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Arrêté Royal du 01 avril 2006
publié le 04 mai 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2005

source
service public federal interieur
numac
2006000275
pub.
04/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/arrete/2006/04/01/2006000275/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2005 pub. 13/03/2014 numac 2014000145 source service public federal interieur Loi-programme type loi-programme prom. 27/12/2005 pub. 17/09/2013 numac 2013000591 source service public federal interieur Loi-programme fermer


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 17 à 20, 23 à 25, 40 à 74, 80, 88, 95 à 100, 104 à 114, 116 à 120, 128, 129 et 156 de la loi-programme du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2005 pub. 13/03/2014 numac 2014000145 source service public federal interieur Loi-programme type loi-programme prom. 27/12/2005 pub. 17/09/2013 numac 2013000591 source service public federal interieur Loi-programme fermer, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 17 à 20, 23 à 25, 40 à 74, 80, 88, 95 à 100, 104 à 114, 116 à 120, 128, 129 et 156 de la loi-programme du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2005 pub. 13/03/2014 numac 2014000145 source service public federal interieur Loi-programme type loi-programme prom. 27/12/2005 pub. 17/09/2013 numac 2013000591 source service public federal interieur Loi-programme fermer.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL III - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL III - Wirtschaft - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 17 - Artikel 101 des Gesellschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Ausser in Fällen höherer Gewalt tragen juristische Personen, die ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss mehr als einen Monat nach Ablauf der in Artikel 98 Absatz 2, Artikel 107 § 1 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 oder Artikel 193 Absatz 2 erwähnten Frist von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offen legen, zu den Kosten bei, die die föderalen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Aufspürung und Kontrolle von Unternehmen in Schwierigkeiten tragen.

Dieser Beitrag beläuft sich auf: - 400 EUR, wenn der Jahresabschluss oder gegebenenfalls der konsolidierte Abschluss im neunten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt wird, - 600 EUR, wenn diese Unterlagen ab dem zehnten Monat und bis zum zwölften Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden, - 1.200 EUR, wenn diese Unterlagen ab dem dreizehnten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Beträge werden jedoch auf 120, 180 beziehungsweise 360 EUR herabgesetzt für kleine Gesellschaften, die von der in Artikel 99 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema offen zu legen.

Dieser Beitrag wird gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zusammen mit den Kosten für die Bekanntmachung des betreffenden Jahresabschlusses oder konsolidierten Abschlusses für Rechnung der Föderalbehörde von der Belgischen Nationalbank eingenommen. » Art. 18 - In Buch IV Titel VI desselben Gesetzbuches wird « Kapitel V - Administrative Geldstrafen », das den Artikel 129bis umfasst und durch das Programmgesetz vom 8. April 2003 eingefügt worden ist, aufgehoben.

Art. 19 - In Buch IV Titel IX desselben Gesetzbuches wird « Kapitel V - Administrative Geldstrafen », das den Artikel 196bis umfasst und durch das Programmgesetz vom 8. April 2003 eingefügt worden ist, aufgehoben.

Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei: - vorliegendes Kapitel zum ersten Mal anwendbar ist auf die Hinterlegung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die ab dem 1. Oktober 2005 abgeschlossen werden, - die Bestimmungen der Artikel 129bis und 196bis des Gesellschaftsgesetzbuches, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 18 und 19 lauteten, weiterhin vollständig anwendbar bleiben auf die Hinterlegung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die vor dem 1. Oktober 2005 abgeschlossen worden sind. (...) KAPITEL V - Entwicklungszusammenarbeit - Freiwilliger Dienst von Kollektivnutzen Art. 23 - In Kapitel II Abschnitt 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft « Belgische Technische Zusammenarbeit » in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - Ein freiwilliger Dienst, nachstehend « Freiwilliger Dienst bei der Entwicklungszusammenarbeit » genannt, kann bei der Entwicklungszusammenarbeit geleistet werden.

Die BTZ ist mit der Organisation des freiwilligen Dienstes bei der Entwicklungszusammenarbeit und der Zuweisung des daran teilnehmenden Personals beauftragt. » Art. 24 - In Kapitel II Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9ter - Der freiwillige Dienst bei der Entwicklungszusammenarbeit wird in einem oder mehreren Partnerländern der direkten bilateralen Zusammenarbeit erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit geleistet. In diesem Rahmen angeworbene Personen können der Betreuung eines oder mehrerer Programme oder Projekte in Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 desselben Gesetzes erwähnten Bereiche der bereichsspezifischen und thematischen Konzentration zugewiesen werden oder in eines dieser Programme oder Projekte integriert werden. § 2 - In Abweichung von Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit kann die BTZ im Rahmen des freiwilligen Dienstes angeworbene Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum internationalen Partnerorganisationen für multilaterale Zusammenarbeit und Nichtregierungsorganisationen, die in Artikel 9 beziehungsweise 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. Mai 1999 erwähnt sind, überlassen. Diese Arbeitnehmer müssen in einem der in § 1 erwähnten Ländern beschäftigt werden.

Wenn die BTZ einen Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum einem Entleiher überlässt wie in Absatz 1 erwähnt, setzt sie mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus den vom König bestimmten Beamten gemäss Artikel 32 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1987 davon in Kenntnis.

Bedingungen, Modalitäten und Dauer der Überlassung und Art des Auftrags müssen in einem Schriftstück festgelegt, von der BTZ gebilligt und von der BTZ, dem Entleiher und dem Arbeitnehmer vor Beginn der Überlassung unterzeichnet werden.

Der Vertrag, der den Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber verbindet, bleibt während des Zeitraums der in Absatz 1 erwähnten Überlassung gültig. Die BTZ haftet gesamtschuldnerisch ausschliesslich für die Zahlung der damit verbundenen Sozialbeiträge, Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile. Die in Artikel 19 Absatz 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1987 erwähnten Verpflichtungen sind im Falle der Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher ebenfalls anwendbar. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten für die Unterzeichnung eines Vertrags über einen freiwilligen Dienst bei der Entwicklungszusammenarbeit. » Art. 41 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. zwecks Leistung eines freiwilligen Dienstes bei der Entwicklungszusammenarbeit, so wie in den Artikeln 9bis und 9ter erwähnt. » (...) TITEL IV - Volksgesundheit KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Änderungen des fakturierbaren Höchstbetrags Unterabschnitt 1 - Bestimmungen über die Integrierung des steuerlichen fakturierbaren Höchstbetrags in den von den Versicherungsträgern angewandten fakturierbaren Höchstbetrag geringe Einkünfte Art. 40 - In Artikel 37septies Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5.

Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2004, werden die Wörter « in den Artikeln 37octies, 37undecies oder 37quindecies » durch die Wörter « in den Artikeln 37octies oder 37undecies » ersetzt.

