses | 2005 houdende diverse bepalingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen |
1er, 3, 7, 36, 57 à 59, 61, 67 à 71, 74 et 86 à 89 de la loi du 23 | 1, 3, 7, 36, 57 tot 59, 61, 67 tot 71, 74 en 86 tot 89 van de wet van |
décembre 2005 portant des dispositions diverses, établi par le Service | 23 december 2005 houdende diverse bepalingen, opgemaakt door de |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 1er, 3, 7, 36, 57 à 59, | vertaling van de artikelen 1, 3, 7, 36, 57 tot 59, 61, 67 tot 71, 74 |
61, 67 à 71, 74 et 86 à 89 de la loi du 23 décembre 2005 portant des | en 86 tot 89 van de wet van 23 december 2005 houdende diverse |
dispositions diverses. | bepalingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. | Gegeven te Brussel, 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
23. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 23. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Justiz | TITEL II - Justiz |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen dem Wort « letzte » und den Wörtern « | 1. In § 1 werden zwischen dem Wort « letzte » und den Wörtern « |
abgeschlossene Geschäftsjahr » die Wörter « und vorletzte » eingefügt. | abgeschlossene Geschäftsjahr » die Wörter « und vorletzte » eingefügt. |
2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | KAPITEL III - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
Art. 7 - Artikel 27 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | Art. 7 - Artikel 27 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
wird durch folgenden Satz ergänzt: | wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Zu diesem Zweck können die Mitglieder der Generalversammlung selbst | « Zu diesem Zweck können die Mitglieder der Generalversammlung selbst |
oder mittels Vollmacht an der Abstimmung teilnehmen. » | oder mittels Vollmacht an der Abstimmung teilnehmen. » |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten | personenbezogener Daten |
Art. 36 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 wird | Art. 36 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 wird |
zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Vorhergehender Absatz findet Anwendung auf die Berechnung des | « Vorhergehender Absatz findet Anwendung auf die Berechnung des |
Anwesenheitsquorums und gegebenenfalls des in Artikel 28 Absatz 2 | Anwesenheitsquorums und gegebenenfalls des in Artikel 28 Absatz 2 |
erwähnten Abstimmungsquorums. Er verhindert nicht, dass der Ausschuss | erwähnten Abstimmungsquorums. Er verhindert nicht, dass der Ausschuss |
in einer Zusammensetzung tagt, in der ordentliche Mitglieder und | in einer Zusammensetzung tagt, in der ordentliche Mitglieder und |
Ersatzmitglieder vereint sind. » | Ersatzmitglieder vereint sind. » |
(...) | (...) |
TITEL IV - Inneres | TITEL IV - Inneres |
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung | KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung |
des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste | des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste |
Art. 57 - In das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des | Art. 57 - In das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des |
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird ein | Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird ein |
Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 66bis - Alle durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Befugnisse | « Art. 66bis - Alle durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Befugnisse |
werden ebenfalls von der Person ausgeübt, die den Amtsinhaber im Fall | werden ebenfalls von der Person ausgeübt, die den Amtsinhaber im Fall |
von zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. » | von zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. » |
Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL II - Abänderung des am 4. August 1932 koordinierten | KAPITEL II - Abänderung des am 4. August 1932 koordinierten |
Gemeindewahlgesetzes | Gemeindewahlgesetzes |
Art. 59 - Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 2 des am 4. August 1932 | Art. 59 - Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 2 des am 4. August 1932 |
koordinierten Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | koordinierten Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
März 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | März 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. diese Ausländer bei Einreichen des Antrags einen ununterbrochenen | « 2. diese Ausländer bei Einreichen des Antrags einen ununterbrochenen |
legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort in Belgien geltend | legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort in Belgien geltend |
machen können. » | machen können. » |
TITEL V - Wirtschaft und Energie | TITEL V - Wirtschaft und Energie |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
Art. 61 - In Artikel 58 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | Art. 61 - In Artikel 58 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen werden die zwei ersten Absätze | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen werden die zwei ersten Absätze |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und | « Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und |
einer Geldstrafe von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser | einer Geldstrafe von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen wird belegt: | Strafen wird belegt: |
1. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines | 1. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines |
Buchprüfers oder eines Steuerberaters beilegt oder gegen die Artikel | Buchprüfers oder eines Steuerberaters beilegt oder gegen die Artikel |
16, 17, 18 und 37 verstösst, | 16, 17, 18 und 37 verstösst, |
2. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines | 2. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines |
zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen | zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen |
Buchhalter-Fiskalisten beilegt oder gegen die Artikel 46, 47 und 48 | Buchhalter-Fiskalisten beilegt oder gegen die Artikel 46, 47 und 48 |
verstösst, | verstösst, |
3. wer die Berufstätigkeit eines Buchprüfers, eines Steuerberaters, | 3. wer die Berufstätigkeit eines Buchprüfers, eines Steuerberaters, |
eines zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen | eines zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen |
Buchhalter-Fiskalisten ausübt oder diese Titel führt, obwohl er | Buchhalter-Fiskalisten ausübt oder diese Titel führt, obwohl er |
Gegenstand einer vollstreckbaren Aussetzungsmassnahme ist. | Gegenstand einer vollstreckbaren Aussetzungsmassnahme ist. |
Das Gericht kann ebenfalls anordnen: | Das Gericht kann ebenfalls anordnen: |
1. dass ein Teil oder alle Räumlichkeiten, die von demjenigen benutzt | 1. dass ein Teil oder alle Räumlichkeiten, die von demjenigen benutzt |
werden, der sich eines oder mehrerer der vorerwähnten Verstösse | werden, der sich eines oder mehrerer der vorerwähnten Verstösse |
schuldig macht, zeitweilig oder endgültig geschlossen werden, | schuldig macht, zeitweilig oder endgültig geschlossen werden, |
2. dass auf Kosten des Verurteilten das Urteil oder eine | 2. dass auf Kosten des Verurteilten das Urteil oder eine |
Zusammenfassung davon in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst | Zusammenfassung davon in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst |
irgendwie veröffentlicht wird. | irgendwie veröffentlicht wird. |
Die Artikel 12 und 13 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung | Die Artikel 12 und 13 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung |
des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen | des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen |
Berufe im Dienstleistungsbereich sind anwendbar auf zugelassene | Berufe im Dienstleistungsbereich sind anwendbar auf zugelassene |
Buchhalter und zugelassene Buchhalter-Fiskalisten. » | Buchhalter und zugelassene Buchhalter-Fiskalisten. » |
(...) | (...) |
TITEL VI - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | TITEL VI - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
KAPITEL I - Gesundheitspflege | KAPITEL I - Gesundheitspflege |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Abschnitt 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 67 - In Artikel 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 67 - In Artikel 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
werden die Absätze 2 bis 8, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April | werden die Absätze 2 bis 8, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April |
2005, aufgehoben. | 2005, aufgehoben. |
Art. 68 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 68 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 10. August 2001 und | Gesetze vom 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 10. August 2001 und |
22. August 2002, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 22. August 2002, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 5 - Beim Medizinischen Fachrat wird ein Ausschuss für die ständige | « § 5 - Beim Medizinischen Fachrat wird ein Ausschuss für die ständige |
Prüfung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen eingesetzt, der | Prüfung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen eingesetzt, der |
beauftragt ist Stellungnahmen abzugeben über: | beauftragt ist Stellungnahmen abzugeben über: |
1. Vereinfachung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen durch | 1. Vereinfachung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen durch |
Anpassung oder Zusammenlegung von Gesundheitsleistungen, unter anderem | Anpassung oder Zusammenlegung von Gesundheitsleistungen, unter anderem |
im Rahmen genau definierter Syndrome und Pflegeprogramme, | im Rahmen genau definierter Syndrome und Pflegeprogramme, |
2. Überprüfung des Verhältnisses zwischen dem relativen Wert der | 2. Überprüfung des Verhältnisses zwischen dem relativen Wert der |
Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Kosten, der vorhandenen | Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Kosten, der vorhandenen |
wissenschaftlichen Evidenz und anderer Faktoren, durch die der | wissenschaftlichen Evidenz und anderer Faktoren, durch die der |
objektive Wert bestimmt wird, | objektive Wert bestimmt wird, |
3. Einführung neuer Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die | 3. Einführung neuer Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die |
Fakturierung der Gesundheitsleistungen im Hinblick auf eine | Fakturierung der Gesundheitsleistungen im Hinblick auf eine |
effizientere Zuteilung der Mittel, | effizientere Zuteilung der Mittel, |
