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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/04/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 23 december Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 23 december
2005 houdende diverse bepalingen 2005 houdende diverse bepalingen
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Koning der Belgen,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen
1, 3, 7, 36, 57 tot 59, 61, 67 tot 71, 74 en 86 tot 89 van de wet van 1, 3, 7, 36, 57 tot 59, 61, 67 tot 71, 74 en 86 tot 89 van de wet van
23 december 2005 houdende diverse bepalingen, opgemaakt door de 23 december 2005 houdende diverse bepalingen, opgemaakt door de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

vertaling van de artikelen 1, 3, 7, 36, 57 tot 59, 61, 67 tot 71, 74 vertaling van de artikelen 1, 3, 7, 36, 57 tot 59, 61, 67 tot 71, 74
en 86 tot 89 van de wet van 23 december 2005 houdende diverse en 86 tot 89 van de wet van 23 december 2005 houdende diverse
bepalingen. bepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

uitvoering van dit besluit. uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 1 april 2006. Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
23. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 23. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Justiz TITEL II - Justiz
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL II - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt Art. 3 - Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen dem Wort « letzte » und den Wörtern « 1. In § 1 werden zwischen dem Wort « letzte » und den Wörtern «
abgeschlossene Geschäftsjahr » die Wörter « und vorletzte » eingefügt. abgeschlossene Geschäftsjahr » die Wörter « und vorletzte » eingefügt.
2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 KAPITEL III - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 7 - Artikel 27 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 7 - Artikel 27 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
wird durch folgenden Satz ergänzt: wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Zu diesem Zweck können die Mitglieder der Generalversammlung selbst « Zu diesem Zweck können die Mitglieder der Generalversammlung selbst
oder mittels Vollmacht an der Abstimmung teilnehmen. » oder mittels Vollmacht an der Abstimmung teilnehmen. »
(...) (...)
KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten personenbezogener Daten
Art. 36 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 wird Art. 36 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 wird
zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Vorhergehender Absatz findet Anwendung auf die Berechnung des « Vorhergehender Absatz findet Anwendung auf die Berechnung des
Anwesenheitsquorums und gegebenenfalls des in Artikel 28 Absatz 2 Anwesenheitsquorums und gegebenenfalls des in Artikel 28 Absatz 2
erwähnten Abstimmungsquorums. Er verhindert nicht, dass der Ausschuss erwähnten Abstimmungsquorums. Er verhindert nicht, dass der Ausschuss
in einer Zusammensetzung tagt, in der ordentliche Mitglieder und in einer Zusammensetzung tagt, in der ordentliche Mitglieder und
Ersatzmitglieder vereint sind. » Ersatzmitglieder vereint sind. »
(...) (...)
TITEL IV - Inneres TITEL IV - Inneres
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung
des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste
Art. 57 - In das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Art. 57 - In das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird ein Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird ein
Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 66bis - Alle durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Befugnisse « Art. 66bis - Alle durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Befugnisse
werden ebenfalls von der Person ausgeübt, die den Amtsinhaber im Fall werden ebenfalls von der Person ausgeübt, die den Amtsinhaber im Fall
von zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. » von zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. »
Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL II - Abänderung des am 4. August 1932 koordinierten KAPITEL II - Abänderung des am 4. August 1932 koordinierten
Gemeindewahlgesetzes Gemeindewahlgesetzes
Art. 59 - Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 2 des am 4. August 1932 Art. 59 - Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 2 des am 4. August 1932
koordinierten Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. koordinierten Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
März 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: März 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. diese Ausländer bei Einreichen des Antrags einen ununterbrochenen « 2. diese Ausländer bei Einreichen des Antrags einen ununterbrochenen
legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort in Belgien geltend legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort in Belgien geltend
machen können. » machen können. »
TITEL V - Wirtschaft und Energie TITEL V - Wirtschaft und Energie
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
Art. 61 - In Artikel 58 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Art. 61 - In Artikel 58 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen werden die zwei ersten Absätze Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen werden die zwei ersten Absätze
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und « Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und