Art. 10 - Die Überschrift von Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben Gesetzes, so wie durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 eingefügt, wird wie folgt ersetzt: « Je nach Einkünften des Haushalts des Begünstigten festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag ».

Art. 42 - In Artikel 37undecies Absatz 1 desselben Gesetzes, so wie durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 eingefügt, werden die Einkünfte und Referenzbeträge wie folgt ersetzt: Pour la consultation du tableau, voir image Art. 43 - Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt IV desselben Gesetzes, der die Artikel 37quindecies bis 37vicies umfasst, so wie durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 eingefügt, wird aufgehoben. Dieser Abschnitt bleibt jedoch auf den fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar, der von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte in Bezug auf die Jahre vor dem Jahr 2005 angewandt wird.

Art. 44 - In Artikel 37semel et vicies Absatz 1 desselben Gesetzes, so wie durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 eingefügt, werden die Wörter « in den Abschnitten II, III und IV » durch die Wörter « in den Abschnitten II und III » ersetzt.

Art. 45 - In Bezug auf die Anwendung des je nach Einkünften des Haushalts für die Jahre 2005 und 2006 festgelegten fakturierbaren Höchstbetrags wird für Haushalte, deren Einkünfte über dem zweiten Einkommensteilbetrag erwähnt in Artikel 37undecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung liegen, die in demselben Artikel erwähnte hundertprozentige Beteiligung für die im Jahr 2005 erbrachten Leistungen 2006 und für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen 2007 erstattet.

Art. 46 - Die Artikel 40 bis 45 werden wirksam mit 1. Januar 2005.

Unterabschnitt 2 - Übernahme der Eigenanteile in Bezug auf magistrale Präparate und Implantate Art. 47 - In Artikel 25quinquies § 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.

April 2005, werden die Wörter « die im nationalen Abkommen zwischen den Lieferern von Implantaten und den Versicherungsträgern erwähnte Abgabespanne » gestrichen.

Art. 48 - Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

August 2002 und 24. Dezember 2002 und den Königlichen Erlass vom 2.

Februar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird folgender Absatz eingefügt: « Als Eigenanteil wird ebenfalls die im nationalen Abkommen zwischen den Lieferern von Implantaten und den Versicherungsträgern erwähnte Abgabespanne angesehen.» 2. Absatz 6 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « d) der in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 erwähnten Eigenanteile in Bezug auf magistrale Präparate, ».

Art. 49 - In Artikel 37septies Absatz 1 erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern « mit Ausnahme » und den Wörtern « der Fertigarzneimittel » die Wörter « der magistralen Präparate, » eingefügt.

Art. 50 - Artikel 37octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die Pflichtversicherung übernimmt ebenfalls die im nationalen Abkommen zwischen den Lieferern von Implantaten und den Versicherungsträgern erwähnte Abgabespanne. » Art. 51 - In Artikel 37undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2004, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Die Pflichtversicherung übernimmt ebenfalls die im nationalen Abkommen zwischen den Lieferern von Implantaten und den Versicherungsträgern erwähnte Abgabespanne. » Art. 52 - Die Artikel 47 bis 51 sind für den ab dem Jahr 2006 bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar.

Unterabschnitt 3 - Abhängigkeitsverhältnisse Art. 53 - Artikel 37decies § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5.

Juni 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Für Personen, die in einer Gemeinschaft leben, wird jedoch davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen Haushalt bilden. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt.

Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. Geregelte Formen der Unterbringung in einer Familie werden mit einem solchen Abhängigkeitsverhältnis gleichgesetzt. » Art. 54 - Artikel 53 ist für den ab dem Jahr 2006 bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar.

Unterabschnitt 4 - Berücksichtigtes Einkommensjahr Art. 55 - In Artikel 37duodecies § 1 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie durch das Gesetz vom 5. Juni 2005 eingefügt, werden die Wörter « das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen worden ist » durch die Wörter « das dritte Jahr vor dem, für das das Recht auf den fakturierbaren Höchstbetrag untersucht wird » ersetzt.

Art. 56 - Artikel 55 ist für den ab dem Jahr 2006 bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar.

Unterabschnitt 5 - Einschränkung in Bezug auf den sozialen fakturierbaren Höchstbetrag Art. 57 - Artikel 37octies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « in Artikel 37novies erwähnte Begünstigte » und dem Wort « angehören » werden die Wörter « der erhöhten Beteiligung » eingefügt.2. Die Wörter « von den Begünstigten, die diesen Haushalt bilden, » werden durch die Wörter « von diesen Begünstigten und ihrem Ehepartner oder der Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, und den Personen zu ihren Lasten » ersetzt.3. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « In diesem Fall bilden diese Begünstigten und ihr Ehepartner oder die Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, und die Personen zu ihren Lasten einen einzigen Haushalt.» 4. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Die « eheähnliche Gemeinschaft » ist die eheähnliche Gemeinschaft wie in Anwendung von Artikel 37decies § 4 vom König bestimmt.» Art. 58 - In Artikel 37decies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002, werden die Wörter « Der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt wird » durch die Wörter « Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 37octies Absatz 2 wird der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt » ersetzt.

Art. 59 - Die Artikel 57 und 58 sind für den ab dem Jahr 2006 bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar.

Unterabschnitt 6 - In-Kenntnis-Setzung von der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags Art. 60 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2002 über den in der Gesundheitspflegeversicherung fakturierbaren Höchstbetrag wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln und Modalitäten können Pflegeerbringer, sofern sie diesbezüglich ein rechtmässiges Interesse haben, über die Tatsache in Kenntnis gesetzt werden, dass einem Begünstigten der fakturierbare Höchstbetrag bewilligt wird. » Abschnitt 2 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Fruchtbarkeitsbehandlung Art. 61 - Artikel 34 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch eine Nummer 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 26. Pflege, die im Rahmen des Pflegeprogramms « Reproduktionsmedizin » in Anwendung von Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und mit Angabe der Artikel des Gesetzes über die Krankenhäuser, die auf sie anwendbar sind, zugunsten von Frauen erbracht wird. Gynäkologen, die ermächtigt sind, diese Pflegeleistungen zu erbringen, sind gemäss den vom König festgelegten Modalitäten entweder an das Krankenhaus gebunden oder dem Krankenhaus für die Erbringung dieser Pflegeleistungen angeschlossen. » Art. 62 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 21 - Der König definiert den Umfang der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 26 erwähnten Leistung und bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Beteiligung, die den betreffenden Zentren in der Form eines Pauschalbetrags bewilligt wird, wenn eine Registrierungspflicht eingehalten wird. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Daten registriert werden können. » Unterabschnitt 2 - Vergütung Art. 63 - Artikel 165 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach den Wörtern « für die in Artikel 34 Nr.5 erwähnten Lieferungen » werden die Wörter « und die Fertigarzneimittel, die im ersten Teil der Liste in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 24.

März 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung von Artikel 56 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die Jahre 2004, 2005 und 2006 Abkommen im Rahmen einer experimentellen Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schliessen kann, aufgenommen sind, » eingefügt. 2. Die Wörter « die Grundlage für die Berechnung durch die Tariffestsetzungsämter der Beteiligung der Versicherung » werden durch die Wörter « die Beteiligung der Versicherung » ersetzt. Art. 64 - Artikel 63 wird wirksam mit 1. April 2004.

Unterabschnitt 3 - Beiträge Art. 65 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 15, ersetzt durch das Gesetz vom 22.Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001, 10. August 2001, 22.

August 2002, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2004 und 11. Juli 2005: - werden in Absatz 4 die Wörter « Der Gesamtumsatz, der aufgrund des Herstellerpreises oder Preises ab Importeur berechnet wird, ist Gegenstand einer Erklärung » durch die Wörter « Der Gesamtjahresumsatz des vorhergehenden Jahres, der aufgrund des Herstellerpreises oder Preises ab Importeur berechnet wird, ist jedes Jahr Gegenstand einer Erklärung » ersetzt, - wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: « Für das Jahr 2006 müssen sie vor dem 1. Mai 2006 eingereicht werden. », - werden in Absatz 9 die Wörter « innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Fristen » durch die Wörter « innerhalb der in Absatz 7 festgelegten Frist » ersetzt, - wird zwischen Absatz 13 und dem letzten Absatz ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Anträge, die gemäss den in Artikel 35bis § 6 Absatz 1 erwähnten Modalitäten von einem Schuldner eingereicht werden, der noch Zahlungen leisten muss, müssen ab dem Ablauf der in Absatz 7 erwähnten Zahlungsfrist und bis zum Datum der Zahlung aller auf der Grundlage des vorliegenden Artikels geschuldeten Beträge als unzulässig betrachtet werden. Vor diesem Datum vom Schuldner eingereichte Anträge, die noch nicht Gegenstand eines definitiven Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln waren, können ebenfalls aufgehoben werden. Diese Sanktion wird in den beiden folgenden Fällen jedoch nicht angewandt: entweder wenn auf der Grundlage von Absatz 10 eine Befreiung beim Allgemeinen Rat beantragt wurde, und zwar bis zum Zeitpunkt, zu dem über den Befreiungsantrag entschieden wird, oder wenn eine solche Befreiung vom Allgemeinen Rat gewährt wurde. » 2. Nummer 15quater § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 2.August 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004 und 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 1 werden die Wörter « der ab 2002 jährlich auf den Umsatz angewandt wird, » durch die Wörter « der 2002, 2003, 2004 und 2005 auf den Umsatz angewandt wird, » ersetzt. - Ein letzter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Für 2005 beläuft sich der Zusatzbeitrag zu Lasten der Antragsteller auf den Umsatz, der im Jahr 2004 erzielt wurde, auf 8,01 Prozent.

Dieser Prozentsatz bildet den Anteil der Überschreitung des in Ausführung von Artikel 69 § 5 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3 festgelegten Globalhaushalts 2004 - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 218.375.000 EUR entspricht -, der durch den im Jahr 2004 von den Antragstellern erzielten Umsatz verursacht wurde, nämlich 2.726.059.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2004, nämlich 2.903.522.000 EUR, und dem vorerwähnten Globalhaushalt des Jahres 2004, nämlich 2.524.434.000 EUR, und beläuft sich auf 379.088.000 EUR, gekürzt um die vom König festgelegten Massnahmen, die ihre Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 43.126.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden Antragstellern, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, den Betrag von 8,01 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 übersteigt, vor dem 1. April 2006 zurückgezahlt. Die betreffenden Antragsteller, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, den Betrag von 8,01 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 unterschreitet, überweisen die Differenz vor dem 1. April 2006 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 ». Die betreffenden Antragsteller, die den Vorschuss von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem 1. April 2006 8,01 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004, erhöht um den gesetzlichen Zinssatz ab dem 1. Juli 2004, auf das Konto Nr.001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2005 ». Die betreffenden Antragsteller, die den Vorschuss von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2003 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 1. April 2006 8,01 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag 2005 ». Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingegliedert. » 3. In Nummer 15sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2005 und 11. Juli 2005, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. 4. Nummer 15septies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. August 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 15septies. § 1 - Für das Jahr 2005 wird zu Lasten der Antragsteller ein aussergewöhnlicher Beitrag, der 1,5 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind. Dieser Beitrag gilt als Last, die auf das Rechnungsjahr 2005 der Antragsteller angerechnet wird.

Der Beitrag muss vor dem 20. Dezember 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Aussergewöhnlicher Beitrag 2005 Umsatz 2004 » überwiesen werden.

Die Einnahmen aus diesem aussergewöhnlichen Beitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2005 eingegliedert. § 2 - Am 1. Juli 2006 werden die Preise und Erstattungsgrundlagen der nachstehend erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel gemäss nachstehenden Modalitäten gesenkt.

Die Senkung muss pro Antragsteller zu einer Einsparung für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung führen, deren Betrag mindestens 2 Prozent des Umsatzes entspricht, der im Jahr 2004 auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel dieses Antragstellers, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, erzielt wurde, so wie er gemäss den Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 erklärt oder auf der Grundlage dieses Artikels von Amts wegen festgelegt wurde.

Antragsteller der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Nr. 1 erwähnten Arzneimittel können spätestens am 15. Februar 2006 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) oder c) Nr. 1 erwähnten Fertigarzneimittel, für die sie verantwortlich sind, auf der Grundlage des Herstellerpreises berechnete Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung mindestens 2 Prozent des im Laufe des Jahres 2004 erzielten Umsatzes beträgt. Die vorgeschlagene Senkung muss pro Arzneimittel mindestens 4 Prozent betragen, wobei für Arzneimittel, für die gemäss Artikel 35ter eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, Preissenkungen, die sich nicht auf die neue Erstattungsgrundlage auswirken, nicht berücksichtigt werden. Wenn eine Senkung des Preises und der Erstattungsgrundlage für ein Arzneimittel vorgeschlagen wird, für das gemäss Artikel 35ter eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, werden alle Antragsteller, die für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Nr. 2 erwähnten Arzneimittel verantwortlich sind und dieses Arzneimittel als Referenzarzneimittel haben, über diese freiwillige Senkung der Erstattungsgrundlage in Kenntnis gesetzt und wird ihnen mitgeteilt, dass der Preis ihres entsprechenden Arzneimittels nicht höher sein darf und folglich von Amts wegen angepasst wird.