4. Einführung neuer Leistungen aufgrund einer gründlichen Evaluation | 4. Einführung neuer Leistungen aufgrund einer gründlichen Evaluation |
der betreffenden Technologie und Auswirkungen auf die | der betreffenden Technologie und Auswirkungen auf die |
Gesundheitspflegeversicherung. | Gesundheitspflegeversicherung. |
Die Stellungnahmen des Ausschusses beschränken sich auf Leistungen, | Die Stellungnahmen des Ausschusses beschränken sich auf Leistungen, |
die nur von Ärzten erbracht werden können. | die nur von Ärzten erbracht werden können. |
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. einem Präsidenten, der unter den in Nr. 5 erwähnten Mitgliedern | 1. einem Präsidenten, der unter den in Nr. 5 erwähnten Mitgliedern |
gewählt wird, | gewählt wird, |
2. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den repräsentativen | 2. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den repräsentativen |
Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, | Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, |
3. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den Versicherungsträgern | 3. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den Versicherungsträgern |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
4. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und unter den Kandidaten bestimmt | 4. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und unter den Kandidaten bestimmt |
werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen | werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen |
Universitäten vorgeschlagen werden, | Universitäten vorgeschlagen werden, |
5. drei Mitgliedern, die Ärzte sind, wobei mindestens einer über eine | 5. drei Mitgliedern, die Ärzte sind, wobei mindestens einer über eine |
besondere Fachkompetenz im Bereich Gesundheitsökonomie verfügt, und | besondere Fachkompetenz im Bereich Gesundheitsökonomie verfügt, und |
die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde vom Minister bestimmt werden, | die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde vom Minister bestimmt werden, |
6. zwei Mitgliedern, die Ärzte sind und die vom leitenden Beamten des | 6. zwei Mitgliedern, die Ärzte sind und die vom leitenden Beamten des |
Dienstes für Gesundheitspflege beziehungsweise vom leitenden Beamten | Dienstes für Gesundheitspflege beziehungsweise vom leitenden Beamten |
des Dienstes für medizinische Kontrolle bestimmt werden. | des Dienstes für medizinische Kontrolle bestimmt werden. |
Die Mitglieder bestimmen die Personen, die sie bei der Ausübung ihres | Die Mitglieder bestimmen die Personen, die sie bei der Ausübung ihres |
Mandats vertreten können, unter Berücksichtigung der zu behandelnden | Mandats vertreten können, unter Berücksichtigung der zu behandelnden |
Angelegenheit. | Angelegenheit. |
Die in Absatz 3 Nr. 6 erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. | Die in Absatz 3 Nr. 6 erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. |
Der Ausschuss kann sich von anderen Sachverständigen beistehen lassen. | Der Ausschuss kann sich von anderen Sachverständigen beistehen lassen. |
Auf Antrag des Medizinischen Fachrates oder des Ministers gibt der | Auf Antrag des Medizinischen Fachrates oder des Ministers gibt der |
Ausschuss eine Stellungnahme zu den Nummern 1 bis 4 von Absatz 1 ab. » | Ausschuss eine Stellungnahme zu den Nummern 1 bis 4 von Absatz 1 ab. » |
KAPITEL II - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel | KAPITEL II - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel |
Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 | Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 |
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen | verschiedener Gesetzesbestimmungen |
Art. 69 - In Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar | Art. 69 - In Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar |
2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit | 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, | März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, |
werden die Wörter « die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Rahmen der | werden die Wörter « die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Rahmen der |
Nahrungsmittelkette » durch die Wörter « die Ausübung jeglicher | Nahrungsmittelkette » durch die Wörter « die Ausübung jeglicher |
Tätigkeit, die unter die Kontrollbefugnis der Agentur fällt, » | Tätigkeit, die unter die Kontrollbefugnis der Agentur fällt, » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 70 - Artikel 4 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz | Art. 70 - Artikel 4 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz |
vom 28. März 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | vom 28. März 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Agentur | « Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Agentur |
kann der König ebenfalls den vorerwähnten Personen in den von Ihm | kann der König ebenfalls den vorerwähnten Personen in den von Ihm |
bestimmten Fällen eine Meldepflicht auferlegen. » | bestimmten Fällen eine Meldepflicht auferlegen. » |
Art. 71 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 71 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Absätze | durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Absätze |
ersetzt: | ersetzt: |
« Für Übertretungen darf der Betrag der administrativen Geldbusse | « Für Übertretungen darf der Betrag der administrativen Geldbusse |