einer Geldstrafe von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser einer Geldstrafe von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen wird belegt: Strafen wird belegt:
1. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines 1. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines
Buchprüfers oder eines Steuerberaters beilegt oder gegen die Artikel Buchprüfers oder eines Steuerberaters beilegt oder gegen die Artikel
16, 17, 18 und 37 verstösst, 16, 17, 18 und 37 verstösst,
2. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines 2. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines
zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen
Buchhalter-Fiskalisten beilegt oder gegen die Artikel 46, 47 und 48 Buchhalter-Fiskalisten beilegt oder gegen die Artikel 46, 47 und 48
verstösst, verstösst,
3. wer die Berufstätigkeit eines Buchprüfers, eines Steuerberaters, 3. wer die Berufstätigkeit eines Buchprüfers, eines Steuerberaters,
eines zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen eines zugelassenen Buchhalters oder eines zugelassenen
Buchhalter-Fiskalisten ausübt oder diese Titel führt, obwohl er Buchhalter-Fiskalisten ausübt oder diese Titel führt, obwohl er
Gegenstand einer vollstreckbaren Aussetzungsmassnahme ist. Gegenstand einer vollstreckbaren Aussetzungsmassnahme ist.
Das Gericht kann ebenfalls anordnen: Das Gericht kann ebenfalls anordnen:
1. dass ein Teil oder alle Räumlichkeiten, die von demjenigen benutzt 1. dass ein Teil oder alle Räumlichkeiten, die von demjenigen benutzt
werden, der sich eines oder mehrerer der vorerwähnten Verstösse werden, der sich eines oder mehrerer der vorerwähnten Verstösse
schuldig macht, zeitweilig oder endgültig geschlossen werden, schuldig macht, zeitweilig oder endgültig geschlossen werden,
2. dass auf Kosten des Verurteilten das Urteil oder eine 2. dass auf Kosten des Verurteilten das Urteil oder eine
Zusammenfassung davon in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst Zusammenfassung davon in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst
irgendwie veröffentlicht wird. irgendwie veröffentlicht wird.
Die Artikel 12 und 13 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung Die Artikel 12 und 13 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung
des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen
Berufe im Dienstleistungsbereich sind anwendbar auf zugelassene Berufe im Dienstleistungsbereich sind anwendbar auf zugelassene
Buchhalter und zugelassene Buchhalter-Fiskalisten. » Buchhalter und zugelassene Buchhalter-Fiskalisten. »
(...) (...)
TITEL VI - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit TITEL VI - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
KAPITEL I - Gesundheitspflege KAPITEL I - Gesundheitspflege
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Abschnitt 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 67 - In Artikel 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 67 - In Artikel 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
werden die Absätze 2 bis 8, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April werden die Absätze 2 bis 8, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April
2005, aufgehoben. 2005, aufgehoben.
Art. 68 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 68 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 10. August 2001 und Gesetze vom 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 10. August 2001 und
22. August 2002, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 22. August 2002, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 5 - Beim Medizinischen Fachrat wird ein Ausschuss für die ständige « § 5 - Beim Medizinischen Fachrat wird ein Ausschuss für die ständige
Prüfung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen eingesetzt, der Prüfung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen eingesetzt, der
beauftragt ist Stellungnahmen abzugeben über: beauftragt ist Stellungnahmen abzugeben über:
1. Vereinfachung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen durch 1. Vereinfachung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen durch
Anpassung oder Zusammenlegung von Gesundheitsleistungen, unter anderem Anpassung oder Zusammenlegung von Gesundheitsleistungen, unter anderem
im Rahmen genau definierter Syndrome und Pflegeprogramme, im Rahmen genau definierter Syndrome und Pflegeprogramme,
2. Überprüfung des Verhältnisses zwischen dem relativen Wert der 2. Überprüfung des Verhältnisses zwischen dem relativen Wert der
Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Kosten, der vorhandenen Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Kosten, der vorhandenen
wissenschaftlichen Evidenz und anderer Faktoren, durch die der wissenschaftlichen Evidenz und anderer Faktoren, durch die der
objektive Wert bestimmt wird, objektive Wert bestimmt wird,
3. Einführung neuer Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die 3. Einführung neuer Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die
Fakturierung der Gesundheitsleistungen im Hinblick auf eine Fakturierung der Gesundheitsleistungen im Hinblick auf eine
effizientere Zuteilung der Mittel, effizientere Zuteilung der Mittel,
4. Einführung neuer Leistungen aufgrund einer gründlichen Evaluation 4. Einführung neuer Leistungen aufgrund einer gründlichen Evaluation
der betreffenden Technologie und Auswirkungen auf die der betreffenden Technologie und Auswirkungen auf die
Gesundheitspflegeversicherung. Gesundheitspflegeversicherung.
Die Stellungnahmen des Ausschusses beschränken sich auf Leistungen, Die Stellungnahmen des Ausschusses beschränken sich auf Leistungen,
die nur von Ärzten erbracht werden können. die nur von Ärzten erbracht werden können.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten, der unter den in Nr. 5 erwähnten Mitgliedern 1. einem Präsidenten, der unter den in Nr. 5 erwähnten Mitgliedern
gewählt wird, gewählt wird,
2. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den repräsentativen 2. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den repräsentativen
Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden,
3. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den Versicherungsträgern 3. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und von den Versicherungsträgern
vorgeschlagen werden, vorgeschlagen werden,
4. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und unter den Kandidaten bestimmt 4. drei Mitgliedern, die Ärzte sind und unter den Kandidaten bestimmt
werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen
Universitäten vorgeschlagen werden, Universitäten vorgeschlagen werden,
5. drei Mitgliedern, die Ärzte sind, wobei mindestens einer über eine 5. drei Mitgliedern, die Ärzte sind, wobei mindestens einer über eine
besondere Fachkompetenz im Bereich Gesundheitsökonomie verfügt, und besondere Fachkompetenz im Bereich Gesundheitsökonomie verfügt, und
die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde vom Minister bestimmt werden, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde vom Minister bestimmt werden,
6. zwei Mitgliedern, die Ärzte sind und die vom leitenden Beamten des 6. zwei Mitgliedern, die Ärzte sind und die vom leitenden Beamten des
Dienstes für Gesundheitspflege beziehungsweise vom leitenden Beamten Dienstes für Gesundheitspflege beziehungsweise vom leitenden Beamten
des Dienstes für medizinische Kontrolle bestimmt werden. des Dienstes für medizinische Kontrolle bestimmt werden.
Die Mitglieder bestimmen die Personen, die sie bei der Ausübung ihres Die Mitglieder bestimmen die Personen, die sie bei der Ausübung ihres
Mandats vertreten können, unter Berücksichtigung der zu behandelnden Mandats vertreten können, unter Berücksichtigung der zu behandelnden
Angelegenheit. Angelegenheit.
Die in Absatz 3 Nr. 6 erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. Die in Absatz 3 Nr. 6 erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme.
Der Ausschuss kann sich von anderen Sachverständigen beistehen lassen. Der Ausschuss kann sich von anderen Sachverständigen beistehen lassen.
Auf Antrag des Medizinischen Fachrates oder des Ministers gibt der Auf Antrag des Medizinischen Fachrates oder des Ministers gibt der
Ausschuss eine Stellungnahme zu den Nummern 1 bis 4 von Absatz 1 ab. » Ausschuss eine Stellungnahme zu den Nummern 1 bis 4 von Absatz 1 ab. »
KAPITEL II - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel KAPITEL II - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel
Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen verschiedener Gesetzesbestimmungen
Art. 69 - In Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar Art. 69 - In Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar
2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. verschiedener Gesetzesbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003,
werden die Wörter « die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Rahmen der werden die Wörter « die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Rahmen der
Nahrungsmittelkette » durch die Wörter « die Ausübung jeglicher Nahrungsmittelkette » durch die Wörter « die Ausübung jeglicher
Tätigkeit, die unter die Kontrollbefugnis der Agentur fällt, » Tätigkeit, die unter die Kontrollbefugnis der Agentur fällt, »
ersetzt. ersetzt.
Art. 70 - Artikel 4 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz Art. 70 - Artikel 4 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz
vom 28. März 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: vom 28. März 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Agentur « Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Agentur
kann der König ebenfalls den vorerwähnten Personen in den von Ihm kann der König ebenfalls den vorerwähnten Personen in den von Ihm
bestimmten Fällen eine Meldepflicht auferlegen. » bestimmten Fällen eine Meldepflicht auferlegen. »
Art. 71 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert Art. 71 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert
durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Absätze durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Absätze
ersetzt: ersetzt:
« Für Übertretungen darf der Betrag der administrativen Geldbusse « Für Übertretungen darf der Betrag der administrativen Geldbusse
weder unter der Hälfte des Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag weder unter der Hälfte des Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag
der für den Verstoss vorgesehenen Geldbusse liegen. der für den Verstoss vorgesehenen Geldbusse liegen.
Für Vergehen darf der Betrag der administrativen Geldstrafe weder Für Vergehen darf der Betrag der administrativen Geldstrafe weder
unter 25 Euro noch über 5.000 Euro liegen. unter 25 Euro noch über 5.000 Euro liegen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse können die Beträge der Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse können die Beträge der
Geldbussen zusammengezählt werden, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte Geldbussen zusammengezählt werden, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte
des Höchstbetrags der höchsten Geldbusse nicht überschreiten darf. des Höchstbetrags der höchsten Geldbusse nicht überschreiten darf.
Diese Bestimmung ist nicht auf Vergehen anwendbar. » Diese Bestimmung ist nicht auf Vergehen anwendbar. »
(...) (...)
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit Tiergesundheit
Art. 74 - Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Art. 74 - Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit wird wie folgt ergänzt: Tiergesundheit wird wie folgt ergänzt:
« Er bestimmt den Tarif der vom Eigentümer beziehungsweise « Er bestimmt den Tarif der vom Eigentümer beziehungsweise
Verantwortlichen für das Tier zu zahlenden Gebühren für die Verantwortlichen für das Tier zu zahlenden Gebühren für die
Identifizierung und Registrierung der Tiere. » Identifizierung und Registrierung der Tiere. »
(...) (...)
TITEL X - Öffentliche Unternehmen TITEL X - Öffentliche Unternehmen
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge Dienstleistungsaufträge
Art. 86 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gewährleisten Art. 86 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gewährleisten
teilweise die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen teilweise die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der
Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge gemäss den Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge gemäss den
Artikeln 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 beziehungsweise 80 Absatz 1 Artikeln 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 beziehungsweise 80 Absatz 1
Unterabsatz 2 dieser Richtlinien. Unterabsatz 2 dieser Richtlinien.
Art. 87 - Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über Art. 87 - Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Dienstleistungsaufträge wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine öffentliche « Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine öffentliche
Baukonzession ein Vertrag, der von einem Bauauftrag nur insoweit Baukonzession ein Vertrag, der von einem Bauauftrag nur insoweit
abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschliesslich abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschliesslich
in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich
der Zahlung eines Preises besteht. » der Zahlung eines Preises besteht. »
Art. 88 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird durch einen Art. 88 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird durch einen
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« - öffentliche Baukonzession: ein Vertrag, der von einem Bauauftrag « - öffentliche Baukonzession: ein Vertrag, der von einem Bauauftrag
nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen
ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem
Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. » Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. »
Art. 89 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Art. 89 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 37bis - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche « Art. 37bis - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche
Baukonzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern erteilt werden, Baukonzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern erteilt werden,
die eine oder mehrere in vorliegendem Titel erwähnte Tätigkeiten die eine oder mehrere in vorliegendem Titel erwähnte Tätigkeiten
ausüben, wenn diese Konzessionen für die Ausübung dieser Tätigkeiten ausüben, wenn diese Konzessionen für die Ausübung dieser Tätigkeiten
erteilt werden. » erteilt werden. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen
B. TUYBENS B. TUYBENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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