Reicht ein Antragsteller der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Nr. 1 erwähnten Arzneimittel keinen Vorschlag ein oder entspricht der Vorschlag nicht der vorgesehenen Einsparung, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen aller in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Nr. 1 erwähnten Arzneimittel des betreffenden Antragstellers um 2 Prozent gesenkt. Antragsteller, die für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Nr. 2 erwähnten Arzneimittel verantwortlich sind und die entsprechenden Arzneimittel als Referenzarzneimittel haben, werden über diese Preissenkung von Amts wegen in Kenntnis gesetzt und ihnen wird mitgeteilt, dass der Preis ihres entsprechenden Arzneimittels nicht höher sein darf und folglich von Amts wegen angepasst wird.

Beträgt für Antragsteller der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Nr.2 erwähnten Arzneimittel die Einsparung aufgrund der Senkung der Erstattungsgrundlage ihres Referenzarzneimittels mehr als 2 Prozent, wird der Saldo bei Einziehung des nächsten in Nr. 15 erwähnten Beitrags verrechnet.

Ab dem 1. Juli 2006 passt der Minister die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel entweder entsprechend den eingereichten Vorschlägen oder entsprechend den von Amts wegen erfolgenden Senkungen an. » 5. Eine Nummer 15octies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 15octies.Um die Überschreitung des in Anwendung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts gegebenenfalls auszugleichen wird ab 2006 ein Vorschussfonds eingerichtet, der durch Beiträge der Antragsteller gespeist wird.

Der Betrag des Vorschusses, der 2006 verfügbar sein muss, beläuft sich auf 79.000.000 EUR. Dieser Betrag wird 2007 erhöht, damit ein Vorschuss von 100.000.000 EUR zur Verfügung steht.

Zur Bildung des 2006 geschuldeten Vorschusses überweist jeder Antragsteller gemäss den in Nr. 15 erwähnten Modalitäten vor dem 15.

September 2006 einen Betrag von 2,55 Prozent des im Jahr 2005 erzielten Umsatzes auf das Konto Nr. 001-4722037-56 mit dem Vermerk « Zahlung Vorschussfonds 2006 ».

Wird im September 2006 auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben festgestellt, dass eine Überschreitung vorliegen wird, kann das Institut einen Betrag, der dieser Überschreitung entspricht, gemäss den vom König bestimmten Modalitäten dem Vorschussfonds entnehmen. Diese Entnahme führt zu einer automatischen und sofortigen Verpflichtung für die Antragsteller, vor dem 15. September des folgenden Jahres den Vorschussbetrag wiederherzustellen, der für dieses Jahr geschuldet wird und dessen Betrag in Absatz 2 festgelegt ist.

Dasselbe Verfahren ist dementsprechend auf die folgenden Jahre anwendbar.

Der König bestimmt jährlich entsprechend des eventuell entnommenen Betrags den Prozentsatz des Umsatzes, der von den Antragstellern im Hinblick auf die Wiederherstellung des Vorschussfonds, dessen Betrag in Absatz 2 festgelegt ist, entrichtet werden muss.

Der Betrag der in Absatz 4 erwähnten Überschreitung kann nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom Allgemeinen Rat angepasst werden, damit die Auswirkung der vom König bestimmten Elemente berücksichtigt wird, ». 6. Eine Nummer 15novies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 15novies.dem Ertrag eines Beitrags auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind.

Dieser Beitrag geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz im Jahr erzielt haben, für das der Beitrag geschuldet wird.

Für das Jahr 2006 wird die Höhe dieses Beitrags auf 9,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2006 erzielt worden ist.

Der Gesamtumsatz, der aufgrund des Herstellerpreises oder Preises ab Importeur berechnet wird, ist Gegenstand einer Erklärung, die pro Verpackung für den öffentlichen Verkauf oder - in Ermangelung einer solchen Verpackung - pro Einzelverpackung der in Absatz 1 erwähnten Arzneimittel aufgegliedert sein muss.

Die vorerwähnten Erklärungen müssen datiert, unterzeichnet, für wahr und richtig erklärt sein und per Einschreibebrief beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel eingereicht werden. Sie müssen vor dem 1. Mai 2007 eingereicht werden.

Der Dienst für Gesundheitspflege kann auf der Grundlage der Daten aus der in Artikel 165 erwähnten Datenerfassung den Gesamtumsatz von Amts wegen festlegen, falls der Antragsteller es versäumt hat, gemäss den Bestimmungen von Absatz 5 eine Erklärung einzureichen. Der betreffende Antragsteller wird per Einschreibebrief von der Festlegung von Amts wegen des Umsatzes in Kenntnis gesetzt.

Der Beitrag auf den Umsatz 2006 wird per Vorschuss und Saldo entrichtet. Der in vorhergehendem Satz erwähnte Saldo entspricht der Differenz zwischen dem in Absatz 3 definierten Beitrag und dem in vorhergehendem Satz erwähnten Vorschuss.

Der Vorschuss und der Saldo erwähnt in vorhergehendem Absatz müssen vor dem 1. Juni 2006 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2007 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Beitrag Umsatz 2006 » beziehungsweise « Saldo Beitrag Umsatz 2006 » überwiesen werden.

Der vorerwähnte Dienst sorgt für die Einziehung des vorerwähnten Beitrags und für die Kontrolle.

Vorerwähnter Vorschuss wird auf 3,9804-mal den in Nr. 15octies Absatz 3 definierten Betrag festgelegt. Der König bestimmt die alternativen Modalitäten der Festlegung des Vorschusses, wenn der gemäss vorhergehendem Satz festgelegte Betrag gleich null ist.

Der Schuldner, der den Vorschuss und/oder den Saldo des vorerwähnten Beitrags nicht innerhalb der in Absatz 8 festgelegten Fristen entrichtet, schuldet einen Zuschlag von 10 Prozent dieses Beitrags und auf diesen Beitrag erhobene Verzugszinsen, die zum gesetzlichen Zinssatz berechnet werden.

Der Allgemeine Rat kann dem in Absatz 2 erwähnten Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Beitragszuschlags oder der Verzugszinsen gewähren, vorausgesetzt: - der betreffende Schuldner hat alle früheren Zahlungen in der festgelegten Frist geleistet, - der in Absatz 3 erwähnte Umsatz ist innerhalb der festgelegten Frist mitgeteilt worden und somit war die Kontrolle der geschuldeten Beträge möglich, - der Schuldner kann ordnungsgemäss rechtfertigen, dass es ihm unmöglich war, den geschuldeten Betrag innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.