weder unter der Hälfte des Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag | weder unter der Hälfte des Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag |
der für den Verstoss vorgesehenen Geldbusse liegen. | der für den Verstoss vorgesehenen Geldbusse liegen. |
Für Vergehen darf der Betrag der administrativen Geldstrafe weder | Für Vergehen darf der Betrag der administrativen Geldstrafe weder |
unter 25 Euro noch über 5.000 Euro liegen. | unter 25 Euro noch über 5.000 Euro liegen. |
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse können die Beträge der | Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse können die Beträge der |
Geldbussen zusammengezählt werden, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte | Geldbussen zusammengezählt werden, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte |
des Höchstbetrags der höchsten Geldbusse nicht überschreiten darf. | des Höchstbetrags der höchsten Geldbusse nicht überschreiten darf. |
Diese Bestimmung ist nicht auf Vergehen anwendbar. » | Diese Bestimmung ist nicht auf Vergehen anwendbar. » |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit | Tiergesundheit |
Art. 74 - Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Art. 74 - Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit wird wie folgt ergänzt: | Tiergesundheit wird wie folgt ergänzt: |
« Er bestimmt den Tarif der vom Eigentümer beziehungsweise | « Er bestimmt den Tarif der vom Eigentümer beziehungsweise |
Verantwortlichen für das Tier zu zahlenden Gebühren für die | Verantwortlichen für das Tier zu zahlenden Gebühren für die |
Identifizierung und Registrierung der Tiere. » | Identifizierung und Registrierung der Tiere. » |
(...) | (...) |
TITEL X - Öffentliche Unternehmen | TITEL X - Öffentliche Unternehmen |
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge | Dienstleistungsaufträge |
Art. 86 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gewährleisten | Art. 86 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gewährleisten |
teilweise die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen | teilweise die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der | Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der |
Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- | Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- |
und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie | und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie |
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 | 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 |
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher | über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher |
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge gemäss den | Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge gemäss den |
Artikeln 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 beziehungsweise 80 Absatz 1 | Artikeln 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 beziehungsweise 80 Absatz 1 |
Unterabsatz 2 dieser Richtlinien. | Unterabsatz 2 dieser Richtlinien. |
Art. 87 - Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | Art. 87 - Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Dienstleistungsaufträge wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine öffentliche | « Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine öffentliche |
Baukonzession ein Vertrag, der von einem Bauauftrag nur insoweit | Baukonzession ein Vertrag, der von einem Bauauftrag nur insoweit |
abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschliesslich | abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschliesslich |
in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich | in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich |
der Zahlung eines Preises besteht. » | der Zahlung eines Preises besteht. » |
Art. 88 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird durch einen | Art. 88 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird durch einen |
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« - öffentliche Baukonzession: ein Vertrag, der von einem Bauauftrag | « - öffentliche Baukonzession: ein Vertrag, der von einem Bauauftrag |
nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen | nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen |
ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem | ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem |
Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. » | Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. » |
Art. 89 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem | Art. 89 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 37bis - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche | « Art. 37bis - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche |
Baukonzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern erteilt werden, | Baukonzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern erteilt werden, |
die eine oder mehrere in vorliegendem Titel erwähnte Tätigkeiten | die eine oder mehrere in vorliegendem Titel erwähnte Tätigkeiten |
ausüben, wenn diese Konzessionen für die Ausübung dieser Tätigkeiten | ausüben, wenn diese Konzessionen für die Ausübung dieser Tätigkeiten |
erteilt werden. » | erteilt werden. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
B. TUYBENS | B. TUYBENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |