publié le 08 octobre 2024
Arrêté ministériel établissant le modèle de document d'administration et de fourniture et le modèle d'ordonnance vétérinaire. - Traduction allemande
27 AOUT 2024. - Arrêté ministériel établissant le modèle de document d'administration et de fourniture et le modèle d'ordonnance vétérinaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 août 2024 établissant le modèle de document d'administration et de fourniture et le modèle d'ordonnance vétérinaire (Moniteur belge du 3 septembre 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE 27. AUGUST 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des Verabreichungs- und Abgabedokuments und des Musters der tierärztlichen Verschreibung Der Minister der Volksgesundheit und der Minister der Landwirtschaft, Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere, der Artikel 28 § 3 Absatz 2 und 37 § 1;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Musters und der Modalitäten für die Benutzung der Dokumente in Anwendung von Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 23.
Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2024;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 7. Mai 2024 unter der Nummer 76.433/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 8. Mai 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 8. Mai 2024 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 23. Mai 2024, Erlassen:
Artikel 1 - Das Muster des in den Artikeln 28 § 2 und 32 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere als "Verabreichungs- und Abgabedokument" bezeichneten Dokuments ist vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt.
Art. 2 - Das Muster des als "tierärztliche Verschreibung" bezeichneten Dokuments, das in Artikel 4 Absatz 33 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG erwähnt ist, ist vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt.
Art. 3 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Musters und der Modalitäten für die Benutzung der Dokumente in Anwendung von Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere wird aufgehoben.
Art. 4 - Dokumente, die gemäß dem Muster in den Anlagen I und II zum Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Musters und der Modalitäten für die Benutzung der Dokumente in Anwendung von Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere erstellt worden sind, dürfen noch sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses verwendet werden, sofern sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthalten.
Brüssel, den 27. August 2024 F. VANDENBROUCKE D. CLARINVAL
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