Die vom Allgemeinen Rat bewilligte Befreiung kann nur vollständig sein, wenn der Schuldner: - entweder einen Fall höherer Gewalt nachweisen kann, das heisst ein Ereignis, das ihm völlig fremd und unabhängig von seinem Willen ist, vernünftigerweise unvorhersehbar und menschlich gesehen unüberwindbar ist und das es ihm vollkommen unmöglich gemacht hat, seine Verpflichtung innerhalb der festgelegten Fristen zu erfüllen; darüber hinaus darf sich der Schuldner keinen Fehler in Bezug auf die Ereignisse vorzuwerfen haben, die dem Aufkommen dieser fremden Ursache vorangegangen sind, sie vorbereitet oder begleitet haben, - oder nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung eine unbestrittene, fällige Schuldforderung besass, aufgrund deren es ihm nicht möglich war, seiner Verpflichtung innerhalb der vorgesehenen Frist nachzukommen, und dass er den Allgemeinen Rat davon in Kenntnis gesetzt hat, - oder ordnungsgemäss nachgewiesene zwingende Gründe geltend machen kann.

Bei allen anderen aussergewöhnlichen Umständen, die der Schuldner nachweisen kann, kann der Allgemeine Rat eine Ermässigung des Beitragszuschlags und/oder der Verzugszinsen um die Hälfte bewilligen.

Der Verzugszins gemäss dem gesetzlichen Zinssatz ist anwendbar auf den Betrag, der innerhalb der festgelegten Frist nicht gezahlt worden ist, und wird nach Verhältnis der Anzahl Tage berechnet, die zwischen dem Datum, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, und dem Datum, an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist, verstrichen sind.

Anträge, die gemäss den in Artikel 35bis § 6 Absatz 1 erwähnten Modalitäten von einem Schuldner eingereicht werden, der noch Zahlungen leisten muss, müssen ab dem Ablauf der in Absatz 8 erwähnten Zahlungsfrist und bis zum Datum der Zahlung aller auf der Grundlage des vorliegenden Artikels geschuldeten Beträge als unzulässig betrachtet werden. Vor diesem Datum vom Schuldner eingereichte Anträge, die noch nicht Gegenstand eines definitiven Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln waren, können ebenfalls aufgehoben werden. Diese Sanktion wird in den beiden folgenden Fällen jedoch nicht angewandt: entweder wenn auf der Grundlage von Absatz 12 eine Befreiung beim Allgemeinen Rat beantragt wurde, und zwar bis zum Zeitpunkt, zu dem über den Befreiungsantrag entschieden wird, oder wenn eine solche Befreiung vom Allgemeinen Rat gewährt wurde.

Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2006 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 aufgenommen, ». 7. Nummer 16bis, ersetzt durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: - Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Die ab 2006 geschuldete Beteiligung an der Überschreitung beträgt 72 Prozent. » - Folgender Absatz wird hinzugefügt: « Für 2005 beläuft sich der Zusatzbeitrag zu Lasten der Antragsteller auf den Umsatz, der im Jahr 2004 auf den Teilhaushalt der Statine, so wie durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2004 zur Festlegung des globalen Finanzmittelhaushalts 2004 für das ganze Königreich für Leistungen im Bereich Fertigarzneimittel im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung festgelegt, erzielt wurde, auf 1,96 Prozent. Dieser Prozentsatz bildet den Anteil der Überschreitung dieses in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Teilhaushalts - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 3.860.000 EUR entspricht -, der durch den im Jahr 2004 von den Antragstellern erzielten Umsatz verursacht wurde, nämlich 196.978.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2004, nämlich 192.895.000 EUR, und dem vorerwähnten Teilhaushalt, nämlich 186.957.000 EUR, und beläuft sich auf 5.938.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden Antragstellern, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, den Betrag von 1,96 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 übersteigt, vor dem 1. April 2006 zurückgezahlt. Die betreffenden Antragsteller, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, den Betrag von 1,96 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 unterschreitet, überweisen die Differenz vor dem 1. April 2006 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 ». Die betreffenden Antragsteller, die den Vorschuss von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem 1. April 2006 1,96 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004, erhöht um den gesetzlichen Zinssatz ab dem 1. Juli 2004, auf das Konto Nr.001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2005 ».

Die betreffenden Antragsteller, die den Vorschuss von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2003 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 1. April 2006 1,96 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag 2005 ». Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingegliedert. » Abschnitt 3 - Andere Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Beihilfe für Sicherheit und Informatik Art. 66 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36undecies - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen Apothekern, die eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben, von der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eine finanzielle Beihilfe zur Vergütung von Kosten in Bezug auf Sicherheit und Informatik bewilligt wird. » Unterabschnitt 2 - Zahnpflege für Kinder von Selbständigen Art. 67 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird ein § 22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 22 - Die Gesundheitspflegepflichtversicherung gewährt Begünstigten erwähnt in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1997 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige und auf Mitglieder von Glaubensgemeinschaften ausgedehnt wird, für Kinder bis zu ihrem zwölften Geburtstag für Leistungen, die der in Artikel 5 § 1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen vorgesehenen Beschreibung entsprechen, höchstens eine Beteiligung für einen Betrag, der dem Eigenanteil der in vorerwähntem Artikel 5 § 1 erwähnten Leistungen in Sachen Zahnpflege entspricht, so wie dieser Betrag als Ausnahme von der Regel erwähnt in Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 29.

Februar 1996 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten bei bestimmten Zahnleistungen festgelegt würde. » Unterabschnitt 3 - Entschädigungen der Praktikumsleiter in der Zahnheilkunde und Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin Art. 68 - Titel III Kapitel V Abschnitt V desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt V - Entschädigungen der Praktikumsleiter in der Allgemeinmedizin und der Zahnheilkunde Art. 55 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Bedingungen und Regeln festlegen, gemäss denen den Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin eine Entschädigung bewilligt werden kann. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Bedingungen und Regeln festlegen, gemäss denen den Praktikumsleitern in der Zahnheilkunde (allgemeine Zahnheilkunde, Kieferorthopädie und Parodontologie) eine Entschädigung bewilligt werden kann. § 3 - Die Beträge der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen werden vom König festgelegt. Ausgaben, die aus der Zahlung dieser Beträge hervorgehen, werden vollständig auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts angerechnet. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Impulsfonds für die Allgemeinmedizin zur Finanzierung der Niederlassung oder Zusammenlegung von Allgemeinmedizinern schaffen, dessen Ausgaben zu Lasten des Haushalts der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gehen.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Funktionsweise dieses Fonds fest. » Unterabschnitt 4 - Finanzielle Bestimmungen Art. 69 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: A. Nummer 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Dieser Betrag wird ab 2006 ebenfalls verwendet für die Zahlung der Beteiligung des Staates an den Aufenthaltskosten in begleitetem Wohnen, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 10. Juli 1990 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf Initiativen des begleiteten Wohnens und auf Verbände zwischen psychiatrischen Anstalten und Diensten. » B. Eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5bis. dem in Artikel 67quinquies des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 erwähnten Betrag, ».

