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Arrêté Ministériel du 30 juin 2016
publié le 08 décembre 2023

Arrêté ministériel établissant un modèle pour la transmission et la mise à disposition d'informations relatives aux produits du tabac. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2023047441
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08/12/2023
prom.
30/06/2016
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


30 JUIN 2016. - Arrêté ministériel établissant un modèle pour la transmission et la mise à disposition d'informations relatives aux produits du tabac. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 juin 2016 établissant un modèle pour la transmission et la mise à disposition d'informations relatives aux produits du tabac (Moniteur belge du 27 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 30. JUNI 2016 - Ministerieller Erlass zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, des Artikels 4 § 8;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. September 2009 über die Darstellung der für das Verfahren zur Meldung von Tabakerzeugnissen erforderlichen Angaben;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.298/3 des Staatsrates vom 20. Mai 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25.

November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse.

Format für die Datenübermittlung Art. 2 - Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen übermitteln die Informationen über Inhaltsstoffe, Emissionen und Verkaufsmengen gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter Verwendung des in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Formats, auch bei Änderungen und Rücknahmen vom Markt.

Vertrauliche Daten und Offenlegung von Daten Art. 3 - § 1 - Bei der Übermittlung geben die Hersteller und Importeure an, welche Informationen sie als Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich betrachten, und begründen dies auf Nachfrage. § 2 - Folgende Informationen gelten nicht als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis: 1. bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Zusatzstoffen außer Aromen, 2.bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Inhaltsstoffen außer Zusatzstoffen, die in Mengen über 0,5 Prozent des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden, 3. bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,1 Prozent des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden, 4.bei Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, rauchlosen Tabakerzeugnissen und allen sonstigen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,5 Prozent des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden, 5. gemäß Artikel 4 § 4 des Königlichen Erlasses vom 5.Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen vorgelegte Studien und Daten, vor allem über Toxizität und Suchtpotenzial. Wenn sich diese Studien auf bestimmte Marken beziehen, sind die direkten und indirekten Bezüge auf die Marke zu entfernen; die so bearbeitete Fassung muss zugänglich sein.

Aufhebung Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 18. September 2009 über die Darstellung der für das Verfahren zur Meldung von Tabakerzeugnissen erforderlichen Angaben wird aufgehoben.

Brüssel, den 30. Juni 2016 M. DE BLOCK

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2016 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse Format für die Datenübermittlung 1. Beschreibung der Felder Alle mit "M" markierten Felder im gemeinsamen Format sind Pflichtfelder. Filterabhängige Pflichtfelder ("F") werden zu Pflichtfeldern, wenn eine bestimmte Antwort aus einer früheren Abfragevariablen ausgewählt wird.

Mit AUTO gekennzeichnete Felder sind Felder, die automatisch vom System generiert werden.

In einigen Feldern ist die Antwort aus einer Liste auszuwählen; die entsprechenden Referenztabellen dafür werden auf einer Website der Kommission bereitgestellt, gepflegt und aktualisiert. 2. Angaben zum Übermittler Als Übermittler gilt der für die übermittelten Daten verantwortliche Hersteller bzw.Importeur.

Pour la consultation du tableau, voir image

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