C. Eine Nummer 5ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5ter. dem in Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 Nr. 8 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 festgelegten Betrag, der ab 2006 verwendet wird zur Finanzierung der Fonds erwähnt in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Hinblick auf die Zahlung der Entschädigungen, die in den Sozialabkommen vorgesehen sind, die sich auf den Gesundheitspflegesektor beziehen und 2000 und 2005 von der Föderalregierung mit den betreffenden repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen geschlossen wurden, sofern sie sich auf Arbeitnehmer beziehen, die in der Hauspflege, in Gesundheits- und Sozialzentren und vom Roten Kreuz beschäftigt werden, ».

Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 69 Buchstabe B, wird wirksam mit 1. Januar 2005.

Unterabschnitt 5 - Einsparungen bei den Versicherungsträgern Art. 71 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « - der Hälfte der Entwicklung der reellen Wachstumsnorm der Ausgaben im Gesundheitspflegesektor, so wie in Artikel 40 § 1 Absatz 2 erwähnt und auf 2,5 Prozent begrenzt, und der Anzahl entschädigter Tage im Sektor Entschädigungsversicherung, im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel, ermittelt für denselben Zeitraum. » Unterabschnitt 6 - Inhaftierte Art. 72 - In Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 30. Dezember 2001, 22. August 2002, 27.

Dezember 2004 und 11. Juli 2005, wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3bis - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers die Bedingungen, unter denen das Institut dem FÖD Justiz eine finanzielle Beteiligung zur Deckung der in Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Leistungen bewilligt, die erbracht werden anlässlich einer in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Aufnahme in einer Pflegeanstalt oder anlässlich eines Tageskrankenhausaufenthalts, so wie im nationalen Abkommen zwischen den Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern erwähnt, und die auf Ersuchen eines Gefängnisarztes zugunsten von Inhaftierten erbracht werden, die sich in Strafanstalten befinden.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers die Bedingungen, unter denen das Institut dem FÖD Justiz eine finanzielle Beteiligung zur Deckung von Kosten bewilligt, die mit der Abgabe von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln verbunden sind, die von der Generaldirektion der Gefängnisse für Inhaftierte gekauft werden, die sich in Strafanstalten befinden.

Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ausgaben werden auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet. Diese Ausgaben, die sich auf die ab dem 1. Januar 2006 erbrachten Leistungen beziehen, werden für das Jahr 2006 auf einen Höchstbetrag von 9.340.000 EUR begrenzt. » Unterabschnitt 7 - Pflegebescheinigungen Art. 73 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 26. Juni 2000, 14. Januar 2002 und 27. Dezember 2004, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 2 - Das Institut hat die ausschliessliche Verantwortung für Druck und Verteilung der in § 1 erwähnten Pflegebescheinigungen und der Übereinstimmungsvignetten, die aufgrund der Artikel 320 und 321 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt werden. Die Bescheinigungen und Vignetten werden auf Bestellung der Pflegeerbringer und gegen vorherige Zahlung geliefert. § 3 - Das Institut kann für die Verwaltung der Bestellungen, den Druck und die Verteilung der Pflegebescheinigungen und Übereinstimmungsvignetten und für die Annahme der Zahlung eine Konzession erteilen. § 4 - Das Institut teilt dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen die Angaben in Bezug auf Bestellung und Lieferung der in § 2 erwähnten Pflegebescheinigungen und Übereinstimmungsvignetten mit, die der Konzessionär ihm übermitteln muss.

Sowohl das Institut als auch der Konzessionär sind zur Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens in Bezug auf personenbezogene Daten, von denen sie aufgrund der Ausübung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Aufgaben Kenntnis haben, verpflichtet. » Art. 74 - Artikel 53 § 2 desselben Gesetzes, so wie durch Artikel 73 eingefügt, tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 53 §§ 3 und 4 desselben Gesetzes, so wie durch Artikel 73 eingefügt, wird wirksam mit 20. November 2005. (...) TITEL V - Inneres (...) KAPITEL III - Einführung von Haushaltsmitteln zugunsten der Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt für die Koordinierung ihrer Politik in Sachen Sicherheit und Vorbeugung Art. 80 - In das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt. « Art. 9bis - Der König regelt die Bedingungen für die Benutzung der Haushaltsmittel, die der Minister des Innern den Provinzgouverneuren und dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt für die Koordinierung ihrer Politik in Sachen Sicherheit und Vorbeugung gewährt. » TITEL VI - Soziale Angelegenheiten KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen Gebrauchs der Vorschriften (...) Abschnitt 4 - Abänderung von Artikel 87 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 88 - Artikel 87 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: « Der König kann die Anwendung dieser Massnahme auf vorerwähnte Berechtigte ausweiten, die die Eigenschaft eines in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Berechtigten zu Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit seit weniger als einem Monat erlangt haben. » (...) TITEL VII - Finanzen KAPITEL I - Palast der Schönen Künste Art. 95 - Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « f) an das Belgische Rote Kreuz, die König-Balduin-Stiftung, das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder - Belgien - Stiftung belgischen Rechts und den Palast der Schönen Künste, ».

Art. 96 - Artikel 95 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 gemachten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

KAPITEL II - Ausgaben zur Energieeinsparung Art. 97 - Artikel 14524 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 5. August 2003 und das Gesetz vom 31. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. Ausgaben für das Ersetzen von alten Heizkesseln oder die Wartung eines Heizkessels, ». 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Der Gesamtbetrag der verschiedenen Steuerermässigungen darf pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung nicht mehr als 1.000 EUR betragen. » 3. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 98 - Artikel 97 tritt ab dem Steuerjahr 2007 in Kraft.

KAPITEL III - Steuergutschrift für niedrige Einkünfte aus Tätigkeiten Art. 99 - In Artikel 289ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

August 2001, wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: « - Artikel 30 Nr. 1 und die von anderen Steuerpflichtigen bezogen werden als von Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen im öffentlichen Sektor erbringen, ».

Art. 100 - Artikel 99 tritt ab dem Steuerjahr 2006 in Kraft.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Begriff « Lieferwagen » und des Mehrwertsteuergesetzbuches (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 104 - Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text wird das Wort « vermelde » gestrichen.2. Zwischen den Wörtern « beschrieben sind, » und den Wörtern « werden in Artikel 62 erwähnte Nebenkosten » werden die Wörter « einschliesslich der in Artikel 4 § 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern erwähnten Lieferwagen » eingefügt. Art. 105 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Mit Ausnahme der Treibstoffkosten sind Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge und Minderwerte auf diese Fahrzeuge nur bis zu 75 Prozent abzugsfähig.» 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar: 1.auf Fahrzeuge, die ausschliesslich für einen Taxidienst oder die Vermietung mit Fahrer genutzt werden und aus diesem Grund nicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge unterliegen, 2. auf Fahrzeuge, die ausschliesslich für den praktischen Unterricht in zugelassenen Fahrschulen genutzt werden und zu diesem Zweck eigens ausgerüstet sind, 3.auf Fahrzeuge, die ausschliesslich an Dritte vermietet werden. » 3. In § 3 werden die Wörter « die in § 2 Nr.1 und 3 erwähnten Personenkraftwagen » durch die Wörter « die in § 2 Nr. 1 und 3 erwähnten Fahrzeuge » ersetzt.

Art. 106 - Artikel 75 Nr. 5 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern « beschrieben sind, » und den Wörtern « ausser wenn es sich handelt um: » die Wörter « einschliesslich der in Artikel 4 § 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern erwähnten Lieferwagen, » eingefügt.2. Die Buchstaben a) und b) werden wie folgt ersetzt: « a) Fahrzeuge, die ausschliesslich für einen Taxidienst oder die Vermietung mit Fahrer genutzt werden und aus diesem Grund nicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge unterliegen, b) Fahrzeuge, die ausschliesslich für den praktischen Unterricht in zugelassenen Fahrschulen genutzt werden und zu diesem Zweck eigens ausgerüstet sind, ». Abschnitt 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 107 - Artikel 45 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen, die zum Personen- und/oder Güterkraftverkehr bestimmt sind, und für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen darf der Abzug keinesfalls 50 Prozent der gezahlten Steuern übersteigen.

Diese Bestimmung ist auf folgende Kraftfahrzeuge jedoch nicht anwendbar: a) Fahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3.500 kg, b) Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, c) Fahrzeuge, die besonders eingerichtet sind für die Beförderungen von Kranken, Verletzten und Gefangenen und für die Leichenbeförderung, d) Fahrzeuge, die aufgrund ihrer technischen Merkmale nicht im Verzeichnis der Direktion für Fahrzeugzulassungen eingetragen werden können, e) Fahrzeuge, die besonders eingerichtet sind für das Camping, f) in Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern erwähnte Fahrzeuge, g) Kleinkrafträder und Motorräder, h) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von Steuerpflichtigen, deren wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen besteht, verkauft zu werden, i) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von Steuerpflichtigen, deren wirtschaftliche Tätigkeit aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen an gleich wen besteht, vermietet zu werden, j) Fahrzeuge, die ausschliesslich für die Personenbeförderung gegen Entgelt bestimmt sind, k) neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr.2 erster Gedankenstrich, die nicht diejenigen sind, die in den Buchstaben h), i) und j) erwähnt sind, und die Gegenstand einer Lieferung sind, die aufgrund von Artikel 39bis steuerfrei ist.In diesem Fall kann der Abzug jedoch nur in den Grenzen oder bis zur Höhe des Betrags der Steuer vorgenommen werden, der für die Lieferung geschuldet würde, wenn diese nicht aufgrund des vorerwähnten Artikels 39bis steuerfrei wäre. » Abschnitt 4 - In-Kraft-Treten Art. 108 - Die Artikel 101 und 107 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

Die Artikel 102 und 103 treten ab dem Steuerjahr 2006 in Kraft.

Die Artikel 104 und 105 sind ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar.

Artikel 106 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 erworbenen Fahrzeuge anwendbar.

KAPITEL V - Einbehaltung auf Obligationsfonds und Fonds, die mehr als 40 Prozent in festverzinsliche Wertpapiere investieren Art. 109 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter « in Artikel 19 § 1 Nr. 4 » durch die Wörter « in den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis » ersetzt.

Art. 110 - In Artikel 19 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter « durch Investmentgesellschaften » durch die Wörter « durch andere als in Artikel 19bis erwähnte Investmentgesellschaften » ersetzt.

Art. 111 - In Titel II Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19bis - § 1 - Zinsen umfassen ebenfalls den Teil des Betrags, der dem Zinsbestandteil entspricht, der im Falle des Rückkaufs eigener Anteile oder im Falle der Gesamt- oder Teilverteilung des Eigenvermögens eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, bei dem mehr als 40 Prozent des Vermögens direkt oder indirekt in Forderungen investiert ist, bezogen wird, in dem Masse, wie dieser Zinsbestandteil sich auf den Zeitraum bezieht, in dem der Empfänger Inhaber der Anteile war. Hat der Empfänger die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben oder kann er das Erwerbsdatum der Anteile nicht nachweisen, gilt er als deren Inhaber seit dem 1. Juli 2005.

Diese Verrichtungen sind nur steuerpflichtig, wenn sie sich auf Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren beziehen, deren Satzung oder Vertragsbedingungen keine Ausschüttung der Nettoeinkünfte vorsehen.

Für einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Satzung keine jährliche Ausschüttung der Gesamtheit der erhaltenen Einkünfte aus Zinsen abzüglich der Entlohnungen, Provisionen und Kosten, die sich proportional darauf beziehen, vorsieht, gilt, dass er für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes keine Ausschüttung der Nettoeinkünfte vorsieht.

Als Zinsbestandteil gilt der Teil der Einkünfte aus Forderungen des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der direkt oder indirekt aus Zinszahlungen hervorgeht wie in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug definiert.

Als Forderungen gelten in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten Forderungen.

Als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des vorliegenden Artikels gelten in Artikel 3 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Organismen und Organismen für gemeinsame Anlagen, die ausserhalb des Staatsgebietes ansässig sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund dessen Artikel 299 anwendbar ist.

Der im ersten Absatz erwähnte Prozentsatz von 40 Prozent wird gemäss der Anlagepolitik, so wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des betreffenden Organismus definiert ist, und in Ermangelung einer Anlagepolitik gemäss der tatsächlichen Zusammensetzung seines Anlageportfolios festgelegt.

In Ermangelung von Angaben über den vorerwähnten Prozentsatz des Vermögens des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der in Forderungen investiert ist, gilt, dass dieser Prozentsatz höher als 40 Prozent ist. § 2 - Ist der Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder sein Vertreter nicht in der Lage, den Zinsbestandteil zu bestimmen, entspricht der steuerpflichtige Betrag der Einkünfte dem Betrag, der aus der Differenz zwischen dem bei der Verrichtung erhaltenen Betrag und dem Anschaffungs- oder Investitionswert der Anteile hervorgeht.

Wurden die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben, gilt der Inventarwert an diesem Datum für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes als Anschaffungs- oder Investitionswert. » Art. 112 - In Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter « andere als in Artikel 19 § 1 Nr. 4 erwähnte » durch die Wörter « andere als in den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis erwähnte » ersetzt.

Art. 113 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird zwischen Nummer 2 und Nummer 3 eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug, ».

Art. 114 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1995, 12. Dezember 1996 und 15. Dezember 2004, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. in Artikel 19bis erwähnt sind, wenn sie Investmentfonds und anderen Steuerpflichtigen als denen, die der Einkommensteuer unterliegen, gezahlt oder zuerkannt werden. » (...) Art. 116 - Die Artikel 109 bis 115 sind auf die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten Einkünfte anwendbar.

Art. 117 - Ab dem 1. Juli 2006 wird der Text von Artikel 19bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch Artikel 111, durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Ist der Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder sein Vertreter nicht in der Lage, den Zinsbestandteil zu bestimmen, entspricht der steuerpflichtige Betrag der Einkünfte dem Betrag, der der Kapitalisierung - während des Zeitraums, in dem der Empfänger die Einkünfte besessen hat - der Zinsen entspricht, die zu einem vom König festgelegten jährlichen Satz auf den Inventarwert der Anteile am Erwerbsdatum berechnet werden.

Wurden die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben oder kann der Empfänger das Erwerbsdatum nicht nachweisen, gilt der Inventarwert am 1. Juli 2005 für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als Anschaffungs- oder Investitionswert.» Art. 118 - Ab einem durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Datum wird Artikel 19bis § 1 Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch Artikel 111, wie folgt ersetzt: « Als Forderungen gelten in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen.

Als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Organismen für gemeinsame Anlagen belgischen oder ausländischen Rechts mit variabler Anzahl Anteile, die die zusammengetragenen Finanzmittel in einer der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Anlagekategorien anlegen. » Dieser Erlass ist nicht mehr wirksam, wenn er nicht binnen zwölf Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt wird. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Erlasses.

Art. 119 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch Artikel 111, wird ab dem 1. Januar 2008 wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Zinsen umfassen ebenfalls den Teil des Betrags, der den Einkünften entspricht, die im Falle des Rückkaufs eigener Anteile oder im Falle der Gesamt- oder Teilverteilung des Eigenvermögens eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, bei dem mehr als 40 Prozent des Vermögens direkt oder indirekt in Forderungen investiert ist, bezogen werden, in dem Masse, wie diese Einkünfte sich auf den Zeitraum beziehen, in dem der Empfänger Inhaber der Anteile war.Hat der Empfänger die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben oder kann er das Erwerbsdatum der Anteile nicht nachweisen, gilt er als deren Inhaber seit dem 1. Juli 2005. » 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Für einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Satzung keine jährliche Ausschüttung aller erhaltenen Einkünfte abzüglich der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsieht, gilt, dass er für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes keine Ausschüttung der Nettoeinkünfte vorsieht.» 3. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Der steuerpflichtige Betrag der in Absatz 1 erwähnten Einkünfte entspricht der Gesamtheit der Einkünfte, die direkt oder indirekt in der Form von Zinsen, Mehrwerten oder Minderwerten aus dem Ertrag der Aktiva hervorgehen, die in Forderungen erwähnt in Artikel 3 § 1 Nr.7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 investiert sind, wenn der Verwalter des Organismus für gemeinsame Anlagen in der Lage ist, diesen Anteil in dem Betrag, der aus der Differenz zwischen dem bei der Verrichtung erhaltenen Betrag und dem Anschaffungs- oder Investitionswert der Aktien oder Anteile hervorgeht, zu bestimmen. » 4. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Ist der Verwalter nicht in der Lage, diesen Anteil zu bestimmen, entspricht der steuerpflichtige Betrag der Einkünfte der Differenz zwischen dem bei der Verrichtung erhaltenen Betrag und dem Anschaffungs- oder Investitionswert der Aktien oder Anteile, multipliziert mit dem Prozentsatz der Aktiva des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in Forderungen erwähnt in Artikel 3 § 1 Nr.7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 investiert sind. » Art. 120 - Der König kann Artikel 119 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufheben.

Dieser Erlass ist nicht mehr wirksam, wenn er nicht binnen zwölf Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt wird. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Erlasses. (...) KAPITEL VII - Mehrwertsteuer - Massnahme gegen Rechtsmissbrauch Art. 128 - In Artikel 59 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977, 22. Dezember 1989 und 28.

Dezember 1992, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Der Verwaltung kann die rechtliche Qualifizierung, die Parteien einer Handlung oder ein selbes Geschäft bewirkenden getrennten Handlungen geben, nicht entgegengehalten werden, wenn die Verwaltung aufgrund von Vermutungen oder anderen in § 1 erwähnten Beweismitteln feststellt, dass diese Qualifizierung dazu dient die Steuer zu umgehen, ausser wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese Qualifizierung rechtmässigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. » Art. 129 - Artikel 128 ist auf die ab dem 1. November 2005 abgewickelten Handlungen anwendbar. (...) KAPITEL XIII - Steuerermässigung für den Erwerb von Schuldverschreibungen, die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegeben werden Art. 156 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt IIdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt IIdecies - Ermässigung für den Erwerb von Schuldverschreibungen, die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegeben werden - Rücknahme der Ermässigung Art. 14529 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von sechzig Monaten, die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegeben werden, wird eine Steuerermässigung für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb gezahlt werden.

Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gewährt: 1. Die Schuldverschreibungen müssen ausser im Todesfall während des gesamten Zeitraums im Besitz des Zeichners bleiben.2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung.3. Falls der Zeichner verstirbt, zahlt der Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten den Rechtsnachfolgern den Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen aus einschliesslich des entsprechenden Teils der aufgelaufenen, aber noch nicht ausgezahlten Zinsen.Die vorher erhaltene Steuerermässigung wird beibehalten. 4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei. Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten Zahlungen.

Der Gesamtbetrag der Steuerermässigung darf 210 EUR pro Besteuerungszeitraum nicht übersteigen.

Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Schuldverschreibungen auf seinen eigenen Namen ausgegeben werden. § 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der Zeichner die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegebenen Schuldverschreibungen innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben. § 3 - Der Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten erstellt jährlich vor dem 31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den Zeichner und eines an den Besteuerungsdienst, der für diesen zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben: - für das Erwerbsjahr: die Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, den Betrag der anzuwendenden Ermässigung und die Bestätigung, dass die Schuldverschreibungen am 31. Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners sind, - für das Todesjahr des Zeichners: den Betrag, der den Rechtsnachfolgern aufgrund der verpflichteten Auszahlung zuerkannt wurde, und den Betrag des entsprechenden Teils der aufgelaufenen, aber noch nicht ausgezahlten Zinsen, - für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall die Bestätigung, dass die Schuldverschreibungen entweder bis zum Ende der Frist im Besitz des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermässigung berücksichtigt werden, - für alle anderen Jahre: je nach Fall die Bestätigung, dass die Schuldverschreibungen entweder am 31. Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners sind oder dass sie Gegenstand einer Veräusserung waren mit Angabe der noch nicht verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermässigung berücksichtigt werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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